HRB 195009
Green City Aktiengesellschaft
aktuell 63 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: München
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Registerdaten
- Sitz
- München
- Datenstand
- 2024-03-17
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
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- Green City Energy Aktiengesellschaft München
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Verteilungsverzeichnis 1513 IN 152/22 · Green City Aktiengesellschaft · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1513 IN 152/22
- Wirksam am
- 02.10.2025
- Registerbezug
- München, HRB 195009
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Green City Aktiengesellschaft, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München findet mit Zustimmung des Gerichts und mit Genehmigung des Gläubigerausschusses eine Abschlagszahlung in Höhe von 20 % statt. Zu berücksichtigen sind Insolvenzforderungen inkl. Forderungen die für den Ausfall festgestellt wurden in Höhe von 64.676.680,67 EUR. Das Verteilungsverzeichnis ist bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München - Insolvenzgericht - Az. 1513 IN 152/22 niedergelegt.
Veröffentlicht durch das Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 1513 IN 152/22 · Green City Aktiengesellschaft · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1513 IN 152/22
- Wirksam am
- 28.08.2025
- Registerbezug
- München, HRB 195009
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Green City Aktiengesellschaft, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München, vertreten durch die Vorstände Mühlhaus Jens und von der Heyden Heike
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 195009
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 286 - 291 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 29.09.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 27.08.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 1513 IN 152/22 · Green City Aktiengesellschaft · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1513 IN 152/22
- Wirksam am
- 07.04.2025
- Registerbezug
- München, HRB 195009
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Green City Aktiengesellschaft, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München,
vertreten durch die Vorstände
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 195009
- Schuldnerin -
wurde die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters Rechtsanwalt Henrik Brandenburg festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Sonderinsolvenzverwalters.
Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 14.07.2022 wurde Rechtsanwalt Henrik Brandenburg zum Sonderinsolvenzverwalter hinsichtlich der Prüfung der Forderungsanmeldungen der Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG bestellt.
Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters bemisst sich in entsprechender Anwendung der §§ 63 ff InsO und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, ZIP 2008, 1294 Rn. 11). Hat der Sonderinsolvenzverwalter lediglich die Aufgabe, einzelne Ansprüche zu prüfen, zur Tabelle anzumelden oder anderweitig rechtlich durchzusetzen, ist die Vergütung nicht höher festzusetzen, als sie nach § 5 InsVV beansprucht werden könnte, wenn der Sonderinsolvenzverwalter nach dieser Vorschrift für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu vergüten wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, WM 2015, 1024 Rn. 6 mwN). Sie ist jedoch nur dann unmittelbar nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu berechnen, wenn die vom Sonderinsolvenzverwalter übernommene Aufgabe gemäß § 5 Abs. 1 InsVV angemessener Weise einem Rechtsanwalt zu übertragen war (vgl. BGH, Beschluss vom 07.05.2020 - IX ZB 29/18, juris, Rn 7). Dieser Fall ist hier gegeben, da komplexe tatsächliche und rechtliche Sachverhalte zu prüfen waren.
Ist der Auftrag an den Sonderinsolvenzverwalter - wie hier - auf die Prüfung angemeldeter Forderung beschränkt, ist der Gegenstandswert für die zu berechnende Geschäftsgebühr nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses zu bestimmen. Dieses Interesse ist bei der Prüfung einer zur Tabelle angemeldeten Forderung in der Regel mit der zu erwartenden Befriedigungsquote gleichzusetzen (vgl. Graeber/Graeber, InsVV, 3. Aufl., vor § 1 Rn. 44a; ders., ZInsO 2008, 847, 848; HambKomm-InsO/Frind, 7. Aufl., § 56 Rn. 124; aA BeckOK-InsO/Budnik, 2020, § 5 InsVV Rn. 14; Prasser/Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, vor § 1 InsVV Rn. 73; Stoffler, EWiR 2015, 517, 518; vgl. auch Lorenz/Klanke/Lorenz, Vergütung und Kosten in der Insolvenz, 3. Aufl., vor § 1 InsVV Rn. 29 f). Gegenstand der Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters war hier die Prüfung von Forderungsanmeldungen i.H.v. BETRAG EUR und i.H.v. BETRAG EUR, mithin i.H.v. insgesamt BETRAG EUR. Im vorliegenden Verfahren wurde eine Quote von 25 % prognostiziert. Dies entspricht vorliegend einem Gegenstandswert von BETRAG EUR. Gründe für ein abweichendes wirtschaftliches Interesse sind hier weder geltend gemacht worden, noch aus der Akte ersichtlich.
Bei der Bestimmung der Vergütung, die der Sonderinsolvenzverwalter unter den Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 InsVV für die Prüfung einer angemeldeten Forderung beanspruchen könnte, ist von einer Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeit nach Nr. 2300 VV RVG auszugehen (BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, WM 2015, 1024 Rn. 9). Der Ansatz der 1,3-fachen Regelgebühr entspricht dem Antrag und ist aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit der Forderungsprüfung nicht zu beanstanden.
Daraus errechnet sich bei einem Gegenstandswert von BETRAG EUR eine Vergütung in Höhe von BETRAG EUR, von welcher die bereits mit Beschluss vom 04.05.2023 festgesetzte Vergütung i.H.v. BETRAG EUR in Abzug zu bringen war. Es wurde daher antragsgemäß eine Vergütung i.H.v. BETRAG EUR festgesetzt. Die Umsatzsteuer war antragsgemäß in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 27.03.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 1513 IN 152/22 · Green City Aktiengesellschaft · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1513 IN 152/22
- Wirksam am
- 31.01.2024
- Registerbezug
- München, HRB 195009
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Green City Aktiengesellschaft, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München, vertreten durch die Vorstände Mühlhaus Jens und von der Heyden Heike
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 195009
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 267-285 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 22.02.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 30.01.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 1513 IN 152/22 · Green City Aktiengesellschaft · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1513 IN 152/22
- Wirksam am
- 08.05.2023
- Registerbezug
- München, HRB 195009
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Green City Aktiengesellschaft, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München, vertreten durch die Vorstände Mühlhaus Jens und von der Heyden Heike
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 195009
- Schuldnerin -
wurden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sonderinsolvenzverwalters Rechtsanwalt Henrik Brandenburg festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Sonderinsolvenzverwalters vom 06.04.2023.
Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 14.07.2022 wurde Rechtsanwalt Henrik Brandenburg zum Sonderinsolvenzverwalter hinsichtlich der Prüfung der Forderungsanmeldungen der Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG bestellt.
Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters bemisst sich in entsprechender Anwendung der §§ 63 ff InsO und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, ZIP 2008, 1294 Rn. 11). Hat der Sonderinsolvenzverwalter lediglich die Aufgabe, einzelne Ansprüche zu prüfen, zur Tabelle anzumelden oder anderweitig rechtlich durchzusetzen, ist die Vergütung nicht höher festzusetzen, als sie nach § 5 InsVV beansprucht werden könnte, wenn der Sonderinsolvenzverwalter nach dieser Vorschrift für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu vergüten wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, WM 2015, 1024 Rn. 6 mwN). Sie ist jedoch nur dann unmittelbar nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu berechnen, wenn die vom Sonderinsolvenzverwalter übernommene Aufgabe gemäß § 5 Abs. 1 InsVV angemessener Weise einem Rechtsanwalt zu übertragen war (vgl. BGH, Beschluss vom 07.05.2020 - IX ZB 29/18, juris, Rn 7). Dieser Fall ist hier gegeben, da komplexe tatsächliche und rechtliche Sachverhalte zu prüfen waren.
Ist der Auftrag an den Sonderinsolvenzverwalter - wie hier - auf die Prüfung angemeldeter Forderung beschränkt, ist der Gegenstandswert für die zu berechnende Geschäftsgebühr nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses zu bestimmen. Dieses Interesse ist bei der Prüfung einer zur Tabelle angemeldeten Forderung in der Regel mit der zu erwartenden Befriedigungsquote gleichzusetzen (vgl. Graeber/Graeber, InsVV, 3. Aufl., vor § 1 Rn. 44a; ders., ZInsO 2008, 847, 848; HambKomm-InsO/Frind, 7. Aufl., § 56 Rn. 124; aA BeckOK-InsO/Budnik, 2020, § 5 InsVV Rn. 14; Prasser/Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, vor § 1 InsVV Rn. 73; Stoffler, EWiR 2015, 517, 518; vgl. auch Lorenz/Klanke/Lorenz, Vergütung und Kosten in der Insolvenz, 3. Aufl., vor § 1 InsVV Rn. 29 f). Gegenstand der Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters war hier die Prüfung von Forderungsanmeldungen i.H.v. EUR. Im vorliegenden Verfahren wurde eine Quote von 25 % prognostiziert. Dies entspricht vorliegend einem Gegenstandswert von EUR. Gründe für ein abweichendes wirtschaftliches Interesse sind hier weder geltend gemacht worden, noch aus der Akte ersichtlich.
Bei der Bestimmung der Vergütung, die der Sonderinsolvenzverwalter unter den Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 InsVV für die Prüfung einer angemeldeten Forderung beanspruchen könnte, ist von einer Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeit nach Nr. 2300 VV RVG auszugehen (BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, WM 2015, 1024 Rn. 9). Der Ansatz der 1,3-fachen Regelgebühr entspricht dem Antrag und ist aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit der Forderungsprüfung nicht zu beanstanden.
Daraus errechnet sich bei einem Gegenstandswert von EUR eine Vergütung in Höhe von EUR, die antragsgemäß festgesetzt wurde. Die Umsatzsteuer war antragsgemäß in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Auslagen wurden antragsgemäß entsprechend Nr. 7008 VV i.H.v. EUR festgesetzt. Die Umsatzsteuer war antragsgemäß in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen."
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 04.05.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 1513 IN 152/22 · Green City Aktiengesellschaft · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1513 IN 152/22
- Wirksam am
- 31.03.2023
- Registerbezug
- München, HRB 195009
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Green City Aktiengesellschaft, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München, vertreten durch die Vorstände Mühlhaus Jens und von der Heyden Heike
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 195009
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der im Prüfungstermin am 06.07.2022 von der Prüfung ausgenommenen angemeldeten Forderungen Tabellenblattnummer 234 - 235 sowie der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 236 - 266 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 28.04.2023 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 30.03.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 1513 IN 152/22 · Green City Aktiengesellschaft · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1513 IN 152/22
- Wirksam am
- 20.12.2022
- Registerbezug
- München, HRB 195009
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
1513 IN 152/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Green City Aktiengesellschaft, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München, vertreten durch die Vorstände Mühlhaus Jens und von der Heyden Heike
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 195009
- Schuldnerin -
Die Vergütung der Bundesagentur für Arbeit, Kapuzinerstraße 26, 80337 München, für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses und des Interimsgläubigerausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Vergütung
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag Vergütung
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 17.11.2022.
Der Antrag ist zulässig und begründet. Das Amt der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses endet mit Eröffnung des Verfahrens. Das Amt der Mitglieder in dem (nach der Eröffnung) gem. § 67 InsO durch das Gericht - interimistisch - bestellten Gläubigerausschuss endet mit der Bestellung des Gläubigerausschusses durch die Gläubigerversammlung gem. § 68 InsO. Nach Beendigung der Mitgliedschaft kann der Antrag für die Vergütungen der Mitglieder des interimistischen Gläubigerausschusses gestellt werden (vgl. Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 9. Auflage 2022, § 17 InsVV Rn 6). Entsprechend § 73 Abs. 1 S. 1 InsO haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses einen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, wobei gemäß §§ 73 Abs. 2, 65 InsO die Regelungen der §§ 17, 18 InsVV Anwendung finden. Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt gem. § 17 Abs. 1 InsVV regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro pro Stunde. Entsprechend § 17 Abs. 2 Satz 2 richtet sich die Vergütung des vorläufigen Gläubigerausschusses nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nach Absatz 1.
Es wurde die Festsetzung eines Stundensatzes von BETRAG Euro pro Stunde beantragt. In Anbetracht der Qualifikation des Gläubigerausschussmitgliedes, der schwierigen Ausgangslage und der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten im Rahmen des Verfahrens, ist dieser Stundensatz insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass es sich bei der Vergütung nach §§ 73 Abs. 1 InsO, 17 InVV um eine Aufwandsentschädigung handelt, als angemessen anzusehen. Für den geltend gemachten Zeitaufwand von insgesamt 23,95 Stunden, der plausibel dargelegt wurde, war daher antragsgemäß eine Vergütung in Höhe von BETRAG Euro festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Auslagen/Reisekosten wurden nicht geltend gemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 16.12.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 1513 IN 152/22 · Green City Aktiengesellschaft · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1513 IN 152/22
- Wirksam am
- 02.11.2022
- Registerbezug
- München, HRB 195009
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
1513 IN 152/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Green City Aktiengesellschaft, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München, vertreten durch die Vorstände Mühlhaus Jens und von der Heyden Heike
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 195009
- Schuldnerin -
Die Vergütung des Rechtsanwalts Markus W. Kienle, Bolongarostraße 186, 65929 Frankfurt, für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Vergütung
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag Vergütung
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 04.10.2022.
