HRA 40261
Glanzit Pfeiffer GmbH & Co. KG
aktuell 10 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Worms
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Registerdaten
- Sitz
- Worms
- Datenstand
- 2024-04-24
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung 20 IN 30/19 · Glanzit Pfeiffer GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Worms
- Insolvenzgericht
- Worms
- Aktenzeichen
- 20 IN 30/19
- Wirksam am
- 11.09.2023
- Registerbezug
- Mainz, HRA 40261
Glanzit Pfeiffer GmbH & Co. KG, Industriegebiet Nord 1/4, Langgewann 80, 67547 Worms, vertr. d. d. pers. haftende Gesellschafterin Glanzit Verwaltungs GmbH, Industriegebiet Nord 1/4, Langgewann 80, 67547 Worms, diese vertr. d. d. Geschäftsführer Siegfried Lorenz Pfeiffer
- Amtsgericht (Insolvenzgericht) Worms, Az. 20 IN 30/19 -
soll - abweichend von den Veröffentlichungen vom 30.08.23 und 31.08.23 - gemäß § 187 Absatz 2 InsO eine Abschlagsverteilung in Höhe einer Quote von 40 % durchgeführt werden. Hierfür wird ein verteilungsfähiger Massebestand in Höhe von € 390.181,83 zur Verfügung gestellt.
Die festgestellten/festzustellenden Forderungen im Rang des § 38 InsO belaufen sich insgesamt auf € 962.282,86. Hierauf werden € 384.913,14 ausgeschüttet.
Die bestrittenen Forderungen im Rang des § 38 InsO belaufen sich insgesamt auf € 13.171,72. Hier wird eine Rückstellung in Höhe von € 5.268,69 (40% Quote) gebildet.
Das Verzeichnis der bei der Abschlagsverteilung zu berücksichtigenden Forderungen ist in der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes - Insolvenzgerichtes - Worms, Hardtgasse 6, 67547 Worms, zur Einsicht ausgelegt.
Auf die Fristen der §§ 189 und 194 InsO wird ausdrücklich hingewiesen.
Amtsgericht Worms, den 11.09.2023
Insolvenzgericht
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 20 IN 30/19 · Glanzit Pfeiffer GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Worms
- Insolvenzgericht
- Worms
- Aktenzeichen
- 20 IN 30/19
- Wirksam am
- 31.08.2023
- Registerbezug
- Mainz, HRA 40261
Glanzit Pfeiffer GmbH & Co. KG, Industriegebiet Nord 1/4, Langgewann 80, 67547 Worms, vertr. d. d. pers. haftende Gesellschafterin Glanzit Verwaltungs GmbH, Industriegebiet Nord 1/4, Langgewann 80, 67547 Worms, diese vertr. d. d. Geschäftsführer Siegfried Lorenz Pfeiffer
- Amtsgericht (Insolvenzgericht) Worms, Az. 20 IN 30/19 -
soll gemäß § 187 Absatz 2 InsO eine Abschlagsverteilung in Höhe einer Quote von 50% durchgeführt werden. Hierfür wird ein verteilungsfähiger Massebestand in Höhe von € 487.727,30 zur Verfügung gestellt.
Die festgestellten/festzustellenden Forderungen im Rang des § 38 InsO belaufen sich insgesamt auf € 962.282,86.
Die bestrittenen Forderungen im Rang des § 38 InsO belaufen sich insgesamt auf € 13.171,72. In diesem Zusammenhang wird eine Rückstellung in Höhe von € 6.585,86 (50% Quote) gebildet.
Das Verzeichnis der bei der Abschlagsverteilung zu berücksichtigenden Forderungen ist in der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes - Insolvenzgerichtes - Worms, Hardtgasse 6, 67547 Worms, zur Einsicht ausgelegt.
Auf die Fristen der §§ 189 und 194 InsO wird ausdrücklich hingewiesen.
Amtsgericht Worms, den 30.08.2023
-Insolvenzgericht-
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 20 IN 30/19 · Glanzit Pfeiffer GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Worms
- Insolvenzgericht
- Worms
- Aktenzeichen
- 20 IN 30/19
- Wirksam am
- 30.08.2023
- Registerbezug
- Mainz, HRA 40261
Glanzit Pfeiffer GmbH & Co. KG, Industriegebiet Nord 1/4, Langgewann 80, 67547 Worms, vertr. d. d. pers. haftende Gesellschafterin Glanzit Verwaltungs GmbH, Industriegebiet Nord 1/4, Langgewann 80, 67547 Worms, diese vertr. d. d. Geschäftsführer Siegfried Lorenz Pfeiffer
- Amtsgericht (Insolvenzgericht) Worms, Az. 20 IN 30/19 -
soll gemäß § 187 Absatz 2 InsO eine Abschlagsverteilung in Höhe einer Quote von 50% durchgeführt werden. Hierfür wird ein verteilungsfähiger Massebestand in Höhe von € 487.727,30 zur Verfügung gestellt.
