HRB 249069

Getnow New GmbH

Amtsgericht München · Bayern

aktuell 12 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: München

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Registerdaten

Sitz
München
Datenstand
2024-03-24
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-03-24

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

12
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1542 IN 1885/20 · Getnow New GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1885/20
Wirksam am
01.12.2025
Registerbezug
München, HRB 249069
Veröffentlichung gem. § 188 InsO:

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Getnow New GmbH, Gabelsbergerstraße 4, 80333 München findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Es ist eine Verteilungsmasse in Höhe von voraussichtlich EUR 175.745,00 vorhanden. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls weitere Masseverbindlichkeiten gem. §§ 54, 55 InsO. Zu berücksichtigen sind uneingeschränkt festgestellte Forderungen im Rang des § 38 InsO in Höhe von € 7.092.780,01. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - München, Geschäftsnummer 1542 IN 1885/20, niedergelegt.

veröffentlicht durch Amtsgericht München - Insolvenzgericht 01.12.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Schlusstermin 1542 IN 1885/20 · Getnow New GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1885/20
Wirksam am
03.11.2025
Registerbezug
München, HRB 249069
1542 IN 1885/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Getnow New GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Gabelsbergerstraße 4, 80333 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 249069
- Schuldnerin -

1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 29.12.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht München erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 27.10.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 1542 IN 1885/20 · Getnow New GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1885/20
Wirksam am
28.08.2025
Registerbezug
München, HRB 249069
1542 IN 1885/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Getnow New GmbH, Gabelsbergerstraße 4, 80333 München, vertreten durch den Geschäftsführer Wiese Sebastian
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 249069
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Gesamtbetrag

in Abzug zu bringender Vorschuss

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 22.04.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 513.375,43 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 40 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 22.04.2025 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Abwicklung von sechs Unternehmensstandorten / Umsetzung Unternehmensverkauf: Es wird grundsätzlich ein Zuschlag in Höhe von 45 % beantragt. Nachdem die Übernehmerin lediglich im Wesentlichen immaterielle Werte und nicht den Betrieb inkl. Deren Betriebsstätten übernahm, galt es das auf sechs Standorte in Deutschland verteilte Unternehmen der Schuldnerin mit allen dran anknüpfenden rechtlichen Beziehungen abzuwickeln. So mussten beispielsweise sämtliche Vertragsverhältnisse, welche die Übernehmerin nicht übernahm, abgewickelt werden. Im Zuge dessen waren Rechnungen ab Verfahrenseröffnung abzugrenzen. Auch hinsichtlich der Übertragung von Softwarekomponenten waren erhebliche Bemühungen notwendig. Parallel zur Umsetzung des Unternehmensverkaufs musste der verbliebene Geschäftsbetrieb der Schuldnerin eingestellt und abgewickelt werden. Aufgrund dieses Mehraufwands ist ein Zuschlag in beantragter Höhe angemessen. Die Vergleichsrechnung aufgrund des Kaufpreiserlöses von € 60.000,00 ergab eine Quote in Höhe von 38,10 %. - Bearbeitung Insolvenztabelle: Für die Bearbeitung der Insolvenztabelle beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 10 %. Die Bearbeitung der Insolvenztabelle gehört grundsätzlich zu den Regelaufgaben eines Insolvenzverwalters. In vorliegenden Verfahren sorgte jedoch die Bearbeitung der Insolvenztabelle für einen erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand auf Seiten des Insolvenzverwalters. So ist anerkannt, dass mit steigender Anzahl der Gläubiger sich der insofern beim Verwalter anfallende Arbeitsaufwand für Erfassungen, Zustellungen, Bearbeitung der Forderungsanmeldungen und Forderungsprüfungen einschließlich nachlaufender Korrespondenz insbesondere bei zunächst bestrittenen Forderungen, Tabellenführung, Rundschreiben, Mitteilungen und Sachstandsinformationen erhöht. Der Zuschlag von 10 % ist daher angemessen und gerechtfertigt. Als Minderungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 40 % gerechtfertigt.
Die Veröffentlichung der Bekanntgabe über die Anhörung der Insolvenzgläubigers und des Insolvenzschuldners zum eingereichten Vergütungsantrag vom 22.04.2025 mit beantragten Zuschlägen in Höhe von insgesamt 40 % erfolgte am 08.07.2025.
Stellungnahmen binnen der gesetzten Frist bis zum 24.07.2025 sind nicht eingegangen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 14.08.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 1542 IN 1885/20 · Getnow New GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1885/20
Wirksam am
08.07.2025
Registerbezug
München, HRB 249069
1542 IN 1885/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Getnow New GmbH, Gabelsbergerstraße 4, 80333 München, vertreten durch den Geschäftsführer Wiese Sebastian
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 249069
- Schuldnerin -

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erfolgt die Bekanntgabe über die Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzschuldners zum eingereichten Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 22.04.2025 mit beantragten Zuschlägen in Höhe von insgesamt 95 % sowie zum Vergütungsantrag des (endgültigen) Insolvenzverwalters v. 2.04.2025 mit beantragten Zuschlägen von 40 %.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24.07.2025.

Akteneinsichtsgesuche (§§ 299 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) sind vorab schriftlich bei Gericht zu beantragen.