Entsprechend § 73 Abs. 1 S. 1 InsO haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses einen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, wobei gemäß §§ 73 Abs. 2, 65 InsO die Regelungen der §§ 17, 18 InsVV Anwendung finden. Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt gem. § 17 Abs. 1 InsVV regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro pro Stunde. Entsprechend § 17 Abs. 2 Satz 2 richtet sich die Vergütung des vorläufigen Gläubigerausschusses nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nach Absatz 1.
Es wurde die Festsetzung eines Stundensatzes von BETRAG Euro pro Stunde beantragt. In Anbetracht der Erfahrung und besonderen Qualifikation des Gläubigerausschussmitgliedes, der schwierigen Ausgangslage und der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten im Rahmen des Verfahrens, ist der Stundensatz als angemessen anzusehen. Auf die ausführliche Begründung im Antrag des Gläubigerausschussmitgliedes wird insoweit Bezug genommen. Für den geltend gemachten Zeitaufwand von insgesamt 27,87 Stunden, der plausibel dargelegt wurde, war daher antragsgemäß eine Vergütung in Höhe von BETRAG Euro festzusetzen.
Auslagen/Reisekosten wurden nicht geltend gemacht.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 27.10.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1513 IN 152/22 · Green City Aktiengesellschaft · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1513 IN 152/22
- Wirksam am
- 12.09.2022
- Registerbezug
- München, HRB 195009
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
1513 IN 152/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Green City Aktiengesellschaft, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München, vertreten durch die Vorstände Mühlhaus Jens und von der Heyden Heike
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 195009
- Schuldnerin -
Die Vergütung der Blackspace GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Katharina-von-Bora-Straße 1, 80333 München, für die Tätigkeit als Mitglied des Interimsgläubigerausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Vergütung
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag Vergütung
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses mit Schreiben vom 12.07.2022.
Der Antrag ist zulässig und begründet. Das Amt der Mitglieder in dem (nach der Eröffnung) gem. § 67 InsO durch das Gericht - interimistisch - bestellten Gläubigerausschuss endet mit der Bestellung des Gläubigerausschusses durch die Gläubigerversammlung gem. § 68 InsO. Nach Beendigung der Mitgliedschaft kann der Antrag für die Vergütungen der Mitglieder des interimistischen Gläubigerausschusses gestellt werden (vgl. Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 9. Auflage 2022, § 17 InsVV Rn 6). Entsprechend § 73 Abs. 1 S. 1 InsO haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses einen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, wobei gemäß §§ 73 Abs. 2, 65 InsO die Regelungen der §§ 17, 18 InsVV Anwendung finden. Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt gem. § 17 Abs. 1 InsVV regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro pro Stunde.
Es wurde die Festsetzung eines Stundensatzes von BETRAG Euro pro Stunde beantragt. In Anbetracht der Qualifikation des Gläubigerausschussmitgliedes, der schwierigen Ausgangslage und der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten im Rahmen des Verfahrens, ist dieser Stundensatz insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass es sich bei der Vergütung nach §§ 73 Abs. 1 InsO, 17 InVV um eine Aufwandsentschädigung handelt, als angemessen anzusehen. Für den geltend gemachten Zeitaufwand von insgesamt 14,25 Stunden, der plausibel dargelegt wurde, war daher antragsgemäß eine Vergütung in Höhe von BETRAG Euro festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Auslagen/Reisekosten wurden nicht geltend gemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 09.09.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1513 IN 152/22 · Green City Aktiengesellschaft · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1513 IN 152/22
- Wirksam am
- 15.07.2022
- Registerbezug
- München, HRB 195009
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Green City Aktiengesellschaft, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München, vertreten durch die Vorstände Mühlhaus Jens und von der Heyden Heike
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 195009
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Henrik Brandenburg
Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München
Telefon: +49(89)54511-105
Telefax: +49(89)54511-444
Email: henrik.brandenburg@mhbk.de
wird zum
S o n d e r i n s o l v e n z v e r w a l t e r
im Verfahren 1513 IN 152/22 bestellt, soweit dort Forderungsanmeldungen der Tochtergesellschaften der Schuldnerin, GCE Kraftwerkspark I GmbH und Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG, zu prüfen sind.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 14.07.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1513 IN 152/22 · Green City Aktiengesellschaft · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1513 IN 152/22
- Wirksam am
- 24.05.2022
- Registerbezug
- München, HRB 195009
Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen
Az.: 1513 IN 152/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Green City Aktiengesellschaft, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München, vertreten durch die Vorstände Mühlhaus Jens, als Vorstand d. Green City Aktiengesellschaft, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München und van der Heyden Heike, als Vorstand d. Green City Aktiengesellschaft, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 195009
- Schuldnerin -
erlässt das Amtsgericht München am 24.05.2022 folgenden
Beschluss
Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 20.05.2022 (Bestellungsbeschluss des gemeinsamen Vertreters) wird zur Klarstellung wie folgt ergänzt:
Der Beschluss betrifft die Green City Anleihe 2022 ISIN DE000A3E5YL3/WKN A3E5YL.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 1513 IN 152/22 · Green City Aktiengesellschaft · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1513 IN 152/22
- Wirksam am
- 23.05.2022
- Registerbezug
- München, HRB 195009
Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen
Az.: 1513 IN 152/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Green City Aktiengesellschaft, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München, vertreten durch die Vorstände Mühlhaus Jens, als Vorstand d. Green City Aktiengesellschaft, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München und van der Heyden Heike, als Vorstand d. Green City Aktiengesellschaft, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 195009
- Schuldnerin -
erlässt das Amtsgericht München am 20.05.2022 folgenden
Beschluss
Herr Rechtsanwalt Michael Siegle, geschäftsansässig: Hackenstraße 7b, 80331 München wird zum gemeinsamen Vertreter (der gemeinsame Vertreter) für alle Anleihegläubiger bestellt.
Der gemeinsame Vertreter hat die Befugnisse, die ihm durch die Anleihebedingungen, durch das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz (das SchVG)) oder von den Anleihegläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt werden. Er hat Weisungen der Anleihegläubiger zu befolgen. Soweit er gesetzlich zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger ermächtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger zur selbstständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt, es sei denn die Ermächtigung sieht das ausdrücklich vor.
Der gemeinsame Vertreter wird ausdrücklich ermächtigt, die Anleihegläubiger auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin im In- und Ausland zu vertreten, insbesondere die Anmeldung sämtlicher Forderungen aus der Anleihe und eventuelle Ausschüttungen an die Anleiheinhaber vorzunehmen. Maßnahmen, die die Gläubiger gem. § 5 Abs. 3 SchVG durch Mehrheitsbeschluss beschließen können, sind dabei ohne gesonderte Ermächtigung durch die Anleiheinhaber ausdrücklich nicht umfasst.
