HRA 3804

Hans Schuster & Sohn GmbH & Co.KG

Amtsgericht Ludwigshafen a.Rhein (Ludwigshafen) · Rheinland-Pfalz

aktuell 7 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Friedenstraße 2, 67125 Dannstadt-Schauernheim

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Dannstadt-Schauernheim
Rechtsform
Kommanditgesellschaft (KG)
Letzte Eintragung
14.11.2018
Datenstand
2025-10-20
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Persönlich haftende(r) Gesellschafter(in)

Hans Schuster & Sohn VerwaltungsgeselIschaft mbH

Dannstadt- Schauernheitn

mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Kommanditist(in)

Volker Mohren

Dannstadt-Schauernheim

Allgemeine Vertretungsregelung
  • Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln.

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2025-10-26

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

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Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl
SI lokal vorhanden

Registerinformationen

Übersicht zu Firma, Vertretung, Beteiligten und Eintragungen.

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. Hans Schuster GmbH & Co.KG Dannstadt-Schauernheim

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

7
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 3 d IN 239/18 Lu · Hans Schuster & Sohn GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 d IN 239/18 Lu
Wirksam am
02.01.2024
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRA 3804
3 d IN 239/18 Lu

28.12.2023

Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Hans Schuster & Sohn GmbH & Co. KG, Friedenstraße 2, 67125 Dannstadt-Schauernheim (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 3804),
vertreten durch:
1. Hans Schuster & Sohn Verwaltungsgesellschaft mbH, Friedenstraße 2, 67125 Dannstadt-Schauernheim, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Volker Mohren, C/O Caritas Zentrum Speyer, Ludwigstraße 13 a, 67346 Speyer, (Geschäftsführer),

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Christoph Wienen, Maudacher Straße 162, 67065 Ludwigshafen am Rhein, Tel.: 0621/58643945, Fax: 0621/58643949

wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 24.01.2024 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft.
Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 17.01.2024 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 3 d IN 239/18 Lu · Hans Schuster & Sohn GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 d IN 239/18 Lu
Wirksam am
31.01.2022
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRA 3804
3 d IN 239/18 Lu

26.01.2022

Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Insolvenzverfahren

über das Vermögen der
Hans Schuster & Sohn GmbH & Co. KG, Friedenstraße 2, 67125 Dannstadt-Schauernheim (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 3804),
vertreten durch:
1. Hans Schuster & Sohn Verwaltungsgesellschaft mbH, Friedenstraße 2, 67125 Dannstadt-Schauernheim, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Volker Mohren, C/O Caritas Zentrum Speyer, Ludwigstraße 13 a, 67346 Speyer, (Geschäftsführer),
- Schuldnerin -

1. wird die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf x€) festgesetzt.

2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den unter Ziffer 1 genannten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der des Insolvenzverwalters und ist geregelt in der InsVV (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 - 65 InsO).

Dem Insolvenzverwalter steht für seine Bemühungen während der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung neben der Vergütung der Sachverständigentätigkeit nach §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV eine besondere Vergütung zu, die nach 63 Abs.3 InsO in der Regel 25% der Vergütung des Insolvenzverwalters betragen soll. Dabei sind Art und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen (§ 11 Absatz 3).

Für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 InsVV, 63 Abs.3 InsO).

Nach Prüfung der von dem Insolvenzverwalter ergänzend eingereichten Unterlagen und Belege beträgt diese Masse unter Zugrundelegung des Zahlenwerkes in dem Antrag vom 08.10.2021 169.237,11 €.

Die Regelgebühr des Insolvenzverwalters ist nach § 2 Abs. 1 InsVV gestaffelt zu errechnen und beträgt aus dem zugrunde zu legenden Wert von 24.596,60 €.
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter nämlich von den ersten 25.000 € Insolvenzmasse 40% (10.000 €), vom Mehrbetrag bis 50.000 € 25% (6250 €), vom Mehrbetrag bis 250.000 € 7%; vorliegend 7% aus Euro 119.237,11.