Die festgestellten/festzustellenden Forderungen im Rang des § 38 InsO belaufen sich insgesamt auf € 962.282,86.
Die bestrittenen Forderungen im Rang des § 38 InsO belaufen sich insgesamt auf € 13.171,72. In diesem Zusammenhang wird eine Rückstellung in Höhe von € 6.585,86 (50% Quote) gebildet.
Das Verzeichnis der bei der Abschlagsverteilung zu berücksichtigenden Forderungen ist in der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes - Insolvenzgerichtes - Worms, Hardtgasse 6, 67547 Worms, zur Einsicht ausgelegt.
Auf die Fristen der §§ 189 und 194 InsO wird ausdrücklich hingewiesen.
Amtsgericht Worms, den 30.08.2023
-Insolvenzgericht-
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 20 IN 30/19 · Glanzit Pfeiffer GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Worms
- Insolvenzgericht
- Worms
- Aktenzeichen
- 20 IN 30/19
- Wirksam am
- 04.04.2022
- Registerbezug
- Mainz, HRA 40261
Glanzit Pfeiffer GmbH & Go. KG, lndustriegebiet Nord 1/4, Langgewann 80, 67547
Worms, vertr. d. d. pers. haftende Gesellschafterin Glanzit Verwaltungs GmbH,
lndustriegebiet Nord 114, Langgewann 80, 67547 worms, diese vertr. d. d.
Geschäftsfü hrer Siegfried Lorenz Pfeiffer
- Amtsgericht (lnsolvenzgericht) Worms, Az: 2O lN 30/19 -
soll gemäß § 187 Absatz 2 lnsO eine Abschlagsverteilung in Höhe einer Quote von 50%
durchgeführt werden. Hierfür wird ein verteilungsfähiger Massebestand in Höhe von
€ 487.757,27 zur Verfügung gestellt.
Die festgestellten/festzustellenden Forderungen im Rang des § 38 lnsO belaufen sich
insgesamt auf € 962.342,86.
Die bestrittenen Forderungen im Rang des § 38 lnsO belaufen sich insgesamt auf
€ 13.171,72. ln diesem Zusammenhang wird eine Rückstellung in Höhe von € 6.585,86 (50%
Quote) gebildet.
Das Verzeichnis der bei der Abschlagsverteilung zu berücksichtigenden Forderungen ist in
der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes - lnsolvenzgerichtes - Worms, Hardtgasse 6,67547
Worms, zur Einsicht ausgelegt.
Auf die Fristen der §§ 189 und 194 lnsO wird ausdrücklich hingewiesen.
Amtsgericht Worms, den 04.04.2022
lnsolvenzgericht
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 20 IN 30/19 · Glanzit Pfeiffer GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Worms
- Insolvenzgericht
- Worms
- Aktenzeichen
- 20 IN 30/19
- Wirksam am
- 27.01.2022
- Registerbezug
- Mainz, HRA 40261
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
20 IN 30/19
26.01.2022
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Glanzit Pfeiffer GmbH & Co. KG, Industriegebiet Nord 1/4, Langgewann 80, 67547 Worms (AG Mainz, HRA 40261),
vertreten durch:
1. Glanzit Verwaltungs GmbH, Industriegebiet Nord 1/4, Langgewann 80, 67547 Worms, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Siegfried Lorenz Pfeiffer, Am Fischerkreuz 14, 67551 Worms, (Geschäftsführer),
wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum Montag, den 14.02.2022, 24.00 Uhr gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung beim Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldungsunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt.