Über seine Tätigkeit hat der gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten.
Der gemeinsame Vertreter erhält eine angemessene Vergütung von den Anleihegläubigern. Die Höhe der Vergütung ist auf eine 1,0-Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Vertretung im Insolvenzverfahren sowie eine weitere 1,0-Gebühr nach dem RVG, sollte es zu einem Insolvenzplanverfahren kommen, beschränkt (klarstellend: Gegenstandswert ist der Nominalbetrag der ausstehenden Schuldverschreibungen). Daneben erhält der gemeinsame Vertreter Ersatz der ihm entstehenden Kosten und Aufwendungen, insbesondere Ersatz der Kosten für die Haftpflichtversicherung. Sämtliche Ermächtigungen und Bevollmächtigungen des gemeinsamen Vertreters in dieser Beschlussfassung sind im Zweifel weit auszulegen.
Die nach dieser Beschlussfassung geschuldeten Beträge werden nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung durch den gemeinsamen Vertreter fällig. Die Anleihegläubiger stimmen zu, dass der gemeinsame Vertreter berechtigt ist, die ihm nach diesem Absatz zustehenden Vergütungen und Auslagenerstattungsansprüche aus Beträgen einzubehalten, die von einem etwaigen Insolvenzverwalter oder sonstigen Dritten zum Zwecke der Zahlung an die Anleihegläubiger an den gemeinsamen Vertreter geleistet werden und damit die Erfüllung der Honoraransprüche des gemeinsamen Vertreters aus diesen Erlösen zu bewirken. Sollten die Rückflüsse an die Anleihegläubiger nicht ausreichen, um die Vergütung und/oder die Kosten des gemeinsamen Vertreters zu decken, hat dies keine Auswirkungen auf die Anleihegläubiger. In diesem Fall wird der gemeinsame Vertreter auf die Geltendmachung der nicht von den Rückflüssen an die Anleihegläubiger gedeckten Vergütung verzichten.
Der gemeinsame Vertreter haftet den Anleihegläubigern als Gesamtgläubiger für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben; bei seiner Tätigkeit hat er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der gemeinsame Vertreter bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Anleihegläubiger zu handeln. Den gemeinsamen Vertreter trifft keine Beweislastumkehr entsprechend § 93 Abs. 1 S. 1 und 2 Aktiengesetz. Die Haftung des gemeinsamen Vertreters ist summenmäßig auf das Zehnfache seiner Vergütung begrenzt, es sei denn, er hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Der gemeinsame Vertreter wird für seine Tätigkeit als gemeinsamer Vertreter eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 1 Mio. Euro abschließen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 195009 HRB 195009: Green City Aktiengesellschaft, München, Zirkus-Krone-Str. 10, 80335 München. Prokura erloschen: Betzold, Martin, München, *XX.XX.XXXX; Enzinger, Kathrin, Mühldorf a.Inn, *XX.XX.XXXX; Faul-Seebaue…
Insolvenzbekanntmachung 1513 IN 152/22 · Green City Aktiengesellschaft · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1513 IN 152/22
- Wirksam am
- 04.05.2022
- Registerbezug
- München, HRB 195009
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Green City Aktiengesellschaft, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München, vertreten durch die Vorstände Mühlhaus Jens und van der Heyden Heike
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 195009
- Schuldnerin -
hat der Insolvenzverwalter am 01.05.2022 angezeigt, dass voraussichtlich Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 03.05.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 1513 IN 152/22 · Green City Aktiengesellschaft · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1513 IN 152/22
- Wirksam am
- 03.05.2022
- Registerbezug
- München, HRB 195009
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Green City Aktiengesellschaft, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München, vertreten durch die Vorstände Mühlhaus Jens, als Vorstand d. Green City Aktiengesellschaft, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München und van der Heyden Heike, als Vorstand d. Green City Aktiengesellschaft, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 195009
- Schuldnerin -
Beschluss:
1. Der Beschluss des AG München vom 01.05.2022 bezüglich der bis zu EUR 3.000.000,00 festverzinslichen Schuldverschreibung der Green City AG fällig am 21.10.2023 wird wie folgt berichtigt:
Es muss korrekt heißen:
ISIN DE000A289FF7 / WKN A289FF
2.
Gemäß § 19 Abs. 2 Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (das SchVG) wird eine Gläubigerversammlung für die Inhaber der nachfolgenden von der Schuldnerin begebenen Inhaberschuldverschreibungen (die Anleihegläubiger):
betreffend die bis zu
EUR 3.000.000,00
festverzinsliche Schuldverschreibung der Green City AG
fällig am 21.10.2023
ISIN DE000A289FF7 / WKN A289FF
(insgesamt die Schuldverschreibungen 2020),
eingeteilt in auf den Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 100.000,00 (jeweils eine Schuldverschreibung und zusammen die Schuldverschreibungen)
einberufen und der Termin bestimmt auf
Freitag, den 20.05.2022, um 09:00 Uhr (MESZ), Einlass: 08:45 Uhr
Amtsgericht München - Insolvenzgericht -, Saal 202,
Infanteriestraße 5, 80797 München.
I. Hintergrund der Gläubigerversammlung
Für die Anleihegläubiger der Schuldverschreibungen 2020 wurde bisher kein gemeinsamer Vertreter bestellt. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin ist das
Insolvenzgericht nach § 19 Abs. 2 SchVG verpflichtet, eine Gläubigerversammlung unter dem Vorsitz der zuständigen Referatsrichterin, die insoweit die Anordnung des Termins wie dessen Durchführung an sich zieht, zum Zwecke der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters einzuberufen. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass § 19 SchVG auch dann zur Anwendung kommt, wenn die Anleihebedingungen die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nicht vorsehen. Die Anwendung des § 19 Abs. 2 SchVG ergibt sich letztlich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 19 SchVG. Demnach handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine insolvenzrechtliche Regelung.
Als gemeinsamer Vertreter kann jede natürliche und juristische Person gewählt werden, die für das Amt geeignet ist und die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt hat (§ 7 SchVG).
Nach der Gesetzesbegründung zu § 19 SchVG ist die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters wünschenswert. Die Anleihegläubiger sind jedoch nicht verpflichtet, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
An der Abstimmung der Gläubiger nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennwerts oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den ausstehenden Schuldverschreibungen teil (§ 6 SchVG).
