HRB 155922

GHT Mobility GmbH

Amtsgericht Berlin (Charlottenburg) · Berlin

aktuell 37 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Berlin

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Registerdaten

Sitz
Berlin
Datenstand
2024-03-15
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-03-15

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

mindestens 37
Insolvenzbekanntmachung
Verteilungsverzeichnis 36g IN 2550/23 · GHT Mobility GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36g IN 2550/23
Wirksam am
11.09.2026
Registerbezug
Berlin, HRB 155922
36g IN 2550/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

GHT Mobility GmbH, GHT Mobility GmbH, EUREF Campus Haus 4/5, Torgauer Straße 12-15, 10829 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Bruno Ginnuth
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 155922
- Schuldnerin -

findet mit Zustimmung des Gerichts eine Abschlagsverteilung statt. Verfügbar sind 1.990.370,66 Euro Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 8.538.285,47 Euro.

Das Verteilungsverzeichnis vom 19.06.2026 ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt, § 188 InsO. Einwendungen gegen das Verzeichnis sind binnen einer Woche nach dieser Veröffentlichung schriftlich bei dem unterzeichneten Gericht geltend zu machen.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 11.09.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 36g IN 2550/23 · GHT Mobility GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36g IN 2550/23
Wirksam am
17.02.2026
Registerbezug
Berlin, HRB 155922
36g IN 2550/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

GHT Mobility GmbH, GHT Mobility GmbH, EUREF Campus Haus 4/5, Torgauer Straße 12-15, 10829 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Bruno Ginnuth
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 155922
- Schuldnerin -

Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses ioki GmbH wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 29.10.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung Treuhandschaft Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von [Wert Insolvenzmasse] EUR auszugehen.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Für 36,17 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Insolvenzverwalter wurde angehört und hat mit Schreiben vom 14.11.2025 mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen die Festsetzung bestehen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 16.02.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 36g IN 2550/23 · GHT Mobility GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36g IN 2550/23
Wirksam am
21.01.2026
Registerbezug
Berlin, HRB 155922
36g IN 2550/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

GHT Mobility GmbH, GHT Mobility GmbH, EUREF Campus Haus 4/5, Torgauer Straße 12-15, 10829 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Bruno Ginnuth
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 155922
- Schuldnerin -

hat die Ioki GmbH als Mitglied des Gläubigerausschusses eine Vergütungsfestsetzung auf Grundlage eines Stundensatzes von BETRAG EUR und einem Umfang von BETRAG Stunden beantragt, §§ 17, 18 InsVV.

Die Antragsunterlagen können durch die Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung, Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 16.01.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 36g IN 2550/23 · GHT Mobility GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36g IN 2550/23
Wirksam am
27.08.2024
Registerbezug
Berlin, HRB 155922
36g IN 2550/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

GHT Mobility GmbH, GHT Mobility GmbH, EUREF Campus Haus 4/5, Torgauer Straße 12-15, 10829 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Bruno Ginnuth
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 155922
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 08.05.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 65.439,73 EUR festzusetzen. Zur Entscheidung über Zu- und Abschläge sind auch für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zunächst die einzelnen infrage kommenden Tatbestände gem. § 3 InsVV zu prüfen; sodann ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um etwaige Überschneidungen zu berücksichtigen. Es ist darauf abzustellen, dass der festgestellte Mehr- bzw. Minderaufwand angesichts der im Einzelfall bestehenden Besonderheiten insgesamt angemessen vergütet wird (Beschluss des BGH v. 10.06.2021, IX ZB 51/19). Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 170 % für die Betriebsfortführung, konzernrechtliche Verpflechtungen, Verhandlungen über Verträge und Vereinbarungen. Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten, erhebliche Befassung mit Aussonderungsrechten, Bemühungen um eine übertragende Sanierung und die Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss. Auf die ausführliche Begründung jedes einzelnen Zuschlagtatbestandes in seinem Antrag vom 08.05.2024 wird Bezug genommen. Den Erwägungen und Darlegungen des vorläufigen Insolvenzverwatlers schließt sich das Gericht nach eigener, kritischer Prüfung an. In der Gesamtbetrachtung unter Würdigung des Einzelfalls war ein Übersteigen des Regelsatzes um 170 % gerechtfertigt.

Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 26.08.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 36g IN 2550/23 · GHT Mobility GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36g IN 2550/23
Wirksam am
26.07.2024
Registerbezug
Berlin, HRB 155922
36g IN 2550/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

GHT Mobility GmbH, GHT Mobility GmbH, EUREF Campus Haus 4/5, Torgauer Straße 12-15, 10829 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Bruno Ginnuth
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 155922
- Schuldnerin -

hat der vorläufige Insolvenzverwalter mit Antrag vom 08.05.2024 die Regelvergütung gemäß § 65 Abs. 3 S. 2 InsO, Zuschläge von 170 % gemäß § 3 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV aufgrund eines der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von BETRAG EUR nebst Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.

Die Antragsunterlagen können durch die Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung, Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 25.07.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 36g IN 2550/23 · GHT Mobility GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36g IN 2550/23
Wirksam am
29.04.2024
Registerbezug
Berlin, HRB 155922
36g IN 2550/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

GHT Mobility GmbH, GHT Mobility GmbH, EUREF Campus Haus 4/5, Torgauer Straße 12-15, 10829 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Bruno Ginnuth
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 155922
- Schuldnerin -

Die Vergütung des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses DIE Transform GmbH wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 04.03.2024.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 39,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter wurde angehört und hat mit Schreiben vom 03.04.2024 mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen die Festsetzung bestehen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 17.04.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 36g IN 2550/23 · GHT Mobility GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36g IN 2550/23
Wirksam am
13.03.2024
Registerbezug
Berlin, HRB 155922
36g IN 2550/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

GHT Mobility GmbH,
EUREF Campus Haus 4/5, Torgauer Straße 12-15, 10829 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Bruno Ginnuth
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 155922
- Schuldnerin -

Die Vergütung des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Mladen Djuric wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 16.10.2023 unter Beachtung des Schriftsatzes vom 26.02.2023.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 60,75 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter wurde angehört. Die mit Schriftsatz vom 06.02.2024 mitgeteilten Bedenken hinsichtlich des geltend gemachten Stundenumfanges für vereinzelnd aufgeführte Tage wurden mit Schriftsatz vom 26.02.2024 des Mitgliedes des vorläufigen Gläubigerausschusses überwiegend akzeptiert und in der detaillierten Stundenübersicht korrigiert oder nachvollziehbar weiter begründet.
Den Erwägungen und Darlegungen schließt sich das Gericht nach eigener, kritischer Prüfung an.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 12.03.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 36g IN 2550/23 · GHT Mobility GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36g IN 2550/23
Wirksam am
12.02.2024
Registerbezug
Berlin, HRB 155922
36g IN 2550/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

GHT Mobility GmbH, GHT Mobility GmbH, EUREF Campus Haus 4/5, Torgauer Straße 12-15, 10829 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Bruno Ginnuth
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 155922
- Schuldnerin -

Die Vergütung des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Rechtsanwälte Ernst & Mallok PartG wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 22.11.2023.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 30,75 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Für ihre Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bis zur Einsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters war dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses eine einmalige Vergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war jeweils gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 09.02.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 36g IN 2550/23 · GHT Mobility GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36g IN 2550/23
Wirksam am
07.12.2023
Registerbezug
Berlin, HRB 155922
36g IN 2550/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

GHT Mobility GmbH, GHT Mobility GmbH, EUREF Campus Haus 4/5, Torgauer Straße 12-15, 10829 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Bruno Ginnuth
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 155922
- Schuldnerin -

hat der Insolvenzverwalter am 06.12.2023 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 07.12.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 36g IN 2550/23 · GHT Mobility GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36g IN 2550/23
Wirksam am
02.08.2023
Registerbezug
Berlin, HRB 155922
36g IN 2550/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

GHT Mobility GmbH,
EUREF Campus Haus 4/5,
Torgauer Straße 12-15, 10829 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Bruno Ginnuth
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 155922
- Schuldnerin -

Der Insolvenzverwalter bittet im Berichtstermin am Donnerstag, 14.09.2023, 10:30 Uhr, 2. Stock, Amtsgerichtsplatz 1, Berlin, um Zustimmung zu folgenden Punkten:

