HRB 1323
GPN GmbH
aktuell 7 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Neubrandenburg
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Registerdaten
- Sitz
- Neubrandenburg
- Datenstand
- 2024-12-24
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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- Neubrapharm-Gewerbepark Neubrandenburg GmbH Neubrandenburg
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung 701 IN 629/19 · GPN GmbH · Insolvenzgericht Neubrandenburg
- Insolvenzgericht
- Neubrandenburg
- Aktenzeichen
- 701 IN 629/19
- Wirksam am
- 03.02.2023
- Registerbezug
- Neubrandenburg, HRB 1323
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GPN GmbH, Otto-von-Guericke-Straße 5, 17033 Neubrandenburg, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Karsten Förster, Otto-von-Guericke-Straße 5, 17033 Neubrandenburg, Marion Hentschel, OT Teschendorf, Gramelower Straße 6, 17094 Burg Stargard und Wolfgang Wutzke, geboren am XX.XX.XXXX, Bertinistraße 6 - 9, 14469 Potsdam
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 1323
- Schuldnerin -
hat der Insolvenzverwalter am 02.02.2023 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 03.02.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 701 IN 629/19 · GPN GmbH · Insolvenzgericht Neubrandenburg
- Insolvenzgericht
- Neubrandenburg
- Aktenzeichen
- 701 IN 629/19
- Wirksam am
- 18.06.2021
- Registerbezug
- Neubrandenburg, HRB 1323
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GPN GmbH, Otto-von-Guericke-Straße 5, 17033 Neubrandenburg, vertreten durch die
Geschäftsführer Dr. Karsten Förster, Otto-von-Guericke-Straße 5, 17033
Neubrandenburg, Marion Hentschel, OT Teschendorf, Gramelower Straße 6, 17094
Burg Stargard und Wolfgang Wutzke, geboren am XX.XX.XXXX, Bertinistraße 6 - 9,
14469 Potsdam
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 1323
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen
(§ 38 InsO) einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im
schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der
05.08.2021.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein
Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag
oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben
werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben
angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben
werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht
der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten
als festgestellt.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 17.06.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 701 IN 629/19 · GPN GmbH · Insolvenzgericht Neubrandenburg
- Insolvenzgericht
- Neubrandenburg
- Aktenzeichen
- 701 IN 629/19
- Wirksam am
- 19.03.2020
- Registerbezug
- Neubrandenburg, HRB 1323
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GPN GmbH, Otto-von-Guericke-Straße 5, 17033 Neubrandenburg, vertreten durch die
Geschäftsführer Dr. Karsten Förster, Otto-von-Guericke-Straße 5, 17033
Neubrandenburg, Marion Hentschel, OT Teschendorf, Gramelower Straße 6, 17094
Burg Stargard und Wolfgang Wutzke, geboren am XX.XX.XXXX, Bertinistraße 6 - 9,
14469 Potsdam
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 1323
- Schuldnerin -
Beschluss:
Der für den 23.03.2020 anberaumte Berichts und Prüfungstermin wird aufgehoben.
Das Verfahren wird bis auf Weiteres im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2
InsO geführt.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen
Insolvenzverwalter, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über
die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der
Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66
(Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der
Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw.
Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der
Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160
(Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters,
insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen,
ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an
einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu
diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender
Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das
die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit
erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines
solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines
solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden
soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163
(Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und
Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO
bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragsstellung
bis 20.04.2020, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen
werden kann.
Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht ist der 20.04.2020.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein
Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei gericht eingehen. Im Widerspruch ist
anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang
bestritten wird.
Alle anderen Anordnungen des Eröffnungsbeschlusses bleiben bestehen.
