HRB 101028
Gosewehr Automation GmbH
aktuell 8 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Morlinge 78, 31606 WarmsenGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Warmsen
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Letzte Eintragung
- 14.04.2011
- Datenstand
- 2025-02-05
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Werner Gosewehr
Warmsen
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Geschäftsanschrift
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Robot Automation GmbH
HRB 211668 · Amtsgericht Walsrode
Handelsregister
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- Gosewehr Besitzgesellschaft mbH Warmsen
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist a) die Entwicklung neuer Technologien und Verfahrenstechniken und deren wirtschaftliche Nutzung, insbesondere Verfahren und Vorrichtungen zur Herstellung von Anlagen für Automatisierungsprozesse in der Kunststoff- und Automobilindustrie b) der An- und Verkauf und der Vertrieb von Anlagen zum Zählen kleiner Kunststoff-Massenteile in der Verpackungs- und Automobilindustrie.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 15 IN 239/10 · Gosewehr Automation GmbH · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 239/10
- Wirksam am
- 15.07.2026
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 101028
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 210 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 25.02.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 598.939,60 EUR (650.228,23 EUR abzgl. 37.221,70 EUR Absonderungsrechte abzgl. 14.066,93 EUR Verwalterhonorare § 1 II Nr. 4a, 5 InsVV).
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt auf Grund der anderweitigen Festsetzung 26.466,99 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 625.406,59 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. Nach § 3 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung durch Zuschläge zu erhöhen oder durch Abschläge zu vermindern, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den vorläufigen Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Eröffungsverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand, (Haarmeyer/Mock, 5. Auflage, § 3 InsVV, Rdn. 9; siehe BGH, Beschluss vom 08.03.2012, IX ZB 162/11).
Das Gericht hält in diesem Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Verfahrens einen Gesamtzuschlag in Höhe von 210 % für angemessen.
Der Insolvenzverwalter hat in seinem Antrag ausführlich dargelegt, dass in diesem Verfahren für ihn ein erheblicher Mehraufwand als in vergleichbaren Verfahren entstanden ist. So hat der Insolvenzverwalter für die Ermittlung und Bearbeitung der im Raum stehenden Patente einen überdurchschnittlichen Aufwand gehabt. Die Schuldnerin war Inhaberin eines Patents. Über die Verwertungsrechte des Patents gab es unterschiedliche Auffassungen, die u.a.im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geklärt werden mussten. Die Verwertung konnte sodann nur im Rahmen von weitreichenden Absprachen mit anderen beteiligten erfolgen. Der Grundzuschlag ist angemessen und die vom Insolvenzverwalter durchgeführte Vergleichsrechnung zutreffend.
Die Verwertung des Grundstücks war ebenfalls mit erheblichem Aufwand verbunden. So hatte eine Beteiligte ein Vorkaufsrecht an dem Grundstück, was unter den vorliegenden Voraussetzungen zu einem Verkauf in Höhe von 1 EUR hätte führen können. Insoweit wurde dieser Vertrag durch den Insolvenzverwalter als anfechtbar qualifiziert. Des Weiteren waren Rückgewährsansprüche von einer Vielzahl von Gläubigern gepfändet. Voraussetzung eines möglichen Verkaufs war somit die abschließende Klärung des Bestandes der vorliegenden Abtretungen bzw. Pfändungen der Eigentümergrundschulden. Mit den Sicherungsgläubigern waren rechtlich schwierige Sachverhalte in Bezug auf die angestrebte Freigabe der Rückgewähransprüche der Grundschulden zu erörtern. Insbesondere war unter Überprüfung der jeweiligen Zweckerklärungen bzw. der jeweiligen Grundschuldbestellungsurkunden bzw. Darlehensverträge für jede einzelne Grundschuld zu überprüfen, ob eine Revalutierung der Grundschuld hätte erfolgen können sofern ein "weiter Sicherungszweck" vereinbart war oder ob es sich um einen "engen Sicherungszweck" handelte, aus der ein insolvenzfestes Recht auf eine abgesonderte Befriedigung der Sicherungsgläubiger, also ein Recht auf Auskehr der Erlöse hätte entstehen können. Auch der Verkauf selbst gestaltete sich nachvollziehbar aufwendig. So wurde u.a. mit einer Grundpfandrechtsgläubigerin ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, dessen Durchführbarkeit zu prüfen war. Aufgrund der Vielzahl von eingetragenen Belastungen im Grundbuch sowie der Abtretungen und Pfändungen stellte sich die vertragliche Gestaltung der Grundstücksübertragung als äußert schwierig dar. Die Vertragsverhandlungen wurden mehrfach beendet und wieder aufgenommen. Nach Verkauf war die Abwicklung auf Grund der weiter berechtigten Beteiligten und der steuerrechtlichen Vorgänge daraus sehr aufwendig. Der geltend gemachte Zuschlag ist angemessen und die Vergleichsrechnung zutreffend.