- Für den Fall, dass die Gläubigerversammlung keinen Gläubigerausschuss
wählen sollte, wird der Gläubigerversammlung gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1
InsO vorgeschlagen, folgende Beschlüsse zu fassen:
'Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, das Unternehmen der
Schuldnerin im Ganzen oder in Teilen zu veräußern. Dies gilt
auch im Falle der Veräußerung an einen im Sinne von § 162 InsO
besonders interessierten Erwerber.'
- Für den Fall, dass die Gläubigerversammlung die vorläufige Fortführung
des Geschäftsbetriebes beschließen und keinen Gläubigerausschuss wählen
sollte, wird der Gläubigerversammlung vorgeschlagen, folgenden weiteren
Beschluss zu fassen:
'Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, den Geschäftsbetrieb
nach eigenem Ermessen einzustellen, sofern eine weitere Betriebsfortführung
nicht mehr sinnvoll erscheint. '

Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, so gilt die Zustimmung als erteilt, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 01.08.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 36g IN 2550/23 · GHT Mobility GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36g IN 2550/23
Wirksam am
03.05.2023
Registerbezug
Berlin, HRB 155922
36g IN 2550/23

In dem Verfahren über den Antrag d.

GHT Mobility GmbH,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, HRB 155922
Torgauer Straße 12-15, c/o EUREF Campus Haus 4/5, 10829 Berlin,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Bruno Ginnuth
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 03.05.2023 um 12:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Herr Rechtsanwalt Sebastian Laboga
Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin

bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein Sonderkonto für die spätere Insolvenzmasse einzurichten und zu führen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 03.05.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 155922 B HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, c/o GHT Mobility GmbH, EUREF Campus Haus 4/5, Torgauer Straße 12-15, 10829 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Die Zweigniederlassung Nr. 1 in 60327 Frankfurt am Main …
HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, c/o GHT Mobility GmbH, EUREF Campus Haus 4/5, Torgauer Straße 12-15, 10829 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Die Zweigniederlassung Nr. 1 in 60327 Frankfurt am Main ist aufgehoben. Die Zweigniederlassung Nr. 2 in 80637 München ist aufgehoben. Die Zweigniederlassung Nr. 3 in 20459 Hamburg ist aufgehoben.
Veränderungen
HRB 155922 B HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, c/o GHT Mobility GmbH, EUREF Campus Haus 4/5, Torgauer Straße 12-15, 10829 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: c/o GHT Mobility GmbH, EUREF Campus …
HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, c/o GHT Mobility GmbH, EUREF Campus Haus 4/5, Torgauer Straße 12-15, 10829 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: c/o GHT Mobility GmbH, EUREF Campus Haus 4/5, Torgauer Straße 12-15, 10829 Berlin
Veränderungen
HRB 155922 B HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, Hallesches Ufer 60, 10963 Berlin. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 16.02.2021 ist der Gesellschaftsvertrag abgeändert in Ziffer 8 (Gesell…
HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, Hallesches Ufer 60, 10963 Berlin. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 16.02.2021 ist der Gesellschaftsvertrag abgeändert in Ziffer 8 (Gesellschafterversammlung).
Veränderungen
HRB 155922 B HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, Hallesches Ufer 60, 10963 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 312.361,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 01.10.2019 ist das Stammkapi…
HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, Hallesches Ufer 60, 10963 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 312.361,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 01.10.2019 ist das Stammkapital um 72.728,00 EUR auf 312.361,00 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag neu gefasst, insbesondere geändert in § 3 (Stammkapital, Geschäftsanteile).
Veränderungen
HRB 155922 B HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, Hallesches Ufer 60, 10963 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Hallesches Ufer 60, 10963 Berlin
HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, Hallesches Ufer 60, 10963 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Hallesches Ufer 60, 10963 Berlin
Veränderungen
HRB 155922 B HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, Stresemannstraße 121, 10963 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 239.633,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 18.09.2018 ist das Stammka…
HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, Stresemannstraße 121, 10963 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 239.633,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 18.09.2018 ist das Stammkapital um 59.270 EUR auf 239.633,00 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3 (Stammkapital, Geschäftsanteile).
Veränderungen
HRB 155922 B HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, Stresemannstraße 121, 10963 Berlin. Prokura: 2. Djuric, Mladen, *XX.XX.XXXX, Berlin; Einzelprokura mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter…
HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, Stresemannstraße 121, 10963 Berlin. Prokura: 2.
Djuric, Mladen, *XX.XX.XXXX, Berlin; Einzelprokura
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Veränderungen
HRB 155922 B HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, Stresemannstraße 121, 10963 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 180.363,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 09.08.2018 ist das Stammka…
HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, Stresemannstraße 121, 10963 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 180.363,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 09.08.2018 ist das Stammkapital um 77.063 EUR auf 180.363,00 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3 (Stammkapital, Geschäftsanteile) sowie darüber hinaus insgesamt neu gefasst.
Veränderungen
HRB 155922 B HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, Stresemannstraße 121, 10963 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Stresemannstraße 121, 10963 Berlin
HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, Stresemannstraße 121, 10963 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Stresemannstraße 121, 10963 Berlin
Veränderungen
HRB 155922 B HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, EUREF Campus, Torgauer Straße 12 - 15, 10829 Berlin. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 17.08.2017 ist der Gesellschaftsvertrag ergänzt um …
HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, EUREF Campus, Torgauer Straße 12 - 15, 10829 Berlin. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 17.08.2017 ist der Gesellschaftsvertrag ergänzt um § 3a (Genehmigtes Kapital). Rechtsverhaeltnis: Die Geschäftsführer sind durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 17.08.2017 ermächtigt, bis zum 31.08.2019 das Stammkapital um bis zu 6.866 EUR zu erhöhen. (Genehmigtes Kapital 2017/I)
Veränderungen
HRB 155922 B HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, EUREF Campus, Torgauer Straße 12 - 15, 10829 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 103.300,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 07.06.201…
HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, EUREF Campus, Torgauer Straße 12 - 15, 10829 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 103.300,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 07.06.2017 ist das Stammkapital um 10.606 EUR auf 103.300,00 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3 (Stammkapital).
Veränderungen
HRB 155922 B HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, EUREF Campus, Torgauer Straße 12 - 15, 10829 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 92.694,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10.02.2017…
HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, EUREF Campus, Torgauer Straße 12 - 15, 10829 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 92.694,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10.02.2017 ist das Stammkapital um 8.018 EUR auf 92.694,00 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3 (Stammkapital) und in § 4 (Veräußerung von Geschäftsanteilen).
Veränderungen
HRB 155922 B HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, EUREF Campus, Torgauer Straße 12 - 15, 10829 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 84.676,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 19.09.2016…
HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, EUREF Campus, Torgauer Straße 12 - 15, 10829 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 84.676,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 19.09.2016 ist das Stammkapital um 13.443 EUR auf 84.676,00 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3 (Stammkapital).
Veränderungen
HRB 155922 B HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, EUREF Campus, Torgauer Straße 12 - 15, 10829 Berlin. Gegenstand: Die Entwicklung, Vermarktung und Umsetzung lT-optimierter Mobilitätskonzepte. Hierzu gehört u.a. IT-o…
HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, EUREF Campus, Torgauer Straße 12 - 15, 10829 Berlin. Gegenstand: Die Entwicklung, Vermarktung und Umsetzung lT-optimierter Mobilitätskonzepte. Hierzu gehört u.a. IT-optimierte Personenbeförderung mit Mietwagen. Stamm- bzw. Grundkapital: 71.233,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 08.02.2016 ist das Stammkapital um 12.907 EUR auf 71.233,00 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3 (Stammkapital, Geschäftsanteile), § 4 (Veräußerung von geschäftsanteilen), § 2 (Gegenstand der Gesellschaft) und in § 12 (Austritt und Kündigung - entfallen -).
Veränderungen
HRB 155922 B HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, EUREF Campus, Torgauer Straße 12 - 15, 10829 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 58.326,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 08.02.2016…
HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, EUREF Campus, Torgauer Straße 12 - 15, 10829 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 58.326,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 08.02.2016 ist das Stammkapital um 4042 EUR auf 58.326,00 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3 (Stammkapital, Geschäftsanteile).
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HRB 155922 B HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, EUREF Campus, Torgauer Straße 12 - 15, 10829 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Änderung zur Zweigniederlassung Nr. 2: nunmehr: GHT Mobility GmbH Zweigniederlassung M…
HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, EUREF Campus, Torgauer Straße 12 - 15, 10829 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Änderung zur Zweigniederlassung Nr. 2: nunmehr: GHT Mobility GmbH Zweigniederlassung München
80637 München
Landshuter Allee 8, 80637 München
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HRB 155922 B HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, EUREF Campus, Torgauer Straße 12 - 15, 10829 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Zweigniederlassung errichtet: 3. GHT Mobility GmbH Zweigniederlassung Hamburg 20459 Ha…
HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, EUREF Campus, Torgauer Straße 12 - 15, 10829 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Zweigniederlassung errichtet: 3.
GHT Mobility GmbH Zweigniederlassung Hamburg
20459 Hamburg
Großneumarkt 20, 20459 Hamburg
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HRB 155922 B HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, EUREF Campus, Torgauer Straße 12 - 15, 10829 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: EUREF Campus, Torgauer Straße 12 - 15, 10829 Berlin; Zweigniederla…
HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, EUREF Campus, Torgauer Straße 12 - 15, 10829 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: EUREF Campus, Torgauer Straße 12 - 15, 10829 Berlin; Zweigniederlassung errichtet: 1.
GHT Mobility GmbH Zweigniederlassung Frankfurt am Main
60327 Frankfurt am Main
c/o DB Fuhrpark GmbH, Mainzer Landstraße 169, 60327 Frankfurt am Main; Zweigniederlassung errichtet: 2.
GHT Mobility GmbH Zweigniederlassung München
81671 München
Werk 1, Grafinger Str. 6, 81671 München
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HRB 155922 B HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, Kreuzbergstraße 30, 10965 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 54.284,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 20.04.2015 ist das Stammkapit…
HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, Kreuzbergstraße 30, 10965 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 54.284,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 20.04.2015 ist das Stammkapital um 2.894 EUR auf 54.284 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3 (Stammkapital, Geschäftsanteile).
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HRB 155922 B HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, Kreuzbergstraße 30, 10965 Berlin. Gegenstand: Personenbeförderung mit Mietwagen (IT optimiert). Stamm- bzw. Grundkapital: 51.390,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss d…
HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, Kreuzbergstraße 30, 10965 Berlin. Gegenstand: Personenbeförderung mit Mietwagen (IT optimiert). Stamm- bzw. Grundkapital: 51.390,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 20.03.2015 ist das Stammkapital um 2.338 EUR auf 51.390 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 2 (Gegenstand der Gesellschaft) und in § 3 (Stammkapital, Geschäftsanteile).
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HRB 155922 B HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, Kreuzbergstraße 30, 10965 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 49.052,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 15.01.2015 ist das Stammkapit…
HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, Kreuzbergstraße 30, 10965 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 49.052,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 15.01.2015 ist das Stammkapital um 19.998 EUR auf 49.052,00 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3 (Stammkapital, Geschäftsanteile).
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HRB 155922 B HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, Kreuzbergstraße 30, 10965 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 29.054,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 23.10.2014 ist das Stammkapit…
HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, Kreuzbergstraße 30, 10965 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 29.054,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 23.10.2014 ist das Stammkapital um 291 EUR auf 29.054 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3 (Stammkapital, Geschäftsanteile) und in § 9 (Gesellschafterbeschlüsse).
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HRB 155922 B HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, Kreuzbergstraße 30, 10965 Berlin. Prokura: 1. Hofmann, Jan, *XX.XX.XXXX, Berlin; Einzelprokura mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dri…
HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, Kreuzbergstraße 30, 10965 Berlin. Prokura: 1.
Hofmann, Jan, *XX.XX.XXXX, Berlin; Einzelprokura
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
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HRB 155922 B HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, Kreuzbergstraße 30, 10965 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Kreuzbergstraße 30, 10965 Berlin; Stamm- bzw. Grundkapital: 28.763,00 EUR; Rechtsform…
HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, Kreuzbergstraße 30, 10965 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Kreuzbergstraße 30, 10965 Berlin; Stamm- bzw. Grundkapital: 28.763,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 25.06.2014 ist das Stammkapital um 2.445 EUR auf 28.763 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3 (Stammkapital, Geschäftanteile).
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HRB 155922 B HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, Bundesallee 160, 10715 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 26.318,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 23.05.2014 ist das Stammkapital …
HRB 155922 B: GHT Mobility GmbH, Berlin, Bundesallee 160, 10715 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 26.318,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 23.05.2014 ist das Stammkapital um 1.316 EUR auf 26.318 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3 (Stammkapital, Geschäftsanteile).

Angezeigt wird eine begrenzte Auswahl der neuesten sicher zugeordneten Bekanntmachungen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.