Dieser Betrag, der als Regelgebühr einem Insolvenzverwalter zustehen würde, kann nach § 3 InsO durch Zu- oder Abschläge den Besonderheiten des Einzelfalles angepasst werden.

Von dieser für den Insolvenzverwalter errechneten Vergütung wird für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 63 Abs.3 InsO im Normalfall eine Reduzierung auf 25 % vorgenommen. Nach § 11 Absatz 3 InsVV sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall von der Normalquote von 25 % abgewichen werden kann.

Von dieser Möglichkeit ist hier Gebrauch zu machen, denn der Regelsatz von 25% soll eine durchschnittliche Tätigkeit in einem (nur) der Norm entsprechenden vorläufigen Verfahren honorieren.

Überschreitungen sind geboten, wenn das vorläufige Verfahren insgesamt als überdurchschnittlich erachtet werden kann.

Zuschläge sind dann festzusetzen, wenn das konkrete Verfahren in der Abwicklung tätigkeitsbezogene Besonderheiten aufweist, die in Quantität oder Qualität über das Normalmaß hinausgehen und somit eine Anpassung der Vergütung erfordern, um ein Missverhältnis nicht entstehen zu lassen. Dabei rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag.
Vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass, für jedermann erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einer vom Normalfall abweichenden Vergütung ihren Niederschlag fände. Inwieweit die Festsetzung von Zuschlägen dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist, ist letztlich eine Frage, die durch eine auf das Ganze bezogene Angemessenheitsbetrachtung zu entscheiden ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Aufl. 2007, § 3 InsVV Rn 8). Daraus folgt, dass einzelnen Erhöhungssätzen, welche in der Literatur für bestimmte Erhöhungstatbestände vorgeschlagen werden oder auch sogen. Faustregeltabellen, lediglich der Charakter einer Orientierungshilfe zukommen kann (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O. Rn 78),

Vorliegend waren die beantragten Zuschläge wie folgt zu bewerten:

Betriebsfortführung:

Nach § 1 Abs.2 Ziffer 4 InsVV ist in die Berechnung des Wertes der Insovenzmasse grundsätzlich nur der Überschuss aus einer Betriebsfortführung mit einzubeziehen.
Entsprechend der nachvollziehbaren Vergleichsberechnung des Insolvenzverwalters ist der Betrag, um den sich die Verwaltervergütung bei Einbeziehung (nur) dieses Überschusses vorliegend erhöhen würde nicht adäquat, um den durch die Tätigkeit entstandenen Mehraufwand angemessen zu honorieren.
Gemäß der Rechtsprechung des BGH ( Beschluss vom 2.2.2007, AZ: IX ZB 106/06) darf derjenige Insolvenzverwalter, der durch eine Betriebsfortführung eine Masseerhöhung erreicht, nicht schlechter gestellt werden, als ein Verwalter, dem eine Massemehrung nicht gelingt und der deshalb zum Ausgleich einen (höheren) Zuschlag auf seine Vergütung erhalten würde.

Ausweislich der vom Verwalter eingereichten Belege und der gesonderten Aufstellung zur Betriebsfortführung ist ein Überschuss aus Betriebsfortführung in Höhe von 38.385,53 € erzielt worden.

In Anbetracht der letztlich nur geringen Erhöhung der Vergütung unter Einbezug der Betriebsfortführung war vorliegend ein ausgleichender Zuschlag in Höhe von 19,54 % für diese Tätigkeit als geboten zu erachten.

In Anbetracht der durch den erzielten Überschuss erfolgten deutlichen Erhöhung der Masse und der Vergütung war kein Zuschlag mehr als geboten zu erachten.

Der Verwalter begehrt zudem einen Zuschlag für die Sanierungsbemühungen in Höhe von 20%, der ohne Einwand bewilligt werden kann.

