HRB 7023
HA Exclusiv Bau GmbH
aktuell 6 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Anspacher Straße 22, 61273 WehrheimGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Wehrheim
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Letzte Eintragung
- 29.08.2019
- Datenstand
- 2025-02-04
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Jeannette Rathsack
Wehrheim
Allgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Liquidatoren gemeinsam vertreten.
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
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Abrufstand 2025-02-04 Registerinformationen ansehenGegenstand des Unternehmens
Die Vermittlung von Versicherungen sowie alle Tätigkeiten, die damit im Zusammenhang stehen.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung 93 IN 14/19 · HA Exclusiv Bau GmbH · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 93 IN 14/19
- Wirksam am
- 09.10.2020
- Registerbezug
- Fulda, HRB 7023
In dem Insolvenzverfahren HA Exclusiv Bau GmbH, Edelzeller Straße 72, 36043
Fulda (AG Fulda, HRB 7023), vertr. d.: Sava Jevtic, (Geschäftsführer), hat der
Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur
Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen
Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Fulda, 09.10.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 7023 HRB 7023: HA Exclusiv Bau GmbH, Fulda, Edelzeller Straße 72, 36043 Fulda. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Forderungsprüfung 93 IN 14/19 · HA Exclusiv Bau GmbH · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 93 IN 14/19
- Wirksam am
- 28.08.2019
- Registerbezug
- Fulda, HRB 7023
- Insolvenzgericht -
93 IN 14/19
(bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
HA Exclusiv Bau GmbH, Edelzeller Straße 72, 36043 Fulda (AG Fulda, HRB 7023),
vertreten durch:
Sava Jevtic, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Michael Weil, Wiesenmühlenstraße 1, 36037 Fulda,
wird heute, am 28.08.2019 um 12:35 Uhr das Insolvenzverfahren aufgrund des am
06.02.2019 eingegangenen Antrags gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. Insolvenzordnung
(InsO) eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Kai Dellit, hww wienberg wilhelm Insolvenzverwalter,
Maximilian-Welsch-Str. 2, 99084 Erfurt, Tel.: 0361/6013140,
Fax: 0361/60131430, E-Mail: erfurt@hww.eu.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges
Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem
Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin
können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die
Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die
Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellung gemäß § 8 Abs.
3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich
und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 27.09.2019,
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, ob und ggf. welche
Sicherungsrechte für die angemeldeten Forderungen an beweglichen Sachen oder
Rechten bestehen und in Anspruch genommen werden. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des
Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die
Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus
entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Gegenstand des schriftlichen Verfahrens:
1. An Stelle eines Berichtstermins erhalten Insolvenzgläubiger und
Insolvenzverwalter die Möglichkeit zur schriftlichen Antragstellung zu
folgenden Angelegenheiten:
a) die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
b) die Einsetzung, Beibehaltung und Zusammensetzung eines Gläubigerausschusses
(§ 68 InsO),
c) die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
d) die Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Abs. 3 InsO,
e) eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von
Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
f) den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), z. B. Unternehmensstilllegung,
vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, einschließlich der Beauftragung zur
Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 157 Abs.1 S. 2 InsO),
g) die Verwertung der Insolvenzmasse ( § 159 InsO),
h) besonders bedeutsame Rechtshandlungen (§ 160 InsO); insbesondere:
Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs, des Warenlagers im Ganzen,
eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung an einem
anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem
Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich
belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines
Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
i) eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
j) die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
k) eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO wegen
Massearmut ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
l) die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung, § 271 InsO.
Nach Stellung etwaiger Anträge prüft das Gericht die Aufhebung des
schriftlichen Verfahrens und die Einberufung einer Gläubigerversammlung.
2. Prüfung der angemeldeten Forderungen.
Frist zur Stellung von Anträgen zu vorgenannten Gegenständen und zur Erklärung
etwaiger Widersprüche mit denen Forderungen bestritten werden durch den
Insolvenzverwalter, die Schuldnerin oder Insolvenzgläubiger gegen angemeldete
Forderungen wird bis zum
29.11.2019
gesetzt.
