VR 197

Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verband Mannheim

Amtsgericht Mannheim · Baden-Württemberg

aktuell 1 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Mannheim

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Registerdaten

Sitz
Mannheim
Datenstand
2026-04-13
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2026-04-13

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

VÖ lokal vorhanden

Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl

Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. Haus- und Grundeigentümer-Verein Mannheim Mannheim
  2. Haus- und Grundbesitzerverein Mannheim Mannheim
  3. Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer Verein Mannheim

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

1
Veränderungen
VR 197 Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verband Mannheim, Mannheim, (M 6, 16, 6800 Mannheim).Mit dem Verein (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 21.10.2009 und der Versammlu…
Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verband Mannheim, Mannheim, (M 6, 16, 6800 Mannheim).Mit dem Verein (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 21.10.2009 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 07.04.2009 und 20.04.2009 der Verein "Haus & Grund Schwetzingen und Umgebung e.V.", Schwetzingen (Amtsgericht Schwetzingen VR 478) durch Übertragung seines Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung gemäß §§ 2 Nr. 1, 99 ff. UmwG auf den übernehmenden Rechtsträger verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.