HRB 5020
Glenk Verwaltungsgesellschaft mbH
aktuell 7 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Bamberger Str. 62 b, 95445 BayreuthGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Bayreuth
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Letzte Eintragung
- 29.06.2020
- Datenstand
- 2025-02-02
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Rudy Früh
Kulmbach
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Geschäftsanschrift
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Handelsregister
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Abrufstand 2025-02-02 Registerinformationen ansehenGegenstand des Unternehmens
der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung IN 319/19 · Glenk Verwaltungsgesellschaft mbH · Insolvenzgericht Bayreuth
- Insolvenzgericht
- Bayreuth
- Aktenzeichen
- IN 319/19
- Wirksam am
- 13.11.2024
- Registerbezug
- Bayreuth, HRB 5020
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Glenk Verwaltungsgesellschaft mbH, Bamberger Straße 62 b, 95445 Bayreuth, vertreten durch den Geschäftsführer Früh Rudy
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 5020
- Schuldnerin -
Beschluss:
die Insolvenzverwalterin Frau Rechtsanwältin Angelika Floer wird auf eigenen Wunsch hin, aus ihrem Amt entlassen, § 59 Abs. 1 Satz 2 InsO.
Zur neuen Insolvenzverwalterin wird benannt:
Frau Rechtsanwältin Katharina Radmann
Bismarckstraße 10, 95444 Bayreuth
Telefonnummer: 0921/151204-90
Telefax: 0921/151204-99
Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt.
Sollte eine Beschlussfassung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis zum 22.11.2024, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 06.11.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 5020 HRB 5020: Glenk Verwaltungsgesellschaft mbH, Bayreuth, Bamberger Str. 62 b, 95445 Bayreuth. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 24.06.2020 (Az. IN 319/19) das…
Forderungsprüfung IN 319/19 · Glenk Verwaltungsgesellschaft mbH · Insolvenzgericht Bayreuth
- Insolvenzgericht
- Bayreuth
- Aktenzeichen
- IN 319/19
- Wirksam am
- 24.06.2020
- Registerbezug
- Bayreuth, HRB 5020
In dem Verfahren über den Antrag d.
Glenk Verwaltungsgesellschaft mbH, Bamberger Straße 62 b, 95445 Bayreuth,
vertreten durch den Geschäftsführer Früh Rudy, Gustav-Adolf-Straße 11 a, 95326
Kulmbach
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 5020
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme
der persönlichen Haftungen und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 24.06.2020 um 08.00 Uhr eröffnet.
2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Angelika Floer
Nürnberger Straße 38, 95448 Bayreuth
Telefon: +49(921)/151204-90
Telefax: +49(921)/151204-99
Email: A.Floer@sdk-rae.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 24.07.2020 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung
über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens,
Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans,
Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten, insbesondere zu folgenden Tagesordnungspunkt:
Die Gläubigerversammlung erteilt schon jetzt dem Insolvenzverwalter die
Zustimmung, besonders bedeutsame Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO
vornehmen zu dürfen.
wird anberaumt auf
Dienstag, 22.09.2020, 10:30 Uhr,
Sitzungssaal E.520, EG, Justizgebäude III, Friedrichstr. 18, 95444 Bayreuth,
Amtsgericht Bayreuth
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 22.09.2020, 10:30 Uhr,
Sitzungssaal E.520, EG, Justizgebäude III, Friedrichstr. 18, 95444 Bayreuth,
Amtsgericht Bayreuth
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der
Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu
leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Gemäß § 149 Abs. 1 S. 2 InsO wird angeordnet, dass Wertpapiere und
Kostbarkeiten bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB zu
hinterlegen sind, ferner, dass vorhandenes Geld auf einem Insolvenzkonto dort
anzulegen ist.
9. Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 10.12.2019 beim Insolvenzgericht Bayreuth eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 24.06.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 5020 HRB 5020:Glenk Verwaltungsgesellschaft mbH, Bayreuth, Dr.-Hans-Frisch-Str. 7, 95448 Bayreuth.Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Bamberger Str. 62 b, 95445 Bayreuth.
HRB 5020 Glenk Verwaltungsgesellschaft mbH, Bayreuth, Dr.-Hans-Frisch-Str. 7, 95448 Bayreuth. Bestellt: Geschäftsführer: Früh, Rudy, Kulmbach, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der …
HRB 5020 Glenk Verwaltungsgesellschaft mbH, Bayreuth, Eichelweg 9 -14, 95445 Bayreuth. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Dr.-Hans-Frisch-Str. 7, 95448 Bayreuth.
HRB 5020 Glenk Verwaltungsgesellschaft mbH, Bayreuth, Eichelweg 9 -14, 95445 Bayreuth.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 12.10.2009. Geschäftsanschrift: Eichelweg 9 -14, 95445 Bayreuth. G…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.