Der geltend gemachte Zuschlag für die Ermittlung und Bearbeitung der Anfechtungssachverhalte ist angemessen. Grundsätzlich gehört die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen zu den Regelaufgaben jedes Insolvenzverwalters. So sind wenige relativ einfach zu beurteilende Anfechtungsfälle bei außergerichtlicher Erledigung mit der Regelvergütung abgegolten (vgl. BGH, Beschluss vom 08.03.2012, - IX ZB 162/11-). Sofern es sich um schwierige Fragen des Anfechtungsrechts handelt, kann der Insolvenzverwalter einen Zuschlag geltend machen. Das war hier der Fall. Der Insolvenzverwalter hat 72 Anfechtungssachverhalte gegen 34 Gegner ermittelt und mit einigen Beteiligten Ratenzahlungsvergleiche geschlossen, so dass ein Zuschlag gerechtfertig ist, den das Gericht allerdings etwas geringer bemißt, da Teil der durchgeführten Anfechtungen eben auch rechtlich nicht schwierige Sachverhalte war. Der Insolvenzverwalter hat zutreffend eine Vergleichsrechnung durchgeführt.
Es gehört zu den anfallenden Tätigkeiten des Insolvenzverwalters, die Buchhaltung des Schuldners zu sichten und daraus erkennbare Ansprüche - in der Regel solche aus Lieferungen und Leistungen des Schuldners an Dritte, zu ermitteln und durchzusetzen. Eine unvollständige oder unzureichende Buchhaltung kann einen Zuschlag rechtfertigen, wenn nicht lediglich kleinere Mängel vorliegen (BGH v. 23.09.2004 - IX ZB 215/03 -). Für die Insolvenzschuldnerin waren die Jahresabschlüsse ab 2010 nebst der Abschlussbilanz und Eröffnungsbilanz sowie sämtlicher Steuererklärungen anzufertigen. Die Zuarbeit für den beauftragten Steuerberater führte nachvollziehbar zu einem Mehraufwand. So war auf Grund der Schwierigkeiten der dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalte, die sich aus der Grundstücksveräußerung sowie der Zwangsverwaltung ergaben, mehrfach zu erörtern. Die sodann angerfertigen Entwürfe der Jahresabschlüsse waren mit den Sachverhalten durch den Insolvenzverwalter wiederum abzugleichen. Die Veräußerung der Betriebsimmobilie war ebenso ertragssteuerrechtlich zu würdigen. Die angefertigten Bilanzen sowie der Steuererklärungen waren nach der durchgeführten Veranlagung seitens des Finanzamtes erneut abzuändern. Auch hierzu war wiederum eine umfangreiche Korrespondenz und Abstimmung zwischen dem Insolvenzverwalter, dem Steuerberater und dem veranlagenden Finanzamt zu führen. Ein Zuschlag ist angemessen; dieser wiederum wird auf Grund der Überschneidungen mit dem Zuschlag für die Verwertung des Grundstücks und der nachfolgenden Zwangsversteigerung geringer bemessen, was in der Gesamtbetrachtung berücksichtigt wird.
