HRB 23670
Gesundarium GmbH
aktuell 9 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Gebrüder-Pauken-Str. 15a, 56218 Mülheim-KärlichGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Mülheim-Kärlich
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Letzte Eintragung
- 16.08.2023
- Datenstand
- 2025-02-06
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Marcel Schottkowski
Vallendar
einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.Allgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
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Gegenstand des Unternehmens ist das Betreiben eines Fitness-Studios sowie der Handel mit Waren aller Art, insbesondere Freizeitartikel und Spielwarenzubehör.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 7 IN 75/23 · Gesundarium GmbH · Insolvenzgericht Mayen
- Insolvenzgericht
- Mayen
- Aktenzeichen
- 7 IN 75/23
- Wirksam am
- 25.06.2025
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 23670
Anmerkung zur Veröffentlichung der Vergütung im Internet:
Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Insolvenzverwalters bzw. des Treuhänders für die Tätigkeit in der Wohlverhaltensperiode durch Beschluss fest, §§ 63, 64 Abs. 1, 293 InsO.
Gem. § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mayen, Zimmer 217 eingesehen werden.
Aus datenschutzrechtlichen Überlegungen wird die Vergütungsbeschlussbegründung nur teilweise veröffentlicht!
Insolvenzgläubiger können den Vergütungsantrag als auch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen einsehen bzw. anfordern.
Die öffentliche Bekanntmachung muss sicherstellen, dass alle Beteiligten auf möglichst einfache Weise auch tatsächlich Kenntnis von dem veröffentlichen Beschluss und seinem Inhalt erhalten können.
Ein Beteiligten muss wenigstens in groben Umrissen erkennen können, ob für ihn Anlass besteht, die festgesetzte Vergütung einer näheren Überprüfung zu unterziehen und Rechtsmittel einzulegen (so der BGH in seinem Beschluss vom 14.12.2017 - IX ZB 65/16).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird folgt festgesetzt:
Nettovergütung nach insolvenzrechtlicher
Vergütungsverordnung InsVV - ohne Betragsangabe -
Auslagen - ohne Betragsangabe -
Zustellungsauslagen - ohne Betragsangabe -
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer - ohne Betragsangabe -
Endbetrag - ohne Betragsangabe -
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Insolvenzverwalter hat für seine Tätigkeit als vorläufige Insolvenzverwalter neben der Grundvergütung von 25 % weitere Zuschläge von insgesamt 30 % geltend gemacht.
Das Gericht gewährt den beantragten Zuschlag und hält diesen für angemessen; weitere Zuschläge sind nicht zu gewähren.
Gründe:
Mit Schreiben vom 17.03.2025 hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.
Der Schuldnerin wurde rechtliches Gehör gewährt; eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
Die Festsetzung erfolgt im Rahmen der §§ 63 ff InsO i.V.m. § 11 ff InsVV.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Der Schuldnerseite wurde rechtliches Gehör gewährt; eine Stellungnahme wurden nicht abgegeben.
Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im Insolvenzantragsverfahren besonders vergütet. Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten.
Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.
Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Einzelnen verweist § 10 InsVV auf die insoweit für den Insolvenzverwalter geltenden Vorschriften unter §§ 1-9 InsVV und ordnet deren entsprechende Anwendung an.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich gem. 11 Abs. 1 i.V.m. § 1 InsVV nach dem Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des Insolvenzverwalters tatsächlich erstreckt hat. Berechnungsgrundlage ist somit für den vorläufigen Insolvenzverwalter der Wert des insgesamt verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens, das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Insolvenzverwaltung zugrunde lag. Maßgebend für die Feststellung ist zunächst die Bewertung des Vermögens des schuldnerischen Unternehmens nach der Vermögensübersicht zur Insolvenzeröffnung.
Die verwaltete Masse wird mit xxx € berücksichtigt. Dieser Wert ist nachfolgend Berechnungsgrundlage und wurde in der Antragstellung konkret und nachvollziehbar dargestellt. Auf den Vergütungsantrag wird verwiesen.