Amtsgericht Worms, den 26.01.2022
- Insolvenzgericht -
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 20 IN 30/19 · Glanzit Pfeiffer GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Worms
- Insolvenzgericht
- Worms
- Aktenzeichen
- 20 IN 30/19
- Wirksam am
- 21.11.2019
- Registerbezug
- Mainz, HRA 40261
Worms
Insolvenzgericht
Beschluss
20 IN 30/19 20.11.2019
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Glanzit Pfeiffer GmbH & Co. KG, Industriegebiet Nord 1/4, Langgewann 80, 67547
Worms (AG Mainz, HRA 40261),
vertreten durch:
Glanzit Verwaltungs GmbH, Industriegebiet Nord 1/4, Langgewann 80,
67547 Worms, (persönlich haftende Gesellschafterin),
diese vertreten durch:
Siegfried Lorenz Pfeiffer, Am Fischerkreuz 14, 67551 Worms, (Geschäftsführer),
wird dem vorläufigen Insolvenzverwalter,
Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Mathäß, für die im vorläufigen Insolvenzverfahren
geleisteten Tätigkeiten gestattet, die Vergütung in Höhe der festgesetzten
Beträge nach Rechtskraft dieses Beschlusses aus der verwalteten Insolvenzmasse
zu entnehmen. Die Höhe der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird
wie folgt festgesetzt:
(i.W. -xxx EURO)
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen Anspruch auf besondere Vergütung
gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 InsVV.
Diese soll sich aufgrund der Abwägung der geleisteten Tätigkeit nach Art,
Umfang und Dauer an einen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters
messen.
Die Vergütung erstreckt sich allein auf die Tätigkeit als vorläufiger
Insolvenzverwalter.
Soweit im Antrag Sachverhalte vorgetragen werden, die als Insolvenzverwalter
vorgenommen wurden, sind sie für die vorstehende Vergütungsfestsetzung
unrelevant. Die Person des vorläufigen Insolvenzverwalters und des
Insolvenzverwalters ist voneinander zu trennen, auch wenn es sich dabei um
dieselbe natürliche Person handelt.
Bei der Bemessungsgrundlage ist hierzu das der Verwaltung zum Zeitpunkt der
Beendigung der vorläufigen Insolvenz unterliegende Vermögen maßgebend.
(Haarmeyer/Wutzke/Förster, 3. Auflage, § 11 Rd.Nr. 43 bis 51; BGH, Beschluss
vom 14.12.2000, AZ: IX ZB 105/00)
Sofern Gegenstände mit wertausschöpfenden Aus- und Absonderungsrechten
verwaltet wurden, sind diese nicht bei der Berechnungsgrundlage zu
berücksichtigen, sondern können zu einem Zuschlag auf die Regelvergütung
führen, ebenso BGH , Beschl. vom 13.07.2006 -IX ZB 104/05-
Wie der vorläufige Insolvenzverwalter darlegt ist vorliegend eine
Berechnungsgrundlage Höhe von mind. 1.000.000 Euro heranzuziehen.
Nach der nunmehr durchzuführenden Staffelbewertung gemäß § 2 InsVV ergibt sich
sodann folgende Regelvergütung für einen Insolvenzverwalter:
Nach Art, Umfang und Dauer einer durchschnittlich vorläufigen Insolvenz beträgt
der Vergütungssatz für den vorläufigen Insolvenzverwalter in der Regel 25%.
Dieser Prozentsatz entspricht einem Normalverfahren bei Durchführung der
Inbesitznahme, Verwaltung und Sicherung des schuldnerischen Vermögens,
(Haarmeyer/Wutzke/Förster, 3. Auflage, § 11 Rd.Nr. 32ff).
Im vorliegenden Fall macht der Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag
vom 25.07.2019 (Bl. 215-217 d. A.) einen Zuschlag von insgesamt 45% geltend.
Dies wird insbesondere mit der Fortführung des Unternehmens mit einem
Umsatzvolumen von rund 500.000 € begründet. Der vorläufige Verwalter nahm hier
die Aufgaben eines sog. " starken" Verwalters wahr.
Der vom Verwalter vorgetragene Umfang seiner Aufgaben im vorläufigen
Insolvenzverfahren weicht nicht unerheblich von einem vergleichbaren Verfahren
ohne Betriebsfortführung ab.
Das Gericht erhebt daher keine Einwände gegen den geltend gemachten Zuschlag.
Ferner wurde dem vorläufigen Insolvenzverwalter der pauschale Auslagenersatz
gemäß § 8 III InsO wie beantragt in Ansatz gebracht.