Die Beschlussfähigkeit der Anleihegläubigerversammlung richtet sich nicht nach § 15 SchVG, sondern nach den Vorschriften der Insolvenzordnung, so dass kein Quorum für die Beschlussfähigkeit erforderlich ist. Vielmehr ist ausreichend, dass ein stimmberechtigter Anleihegläubiger anwesend ist. Für die Beschlussfassung genügt nach § 76 Abs 2 InsO die einfache Stimmmehrheit.
Ein Kandidat für das Amt des gemeinsamen Vertreters hat sich bisher nicht bei Gericht gemeldet oder beworben.
II. Tagesordnung
Der Termin dient der Erörterung und Beschlussfassung der Anleihegläubiger über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der Schuldverschreibungen 2020. Die Tagesordnung der Anleihegläubigerversammlung sieht folgende Punkt vor:
Beschlussfassung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der Schuldverschreibungen 2020, die Vergütung des gemeinsamen Vertreters und dessen Haftung
III. Hinweise / Erläuterungen
1. Teilnahmeberechtigung, Stimmrechte, Nachweise
1.1. Die Gläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG ist nicht öffentlich.
1.2.
Die Berechtigung zur Teilnahme der Anleihegläubiger an der Gläubigerversammlung zur Ausübung des Stimmrechts hängt nicht von einer vorherigen Anmeldung ab.
1.3.
Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, der seine Inhaberschaft an Schuldverschreibungen nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen spätestens bis zum Einlass zur Gläubigerversammlung nachweist.
1.4.
An der Abstimmung nimmt jeder Anleihegläubiger nach Maßgabe des von ihm gehaltenen Nennbetrags der im Zeitpunkt der Beschlussfassung ausstehenden Inhaberschuldverschreibungen der Schuldverschreibungen 2020 der Green City AG teil. Jede Schuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 100.000,00 gewährt eine Stimme.
1.5.
Anleihegläubiger müssen ihre Teilnahme- und Stimmrechte bei Einlass zur Gläubigerversammlung nachweisen. Hierzu ist in Textform (§ 126 b BGB) ein aktueller Nachweis des depotführenden Instituts über die Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen 2020 nach Maßgabe der nachstehenden Ziffer III. 1.5.1 (der Besondere Nachweis) sowie ein Sperrvermerk nach Ziffer III. 1.5.2. (der Sperrvermerk) vorzulegen. Alternativ ist die Sammelurkunde im Original vorzulegen.
1.5.1. Besonderer Nachweis
Der erforderliche Besondere Nachweis ist eine Bescheinigung der Depotbank, die (i) den vollen
Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers bezeichnet und (ii) den gesamten Nennbetrag der Schuldverschreibungen an der Schuldverschreibung 2020 angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot dieses Anleihegläubigers gutgeschrieben sind.
1.5.2. Sperrvermerk
Der erforderliche Sperrvermerk des depotführenden Instituts ist ein Vermerk, wonach die vom Anleihegläubiger gehaltenen Schuldverschreibungen der Schuldverschreibung 2020 mindestens vom Ausstellungstag des Besonderen Nachweises bis zum Ende der Gläubigerversammlung am 20.05.2022 beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden.
Anleihegläubiger sollten sich wegen der Ausstellung des Besonderen Nachweises und des Sperrvermerks mit ihrer depotführenden Bank in Verbindung setzen.
Anleihegläubiger, die den Besonderen Nachweis und den Sperrvermerk oder die Sammelurkunde im Original nicht spätestens bis zum Einlass zur Gläubigerversammlung in Textform (§ 126b BGB) vorgelegt haben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte des Anleihegläubigers können das Teilnahme- und Stimmrecht in diesen Fällen nicht ausüben.
1.6.
Die Teilnahme setzt ferner den Nachweis der Identität des Teilnehmers in geeigneter Weise (z.B. durch Vorlage eines gültigen Ausweispapieres) voraus.
1.7.
Vertreter von Anleihegläubigern, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z. B. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z. B. Limited nach englischem Recht) sind, haben, zusätzlich zum Besonderen Nachweis und zum Sperrvermerk bzw. zum Original der Sammelurkunde, ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Das kann durch Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem einschlägigen Register (z. B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z. B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) geschehen. Nicht deutschsprachige Dokumente sind in deutscher Übersetzung beizubringen.
1.8.
Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z. B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z. B. ein Insolvenzschuldner durch den für ihn bestellten Insolvenzverwalter) vertreten werden, muss der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter zusätzlich zum Besondern Nachweis und zum Sperrvermerk bzw. der Sammelurkunde im Original seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen (z. B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestellungsurkunde).
2. Vertretung durch Bevollmächtigte
2.1.
Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten nach Maßgabe des § 79 ZPO vertreten lassen.
2.2.
Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform im Sinne von § 126b BGB und sind zu den Gerichtsakten zu reichen.
2.3.
Die Vollmachtserteilung ist bei Einlass zur Gläubigerversammlung in Textform nachzuweisen. Auch bei der Teilnahme an der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten ist ferner spätestens bis zum Einlass zur Gläubigerversammlung ein Besonderer Nachweis und der Sperrvermerk des Vollmachtgebers bzw. die Sammelurkunde im Original (s. Ziffer III. 1.5.1 und III 1.5.2.) vorzulegen.
3. Beschlussfähigkeit und Rechtsfolge des etwaigen Zustandekommens des Beschlusses
3.1.
Die Anleihegläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Anleihegläubiger anwesend oder vertreten ist.
3.2.
Ein mit der erforderlichen Mehrheit gefasster Beschluss der Anleihegläubiger ist für alle Anleihegläubiger gleichermaßen verbindlich, auch wenn sie an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt oder gegen den Beschlussvorschlag gestimmt haben.
3.3.
Soweit der gemeinsame Vertreter zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger berechtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger grundsätzlich zur selbständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt.
3.4.
Über seine Tätigkeit hat der gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten.
3.5.
Ein gemeinsamer Vertreter für alle Anleihegläubiger ist gemäß § 19 Absatz 3 SchVG allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen; dabei braucht er die Schuldurkunde nicht vorzulegen. Wenn ein gemeinsamer Vertreter bestellt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger also nicht mehr befugt, individuell ihre Rechte im eröffneten Insolvenzverfahren geltend zu machen.
4. Unterlagen
Vom Tag der Einberufung an bis zum Tage der Gläubigerversammlung stehen den Anleihegläubigern auf der Internetseite der Schuldnerin (https://ag.greencity.de/schuldverschreibungen-2020-2021/) folgende Unterlagen zur Verfügung:
- diese Einladung zur Gläubigerversammlung mit den darin enthaltenden Bedingungen für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts;
- ein Musterformular für den Besonderen Nachweis und den Sperrvermerk;
- ein Musterformular zur Erteilung von Vollmachten an Dritte.