Gründe:
Aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation im Zusammenhang mit dem
"Corona-Virus" ist die Durchführung des Berichts-und Prüfungstermines im
mündlichen Verfahren zu dem im Eröffnungsbeschluss benannten Datum nicht
möglich. Da nicht bekannt ist, ab wann ein uneingeschränkter Zugang zum
Gerichtsgebäude wieder möglich sein wird, wird, um einen Fortgang des
Verfahrens nicht unnötig zu verzögern, nunmehr das Verfahren bis auf Weiteres
schriftlich geführt.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 18.03.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 701 IN 629/19 · GPN GmbH · Insolvenzgericht Neubrandenburg
- Insolvenzgericht
- Neubrandenburg
- Aktenzeichen
- 701 IN 629/19
- Wirksam am
- 17.02.2020
- Registerbezug
- Neubrandenburg, HRB 1323
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GPN GmbH, Otto-von-Guericke-Straße 5, 17033 Neubrandenburg, vertreten durch die
Geschäftsführer Dr. Karsten Förster, Marion Hentschel und Wolfgang Wutzke,
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 1323
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden
festgesetzt.
Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert
der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens abhängt. Gemäß § 64 Absatz 2
InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Je nach Umfang
und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz durch
Zuschläge überschreiten oder durch Abschläge hinter ihm zurückbleiben (§ 63
InsO, § 3 InsVV). Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom
30.12.2019 verwiesen.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch
Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen
werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neubrandenburg
Friedrich-Engels-Ring 16 - 18
17033 Neubrandenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 14.02.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 1323 HRB 1323: GPN GmbH, Neubrandenburg (Otto-von-Guericke-Straße 5, 17033 Neubrandenburg). Durch Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg (Neubrandenburg) vom 01.01.2020 ist über das Vermögen der Gesellschaft d…
Forderungsprüfung 701 IN 629/19 · GPN GmbH · Insolvenzgericht Neubrandenburg
- Insolvenzgericht
- Neubrandenburg
- Aktenzeichen
- 701 IN 629/19
- Wirksam am
- 02.01.2020
- Registerbezug
- Neubrandenburg, HRB 1323
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GPN GmbH, Otto-von-Guericke-Straße 5, 17033 Neubrandenburg, vertreten durch die
Geschäftsführer Dr. Karsten Förster, Otto-von-Guericke-Straße 5, 17033
Neubrandenburg, Marion Hentschel, OT Teschendorf, Gramelower Straße 6, 17094
Burg Stargard und Wolfgang Wutzke, geboren am XX.XX.XXXX, Bertinistraße 6 - 9,
14469 Potsdam
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 1323
- Schuldnerin -
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.01.2020 um 07.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Ralph-Jörn Kurschus
Ziegelbergstraße 35, 17033 Neubrandenburg
Telefon: 0395 5719150
Telefax: 0395 57191524
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 21.02.2020 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am
02.03.2020 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung
über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens,
Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans,
Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten wird anberaumt auf
Montag, 23.03.2020, 13:00 Uhr,
Sitzungssaal 1, EG, Friedrich-Engels-Ring 16 - 18, Amtsgericht Neubrandenburg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Montag, 23.03.2020, 13:00 Uhr,
Sitzungssaal 1, EG, Friedrich-Engels-Ring 16 - 18, Amtsgericht Neubrandenburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 25.09.2019 beim Insolvenzgericht Neubrandenburg eingegangen.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 01.01.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 701 IN 629/19 · GPN GmbH · Insolvenzgericht Neubrandenburg
- Insolvenzgericht
- Neubrandenburg
- Aktenzeichen
- 701 IN 629/19
- Wirksam am
- 25.09.2019
- Registerbezug
- Neubrandenburg, HRB 1323
In dem Verfahren über den Antrag
GPN GmbH, Otto-von-Guericke-Straße 5, 17033 Neubrandenburg, vertreten durch die
Geschäftsführer Dr. Karsten Förster, Marion Hentschel, OT Teschendorf,
Gramelower Straße 6, 17094 Burg Stargard und Wolfgang Wutzke, Bertinistraße 6 -
9, 14469 Potsdam
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 1323
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines
Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden
untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits
begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Ralph-Jörn Kurschus
Ziegelbergstraße 35, 17033 Neubrandenburg
Telefon: 0395 5719150, Fax: 0395 57191524
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind
nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs.
2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der
Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren
Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der
vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin
die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der
Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und
der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter
wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin
einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen
Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung
dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§
23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die
Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23
Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und
betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu
betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht
in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen
bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat
ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse
und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als
Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin
maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt, eine die Kosten des Insolvenzverfahrens
deckende masse vorhanden ist und welche Aussichten für eine Fortführung des
schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der
Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens
sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine
Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 25.09.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.