Angemeldete Forderungen, denen innerhalb der gesetzten Frist nicht schriftlich
widersprochen wird, gelten als uneingeschränkt festgestellt (§ 178 Abs. 1 S. 1
InsO). Ein Widerspruch der Schuldnerin steht der Feststellung einer Forderung
nach § 178 Abs. 1 S. 2 InsO nicht entgegen.
Hinweis für Gläubiger festgestellter Forderungen:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht
benachrichtigt.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (27.09.2019)
und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich
geprüft werden (29.11.2019), liegt, in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§§ 160, 162, 163 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene
Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag,
der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine
Widersprüche erhoben werden.
Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich
des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung des
Insolvenzverfahrens oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht. Veröffentlichungen in einem
Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der
Insolvenzordnung werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der
Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen
nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der
Veröffentlichung gelöscht.
G r ü n d e :
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet. . Dies steht zur
Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen.
Die Verbindlichkeiten betragen danach ca. 181.650,00 €,
davon fällig ca. 95.000,00 €.
Diese können aus dem festgestellten freien Vermögen nach den nachvollziehbaren
und widerspruchsfreien Feststellungen der/des Sachverständigen nicht gedeckt
werden. Die freie Masse beträgt laut Gutachten 53.968,44 €. Sie reicht aus, die
Verfahrenskosten zu decken.
Das Amtsgericht Fulda ist gem. Art 3 EU-InsVO (Verordnung(EU)2015/848)
international zuständig. Dies ergibt sich daraus, die Schuldnerin im hiesigen
Bezirk ihren Sitz hat und ihre selbständige Tätigkeit hier ausgeübt, bzw.
ausgeübt hat. Anhaltspunkte für eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit
im Ausland bestehen nicht. Gleichwohl kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht
generell ausgeschlossen werden, dass Vermögenswerte im Ausland vorhanden sein
könnten.
Das Insolvenzverfahren erstreckt sich auch auf mögliches im Ausland vorhandenes
Vermögen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden.
Die Entscheidung kann auch von jedem Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Diese Beschwerde kann jedoch nur darauf gestützt werden,
dass das Gericht für diese Entscheidung international nicht zuständig ist.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Stock
Richterin am Amtsgericht
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Sicherungsmaßnahme 93 IN 14/19 · HA Exclusiv Bau GmbH · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 93 IN 14/19
- Wirksam am
- 18.06.2019
- Registerbezug
- Fulda, HRB 7023
Amtsgericht Fulda 18.06.2019
- Insolvenzgericht -
93 IN 14/19
(bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
Finanzamt Fulda, Königstr. 2, 36037 Fulda,
- Antragsteller -
g e g e n
HA Exclusiv Bau GmbH, Edelzeller Straße 72, 36043 Fulda (AG Fulda, HRB 7023),
vertreten durch:
Sava Jevtic, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Michael Weil, Wiesenmühlenstraße 1, 36037 Fulda,
wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum
Schutz der Gläubiger gegen die Antragsgegnerin am 18.06.2019 um 12:00 Uhr
beschlossen:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des
Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Kai Dellit, hww wienberg
wilhelm Insolvenzverwalter, Maximilian-Welsch-Str. 2, 99084 Erfurt, Tel.: 0361/
6013140, Fax: 0361/60131430, E-Mail: erfurt@hww.eu bestellt.
2. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam sind.
3. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und
sonstige Forderungen der Antragsgegnerin sowie eingehende Gelder auf ein von
ihm einzurichtenden Insolvenzsonderkonto einzuziehen und das
vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen. Die Antragsgegnerin darf
insoweit nicht mehr über die Bankguthaben verfügen und Forderungen nicht mehr
einziehen.