Des Weiteren hat der Insolvenzverwalter nachvollziehbar dargelegt, dass das zunächst anhängige Zwangsversteigerungsverfahren einen erheblichen Mehraufwand erbrachte. So ist es zu rechtlichen Auseinandersetzungen im Hinblick auf die Feststellung des Verkehrswertes des Grundstücks gekommen. So hat der Verwalter ein Beschwerdeverfahren durchlaufen, in dessen Rahmen umfangreiche rechtlich schwierige Ausführungen zu der vom Insolvenzverwalter vertretenen mangelnden Berechtigung des zum Beitritt zugelassenen Gläubigers zu machen waren. Es wird ein Zuschlag angemessen gehalten.
Zu den Einzelheiten wird auf den Antrag Bezug genommen.
Der Insolvenzverwalter hat rechnerisch Zuschläge in Höhe von 225,49 % beantragt. Allerdings sind diese Zuschläge unter Berücksichtigung der sich aus den Zuschlägen ergebenden Überschneidungen ins Verhältnis zu setzen (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 - IX ZB 51/19 -). Das Gericht hält hier unter Berücksichtigung der einzelnen o.g. Besonderheiten, der Überschneidungen der einzelnen Zuschläge - siehe oben u.a. die Überschneidungen bei der Verwertung der Immobilie, die steuerlichen und buchhalterischen Probleme - , aber auch unter Berücksichtigung der Berechnungsgrundlage (BGH, Beschluss vom 29.04.2021, - IX ZB 58/19-) im Rahmen der Gesamtwürdigung einen Zuschlag in Höhe von 210 % für angemessen.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 249,20 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 89 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke oder dem Landgericht Verden, Johanniswall 6, 27283 Verden (Aller), Postanschrift: Postfach 21 20, 27281 Verden (Aller) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 08.07.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 15 IN 239/10 · Gosewehr Automation GmbH · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 239/10
- Wirksam am
- 15.07.2026
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 101028
Gosewehr Automation GmbH, Morlinge 78, 31606 Warmsen (AG Walsrode, HRB 101028), vertr. d.: Werner Gosewehr, Morlinge 78, 31606 Warmsen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen: Termin zur besonderen Gläubigerversammlung erfolgt im schriftlichen Verfahren. Der Termin dient der Prüfung ggfs. nachträglich angemeldeter Forderungen, Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, Erörterung der Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters, Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis .
Stellungnahmen, Einwendungen und Anträge zu den o.g. Tagesordnungspunkten sind schriftlich bis zum 14.09.2026 vorzubringen.
Der vollständige Beschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Syke, 14.07.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 15 IN 239/10 · Gosewehr Automation GmbH · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 239/10
- Wirksam am
- 15.07.2026
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 101028
Das Schlussverzeichnis liegt für die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Syke aus. Auf die Fristen der §§ 189, 194 InsO wird verwiesen. Angezeigt durch Rechtsanwalt Frank-M. Rhode als Insolvenzverwalter
Amtsgericht Syke, den 14.07.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 15 IN 239/10 · Gosewehr Automation GmbH · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 239/10
- Wirksam am
- 10.03.2026
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 101028
Amtsgericht Syke, 06.03.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 15 IN 239/10 · Gosewehr Automation GmbH · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 239/10
- Wirksam am
- 30.11.-0001
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 101028
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 15 IN 239/10 · Gosewehr Automation GmbH · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 239/10
- Wirksam am
- 30.11.-0001
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 101028
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 15 IN 239/10 · Gosewehr Automation GmbH · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 239/10
- Wirksam am
- 30.11.-0001
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 101028
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 101028 Gosewehr Besitzgesellschaft mbH, Warmsen (Morlinge 78, 31606 Warmsen). Die Gesellschafterversammlung vom 02.10.2006 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma) und mit ihr die Änderung der Fi…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.