Der Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer folgt aus § 7 InsVV
Hieraus ergibt sich die festgesetzte Gesamtvergütung einschließlich
Umsatzsteuer in Höhe von xxx EUR.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall
ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Worms oder Landgericht Mainz
einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Worms einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit
den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Worms, den 20.11.2019
- Insolvenzgericht -
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 40261 HRA 40261: Glanzit Pfeiffer GmbH & Co. KG, Worms, Langgewann 80, Industriegebiet Nord I/4, 67551 Worms. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Forderungsprüfung 20 IN 30/19 · Glanzit Pfeiffer GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Worms
- Insolvenzgericht
- Worms
- Aktenzeichen
- 20 IN 30/19
- Wirksam am
- 01.08.2019
- Registerbezug
- Mainz, HRA 40261
Worms
Insolvenzgericht
Beschluss
20 IN 30/19 01.08.2019
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Glanzit Pfeiffer GmbH & Co. KG, Industriegebiet Nord 1/4, Langgewann 80, 67547
Worms (AG Mainz, HRA 40261),
vertreten durch:
Glanzit Verwaltungs GmbH, Industriegebiet Nord 1/4, Langgewann 80,
67547 Worms, (persönlich haftende Gesellschafterin),
diese vertreten durch:
Siegfried Lorenz Pfeiffer, Am Fischerkreuz 14, 67551 Worms, (Geschäftsführer),
wird heute, am 01.08.2019 um 00.00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß
§§ 2, 3, 11, 16 ff. Insolvenzordnung (InsO) eröffnet.
G r ü n d e :
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts
fest
aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens
des Sachverständigen Rechtsanwalt Wolfgang Mathäß vom 25.07.2019.
Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Wolfgang Mathäß, Alzeyer Straße 39, 67549 Worms,
Tel.: 06241/2061-0, Fax: 06241/2061-20
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges
Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem
Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin
können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die
Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die
Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen des
Eröffnungsbeschlusses an die Gläubiger und Debitoren gemäß § 8 Abs. 3 InsO
beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich
und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 01.10.2019,
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Es wird darauf hingewiesen, dass die im Gesetz vorgesehenen öffentlichen
Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse www.insolvenzbekanntmachungen.de
eingesehen werden können.
Es wird das mündliche Verfahren angeordnet (§ 5 Absatz 2 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 22.10.2019, 10:00 Uhr, Saal-Nr. 320,
Hauptgebäude, Hardtgasse 6, 67547 Worms
eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter
und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
# Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden. Der Widerspruch muss
enthalten gegen welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er
sich gegen Grund, Betrag und Rang wendet.
# Anträge über:
· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
· die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Absatz 2 InsO)
· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Absatz 3 InsO)
· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO);
· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan
· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO)
· besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere:
o Veräußerung
§ des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin
§ des Warenlagers im Ganzen
§ eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand
§ einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der
Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesen Unternehmen dienen soll
o die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde
o Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits
mit erheblichem Streitwert
· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert ( §§ 162, 163 InsO)
· eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO)
· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem
vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen geprüft werden, liegt, in
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten
niedergelegt.
Hinweise:
§ Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechthandlungen nach §
160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung
nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen
Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche
erhoben werden
§ Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine gesonderte
Nachricht
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Worms einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt oder
auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden,
wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Beschwerdegericht
ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen
Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen
Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten
werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit
den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Worms, den 01.08.2019
- Insolvenzgericht -
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 20 IN 30/19 · Glanzit Pfeiffer GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Worms
- Insolvenzgericht
- Worms
- Aktenzeichen
- 20 IN 30/19
- Wirksam am
- 14.05.2019
- Registerbezug
- Mainz, HRA 40261
Pfeiffer GmbH & Co. KG, Industriegebiet Nord 1/4, Langgewann 80, 67547 Worms
(AG Mainz, HRA 40261), vertr. d.: 1. Glanzit Verwaltungs GmbH, Industriegebiet
Nord 1/4, Langgewann 80, 67547 Worms, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertr. d.: 1.1. Siegfried Lorenz Pfeiffer, Am Fischerkreuz 14, 67551 Worms,
(Geschäftsführer), ist am 14.05.2019 um 12.00 Uhr ein allgemeines
Verfügungsverbot erlassen sowie die vorläufige Verwaltung des Vermögens der
Antragstellerin angeordnet worden. Zum ist Rechtsanwalt Wolfgang Mathäß,
Alzeyer Straße 39, 67549 Worms, Tel.: 06241/2061-0, Fax: 06241/2061-20 bestellt
worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms
Hardtgasse 6 67547 Worms einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Worms, 14.05.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 40261 Glanzit Pfeiffer GmbH & Co. KG, Worms (Langgewann 80, Industriegebiet Nord I/4, 67551 Worms, Die Produktion und der Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln und chemisch technischen Produkten.). Kommanditgesellsch…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.