HRB 181944
get it done Service GmbH
aktuell 15 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Berlin
Eine vollständige Geschäftsanschrift ist hier derzeit noch nicht verfügbar.
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Berlin
- Datenstand
- 2024-03-17
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
Abrufstand 2024-03-17 Chronologischen Auszug ansehenDokumentenansicht
Archivierte Satzungen, Anmeldungen und weitere Dokumente aus dem Registerordner.
12 archivierte Dokumente Dokumente ansehenVeröffentlichungen
Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
Zum ZeitstrahlÖffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung 36g IN 6921/22 · get it done Service GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
- Insolvenzgericht
- Charlottenburg (Berlin)
- Aktenzeichen
- 36g IN 6921/22
- Wirksam am
- 19.10.2026
- Registerbezug
- Berlin, HRB 181944
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
get it done Service GmbH, Wattstraße 11, 13355 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Pfaff
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 181944
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 16.10.2026 beschlossen:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Jesko Stark, Budapester Straße 35, 10787 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 09.10.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Regelvergütung war gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 34.536,13 EUR festzusetzen.
Der Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 20 % für vorgenommene Abwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang. Weicht die Tätigkeit des Sachwalters von der in einem Normalverfahren ab, ist unter Berücksichtigung der Kriterien des § 3 InsVV eine angemessene Vergütung festzusetzen. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 09.10.2025 wird Bezug genommen. Der Zuschlag ist aufgrund des über das Regelmaß hinausgehenden Umfangs der Tätigkeit des Sachwalters im Zusammenhang mit der Unternehmensveräußerung und deren Abwicklung nach Verfahrenseröffnung gerechtfertigt. Der Sachwalter war nach Eröffnung des Verfahrens insbesondere mit der Umsetzung des Unternehmenskaufvertrages, der Überwachung und Freigabe zahlreicher Zahlungen und nachlaufender Verbindlichkeiten sowie der weiteren Abwicklung des Kaufvertrages und des Forderungseinzugs befasst. Hierbei waren zur Sicherstellung eines störungsfreien Betriebsübergangs und zur abschließenden wirtschaftlichen Abwicklung der Veräußerung umfangreiche Prüfungs-, Abstimmungs- und Überwachungstätigkeiten erforderlich. Die Tätigkeit hob sich damit sowohl qualitativ als auch quantitativ deutlich von den üblichen Aufgaben eines Sachwalters ab. Ein Zuschlag von 20 % erscheint daher angemessen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Sachwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 16.10.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 36g IN 6921/22 · get it done Service GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
- Insolvenzgericht
- Charlottenburg (Berlin)
- Aktenzeichen
- 36g IN 6921/22
- Wirksam am
- 19.10.2026
- Registerbezug
- Berlin, HRB 181944
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
get it done Service GmbH, Wattstraße 11, 13355 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Pfaff
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 181944
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 16.10.2026 beschlossen:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Jesko Stark, Budapester Straße 35, 10787 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 09.10.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters beträgt gem. § 12a Abs. 1 S. 1, 2 InsVV 8.052,65 EUR.Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 40 % für die Betriebsfortführung und dem M&A-Prozess. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 09.10.2025 wird Bezug genommen. Die Betriebsfortführung über einen Zeitraum von rund zehn Wochen erforderte eine fortlaufende und intensive Überwachung der betrieblichen und liquiditätsbezogenen Abläufe, insbesondere die regelmäßige Prüfung und Freigabe des Zahlungsverkehrs, die Begleitung der Liquiditätsplanung sowie die Sicherung der für die Fortführung wesentlichen Lieferbeziehungen. Hinzu trat die intensive Einbindung in den strukturierten Investorenprozess. Der vorläufige Sachwalter war hierbei in die Aufbereitung und Prüfung der für die Unternehmensbewertung erforderlichen Unterlagen, die Verhandlungen mit den Interessenten sowie die Prüfung und Begleitung des Unternehmenskaufvertrages eingebunden. Die Tätigkeiten gingen damit sowohl qualitativ als auch quantitativ deutlich über die Regelaufgaben hinaus. Unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Belastungen erscheint ein Zuschlag von insgesamt 40 % angemessen.Der Antrag war jedoch zurückzuweisen, soweit der gem. §§ 10, 3 InsVV angemessene Zuschlag aus der Regelvergütung des Insolvenzverwalters berechnet worden ist.Die Zuschläge gemäß § 3 InsVV sind bei der Vergütung des vorläufigen Sachwalters anhand der Regelvergütung des Sachwalters nach § 12 InsVV und nicht anhand der ungekürzten Regelvergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 InsVV zu berechnen.Ausgangspunkt der Auslegung ist der eindeutige Wortlaut des § 12a Abs. 1 S. 2 InsVV. Danach erhält der vorläufige Sachwalter in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Der Verordnungsgeber hat damit ausdrücklich die Vergütung des Sachwalters und gerade