HRA 107651
Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG
aktuell 9 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: München
Eine vollständige Geschäftsanschrift ist hier derzeit noch nicht verfügbar.
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- München
- Datenstand
- 2024-05-14
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
Abrufstand 2024-05-14 Chronologischen Auszug ansehenDokumentenansicht
Archivierte Satzungen, Anmeldungen und weitere Dokumente aus dem Registerordner.
9 archivierte Dokumente Dokumente ansehenVeröffentlichungen
Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
Zum ZeitstrahlRegistertreffer
Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- Green City Solar 01 GmbH & Co. KG München
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 1513 IN 380/22 · Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1513 IN 380/22
- Wirksam am
- 13.03.2024
- Registerbezug
- München, HRA 107651
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Green City Energy Kraftwerke GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Mühlhaus Jens
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 107651
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Oliver Schartl, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 19.02.2024 (Blatt 249/270 d. A.).
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Zur Zusammensetzung der Berechnungsgrundlage wird auf den Vergütungsantrag vom 19.02.2024 (Blatt 249/251 d. A.) verwiesen.Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV bezogen auf das Vermögen, auf welches sich seine Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens erstreckt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt
275 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 19.02.2024 (Blatt 252/268 d. A.) wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 275 % gerechtfertigt.
Im Einzelnen sind folgende Erhöhungstatbestände angefallen:
1. Fortführung des Geschäftsbetriebes (Zuschlag 50 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 19.02.2024 (Blatt 252/254 d. A.) verwiesen.
Bei der Schuldnerin handelte es sich um eine Holdinggesellschaft im Konzern der Green City Aktiengesellschaft. Die Schuldnerin hielt Beteiligungen an vier Gesellschaften, deren Gesellschaftszweck jeweils der Betrieb von Solaranlagen war. Bei zwei dieser Gesellschaften waren die entsprechenden Solaranlagen bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung bereits in Betrieb. Die Projekte der beiden weiteren Gesellschaften befanden sich noch im Entwicklungsstadium. Finanziert hat die Schuldnerin ihre Projekte im Wesentlichen über die Einwerbung von Inhaberschuldverschreibungen.
Zu den Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsfortführung:
1.1 Unternehmensanalyse und Fortführungssicherung:
Unmittelbar nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung erfolgte eine umfassende Analyse der Geschäftstätigkeit der Schuldnerin beziehungsweise deren Tochtergesellschaften und deren Einkleidung in die gesellschaftsrechtlichen, vertraglichen sowie faktischen Gegebenheiten des Green-City-Konzerns.
Hinsichtlich der beiden stromproduzierenden Photovoltaikgesellschaften in Deutschland und Frankreich wurden gemeinsam mit dem Abwicklungsteam der Green City Aktiengesellschaft alle notwendigen vertraglichen Voraussetzungen für eine Fortführung der technischen und kaufmännischen Betriebsführung sowie der Unternehmenssteuerung aus Sicht der Schuldnergesellschaft überprüft.
Hinsichtlich der beiden noch im Entwicklungsstadium verbliebenen Gesellschaften fand ebenfalls eine umfassende Analyse der vorgefundenen Situation statt.
1.2 Liquiditätsplanung:
Ein weiterer Schwerpunkt unmittelbar nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung lag auf der kurzfristigen Umstrukturierung der betrieblichen Liquiditätsplanung im Hinblick auf die insolvenzspezifischen Besonderheiten.
1.3 Versicherungsschutz:
Zu Beginn des vorläufigen Insolvenzverfahrens wurde zudem der Versicherungsschutz bei der Schuldnerin durch den vorläufigen Insolvenzverwalter überprüft, da die wesentlichen Versicherungsverträge gebündelt über die Green City Aktiengesellschaft für den Green-City-Konzern abgeschlossen waren.
Gemäß § 3 Abs. 1b InsVV ist ein Zuschlag für die Betriebsfortführung festzusetzen, wenn die Masse durch die Betriebsfortführung nicht entsprechend größer geworden ist. Im Rahmen des hiesigen Verfahrens wurde jedoch ausweislich der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung (Blatt 272 d. A.) kein Überschuss erwirtschaftet und die Berechnungsgrundlage somit nicht erhöht.
Der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter beantragte Zuschlag von 50 % ohne Reduzierung um die Vergütungserhöhung durch einen etwaigen Überschuss aus der Betriebsfortführung während der vorläufigen Insolvenzverwaltung war gerechtfertigt und daher festzusetzen.
2. Vorläufiger Gläubigerausschuss (Zuschlag 10 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 19.02.2024 (Blatt 254/257 d. A.) verwiesen.
Mit Beschluss vom 18.03.2022 wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss mit drei Mitgliedern eingesetzt.