Die Verwendung dieser Musterformulare ist nicht zwingend.
Diese Einladung zur Gläubigerversammlung ist zudem im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) sowie unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht.
5. Gläubigerversammlung vor dem Insolvenzgericht / Hinweise
5.1.
Die Gläubigerversammlung wird unter Leitung des Insolvenzgerichtsgerichts in deutscher Sprache abgehalten. Die Versammlungsleitung übernimmt die Insolvenzrichterin.
5.2.
Es wird noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es aufgrund der vor Ort durchzuführenden Sicherheitskontrollen zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann. Um rechtzeitiges Erscheinen mindestens 45 Minuten vor Versammlungsbeginn wird daher gebeten. Die jeweils geltenden gesetzlichen Corona-Maßnahmen sind zu beachten. Es ist beim Einlass und während der Gläubigerversammlung ein geeigneter Mund-Nasen-Schutz zu tragen und die Abstandsbeschränkungen sind von jedem Teilnehmer zu wahren.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 1513 IN 152/22 · Green City Aktiengesellschaft · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1513 IN 152/22
- Wirksam am
- 02.05.2022
- Registerbezug
- München, HRB 195009
In dem Verfahren über den Antrag d.
Green City Aktiengesellschaft, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München, vertreten durch die Vorstände Mühlhaus Jens, als Vorstand d. Green City Aktiengesellschaft und van der Heyden Heike, als Vorstand d. Green City Aktiengesellschaft
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 195009
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Gemäß § 19 Abs. 2 Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (das SchVG) wird eine Gläubigerversammlung für die Inhaber der nachfolgenden von der Schuldnerin begebenen Inhaberschuldverschreibungen (die Anleihegläubiger):
betreffend die bis zu
EUR 3.000.000,00
festverzinsliche Schuldverschreibung der Green City AG
fällig am 21.10.2023
ISIN DE000A3E5YL3 / WKN A3E5YL
(insgesamt die Schuldverschreibungen 2020),
eingeteilt in auf den Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 100.000,00 (jeweils eine Schuldverschreibung und zusammen die Schuldverschreibungen)
einberufen und der Termin bestimmt auf
Freitag, den 20.05.2022, um 09:00 Uhr (MESZ), Einlass: 08:45 Uhr
Amtsgericht München - Insolvenzgericht -, Saal 202,
Infanteriestraße 5, 80797 München.
I. Hintergrund der Gläubigerversammlung
Für die Anleihegläubiger der Schuldverschreibungen 2020 wurde bisher kein gemeinsamer Vertreter bestellt. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin ist das Insolvenzgericht nach § 19 Abs. 2 SchVG verpflichtet, eine Gläubigerversammlung unter dem Vorsitz der zuständigen Referatsrichterin, die insoweit die Anordnung des Termins wie dessen Durchführung an sich zieht, zum Zwecke der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters einzuberufen. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass § 19 SchVG auch dann zur Anwendung kommt, wenn die Anleihebedingungen die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nicht vorsehen. Die Anwendung des § 19 Abs. 2 SchVG ergibt sich letztlich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 19 SchVG. Demnach handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine insolvenzrechtliche Regelung.
Als gemeinsamer Vertreter kann jede natürliche und juristische Person gewählt werden, die für das Amt geeignet ist und die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt hat (§ 7 SchVG).
Nach der Gesetzesbegründung zu § 19 SchVG ist die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters wünschenswert. Die Anleihegläubiger sind jedoch nicht verpflichtet, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
An der Abstimmung der Gläubiger nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennwerts oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den ausstehenden Schuldverschreibungen teil (§ 6 SchVG).
Die Beschlussfähigkeit der Anleihegläubigerversammlung richtet sich nicht nach § 15 SchVG, sondern nach den Vorschriften der Insolvenzordnung, so dass kein Quorum für die Beschlussfähigkeit erforderlich ist. Vielmehr ist ausreichend, dass ein stimmberechtigter Anleihegläubiger anwesend ist. Für die Beschlussfassung genügt nach § 76 Abs 2 InsO die einfache Stimmmehrheit.
Ein Kandidat für das Amt des gemeinsamen Vertreters hat sich bisher nicht bei Gericht gemeldet oder beworben.
II. Tagesordnung
Der Termin dient der Erörterung und Beschlussfassung der Anleihegläubiger über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der Schuldverschreibungen 2020. Die Tagesordnung der Anleihegläubigerversammlung sieht folgende Punkt vor:
Beschlussfassung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der Schuldverschreibungen 2020, die Vergütung des gemeinsamen Vertreters und dessen Haftung
III. Hinweise / Erläuterungen
1. Teilnahmeberechtigung, Stimmrechte, Nachweise
1.1. Die Gläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG ist nicht öffentlich.
1.2.
Die Berechtigung zur Teilnahme der Anleihegläubiger an der Gläubigerversammlung zur Ausübung des Stimmrechts hängt nicht von einer vorherigen Anmeldung ab.
1.3.
Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, der seine Inhaberschaft an Schuldverschreibungen nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen spätestens bis zum Einlass zur Gläubigerversammlung nachweist.
1.4.
An der Abstimmung nimmt jeder Anleihegläubiger nach Maßgabe des von ihm gehaltenen Nennbetrags der im Zeitpunkt der Beschlussfassung ausstehenden Inhaberschuldverschreibungen der Schuldverschreibungen 2020 der Green City AG teil. Jede Schuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 100.000,00 gewährt eine Stimme.
1.5.
Anleihegläubiger müssen ihre Teilnahme- und Stimmrechte bei Einlass zur Gläubigerversammlung nachweisen. Hierzu ist in Textform (§ 126 b BGB) ein aktueller Nachweis des depotführenden Instituts über die Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen 2020 nach Maßgabe der nachstehenden Ziffer III. 1.5.1 (der Besondere Nachweis) sowie ein Sperrvermerk nach Ziffer III. 1.5.2. (der Sperrvermerk) vorzulegen. Alternativ ist die Sammelurkunde im Original vorzulegen.
1.5.1. Besonderer Nachweis
Der erforderliche Besondere Nachweis ist eine Bescheinigung der Depotbank, die (i) den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers bezeichnet und (ii) den gesamten Nennbetrag der Schuldverschreibungen an der Schuldverschreibung 2020 angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot dieses Anleihegläubigers gutgeschrieben sind.
1.5.2. Sperrvermerk
Der erforderliche Sperrvermerk des depotführenden Instituts ist ein Vermerk, wonach die vom Anleihegläubiger gehaltenen Schuldverschreibungen der Schuldverschreibung 2020 mindestens vom Ausstellungstag des Besonderen Nachweises bis zum Ende der Gläubigerversammlung am 20.05.2022 beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden.