nicht die Regelvergütung des Insolvenzverwalters als maßgebliche Bezugsgröße bestimmt. Diese gesetzliche Anknüpfung ist bei Anwendung der allgemeinen Vorschriften über Zu- und Abschläge zu beachten. Die entsprechende Anwendbarkeit des § 3 InsVV gemäß § 10 InsVV rechtfertigt es nicht, die besondere Vergütungsregelung des § 12a InsVV hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlage außer Betracht zu lassen. § 3 InsVV regelt die Berücksichtigung besonderer Umstände der Tätigkeit, enthält jedoch keine ausdrückliche Anordnung, wonach die Zuschläge beim vorläufigen Sachwalter abweichend von der gesetzlichen Grundvergütung auf der Grundlage der vollen Insolvenzverwaltervergütung zu berechnen wären.Diese Auslegung wird durch die Gesetzesbegründung zum Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz gestützt. Der Gesetzgeber hat sich bei der Einführung des § 12a InsVV bewusst dafür entschieden, die Vergütung des vorläufigen Sachwalters nicht auf Grundlage von 25 Prozent der Insolvenzverwaltervergütung, sondern auf Grundlage von 25 Prozent der Sachwaltervergütung zu bemessen. Zur Begründung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einem vorläufigen Sachwalter typisierend von einem begrenzteren Aufgabenkreis als bei einem vorläufigen Insolvenzverwalter ausgegangen werden kann (BT-Drs. 19/24181, S. 213).Diese gesetzgeberische Wertung darf bei der Auslegung der Zuschlagsregelung nicht unberücksichtigt bleiben. Die Grundvergütung und die Zuschläge sind zwar rechnerisch voneinander zu unterscheiden; daraus folgt jedoch nicht, dass für beide Vergütungsbestandteile ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage unterschiedliche Bezugsgrößen heranzuziehen wären. Vielmehr spricht die gesetzliche Verweisung auf die Sachwaltervergütung dafür, auch die Zuschlagsberechnung an dieser besonderen Vergütungsstruktur auszurichten.Auch der Umstand, dass der konkrete Arbeitsaufwand des vorläufigen Sachwalters im Einzelfall über den typischerweise zu erwartenden Aufgabenbereich hinausgehen kann, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Berücksichtigung außergewöhnlicher Tätigkeiten und eines überdurchschnittlichen Arbeitsaufwands bleibt dabei uneingeschränkt möglich. Diesem Umstand ist durch die konkrete Bemessung des Zuschlagssatzes Rechnung zu tragen. Die individuelle Zuschlagsbemessung ist jedoch von der vorgelagerten Frage zu unterscheiden, welche Vergütungsgröße als Berechnungsgrundlage dient. Ein erhöhter Arbeitsaufwand vermag für sich genommen keine Abkehr von der in § 12a Abs. 1 S. 2 InsVV ausdrücklich bestimmten Bezugsgröße zu rechtfertigen.Auch die gesetzgeberische Zielsetzung, dem vorläufigen Sachwalter einen eigenständigen Vergütungsanspruch einzuräumen, spricht dafür, die besondere gesetzliche Bemessungsstruktur beizubehalten. Die Neuregelung sollte die Vergütung an die Vermögensmasse knüpfen, auf die sich die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters tatsächlich erstreckt, und zugleich die typischerweise begrenztere Aufgabenstellung berücksichtigen. Eine Berechnung der Zuschläge auf Grundlage der ungekürzten Insolvenzverwaltervergütung würde demgegenüber die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers für eine reduzierte Ausgangsvergütung bei der Zuschlagsberechnung relativieren.Soweit das LG Siegen mit Beschluss vom 19.06.2024 (4 T 12/23) die Auffassung vertreten hat, dass Zuschläge auf die Vergütung des vorläufigen Sachwalters als prozentualer Anteil der Regelvergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 InsVV und nicht als prozentualer Anteil der Sachwaltervergütung nach § 12 InsVV zu berechnen seien, vermag dies nicht zu überzeugen. Das Landgericht stützt seine Auffassung insbesondere auf die Systematik der InsVV und auf Parallelen zur Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch eine systematische Interpretation der Vorschriften. Diese Erwägungen rechtfertigen es jedoch nicht, die besondere vergütungsrechtliche Anknüpfung des § 12a InsVV bei der Bestimmung der Zuschlagsgrundlage unberücksichtigt zu lassen. Die für andere Funktionsträger entwickelten Grundsätze zur Zuschlagsbemessung sind nicht ohne Weiteres auf die hier maßgebliche besondere Vergütungsregelung übertragbar. Entscheidend ist vielmehr, dass § 12a InsVV die Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters ausdrücklich an die Sachwaltervergütung knüpft und weder diese Vorschrift, noch § 3 InsVV eine abweichende Berechnungsgrundlage für die Zuschläge bestimmt. Die Berechnung des Zuschlages erfolgt daher nicht auf Grundlage der Regelvergütung des Insolvenzverwalters in Höhe von 53.684,33 EUR, sondern nach der Regelvergütung des Sachwalters gem. § 12 InsVV in Höhe von 32.210,60 EUR.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von 8.052,65 EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 S. 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 16.10.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 36g IN 6921/22 · get it done Service GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
- Insolvenzgericht
- Charlottenburg (Berlin)
- Aktenzeichen
- 36g IN 6921/22
- Wirksam am
- 16.09.2026
- Registerbezug
- Berlin, HRB 181944
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
get it done Service GmbH, Wattstraße 11, 13355 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Pfaff
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 181944
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 09.09.2026 beschlossen:
Die Schlussverteilung wird genehmigt.