Die Schuldner der Antragsgegnerin (Drittschuldner) werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieses Beschlusses zu leisten. Direkte Zahlungen an die
Antragsgegnerin werden verboten.
4. Der Antragsgegnerin wird insbesondere auch verboten, ohne Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters Anlage- oder Umlaufvermögen oder sonstiges
Eigentum zu veräußern, zu verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten.
5. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 InsO
beauftragt, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 u. 3 InsO vorzunehmenden Zustellungen
durchzuführen.
6. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO
untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden eingestellt, soweit nicht
unbewegliche Gegenstände betroffen sind
Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gemäß § 22 Abs. 1 InsO:
a) das Vermögen der Antragsgegnerin sichern und erhalten;
ein Unternehmen, das die Antragsgegnerin betreibt, bis zur Entscheidung über
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Antragsgegnerin fortführen,
soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine
erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden.
b) prüfen, ob das Vermögen der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens
decken wird.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäfts - und Wohnräume
der Antragsgegnerin zu betreten; die Antragsgegnerin hat dem vorläufigen
Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
Der Antragsgegnerin wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit
dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm
· ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet,
unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte,
Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),
· je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen
Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten
bzw. Forderungen sowie des Grundes (z.B. Kaufvertrag, Darlehen usw.),
vorzulegen.
Die Antragsgegnerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit
dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dies
zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält, § 98 Abs. 1
InsO. Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird
hingewiesen, § 156 Strafgesetzbuch.
Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag des
Sachverständigen.
Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den
Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragsgegnerin zu
verhüten oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
(weitere Gründe abgekürzt veröffentlicht)
Es handelt sich um einen laufenden Betrieb, mit zu sichernden
Vermögenswerten. Zur Sicherung der Masse ist damit die Anordnung dieser
Maßnahmen notwendig und verhältnismäßig. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Berichte des Sachverständigen insbesondere vom 12.6.19 (Bl. 175-180) und
17.6.19 (Bl. 181-184) Bezug genommen.
Das Finanzamt Fulda hat wegen fälliger Steuerforderungen für das Jahr 2017 und
2018 i.H.v. 50.901,04 € am 6.2.2019, eingegangen bei Gericht, Insolvenzantrag
gestellt und die Zahlungsunfähigkeit als Eröffnungsgrund durch Vorlage einer
Niederschrift über einen fruchtlosen Pfändungsversuch am 18.12.2018 hinreichend
glaubhaft gemacht.
(Auslassung weiterer erläuternder Gründe)
Mit Schreiben vom 14.3.2019 teilte die Schuldnerin mit, dass sie 51.000 € an
das Finanzamt gezahlt habe.
Mit Schreiben vom 12.3.2019 hielt das Finanzamt seinen Antrag aufrecht mit
erhöhter Steuerforderung von 52.034,87 €.
Mit Schreiben vom 17.3.2019 teilte die Schuldnerin mit weitere 1.034,87 € an
das Finanzamt überwiesen zu haben.
Mit Schreiben vom 15.3.2019 hielt das Finanzamt sein Antrag weiter aufrecht, da
Zahlung noch nicht vorliege, weiter von Zahlungsunfähigkeit auszugehen sei,
ebenso wie damit auflaufen von Steuerrückständen für Lohnsteuer Anmeldung März
2019, fällig am 10.4.2019.
Mit Schreiben vom ein 21.3.2019 teilte die Schuldnerin mit, dass weitere 777,66
€ am 21.3.2019 gezahlt worden seien.
Mit Schreiben vom 26.3.2019 hält das Finanzamt den Antrag weiter aufrecht.
(Auslassung weiterer erläuternder Gründe)
Nach dem Handelsregister vom 25.2.2019 ist Herr Adnan Hasanagic nicht mehr als
Geschäftsführer bestellt und als neuer Geschäftsführer Herr Sava Jevtic
eingetragen.
Die gerichtlichen Ermittlungen aufgrund des zulässigen Insolvenzantrags ergaben
weiterhin, dass bei der Gerichtsvollzieherin am 21.2.2019
Vollstreckungsaufträge i.H.v. 32.818,86 € vorlagen.