Für den zusätzlichen Zeitaufwand erschien es dem Gericht angemessen, einen Zuschlag in Höhe von 10 % festzusetzen.
3. Massedarlehen (Zuschlag 10 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 19.02.2024 (Blatt 257 Rückseite d. A.) verwiesen.
Zur Sicherung der notwendigen Liquidität der Schuldnerin wurde im vorläufigen Insolvenzverfahren eine Massekreditvereinbarung verhandelt und abgeschlossen.
Zudem gewährte die Schuldnerin als Darlehensgeberin während der vorläufigen Insolvenzverwaltung für kurzfristig notwendige Ausgaben in den beiden Projektentwicklungsgesellschaften ihrerseits jeweils mehrere Massedarlehen an diese beiden Tochtergesellschaften.
Für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Abschluss der Massedarlehen erschien dem Gericht der beantragte Zuschlag von 10 % angemessen.
4. Inhaberschuldverschreibungen/Anleihegläubiger (Zuschlag 5 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 19.02.2024 (Blatt 257a/258 d. A.) verwiesen.
Die Schuldnerin hat Inhaberschuldverschreibungen begeben, die dem Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (SchVG) unterliegen.
4.1 Bestellung eines gemeinsamen Vertreters/Abstimmung ohne Versammlung:
Für die Anleihegläubiger dieser Anleiheschuldverschreibungen war vor Insolvenzantragstellung kein gemeinsamer Vertreter bestellt. Gemäß § 19 Abs. 2 SchVG hätte das Insolvenzgericht vor diesem Hintergrund mit Verfahrenseröffnung eine Gläubigerversammlung zum Zwecke der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger einberufen müssen.
Um angesichts der damals noch bestehenden Pandemielage und der damit zu erwartenden Kosten für eine Präsenzveranstaltung unter Einhaltung aller Hygienevorschriften einer Gläubigerversammlung in Präsenz zu vermeiden, hatte der vorläufige Insolvenzverwalter sich gemeinsam mit dem Geschäftsführer darauf verständigt, die Anleihegläubiger bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters abstimmen zu lassen.
4.2 Erstellung einer Insiderliste:
Da die Inhaberschuldverschreibungen der Schuldnerin zum Handel in dem Freiverkehr an der Börse München einbezogen waren, wurde von dem vorläufigen Insolvenzverwalter eine Insiderliste nach Art. 18 MAR erstellt.
4.3 Delisting der Anleihe:
Die Inhaberschuldverschreibungen der Schuldnerin waren zum Handel in den Freiverkehr an der Börse München einbezogen. Das Handelsvolumen der Anleihe war nur sehr gering. Da mit der Börsennotierung der Anleihe nicht nur erhebliche Kosten verbunden, sondern auch diverse aufsichtsrechtliche Obliegenheiten zu erfüllen sind, hatte der vorläufige Insolvenzverwalter gemeinsam mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin und dem vorläufigen Gläubigerausschuss entschieden, dass die Inhaberschuldverschreibungen delisted werden sollten.
Unter Berücksichtigung der Unterstützung durch Rechtsanwälte, die ihre Tätigkeiten gegenüber der Masse in Rechnung stellten, erschien dem Gericht für die verbliebenen Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters ein Zuschlag von 5 % gerechtfertigt und war daher festzusetzen.
5. Sanierungsbemühungen/Verkauf der Beteiligungen (Zuschlag 175 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 19.02.2024 (Blatt 258 Rückseite/267 d. A.) verwiesen.
Der Verlauf des vorläufigen Insolvenzverfahrens war wesentlich geprägt von den aus der vorgefundenen Green-City-Konzernstruktur resultierenden Besonderheiten vor allem gesellschafts- und steuerrechtlicher Natur. Zur Vermögenssicherung war daher nicht nur eine frühzeitige Weichenstellung im Hinblick auf die grundsätzlich in Betracht kommenden Sanierungsalternativen, sondern auch deren bereits weitgehende Umsetzung erforderlich, um drohende rechtliche beziehungsweise wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden.
Der ursprünglich aufgrund des außerordentlich hohen Arbeitsaufwands, der Vielzahl von rechtlichen Problemen und der unterschiedlichen Schwierigkeiten bei den einzelnen Gesellschaften hinsichtlich der Überlegungen zu den Sanierungsmöglichkeiten sowie den Verkauf sämtlicher Beteiligungen der Schuldnerin noch während des vorläufigen Insolvenzverfahrens beantragte Zuschlag von insgesamt 200 % wurde um 25 % gekürzt. Aufgrund der Berücksichtigung möglicher Überschneidungen mit anderen Zuschlagstatbeständen und der Unterstützung durch ein M&A-Beratungsunternehmen sowie fremde Rechtsanwälte und Steuerberater erschien dem Gericht der schließlich beantragte Zuschlag von 175 % als angemessen.
