HRB 2479

HANTZSCH-Bauunternehmen Karl Abbel GmbH Hoch- und Tiefbau

Amtsgericht Dresden · Sachsen

aktuell 4 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Pirna

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Registerdaten

Sitz
Pirna
Datenstand
2024-12-30
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2024-12-30

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. HANTZSCH - Tiefbau Karl-Abbel GmbH Pirna
  2. HANTZSCH - Tiefbau Karl Abbel GmbH (Pirna) Pirna

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

4
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 541 IN 3120/05 · HANTZSCH-Bauunternehmen Karl Abbel GmbH Hoch- und Tiefbau · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
541 IN 3120/05
Wirksam am
21.07.2026
Registerbezug
Dresden, HRB 2479
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 3120/05

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HANTZSCH-Bauunternehmen Karl Abbel GmbH Hoch- und Tiefbau, Lohmener Straße 12 B, 01796 Pirna-Copitz, Amtsgericht Dresden , HRB 2479
vertreten durch den Geschäftsführer Karl Abbel

wird dem Insolvenzverwalter für die Tätigkeit folgende Vergütung + Auslagen zzgl. 19% Umsatzsteuer festgesetzt:

Gründe:

Das Verfahren wurde am 01.12.2005 eröffnet.

Der Festsetzung liegt der Antrag vom 09.06.2023 und die Stellungnahme vom 10.10.2024 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.

Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt 657.081,09 EUR. Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV.

Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 09.06.2023 und die Stellungnahme vom 10.10.2024 verwiesen.

Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend wie folgt gegeben:
Die Fortführung des Geschäftsbetriebes über 6,5 Monate mit 33 Arbeitnehmer ohne einen Interimsmanager und die Vereinbarung eines Interessensausgleichs mit dem Betriebsrat rechtfertigt den beantragten Zuschlag.
Die außergerichtliche Bearbeitung der Absonderungsrechte und die außergerichtlichen Tätigkeiten des Insolvenzverwalters im Rahmen des Passivprozesses mit der Ostsächsischen Sparkasse rechtfertigten die beantragten Zuschläge.
Die Prüfung von 164 Anmeldungen von 94 Tabellengläubiger, die Aktualisierung der Gläubigerdaten und die Verteilung der Quote begründen bei einer langen Verfahrensdauer von mehr als 20 Jahren den beantragten Zuschlag.

Die Insolvenzgeldbearbeitung und die Erstellung von Insolvenzgeldbescheinigungen von 33 Arbeitnehmern sowie die Bearbeitung von Anspruchsübergängen mit den Differenzlohnansprüchen wurde zulasten der Masse mit Kosten in Höhe von 17.817,81 € auf einen Dritten übertragen und begründen daher keinen Zuschlag.

Der Insolvenzverwalter beantragt einen angemessenen Abschlag für die Vorarbeiten als vorläufiger Verwalter. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 09.06.2023 verwiesen.

Die Kosten für die Übertragung einer Regelaufgabe (Buchhaltung) sind als Abschlag zu berücksichtigen.

An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen ein Auslagenersatz in Höhe von 2,80 EUR pro Zustellung gemäß Beschluss des BGH vom 21.03.2013, Az: IX ZB 209/10 gewährt. Mithin waren für 214 bewirkte Zustellungen insgesamt 599,20 EUR festzusetzen.

Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

oder bei dem
Landgericht Dresden
Lothringer Str. 1
01069 Dresden

einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.

Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.

Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 541 IN 3120/05 · HANTZSCH-Bauunternehmen Karl Abbel GmbH Hoch- und Tiefbau · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
541 IN 3120/05
Wirksam am
21.07.2026
Registerbezug
Dresden, HRB 2479
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 3120/05

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HANTZSCH-Bauunternehmen Karl Abbel GmbH Hoch- und Tiefbau, Lohmener Straße 12 B, 01796 Pirna-Copitz, Amtsgericht Dresden , HRB 2479
vertreten durch den Geschäftsführer Karl Abbel

ergeht am 10.06.2026 nachfolgende Entscheidung:

1. Für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO das schriftliche Verfahren angeordnet.

Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 27.08.2026 gegen die Höhe und den Grund der zu prüfenden Forderungen schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht widersprechen.

Die Forderungsanmeldungen, die Tabelle und evtl. eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bei Gericht zur Einsicht aus.

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Prüfungsergebnis.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 559 IN 3120/05 · HANTZSCH-Bauunternehmen Karl Abbel GmbH Hoch- und Tiefbau · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
559 IN 3120/05
Wirksam am
30.11.-0001
Registerbezug
Dresden, HRB 2479

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 2479 HANTZSCH-Bauunternehmen Karl Abbel GmbH Hoch- und Tiefbau, Pirna (Lohmener Str. 12b, 01796 Pirna). Ausgeschieden: Geschäftsführer: Effmert, Hubertus, Bauingenieur, Graupa, *XX.XX.XXXX.
HANTZSCH-Bauunternehmen Karl Abbel GmbH Hoch- und Tiefbau, Pirna (Lohmener Str. 12b, 01796 Pirna). Ausgeschieden: Geschäftsführer: Effmert, Hubertus, Bauingenieur, Graupa, *XX.XX.XXXX.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.