Mit freundlichen Grüßen

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 02.07.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 1542 IN 1885/20 · Getnow New GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1885/20
Wirksam am
28.05.2024
Registerbezug
München, HRB 249069
1542 IN 1885/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Getnow New GmbH, Gabelsbergerstraße 4, 80333 München, vertreten durch den Geschäftsführer Wiese Sebastian
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 249069
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Taylor Wessing, Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten u.a. mbB, Isartorplatz 8, 80331 München

1. Die Prüfung der bis 27.05.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 96 - 120 einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 26.06.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 27.05.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 249069 HRB 249069: Getnow New GmbH, München, Gabelsbergerstraße 4, 80333 München. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 01.01.2021 (Az. 1542 IN 1885/20) das Insolvenzve…
HRB 249069: Getnow New GmbH, München, Gabelsbergerstraße 4, 80333 München. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 01.01.2021 (Az. 1542 IN 1885/20) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach § 65 GmbHG.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 1542 IN 1885/20 · Getnow New GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1885/20
Wirksam am
08.01.2021
Registerbezug
München, HRB 249069
1542 IN 1885/20

In dem Verfahren über den Antrag d.

Getnow New GmbH, Gabelsbergerstraße 4, 80333 München, vertreten durch den
Geschäftsführer Wiese Sebastian
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 249069
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Taylor Wessing, Partnerschaftsgesellschaft mbB, Isartorplatz 8,
80331 München
Geschäftszweig/Beschäftigung: Der Erwerb das Halten und die Verwaltung von
Beteiligungen und Unternehmen aller Art und anderes
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.01.2021 um 12.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Herr Dr. Dipl.-Kfm. Max Liebig
Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München
Telefon: +49(89)2554870
Telefax: +49(89)25548710
Email: muenchen@jaffe-rae.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 18.02.2021 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung
über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens,
Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans,
Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten wird anberaumt auf
Donnerstag, 04.02.2021, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 101, 1. Stock, Infanteriestraße 5, Amtsgericht München

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt gem. § 5 Abs. 2 InsO im
schriftlichen Verfahren.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 01.04.2021 den Forderungsanmeldungen
schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen,
gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 22.10.2020 beim Insolvenzgericht München eingegangen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 08.01.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1542 IN 1885/20 · Getnow New GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1885/20
Wirksam am
26.10.2020
Registerbezug
München, HRB 249069
Az.: 1542 IN 1885/20

In dem Verfahren über den Antrag d.

Getnow New GmbH, Gabelsbergerstraße 4, 80333 München, vertreten durch den
Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 249069
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Taylor Wessing, Partnerschaftsgesellschaft mbB, Isartorplatz 8,
80331 München
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 26.10.2020 um 12:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Herr Dr. Dipl.-Kfm. Max
Liebig, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, Telefon: +49(89)2554870, Telefax:
+49(89)25548710, Email: muenchen@jaffe-rae.de.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 26.10.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 249069 HRB 249069: Getnow New GmbH, München, Gabelsbergerstraße 4, 80333 München. Die Gesellschafterversammlung vom 26.05.2020 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 252.254,00 EUR und die Änderung der §§ 4 (Stammka…
HRB 249069: Getnow New GmbH, München, Gabelsbergerstraße 4, 80333 München. Die Gesellschafterversammlung vom 26.05.2020 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 252.254,00 EUR und die Änderung der §§ 4 (Stammkapital) und 10 (Beirat) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 359.024,00 EUR.
Veränderungen
HRB 249069 HRB 249069: Getnow New GmbH, München, Gabelsbergerstraße 4, 80333 München. Die Gesellschafterversammlung vom 12.06.2019 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 11.982,00 EUR und die Änderung des § 4 (Stammkapi…
HRB 249069: Getnow New GmbH, München, Gabelsbergerstraße 4, 80333 München. Die Gesellschafterversammlung vom 12.06.2019 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 11.982,00 EUR und die Änderung des § 4 (Stammkapital) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 106.770,00 EUR.
Veränderungen
HRB 249069 HRB 249069: Getnow New GmbH, München, Gabelsbergerstraße 4, 80333 München. Die Gesellschafterversammlung vom 12.06.2019 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 13.544,00 EUR und die Änderung des § 4 (Stammkapi…
HRB 249069: Getnow New GmbH, München, Gabelsbergerstraße 4, 80333 München. Die Gesellschafterversammlung vom 12.06.2019 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 13.544,00 EUR und die Änderung des § 4 (Stammkapital) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 94.788,00 EUR.
Neueintragungen
HRB 249069 HRB 249069: Getnow New GmbH, München, Gabelsbergerstraße 4, 80333 München. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 27.04.2017, zuletzt geändert am 26.09.2017. Die Gesellschafterversam…
HRB 249069: Getnow New GmbH, München, Gabelsbergerstraße 4, 80333 München. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 27.04.2017, zuletzt geändert am 26.09.2017. Die Gesellschafterversammlung vom 02.04.2019 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 22.276,00 EUR und die Änderung der §§ 1 (Sitz, bisher Berlin, Amtsgericht Charlottenburg HRB 187217 B), 4 (Stammkapital) und 10 (Beirat) der Satzung beschlossen. Geschäftsanschrift: Gabelsbergerstraße 4, 80333 München. Gegenstand des Unternehmens: Erwerb, Halten und Verwaltung von Beteiligungen und Unternehmen aller Art im eigenen Namen, auf eigene Rechnung, nicht für Dritte und unter Ausschluss von Tätigkeiten nach dem KWG, Aufbau und Betreiben eines Online Bestell- und Lieferserviceportals, was u.a., aber nicht ausschließlich, Handel mit und Vermittlung von Produkten und Dienstleistungen involviert inklusive Logistik und Lieferung zum Endkunden über eine digitale Plattform sowie Fortentwicklung, Wartung und öffentliche Bereitstellung dieser Plattform. Stammkapital: 81.244,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Wiese, Sebastian, München, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Haftung der Gesellschaft für die in dem Betrieb der Getnow GmbH mit dem Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg) begründeten Verbindlichkeiten ist ausgeschlossen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.