Da § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV für den Regelfall auf einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters abstellt, ist zunächst auf die oben dargelegten Berechnungsgrundlagen die sog. fiktive Insolvenzverwaltervergütung zu ermitteln.
Nach § 2 Abs. 1 InsVV errechnet sich danach die Regelvergütung für den Insolvenzverwalter wie folgt:
40 % aus xxx € xxx €
26 % aus xxx € xxx €
7,5 % aus xxx € xxx €
xxx €
Im vorliegenden Insolvenzantragsverfahren wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung am 03.07.2023 angeordnet.
In der Regel erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 vom Hundert der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV.
Eine Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters kommt - wie beim endgütigen Verwalter - stets dann in Betracht, wenn die Abweichung vom Normalfall erheblich gewesen ist und den vorläufigen Verwalter tatsächlich über das gewöhnliche Maß hinaus beschäftigt hat (BGH ZInsO 2004, 265).
Gerechtfertigt und erforderlich im Sinne des § 3 Abs. 1 InsVV wird eine Erhöhung dann, wenn die Qualität in Quantität, also objektive Tätigkeit und/oder Mehrbelastung umschlägt (vgl. BGH ZInsO 2006, 811 RN 29 ff).
Zuschläge können allerdings nur für Erschwernisse angesetzt werden, die sich tatsächlich auf die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ausgewirkt haben (BGH, NZI 2004, 251).
Für die durchgeführte vorläufige Insolvenzverwaltung werden folgende Zuschlägen geltend gemacht:
* Betriebsfortführung über 4 Wochen mit 24 Mitarbeitern
(Zuschlag von 15 %)
* Vorbereitung der übertragenden Sanierung, Verhandlung mit Interessenten, Überprüfung der Finanzierung für die Übernahme,
(Zuschlag von 15 %)
Hier wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Erläuterung im Vergütungsantrag verwiesen (vgl. Seite 5, 6 des Vergütungsantrages bzw. 242-244 d.A.).
Vorliegend handelt es sich um kein Normalverfahren.
Der Geschäftsbetrieb wurde über mehrere Wochen fortgeführt. Daneben mussten die viele Mitgliedsbeiträge per Lastschrift eingezogen werden. Die Ein- und Ausgaben mussten wöchentlich geplant werden, damit die Liquidität zum Fälligkeitspunkt die zugesagten Rechnungen jeweils geleistet werden konnten. Die Vorbereitung der übertragenden Sanierung war für den vorläufigen Insolvenzverwalter zudem mit erheblicher Mehrarbeit verbunden.
Eine Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters kommt - wie beim endgütigen Verwalter - stets dann in Betracht, wenn die Abweichung vom Normalfall erheblich gewesen ist und den vorläufigen Verwalter tatsächlich über das gewöhnliche Maß hinaus beschäftigt hat (BGH ZInsO 2004, 265).
Gerechtfertigt und erforderlich im Sinne des § 3 Abs. 1 InsVV wird eine Erhöhung dann, wenn die Qualität in Quantität, also objektive Tätigkeit und/oder Mehrbelastung umschlägt (vgl. BGH ZInsO 2006, 811 RN 29 ff).
Zuschläge können allerdings nur für Erschwernisse angesetzt werden, die sich tatsächlich auf die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ausgewirkt haben (BGH, NZI 2004, 251).
Es wird festgestellt, dass der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Bearbeitung tatsächlich über das gewöhnliche Maß in Anspruch genommen worden ist; maßgebliches Bemessungskriterium ist hierbei der real gestiegene Arbeitsaufwand in diesem Bereich.
Die Erhöhung der Vergütung kann nicht an formale Kriterien geknüpft werden, etwa an die Zahl der Sicherungsgläubiger oder den Anteil der Fremdrechte an dem verwalteten Vermögen. Diese Umstände können allerdings indiziell auf einen erhöhten Arbeitsanfall bei dem vorläufigen Insolvenzverwalter hindeuten.
