HRA 201594
Goldkorn Restaurant Betriebs- und Service GmbH & Co. KG
aktuell 4 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Göttingen
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Registerdaten
- Sitz
- Göttingen
- Datenstand
- 2024-05-14
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung 74 IN 178/16 GOE · Goldkorn Restaurant Betriebs- und Service GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Göttingen
- Insolvenzgericht
- Göttingen
- Aktenzeichen
- 74 IN 178/16 GOE
- Wirksam am
- 16.10.2026
- Registerbezug
- Göttingen, HRA 201594
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 35 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 13.06.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Der Sachverständige hat seiner Berechnung die im Schlussrechnungsprogramm hinterlegten Einnahmen und Ausgaben vom 25.06.2025 zugrunde gelegt. Demgegenüber konnten die vom Insolvenzverwalter seiner Vergütungsberechnung zugrunde gelegten abweichenden Beträge nicht nachvollzogen werden. Eine hinreichende Grundlage, die abweichenden Angaben des Insolvenzverwalters zu übernehmen, bestand daher nicht.
Die Berechnungsmasse war folglich auf Grundlage der vom Sachverständigen vom 14.02.2026 ausgewerteten und im Schlussrechnungsprogramm dokumentierten Einnahmen und Ausgaben zu bestimmen. Die hieraus ermittelte Berechnungsmasse von 83.994,04 € war der Festsetzung der Regelvergütung zugrunde zu legen.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt 5.915,62 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 89.909,66 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von 19.043,68 EUR.
III.
1. Die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin durch den Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren gehört zwar zu den Regelaufgaben eines Insolvenzverwalters, sie ist jedoch entsprechend § 3 Abs. 1 b) InsVV grundsätzlich durch einen angemessenen Zuschlag zu würdigen, wenn nicht bereits die Unternehmensfortführung zu einer Erhöhung der Masse geführt hat, welche mit einer vergleichbaren Vergütungserhöhung verbunden war. Ein Überschuss wurde im vorliegenden Verfahren nicht erwirtschaftet. Es erscheint ein Zuschlag von 10 % hier gerechtfertigt. Der Insolvenzverwalter führte den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.02.2017 bis zur Übergabe an die Erwerberin, die Goldkorn Restaurantkonzepte UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, zum 01.03.2017 fort. Die Fortführung des Geschäftsbetriebs mit mehr als zehn Arbeitnehmern erforderte die Organisation und Überwachung der laufenden betrieblichen Abläufe sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen wirtschaftlichen Verantwortung und Haftungsrisiken. Hierdurch entstand ein zusätzlicher Arbeitsaufwand, der über die mit der Regelvergütung abgegoltenen Tätigkeiten hinausging. Unter Berücksichtigung der Größe des fortgeführten Betriebs und der begrenzten Fortführungsdauer von einem Monat erscheint ein Zuschlag von 10 % angemessen.
2. Ein weiterer Zuschlag von 20 % ist aufgrund der im eröffneten Insolvenzverfahren durchgeführten übertragenden Sanierung gerechtfertigt. Der Insolvenzverwalter hatte die Übertragung des Geschäftsbetriebs auf die Goldkorn Restaurantkonzepte UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG vorzubereiten und abzuschließen. Hierzu zählen insbesondere die Erstellung des Unternehmenskaufvertrags sowie die abschließenden Verhandlungen mit der Erwerberin. Die Vorbereitung und Umsetzung der übertragenden Sanierung erforderte einen erheblichen zusätzlichen Verhandlungs-, Abstimmungs- und Koordinationsaufwand. Dieser ging über die mit der Regelvergütung abgegoltenen Tätigkeiten hinaus. Unter Berücksichtigung des Umfangs der Übertragungsmaßnahmen und in Abgrenzung zu den bereits durch den Zuschlag für die Betriebsfortführung erfassten Tätigkeiten ist ein Zuschlag von 20 % angemessen.
3. Ein weiterer Zuschlag von 5 % ist aufgrund der überdurchschnittlichen Dauer des Insolvenzverfahrens und des damit verbundenen zusätzlichen Bearbeitungsaufwands gerechtfertigt. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.02.2017 eröffnet und dauerte über einen erheblichen Zeitraum an. Nach dem Vortrag des Insolvenzverwalters war die lange Verfahrensdauer insbesondere auf langwierige Verhandlungen mit dem Bevollmächtigten der Geschäftsführer über eine außergerichtliche Einigung hinsichtlich der geltend gemachten Haftungsansprüche zurückzuführen. Ausweislich der Akten (Blatt 431-433) waren die Geltendmachung und der Einzug der Haftungsansprüche sowie die Herbeiführung von vergleichsweisen Einigungen unter den Beteiligten mit einem längeren und aufwendigen Abstimmungs- und Verhandlungsprozess verbunden. Die Bearbeitung dieser Ansprüche erforderte damit zusätzliche Tätigkeiten, die über die gewöhnliche Abwicklung des Insolvenzverfahrens hinausgingen und zugleich zu dessen Verlängerung beitrugen.
4. Ein gesonderter Zuschlag wegen der Anzahl der Zustellungen war nicht festzusetzen. Die mit den Zustellungen verbundenen Kosten hat der Insolvenzverwalter bereits als Auslagen geltend gemacht und erstattet erhalten.
5. Der Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 19.03.2026 darauf hingewiesen, dass die Schuldnerin über zwei Betriebsstätten verfügte. Es wurde jedoch nicht näher dargelegt, inwiefern die zwei Betriebsstätten im konkreten Verfahren zu zusätzlichen Tätigkeiten oder einem über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Arbeitsaufwand geführt haben. Allein das Vorhandensein zweier Betriebsstätten rechtfertigt daher keinen eigenständigen Zuschlag.
In der Gesamtschau erscheint daher ein Gesamtzuschlag von 35 % auf die Regelvergütung unter Berücksichtigung des Mehraufwands und zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung einzelner Tätigkeiten angemessen.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 396,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 132 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 3,00 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht-, Berliner Straße 8 - Eingang Maschmühlenweg 11-, Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166698786503-000010193 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht-, Berliner Straße 8 - Eingang Maschmühlenweg 11-, Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166698786503-000010193 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Göttingen, 14.10.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 201594 HRA 201594: Goldkorn Restaurant Betriebs- und Service GmbH & Co. KG, Göttingen, Karl-Grüneklee-Straße 23-25, 37077 Göttingen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Göttingen (74 IN 178/16) vom 01.02.2017 ist über…
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