VR 4397

Gesellschaft zur Förderung des Energiewirtschaftlichen Instituts an der Universität zu Köln e.V.

Amtsgericht Köln · Nordrhein-Westfalen

aktuell 2 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Köln

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Registerdaten

Sitz
Köln
Datenstand
2024-12-16
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2024-12-16

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

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Chronologischer Auszug

Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

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Veröffentlichungen

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. Gesellschaft zur Förderung des Energiewirtschaflichen Institutes an der Universität Köln Köln

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

2
Veränderungen
VR 4397 Gesellschaft zur Förderung des Energiewirtschaftlichen Instituts an der Universität zu Köln e.V., Köln, (Albertus-Magnus-Platz, 50923 Köln).Der Verein hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertra…
Gesellschaft zur Förderung des Energiewirtschaftlichen Instituts an der Universität zu Köln e.V., Köln, (Albertus-Magnus-Platz, 50923 Köln).Der Verein hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 19.05.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Mitgliederversammlung vom 19.05.2009 und der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft zur Förderung des Energiewirtschaftlichen Instituts an der Universität zu Köln gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 19.05.2009 Teile ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die Gesellschaft zur Förderung des Energiewirtschaftlichen Instituts an der Universität zu Köln gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Köln (AG Köln HRB 65425) als übernehmenden Rechtsträger übertragen.Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Veränderungen
VR 4397 Gesellschaft zur Förderung des Energiewirtschaftlichen Instituts an der Universität zu Köln e.V., Köln, (Albertus-Magnus-Platz, 50923 Köln).Der Verein hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertra…
Gesellschaft zur Förderung des Energiewirtschaftlichen Instituts an der Universität zu Köln e.V., Köln, (Albertus-Magnus-Platz, 50923 Köln).Der Verein hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 19.05.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Mitgliederversammlung vom 19.05.2009 und der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft zur Förderung des Energiewirtschaftlichen Instituts an der Universität zu Köln gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 19.05.2009 Teile ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die Gesellschaft zur Förderung des Energiewirtschaftlichen Instituts an der Universität zu Köln gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Köln (AG Köln HRB 65425) als übernehmenden Rechtsträger übertragen.Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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