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 801.894,55 EUR steht ein Betrag von 453.386,66 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Sachwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 09.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Schlusstermin 36g IN 6921/22 · get it done Service GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
- Insolvenzgericht
- Charlottenburg (Berlin)
- Aktenzeichen
- 36g IN 6921/22
- Wirksam am
- 16.09.2026
- Registerbezug
- Berlin, HRB 181944
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
get it done Service GmbH, Wattstraße 11, 13355 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Pfaff
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 181944
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 09.09.2026 beschlossen:
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Sachwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Anhörung der Insolvenzgläubiger und der Insolvenzschuldnerin zum Antrag des Sachwalters vom 09.10.2025 auf Festsetzung der Vergütung (nebst Zuschlägen von 20 %) nebst Auslagen gem. §§ 12 Abs. 3, 10, 8 Abs. 3 InsVV aufgrund einer der Berechnungsgrundlage in Höhe von 786.828,28 EUR
- Anhörung der Insolvenzgläubiger und der Insolvenzschuldnerin zum Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 09.10.2025 auf Festsetzung der Vergütung (nebst Zuschlägen von 40 %) nebst Auslagen gem. §§ 12a Abs. 5, 12 Abs. 3, 10, 8 Abs. 3 InsVV aufgrund einer der Berechnungsgrundlage in Höhe von 640.434,38 EUR
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 14.10.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie gegen die Vergütungsfestsetzungsanträge
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 801.894,55 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 453.386,66 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und zu den Vergütungsfestsetzungsanträgen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 09.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 36g IN 6921/22 · get it done Service GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
- Insolvenzgericht
- Charlottenburg (Berlin)
- Aktenzeichen
- 36g IN 6921/22
- Wirksam am
- 20.03.2026
- Registerbezug
- Berlin, HRB 181944
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
get it done Service GmbH, Wattstraße 11, 13355 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Pfaff
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 181944
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 19.03.2026 beschlossen:
1. Die Prüfung der bis 19.03.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 55-58 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 09.04.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 19.03.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 181944 B HRB 181944 B: get it done Service GmbH, Berlin, Wattstraße 11, 13355 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Wattstraße 11, 13355 Berlin
HRB 181944 B HRB 181944 B: get it done Service GmbH, Berlin, c/o betahaus, Rudi-Dutschke-Straße 23, 10969 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 73.782,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10.…
HRB 181944 B HRB 181944 B: get it done Service GmbH, Berlin, c/o betahaus, Rudi-Dutschke-Straße 23, 10969 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: c/o betahaus, Rudi-Dutschke-Straße 23, 10969 Berlin
HRB 181944 B HRB 181944 B: get it done Service GmbH, Berlin, Jägerstraße 27, 10117 Berlin. Nicht mehr Geschäftsführer: 4. Pilzek, Michael David
HRB 181944 B HRB 181944 B: get it done Service GmbH, Berlin, Jägerstraße 27, 10117 Berlin. Geschäftsführer: 3. Pfaff, Matthias, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis …
Pfaff, Matthias, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer: 4.
Pilzek, Michael David, *XX.XX.XXXX, München; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 30.07.2019 ist der Gesellschaftsvertrag abgeändert in Ziffer 4 (Stammkapital/genehmigtes Kapital).
HRB 181944 B HRB 181944 B: get it done Service GmbH, Berlin, Jägerstraße 27, 10117 Berlin. Nicht mehr Geschäftsführer: 2. Eismann, Florian
HRB 181944 B HRB 181944 B: get it done Service GmbH, Berlin, Jägerstraße 27, 10117 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Jägerstraße 27, 10117 Berlin; Nicht mehr Geschäftsführer: 1. Kellert, Sascha; Gesc…
Eismann, Florian, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
HRB 181944 B HRB 181944 B: get it done Service GmbH, Berlin, Zossener Straße 55-58, 10961 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 50.782,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 20.12.2018 ist das …
HRB 181944 B HRB 181944 B: get it done Service GmbH, Berlin, Zossener Straße 55-58, 10961 Berlin. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 07.06.2017 ist der Gesellschaftsvertrag abgeändert in § 4 (S…
HRB 181944 B HRB 181944 B: get it done Service GmbH, Berlin, Zossener Straße 55-58, 10961 Berlin. Firma: get it done Service GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Zossener Straße 55-58, 10961 Berli…
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1.
Kellert, Sascha, *XX.XX.XXXX, Stuttgart; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 11.11.2016; Rechtsverhaeltnis: Die Geschäftsführer sind durch Gesellschaftsvertrag vom 11.11.2016 ermächtigt, das Stammkapital bis zum 01.11.2021 ein- oder mehrmals gegen Geld- oder Sacheinlage um einen Betrag in Höhe insgesamt bis zu 2.778,00 EUR zu erhöhen. (Genehmigtes Kapital 2016/I)
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.