Eine Bestimmung einzelner Zu- und Abschläge ist zulässig, aber nicht erforderlich. Eine solche Vorgehensweise wird in vielen Fällen schon deshalb unzweckmäßig sein, weil sich einzelne Zu- und Abschlagstatbestände in ihren Voraussetzungen häufig überschneiden (vgl. InsVV Kommentar von Stephan/Riedel, Rn. 49 zu § 11 InsVV).
Daneben stehen dem Verwalter die Erstattung der Auslagen und die Geltendmachung der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV) zu.
Die geltend gemachten Beträge sind rechnerisch nachvollziehbar und konkret dargelegt worden; dem Festsetzungsantrag ist daher zu entsprechen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich § 232 ZPO.
Gegen die Vergütungsfestsetzung steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde gem. §§ 63, 64 und § 11 RPflG (§ 567 Abs. 2 ZPO gilt entsprechend) zu.
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt.
Die "sofortige Beschwerde" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Beschwerde zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die "Erinnerung" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Erinnerung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Mayen eingeht.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Erinnerung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Erinnerung eingelegt werde, enthalten. Die Erinnerungsschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Erinnerung zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
* mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen
sein oder
* von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
* auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
* an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mayen, 24.06.2025.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Aufhebung des Verfahrens 7 IN 75/23 · Gesundarium GmbH · Insolvenzgericht Mayen
- Insolvenzgericht
- Mayen
- Aktenzeichen
- 7 IN 75/23
- Wirksam am
- 14.11.2023
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 23670
wird für die Einholung der Zustimmung der Gläubiger zu dem Kaufvertrag mit der Gesundarium Club GmbH vom 23.07.2023
zu einem Kaufpreis in Höhe von 59.500,00 € für Bewegliches Anlagevermögen, Vorräte, Kundenstamm, Namensrechte und Know-how
das schriftliche Verfahren angeordnet.
Die Insolvenzgläubiger können
bis zum 29.12.2023
schriftlich beim Insolvenzgericht ihre Zustimmung oder Ablehnung zum o.g. Kauvertrag erklären.
Die Terminierung erfolgt im Rahmen des § 160 InsO.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellung gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Bedenken gegen die schriftliche Anhörung sind bis zum 21.12.2023 bei Gericht
vorzutragen.
Das Abstimmungsergebnis wird nach dem schriftlichen Termin im Internet öffentliche
bekannt gemacht.
Hinweis:
Stimmberechtigt werden die Insolvenzgläubiger durch Forderungsanmeldung (vgl. §§ 174, 77 InsO). Die Forderung ist schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden, § 174 Abs. 1 S. 1 InsO.
Ein Stimmrecht gewähren die Forderungen, die angemeldet und weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger bestritten worden sind, § 77 Abs. 1 InsO. Die Gläubiger, deren Forderungen bestritten werden, sind gem. § 77 Abs. 2 S. 1 InsO stimmberechtigt, soweit sich in der Gläubigerversammlung der Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten Gläubiger über das Stimmrecht geeinigt haben.
Die Zustimmung der Gläubiger gilt als erteilt, falls diese innerhalb der genannten Frist, dem o.g. Veräußerungsvorhaben n i c h t ausdrücklich schriftlich widersprochen haben.
Daraus folgt, dass die Gläubiger dem Insolvenzverwalter die Entscheidung über die zu treffende Rechtshandlung überlassen (vgl. § 160 Abs. 1 InsO)!
Gründe:
Die schriftliche Anhörung ist geboten und zulässig (§§ 5, 160 InsO).
Den Gläubigern soll erspart werden, einen Termin bei Gericht wahrnehmen zu müssen.
Zudem erleiden die Gläubiger hierdurch keinen Nachteil.