(Auslassung weiterer erläuternder Gründe)
Die Schuldnerin wurde demgemäß mit gerichtlichem Schreiben auf die zulässige
Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 InsO hingewiesen und es wurde
Frist bis 2.4.2019 zur Stellungnahme, insbesondere zum Nachweis, dass die
fälligen Zahlungen an die Gläubiger insgesamt wieder aufgenommen worden sind,
gesetzt.
(Auslassung weiterer erläuternder Gründe)
Mit Schreiben vom 16.4.2019 erweiterte das Finanzamt sein Antrag um 673,89 €
für Lohnsteuer März 2019, fällig am 10.4.2019.
Die Gerichtsvollzieherin teilte am 16.4.2019 mit, dass nach Zahlung einer
Restsumme von 2.050 € dort alle Vollstreckungsforderungen i.H. v. 27.050 €
gezahlt seien.
Mit Schreiben vom 17.4.2019 teilte die Schuldnerin mit, dass sie 673,89 € an
das Finanzamt gezahlt habe.
Mit Schreiben vom 24 4. 2019 (Bl. 114 d.A.) hält das Finanzamt den Antrag
aufrecht; wegen der erfolglosen Vollstreckungsmaßnahme in der Vergangenheit sei
weiter von Zahlungsunfähigkeit auszugehen; ebenso wegen der fehlenden Übergabe
der vom Sachverständigen benötigten Unterlagen im Verfahren.
Auch nach Zahlung der in Vollstreckung befindlichen Forderungen und der
wiederum verzögerten Zahlung der nachgeschobenen Steuerforderung ist das
Verfahren auf Antrag des Finanzamtes fortzusetzen, § 14 Abs. 1 und 2 InsO.
Die sich aus den genannten Indizien ergebende überwiegende Wahrscheinlichkeit
für das Fortbestehen der zunächst glaubhaft gemachten Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin nicht erschüttert.
Eine hinreichende Darlegung, dass keine Zahlungsunfähigkeit besteht,
insbesondere durch Wiederaufnahme der Zahlungen an die Gläubiger insgesamt;
eine Glaubhaftmachung dazu fehlt insgesamt.
Hierauf hat das Gericht nochmals am 29.4.2019 hingewiesen.
Wegen der Entscheidung über vorläufige Sicherungsmaßnahmen wurde der
Sachverständige ersucht, zur überwiegenden Wahrscheinlichkeit der
Zahlungsunfähigkeit Stellung zu nehmen.
(Auslassung weiterer erläuternder Gründe)
Demgemäß hat der Schuldner die Zahlungen nicht gegenüber sämtlichen Gläubigern
dauerhaft und nachhaltig wieder aufgenommen.
Damit besteht mit hinreichender überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin
eine Zahlungsunfähigkeit. Das Finanzamt hat seinen Antrag aufrechterhalten,
zuletzt mit Schreiben vom 24.4.19.
Die erfolgten Sicherungsmaßnahmen sind nun angemessen und erforderlich, um die
Vermögensinteressen der Gläubiger zu schützen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Beschwerdeberechtigt
ist jedoch nur, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt
ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Fulda, den 18.06.2019
Stock
Richterin am Amtsgericht
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 7023 HRB 7023: HA Exclusiv Bau GmbH, Fulda, Edelzeller Straße 72, 36043 Fulda. Nicht mehr Geschäftsführer: Hasanagic, Adnan, Fulda, *XX.XX.XXXX. Bestellt als Geschäftsführer: Jevtic, Sava, Lauterbach, *XX.XX.XXXX…
HRB 7023 HRB 7023: HA Exclusiv Bau GmbH, Fulda, Edelzeller Straße 72, 36043 Fulda. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 23.11.2016. Geschäftsanschrift: Edelzeller Straße 72, 36043 Fulda. Ge…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.