6. Überlegungen zum Insolvenzplan (Zuschlag 25 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 19.02.2024 (Blatt 257 Rückseite/268 d. A.) verwiesen.
Parallel zu den unter den Sanierungsbemühungen/Verkauf der Beteiligungen dargestellten Maßnahmen zur Sicherung der bei der Insolvenzschuldnerin vorhandenen Vermögenswerte durch Beteiligungsveräußerung wurden die Möglichkeiten zur Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens durch den vorläufigen Insolvenzverwalter eruiert.
Für die Überlegungen zum Insolvenzplanverfahren wird der beantragte Zuschlag von 25 % für gerechtfertigt gehalten und war daher festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 13.03.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 1513 IN 380/22 · Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1513 IN 380/22
- Wirksam am
- 09.08.2023
- Registerbezug
- München, HRA 107651
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Green City Energy Kraftwerke GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Mühlhaus Jens
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 107651
- Schuldnerin -
1) Die Vergütung des Mitglieds des Vor- vorläufigen Gläubigerausschusses VCD Umwelt + Verkehr Service GmbH, Obere Wilhelmstraße 32, 53225 Bonn, vertreten durch Herrn Stephan Oldenburg wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorvorläufigen Gläubigerausschussmitglieds vom 28.06.2023, ergänzt durch Schreiben vom 10.07.2023. Die Antragstellerin beantragte die Berücksichtigung eines Zeitaufwandes in Höhe von 1.065 Minuten im Wesentlichen für die Vor- und Nachbereitung sowie Teilnahme an 8 Gläubigerausschussitzungen im Zeitraum 01.03.2022 bis März- April 2023.Der beantragte Stundensatz in Höhe von 130 € wird angesichts der Dauer und der Schwierigkeit des Verfahrens sowie der beruflichen Stellung des Gläubigerausschussmitgliedes als angemessen angesehen § 17 Absatz 1 Satz 2 InsVV.Die Anzahl der geltend gemachten Stunden wurde im Antrag nachvollziehbar dargestellt und konnte überwiegend berücksichtigt werden. Ein Zeitansatz für die Bearbeitung, des Kassenprüfberichts vom 16.06.2023 von 30 Minuten konnte dagegen keine Berücksichtigung finden, da mit Eröffnungsbeschluss vom 01.03.2023 kein vorläufiger Gläubigerausschuss mehr eingesetzt wurde und das Amt des vor- vorläufigen Gläubigerauschusses mit Verfahrenseröffnung beendet ist (Haarmeyer Mock 6. Auflage 2019 Rn 10 zu § 17 InsVV, Uhlenbruck 15. Auflage 2019, Rn 74 zu § 22a InsO). Berücksichtigt wurden Zeiten im Umfang von 1.035 Minuten (17,25 Stunden).Der Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 17.07.2023 keine Einwände gegen den Vergütungsantrag erhoben. Dem Schuldnervertreter sowie den weiteren Mitgliedern des Gläubigerauschusses wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag eingeräumt (Münchner Kommentar Rn 26 zu § 73 InsO). Einwände gegen den Vergütungsantrag wurden nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 08.08.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 1513 IN 380/22 · Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1513 IN 380/22
- Wirksam am
- 26.06.2023
- Registerbezug
- München, HRA 107651
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Green City Energy Kraftwerke GmbH, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München, diese vertreten durch den Geschäftsführer Mühlhaus Jens
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 107651
- Schuldnerin -
1) Die Vergütung des Mitglieds des Vor- vorläufigen Gläubigerausschusses Umweltstiftung Greenpeace, Hongkongstraße 10, 20457 Hamburg, vertreten durch Frau Melanie Stöhr wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorvorläufigen Gläubigerausschussmitglieds vom 10.05.2023. Die Antragstellerin beantragte die Berücksichtigung eines Zeitaufwandes in Höhe von 1535 Minuten im Wesentlichen für die Vor- und Nachbereitung sowie Teilnahme an 8 Gläubigerausschussitzungen im Zeitraum 01.03.2022 bis März- April 2023.
Der beantragte Stundensatz in Höhe von 130 € wird angesichts der Dauer und der Schwierigkeit des Verfahrens sowie der beruflichen Stellung des Gläubigerausschussmitgliedes als angemessen angesehen § 17 Absatz 1 Satz 2 InsVV.