Liegt ein Widerspruch eines Gläubigers gegen die schriftliche Anhörung vor, wird das schriftliche Verfahren aufgehoben;
haben Gläubiger an der Abstimmung teilgenommen, deren Forderungen bestritten sind, kann das schriftliche Verfahren aufgehoben werden, wenn sich die Beteiligung auf das Ergebnis auswirkt; es wird sodann Termin zur mündlichen Verhandlung
Mayen, den 06.11.2023
Das Amtsgericht
7 IN 75/23
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 7 IN 75/23 · Gesundarium GmbH · Insolvenzgericht Mayen
- Insolvenzgericht
- Mayen
- Aktenzeichen
- 7 IN 75/23
- Wirksam am
- 03.08.2023
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 23670
Über das Vermögen Gesundarium GmbH, Gebrüder-Pauken-Str. 15a, 56218 Mülheim-Kärlich (AG Koblenz HRB 23670), vertreten durch:
Marcel Schottkokowski, Gebrüder-Pauken-Str. 15a, 56218 Mülheim-Kärlich (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Marco Ihrlich c/o RAe Dr. Eich pp., Bubenheimer Bann 8, 56070 Koblenz, wird am 01.08.2023 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Jens Lieser, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, Tel.: 0261-304790, Fax: 0261-9114729, E-Mail: info@lieser-rechtsanwaelte.de.
Insolvenzforderungen sind bis zum 10.10.2023 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28 InsO).
Das Verfahren wird bis auf weiteres schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht ist der 31.10.2023.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
b) Anträge über:
* die Person des Verwalters (§ 57 InsO);
* die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO);
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO);
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO);
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit des Gemeinschuldners (§ 35 II InsO);
* die Zustimmung oder Ablehnung zur Fortführung des Geschäftsbetriebes des Gemeinschuldners durch den Insolvenzverwalter (§ 157 I 1 InsO);
* die Zustimmung oder Ablehnung zur Stillegung des Geschäftsbetriebes des Gemeinschuldners durch den Insolvenzverwalter (§ 157 I 1 InsO);
* eine Beauftragung des Verwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (§ 157 I 2 InsO);
* Die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO);
* Veräußerung des Geschäftsbetriebes der Gemeinschuldnerin in Teilen oder im Ganzen an Dritte (§ 160 InsO) oder an besonders interessierte Personen (§ 162 InsO);
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Verwalters (§ 160 InsO), insbesondere: die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert (§ 160 InsO);
* Zahlung von Unterhalt an den Gemeinschuldner aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO).
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Werden keine Anträge oder Erklärungen bis zum Stichtag abgegeben, so gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung für den Bereich der besonders bedeutsamen Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gemäß § 160 I 3 InsO als erteilt. Weiter gilt der Verwalter in diesem Falle als ermächtigt im Rahmen des § 157 InsO frei zu entscheiden.
Der Verwalter wird mit der Durchführung der Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Amtsgericht Mayen, 02.08.2023 .
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 7 IN 75/23 · Gesundarium GmbH · Insolvenzgericht Mayen
- Insolvenzgericht
- Mayen
- Aktenzeichen
- 7 IN 75/23
- Wirksam am
- 03.07.2023
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 23670
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Mayen, 03.07.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 23670 HRB 23670: Gesundarium GmbH, Mülheim-Kärlich, Gebrüder-Pauken-Str. 15a, 56218 Mülheim-Kärlich. Die Gesellschafterversammlung vom 15.05.2020 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gegenstand des…
HRB 23670 HRB 23670: Gesundarium GmbH, Mülheim-Kärlich, Gebrüder-Pauken-Str. 15a, 56218 Mülheim-Kärlich. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 02.03.2014 wir…
HRB 23670 HRB 23670:Gesundarium GmbH, Mülheim-Kärlich, Florinskaul 6, 56218 Mülheim-Kärlich.Änderung der Geschäftsanschrift: Gebrüder-Pauken-Str. 15a, 56218 Mülheim-Kärlich.
HRB 23670 Gesundarium GmbH, Mülheim-Kärlich, Florinskaul 6, 56218 Mülheim-Kärlich. Die Gesellschafterversammlung vom 20.08.2013 hat die vollständige Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen.
HRB 23670 Gesundarium GmbH, Mülheim-Kärlich, Florinskaul 6, 56218 Mülheim-Kärlich. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Entstanden durch Ausgliederung des von Herrn Marcel Schottkowski, Vallendar, *XX.XX.XXXX, als I…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.