Anleihegläubiger sollten sich wegen der Ausstellung des Besonderen Nachweises und des Sperrvermerks mit ihrer depotführenden Bank in Verbindung setzen.
Anleihegläubiger, die den Besonderen Nachweis und den Sperrvermerk oder die Sammelurkunde im Original nicht spätestens bis zum Einlass zur Gläubigerversammlung in Textform (§ 126b BGB) vorgelegt haben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte des Anleihegläubigers können das Teilnahme- und Stimmrecht in diesen Fällen nicht ausüben.
1.6.
Die Teilnahme setzt ferner den Nachweis der Identität des Teilnehmers in geeigneter Weise (z.B. durch Vorlage eines gültigen Ausweispapieres) voraus.
1.7.
Vertreter von Anleihegläubigern, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z. B. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z. B. Limited nach englischem Recht) sind, haben, zusätzlich zum Besonderen Nachweis und zum Sperrvermerk bzw. zum Original der Sammelurkunde, ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Das kann durch Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem einschlägigen Register (z. B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z. B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) geschehen. Nicht deutschsprachige Dokumente sind in deutscher Übersetzung beizubringen.
1.8.
Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z. B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z. B. ein Insolvenzschuldner durch den für ihn bestellten Insolvenzverwalter) vertreten werden, muss der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter zusätzlich zum Besondern Nachweis und zum Sperrvermerk bzw. der Sammelurkunde im Original seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen (z. B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestellungsurkunde).
2. Vertretung durch Bevollmächtigte
2.1.
Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten nach Maßgabe des § 79 ZPO vertreten lassen.
2.2.
Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform im Sinne von § 126b BGB und sind zu den Gerichtsakten zu reichen.
2.3.
Die Vollmachtserteilung ist bei Einlass zur Gläubigerversammlung in Textform nachzuweisen. Auch bei der Teilnahme an der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten ist ferner spätestens bis zum Einlass zur Gläubigerversammlung ein Besonderer Nachweis und der Sperrvermerk des Vollmachtgebers bzw. die Sammelurkunde im Original (s. Ziffer III. 1.5.1 und III 1.5.2.) vorzulegen.
3. Beschlussfähigkeit und Rechtsfolge des etwaigen Zustandekommens des Beschlusses
3.1.
Die Anleihegläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Anleihegläubiger anwesend oder vertreten ist.
3.2.
Ein mit der erforderlichen Mehrheit gefasster Beschluss der Anleihegläubiger ist für alle Anleihegläubiger gleichermaßen verbindlich, auch wenn sie an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt oder gegen den Beschlussvorschlag gestimmt haben.
3.3.
Soweit der gemeinsame Vertreter zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger berechtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger grundsätzlich zur selbständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt.
3.4.
Über seine Tätigkeit hat der gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten.
3.5.
Ein gemeinsamer Vertreter für alle Anleihegläubiger ist gemäß § 19 Absatz 3 SchVG allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen; dabei braucht er die Schuldurkunde nicht vorzulegen. Wenn ein gemeinsamer Vertreter bestellt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger also nicht mehr befugt, individuell ihre Rechte im eröffneten Insolvenzverfahren geltend zu machen.
4. Unterlagen
Vom Tag der Einberufung an bis zum Tage der Gläubigerversammlung stehen den Anleihegläubigern auf der Internetseite der Schuldnerin (https://ag.greencity.de/schuldverschreibungen-2020-2021/) folgende Unterlagen zur Verfügung:
- diese Einladung zur Gläubigerversammlung mit den darin enthaltenden Bedingungen für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts;
- ein Musterformular für den Besonderen Nachweis und den Sperrvermerk;
- ein Musterformular zur Erteilung von Vollmachten an Dritte.
Die Verwendung dieser Musterformulare ist nicht zwingend.
Diese Einladung zur Gläubigerversammlung ist zudem im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) sowie unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht.
5. Gläubigerversammlung vor dem Insolvenzgericht / Hinweise
5.1.
Die Gläubigerversammlung wird unter Leitung des Insolvenzgerichtsgerichts in deutscher Sprache abgehalten. Die Versammlungsleitung übernimmt die Insolvenzrichterin.
5.2.
Es wird noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es aufgrund der vor Ort durchzuführenden Sicherheitskontrollen zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann. Um rechtzeitiges Erscheinen mindestens 45 Minuten vor Versammlungsbeginn wird daher gebeten. Die jeweils geltenden gesetzlichen Corona-Maßnahmen sind zu beachten. Es ist beim Einlass und während der Gläubigerversammlung ein geeigneter Mund-Nasen-Schutz zu tragen und die Abstandsbeschränkungen sind von jedem Teilnehmer zu wahren.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht -
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1513 IN 152/22 · Green City Aktiengesellschaft · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1513 IN 152/22
- Wirksam am
- 17.02.2022
- Registerbezug
- München, HRB 195009
In dem Verfahren über den Antrag d.
Green City Aktiengesellschaft, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München, vertreten durch die Vorstände Mühlhaus Jens, als Vorstand d. Green City Aktiengesellschaft, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München und van der Heyden Heike, als Vorstand d. Green City Aktiengesellschaft, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 195009
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
erlässt das Amtsgericht München am 16.02.2022 folgenden
Beschluss
Das Amtsgericht München erklärt sich gem. § 3a InsO für Insolvenzverfahren über das Vermögen der Unternehmen für zuständig, die der Unternehmensgruppe Green City AG angehören, insbesondere für Insolvenzverfahren der:
Biogas Berthelsdorf Verwaltungs- GmbH i.L. (Dresden)
Biogas Berthelsdorf GmbH & Co. KG i.L. (Dresden)
Biogas Seckach GmbH & Co. KG (Seckach)
Biogas Süd Entwicklungsgesellschaft OHG (Bernau)
Biogas Thiendorf Verwaltungs- GmbH i.L. (Dresden)
Biogas Thiendorf GmbH & Co. KG i.L. (Dresden)
Bürgerwindpark Südliche Ortenau GmbH (Ettenheim)
Electric Mobility Concepts GmbH (Berlin)
MEE-Projektgesellschaft 1 GmbH & Co. KG (Leipzig)
MEE-Projektverwaltungsgesellschaft 1 mbH (Leipzig)
Mitteldeutsche Erneuerbare Energien GmbH & Co. KG (Leipzig)
Mitteldeutsche Erneuerbare Energien Verwaltungs GmbH (Leipzig).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1513 IN 152/22 · Green City Aktiengesellschaft · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1513 IN 152/22
- Wirksam am
- 26.01.2022
- Registerbezug
- München, HRB 195009
In dem Verfahren über den Antrag d.