Die Anzahl der geltend gemachten Stunden wurde im Antrag nachvollziehbar dargestellt. Die in engem zeitlichem Zusammenhang vor der Bestellung des vorvorläufigen Gläubigerausschuss (18.03.2022) geltend gemachten Zeiten vom 01.03.2022, die in Zusammenhang mit der Vorbereitung der ersten Ausschusssitzung und für die Abstimmung eines Massekredits stehen, konnten berücksichtigt werden (Haarmeyer/Mock 6. Auflage 2019, Rn 15 zu § 17 InsVV). Ein Zeitansatz für das Lesen diverser Schreiben im März / April 2023 von 60 Minuten konnte dagegen keine Berücksichtigung finden, da mit Eröffnungsbeschluss vom 01.03.2023 kein vorläufiger Gläubigerausschuss mehr eingesetzt wurde und das Amt des vor- vorläufigen Gläubigerauschusses mit Verfahrenseröffnung beendet ist (Haarmeyer Mock 6. Auflage 2019 Rn 10 zu § 17 InsVV, Uhlenbruck 15. Auflage 2019, Rn 74 zu § 22a InsO). Berücksichtigt wurden Zeiten im Umfang von 1.475 Minuten (24,58 Stunden).
Der Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 31.05.2023 keine Einwände gegen den Vergütungsantrag erhoben. Dem Schuldnervertreter sowie den weiteren Mitgliedern des Gläubigerauschusses wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag eingeräumt (Münchner Kommentar Rn 26 zu § 73 InsO). Einwände gegen den Vergütungsantrag wurden nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 21.06.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Verteilungsverzeichnis 1513 IN 380/22 · Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1513 IN 380/22
- Wirksam am
- 07.06.2023
- Registerbezug
- München, HRA 107651
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Green City Energy Kraftwerke GmbH, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München, diese vertreten durch den Geschäftsführer Mühlhaus Jens, als GF d. Green City Solarimpuls I GmbH & Co. Kg, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 107651
- Schuldnerin -
|findet mit Zustimmung des Gerichts eine Abschlagsverteilung gem. § 187 Abs. 2 InsO statt. Verfügbar sind 3.158.128,07 Euro Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 15.790.640,36 Euro.
Das Verteilungsverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Gegen das im Rahmen der Abschlagsverteilung erstellte Verteilungsverzeichnis sind Einwendungen bis zum Ablauf einer Woche nach dem Ende der zweiwöchigen Frist des § 189 Abs. 1 InsO beginnend nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung beim Insolvenzgericht zu erheben § 194 Abs. 1 InsO. Dies kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 02.06.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 1513 IN 380/22 · Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1513 IN 380/22
- Wirksam am
- 01.03.2023
- Registerbezug
- München, HRA 107651
In dem Verfahren über den Antrag d.
Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Green City Energy Kraftwerke GmbH, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München, diese vertreten durch den Geschäftsführer Mühlhaus Jens, als GF d. Green City Solarimpuls I GmbH & Co. Kg, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 107651
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Initiierung und Umsetzung sowie Verwwaltung und Betrieb ökologischer Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien durch die Entwicklung und den Bau von Photovoltaikanlagen, sowie die Erzeugung, Vermarktung und Speicherung von Strom u.a.
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Überschuldung am 01.03.2023 um 08.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Oliver Schartl
Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München
Telefon: +49(89)545110
Telefax: +49(89)54511444
Email: oliver.schartl@mhbk.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 30.03.2023 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Donnerstag, 27.04.2023, 13:30 Uhr,
Sitzungssaal 202, 2. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Donnerstag, 27.04.2023, 13:30 Uhr,
Sitzungssaal 202, 2. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 16.02.2022 beim Insolvenzgericht München eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 01.03.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1513 IN 380/22 · Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1513 IN 380/22
- Wirksam am
- 08.03.2022
- Registerbezug
- München, HRA 107651
In dem Verfahren über den Antrag d.
Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Green City Energy Kraftwerke GmbH, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München, diese vertreten durch den Geschäftsführer Mühlhaus Jens
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 107651
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 07.03.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1513 IN 380/22 · Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1513 IN 380/22
- Wirksam am
- 28.02.2022
- Registerbezug
- München, HRA 107651
In dem Verfahren über den Antrag d.
Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Green City Energy Kraftwerke GmbH, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München, diese vertreten durch den Geschäftsführer Mühlhaus Jens,
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 107651
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
erlässt das Amtsgericht München am 25.02.2022 folgenden
Beschluss
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
|wird am 25.02.2022 um 12:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Oliver Schartl, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, Telefondurchwahl: +49(89)54511121, Telefon: +49(89)545110, Telefax: +49(89)54511444, Email: oliver.schartl@mhbk.de.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, § 22 Abs. 3 InsO.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
|werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, einstweilen eingestellt.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 25.02.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 107651 HRA 107651: Green City Solar 01 GmbH & Co. KG, München, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München. Firma geändert, nun: Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG.
HRA 107651 HRA 107651: Green City Solar 01 GmbH & Co. KG, München, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München. (Initiierung und Förderung, Verwaltung und Betrieb ökologischer Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien mi…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.