VR 260064

Gesangverein Eintracht-Frohsinn e.V.

Amtsgericht Freiburg · Baden-Württemberg

aktuell 1 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Freiamt

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Registerdaten

Sitz
Freiamt
Datenstand
2024-12-20
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2024-12-20

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

CD lokal vorhanden

Chronologischer Auszug

Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

Abrufstand 2024-12-20 Chronologischen Auszug ansehen
VÖ lokal vorhanden

Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl

Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. Gesangverein "Eintracht" Freiamt-Mußbach Freiamt
  2. Gesangverein "Eintracht" Freiamt e.V. Freiamt

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

1
Veränderungen
VR 260064 VR 260064: Gesangverein "Eintracht" Freiamt e.V., Freiamt (Am Bus 66, 79348 Freiamt). Mit dem Verein (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 31.01.2020 und der Versammlungsb…
VR 260064: Gesangverein "Eintracht" Freiamt e.V., Freiamt (Am Bus 66, 79348 Freiamt). Mit dem Verein (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 31.01.2020 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 05.03.2020 der Verein "Gesangverein 1882 Frohsinn Ottoschwanden e.V.", Freiamt (Amtsgericht Freiburg i. Br. VR 260176) und der Verein "Gesangverein Frohsinn Freiamt e.V.", Freiamt (Amtsgericht Freiburg i. Br. VR 260239) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.