VR 1152

Hauptverband des Osnabrücker Landvolkes (HOL) Kreisbauernverband e.V.

Amtsgericht Osnabrück · Niedersachsen

aktuell 1 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Osnabrück

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Registerdaten

Sitz
Osnabrück
Datenstand
2025-01-09
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2025-01-09

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

CD lokal vorhanden

Chronologischer Auszug

Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

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VÖ lokal vorhanden

Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl

Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. Niedersächsisches Landvolk, Kreisverband Osnabrück Osnabrück
  2. Hauptverband des Osnabrücker Landvolkes (HOL) e.V. Osnabrück

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

1
Veränderungen
VR 1152 Niedersächsisches Landvolk, Kreisverband Osnabrück, Osnabrück ( Osnabrück). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 01.08.2013 sowie des Zustimmungsbeschlus…
Niedersächsisches Landvolk, Kreisverband Osnabrück, Osnabrück ( Osnabrück). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 01.08.2013 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Mitgliederversammlung vom 01.08.2013 und der Zustimmungsbeschlüsse der Mitgliederversammlungen der übertragenden Rechtsträger vom 01.08.2013, mit dem Hauptverband des Osnabrücker Landvolkes (HOL) e.V. mit Sitz in Osnabrück (Amtsgericht Osnabrück, VR 3133) und dem Niedersächsischen Landvolk, Kreisverband. Wittlage e.V. mit Sitz in Bohmte (Amtsgericht Osnabrück, VR 1571) sowie dem Niedersächsischen Landvolk - Kreisverband Bersenbrück e.V. mit Sitz in Bersenbrück (Amtsgericht Osnabrück, VR 140012) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.