Bei einer Gesamtschau des zu bewertenden Aufwandes war damit ein Gesamtzuschlag von x% zu bewilligen und eine Vergütung in Höhe von x % des Regelsatzes festzusetzen in Höhe von x €.
Die Auslagenpauschale nach § 8 InsVV war auf x € zu beziffern, die gesetzliche Mehrwertsteuer auf x €.
Die Schuldnerin erhielt vorab rechtliches Gehör.
Sie hat sich nicht geäußert.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde kann beim Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen oder - wenn das Verfahren vor dem 1.3.2012 beantragt wurde-beim Landgericht Frankenthal, Bahnhofstr. 33, 67227 Frankenthal, eingelegt werden. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Rechtspfleger

Hinweis:
Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRA 3804 HRA 3804: Hans Schuster & Sohn GmbH & Co.KG, Dannstadt-Schauernheim, Friedenstraße 2, 67125 Dannstadt-Schauernheim. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
HRA 3804: Hans Schuster & Sohn GmbH & Co.KG, Dannstadt-Schauernheim, Friedenstraße 2, 67125 Dannstadt-Schauernheim. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 3 d IN 239/18 Lu · Hans Schuster & Sohn GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 d IN 239/18 Lu
Wirksam am
12.11.2018
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRA 3804
3 d IN 239/18 Lu: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hans Schuster
& Sohn GmbH & Co. KG, Friedenstraße 2, 67125 Dannstadt-Schauernheim (AG
Ludwigshafen am Rhein, HRA 3804), vertr. d.: 1. Hans Schuster & Sohn
Verwaltungsgesellschaft mbH, Friedenstraße 2, 67125 Dannstadt-Schauernheim,
(persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Volker Mohren, 67125
Dannstadt-Schauernheim, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem.
§ 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw.
der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.

Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein, 12.11.2018

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 3 d IN 239/18 Lu · Hans Schuster & Sohn GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 d IN 239/18 Lu
Wirksam am
05.11.2018
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRA 3804
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, den 01.11.2018

Aktenzeichen: 3 d IN 239/18 Lu

Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Ludwigshafen am Rhein
wird zum 01.11.2018, 09:59 Uhr, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schuldnerin Hans Schuster & Sohn GmbH & Co. KG, Friedenstraße 2, 67125
Dannstadt-Schauernheim (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 3804),

vertreten durch:

1. Hans Schuster & Sohn Verwaltungsgesellschaft mbH, Friedenstraße 2, 67125
Dannstadt-Schauernheim, (persönlich haftende Gesellschafterin),

vertreten durch:

1.1. Volker Mohren, 67125 Dannstadt-Schauernheim, (Geschäftsführer), wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt: Rechtsanwalt Christoph Wienen, Maudacher
Straße 162, 67065 Ludwigshafen,

Gemäß § 80 InsO geht das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse
gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den
Insolvenzverwalter über. Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat,
wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den
Insolvenzverwalter zu leisten.

Die Gläubiger der Schuldnerin werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter
unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen
oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des
Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese
Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus
entstandenen Schaden (§ 28 Abs. II InsO).

Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, Verordnung
Nr. 1346/200 des Rates der Europäischen Union vom 29.05.2000 über
Insolvenzverfahren (ABIEG L 160/1).

Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubiger über

- die Person des Insolvenzverwalters,

- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 69 InsO),

- ggf. die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:

- Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),

- Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),

- Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

- Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des
Betriebs der Schuldnerin des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen
Gegenstandes aus freier Hand, eine Beteiligung der Schuldnerin an einem
anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu
diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die
Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung
oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung
unter Wert § 162, 163 InsO).

- Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO),

- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)

- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels
Masse (§ 207 InsO) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird
bestimmt auf

, den 24.01.2019, 10:00 Uhr, Saal IV,

im Amtsgerichtsgebäude

Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens
10.12.2018 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich in zweifacher Ausfertigung
anzumelden.

Hinweise: Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird,
erhalten hierüber keine Benachrichtigung.

Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§
9 Abs. 3 InsO). Die in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem
Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens
sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die
Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Für die
Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des
Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für
Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit
der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die
Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem
1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung
anwendbar; hier gilt das Gleiche. Sonstige Veröffentlichungen nach der
Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.

Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160
InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht
beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine
Widersprüche erhoben werden. Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur
evtl. Selbständigkeit der Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Sicherungsmaßnahme 3 d IN 239/18 Lu · Hans Schuster & Sohn GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 d IN 239/18 Lu
Wirksam am
05.10.2018
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRA 3804
Amtsgericht

Ludwigshafen/Rhein

Insolvenzgericht

Beschluss

3 d IN 239/18
Lu

In dem Insolvenzantragsverfahren

über das Vermögen der

Hans Schuster & Sohn GmbH & Co. KG, Friedenstraße 2, 67125
Dannstadt-Schauernheim (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 3804),

vertreten durch:

1. Hans Schuster & Sohn Verwaltungsgesellschaft mbH, Friedenstraße 2, 67125
Dannstadt-Schauernheim, (persönlich haftende Gesellschafterin),

vertreten durch:

1.1. Volker Mohren, 67125 Dannstadt-Schauernheim, (Geschäftsführer),

- Antragstellerin -

an dem weiter beteiligt ist

Rechtsanwalt Christoph Wienen, Maudacher Straße 162, 67065 Ludwigshafen, Tel.:
0621/58643945, Fax: 0621/58643949

- Sachverständige -

hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein am 06.09.2018
beschlossen:

1. Der Antrag vom 06.09.2018 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der Antragstellerin ist bereits mit Beschluss vom 06.09.2018
zugelassen worden. Die Anordnungen in dem genannten Beschluss bleiben
aufrechterhalten.

2. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des
Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 18:20 Uhr, die vorläufige
Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO).

3. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Christoph
Wienen

4. Verfügungen der Antragstellerin über Gegenstände des schuldnerischen
Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters
wirksam (§ 21 Abs.2 Nr.2 Alt. 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist
nicht der allgemeine Vertreter der Antragstellerin. Er hat die Aufgabe, durch
Überwachung der Antragstellerin Vermögen zu sichern und zu erhalten.

5. Die Befugnis zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht auf
den vorläufigen Insolvenzverwalter über.

6. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Antragstellerin zu zahlen. Sie
werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung an den
vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

7. Im Übrigen wird der Antragstellerin verboten, über Bankkonten, Außenstände
und sonstigen Vermögensgegenstände ohne Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters ganz oder teilweise zu verfügen, insbesondere Sachen zu
veräußern.

8. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der
Antragstellerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort
Nachforschungen anzustellen. Die Antragstellerin hat ihm die Geschäftsbücher
und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie ihm auf Verlangen bis
zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle
Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur
Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung
dieser Pflicht kann das Gericht die Antragstellerin oder (bei juristischen
Personen) ihre organischen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen
(§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO)

9. Sollte der vorläufige Insolvenzverwalter feststellen, dass die
Antragstellerin über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend
mitzuteilen, damit die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch
veranlasst werden kann.

Gründe:

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bereits mit Beschluss vom
06.09.2018 zugelassen worden, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorgetragen
sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zulassung noch nicht entschieden
ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird.

Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen, insbesondere
die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß
§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes gemäß
§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, erscheinen erforderlich zu sein, um bis zur
Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der
Vermögenslage der Antragstellerin zu verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO). Das Gericht
stützt seine Bewertung insbesondere auf die schriftliche Stellungnahme des
Sachverständigen vom 06.09.2018.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die Schuldnerin bzw. der Schuldner die sofortige
Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen. Die Beschwerde ist binnen einer
Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen
am Rhein, Wittelsbachstraße 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein, einzulegen. Die
Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift
muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung
enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden
Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang
elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und
Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRA 3804 Hans Schuster & Sohn GmbH & Co.KG, Dannstadt-Schauernheim, Friedenstraße 2, 67125 Dannstadt-Schauernheim. Gemäß Artikel 65 Satz 3 EGHGB von Amts wegen eingetragen: Geschäftsanschrift: Friedenstraße 2, 67125 …
Hans Schuster & Sohn GmbH & Co.KG, Dannstadt-Schauernheim, Friedenstraße 2, 67125 Dannstadt-Schauernheim. Gemäß Artikel 65 Satz 3 EGHGB von Amts wegen eingetragen: Geschäftsanschrift: Friedenstraße 2, 67125 Dannstadt-Schauernheim.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.