HRB 43269

good24 Versicherungsmakler GmbH

Amtsgericht Dresden · Sachsen

aktuell 1 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Bischofswerdaer Str. 81, 01900 Großröhrsdorf

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Großröhrsdorf
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Letzte Eintragung
16.05.2025
Datenstand
2025-10-05
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Geschäftsführer(in)

Lutz Kammann

Essen

mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Allgemeine Vertretungsregelung
  • Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

Geschäftsanschrift

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Handelsregister

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Stand 2025-10-05

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Registerinformationen

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Gegenstand des Unternehmens

Vermittlung von Versicherungen, Bausparverträgen, Kapitalanlagen und Finanzdienstleistungen

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

1
Insolvenzbekanntmachung
Sicherungsmaßnahme 533 IN 1335/26 · Good24 Versicherungsmakler GmbH · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
533 IN 1335/26
Wirksam am
07.08.2026
Registerbezug
Dresden, HRB 43269
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533 IN 1335/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Good24 Versicherungsmakler GmbH, Bischofswerdaer Straße 81, 01900 Großröhrsdorf, Amtsgericht Dresden , HRB 43269
vertreten durch den Geschäftsführer Lutz Kammann
- wurde am 07.08.2026 um 09.50 Uhr Rüdiger Wienberg, Wasastraße 15, 01219 Dresden, Email geschäftlich dresden@hww-kanzlei.de, Telefax 0351 34085 5, Telefon geschäftlich 0351 34085 0, Website www.hww.eu zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).

Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.

Gründe: Die vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungserfordernis und die
Vollstreckungssperre waren auf Anregung des Sachverständigen zur Sicherung der Insolvenzmasse anzuordnen. Sicherungsmaßnahmen bleiben vorbehalten
Rechtsbehelfsbelehrung: Seite 2Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird,
mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch
öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufga-
be zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck
entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag
der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksa-
me öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsge-
richts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei
dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklä-
rung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem
Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektroni-
sche Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektroni-
scher-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch
einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das
elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht
mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen,
oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege,
Seite 3die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php werden.
Internetportal aufgerufen

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.