Green City Aktiengesellschaft, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München, vertreten durch die Vorstände Mühlhaus Jens, als Vorstand d. Green City Aktiengesellschaft, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München und van der Heyden Heike, als Vorstand d. Green City Aktiengesellschaft, Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 195009
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 26.01.2022 um 11:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Axel Bierbach, Herzog-Heinrich-Str. 9, 80336 München, Telefon: +49(89)54511125, Telefax: +49(89)54511444, Email: info@mhbk.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 26.01.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 195009 HRB 195009: Green City Aktiengesellschaft, München, Zirkus-Krone-Str. 10, 80335 München. Prokura erloschen: Poublon, Rodolphe, München, *XX.XX.XXXX. Personendaten geändert, nun: Gesamtprokura gemeinsam mit e…
HRB 195009 HRB 195009: Green City Aktiengesellschaft, München, Zirkus-Krone-Str. 10, 80335 München. Beim Amtsgericht München -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.
HRB 195009 HRB 195009: Green City Aktiengesellschaft, München, Zirkus-Krone-Str. 10, 80335 München. Ausgeschieden: Vorstand: Wolf, Frank, München, *XX.XX.XXXX. Prokura erloschen: Dangelmaier, Beatrice, Nürnberg, *XX.XX…
HRB 195009 HRB 195009: Green City Aktiengesellschaft, München, Zirkus-Krone-Str. 10, 80335 München. Bestellt: Vorstand: von der Heyden, Heike, Icking, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich a…
HRB 195009 HRB 195009: Green City Aktiengesellschaft, München, Zirkus-Krone-Str. 10, 80335 München. Ausgeschieden: Vorstand: Jentsch, Marcus, Weinheim, *XX.XX.XXXX. Prokura erloschen: Fuchs, Rauno, München, *XX.XX.XXXX.
HRB 195009 HRB 195009: Green City Aktiengesellschaft, München, Zirkus-Krone-Str. 10, 80335 München. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Dangelmaier, Beatrice, Nürnberg, *…
HRB 195009 HRB 195009: Green City Aktiengesellschaft, München, Zirkus-Krone-Str. 10, 80335 München. Bestellt: Vorstand: Jentsch, Marcus, Weinheim, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als V…
HRB 195009 HRB 195009: Green City Aktiengesellschaft, München, Zirkus-Krone-Str. 10, 80335 München. Prokura erloschen: Pollinger, Johann, Aschheim, *XX.XX.XXXX; Woldrich, Dirk, München, *XX.XX.XXXX.
HRB 195009 HRB 195009: Green City Aktiengesellschaft, München, Zirkus-Krone-Str. 10, 80335 München. Prokura erteilt und Personendaten geändert, nun: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem andere…
HRB 195009 HRB 195009: Green City Aktiengesellschaft, München, Zirkus-Krone-Str. 10, 80335 München. Beim Amtsgericht München -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.
HRB 195009 HRB 195009: Green City Aktiengesellschaft, München, Zirkus-Krone-Str. 10, 80335 München. Von Amts wegen berichtigt: Auf Grund der von der Hauptversammlung vom 08.06.2016 erteilten Ermächtigung ist die Erhöhu…
HRB 195009 HRB 195009: Green City Aktiengesellschaft, München, Zirkus-Krone-Str. 10, 80335 München. Auf Grund der von der Hauptversammlung vom 08.06.2016 erteilten Ermächtigung ist die Erhöhung des Grundkapitals um 3.2…
HRB 195009 HRB 195009: Green City Aktiengesellschaft, München, Zirkus-Krone-Str. 10, 80335 München. Prokura erloschen: Rühlmann, Bernhard, Vierkirchen, *XX.XX.XXXX.
HRB 195009 HRB 195009: Green City Energy Aktiengesellschaft, München, Zirkus-Krone-Str. 10, 80335 München. Die Hauptversammlung vom 26.04.2018 hat die Änderung des § 1 (Firma) der Satzung beschlossen. Neue Firma: Green…
HRB 195009 HRB 195009: Green City Energy Aktiengesellschaft, München, Zirkus-Krone-Str. 10, 80335 München. Ausgeschieden: Vorstand: Wozniak, Andrea, München, *XX.XX.XXXX. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitg…
HRB 195009 HRB 195009: Green City Energy Aktiengesellschaft, München, Zirkus-Krone-Str. 10, 80335 München. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Laudenbach, Birgit, München…
HRB 195009 HRB 195009: Green City Energy Aktiengesellschaft, München, Zirkus-Krone-Str. 10, 80335 München. Auf Grund der von der Hauptversammlung vom 08.06.2016 erteilten Ermächtigung ist die Erhöhung des Grundkapitals…
HRB 195009 HRB 195009: Green City Energy Aktiengesellschaft, München, Zirkus-Krone-Str. 10, 80335 München. Prokura erloschen: Keller, Peter, Ohlstadt, *XX.XX.XXXX; von Nordenskjöld, Alhard, München, *XX.XX.XXXX.
HRB 195009 HRB 195009: Green City Energy Aktiengesellschaft, München, Zirkus-Krone-Str. 10, 80335 München. Auf Grund der von der Hauptversammlung vom 08.06.2016 erteilten Ermächtigung ist die Erhöhung des Grundkapitals…
HRB 195009 HRB 195009: Green City Energy Aktiengesellschaft, München, Zirkus-Krone-Str. 10, 80335 München. Auf Grund der von der Hauptversammlung vom 08.06.2016 erteilten Ermächtigung ist die Erhöhung des Grundkapitals…
HRB 195009 HRB 195009: Green City Energy Aktiengesellschaft, München, Zirkus-Krone-Str. 10, 80335 München. Auf Grund der von der Hauptversammlung vom 08.06.2016 erteilten Ermächtigung ist die Erhöhung des Grundkapitals…
HRB 195009 HRB 195009: Green City Energy Aktiengesellschaft, München, Zirkus-Krone-Str. 10, 80335 München. Auf Grund der von der Hauptversammlung vom 08.06.2016 erteilten Ermächtigung ist die Erhöhung des Grundkapitals…
HRB 195009 HRB 195009: Green City Energy Aktiengesellschaft, München, Zirkus-Krone-Str. 10, 80335 München. Auf Grund der von der Hauptversammlung vom 08.06.2016 erteilten Ermächtigung ist die Erhöhung des Grundkapitals…
HRB 195009 HRB 195009: Green City Energy Aktiengesellschaft, München, Zirkus-Krone-Str. 10, 80335 München. Auf Grund der von der Hauptversammlung vom 08.06.2016 erteilten Ermächtigung ist die Erhöhung des Grundkapitals…
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