HRB 202527

German Logistic GmbH

Amtsgericht München · Bayern

aktuell 21 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: München

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Registerdaten

Sitz
München
Datenstand
2024-04-08
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-04-08

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. Personnel International Deutschland GmbH München

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

21
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1542 IN 1287/19 · German Logistic GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1287/19
Wirksam am
14.09.2026
Registerbezug
München, HRB 202527
Veröffentlichung gem. § 188 InsO:

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der German Logistic GmbH, Gabelsbergerstraße 36, 80333 München findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Es ist eine Verteilungsmasse in Höhe von voraussichtlich EUR 2.708.979,18 vorhanden. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls weitere Masseverbindlichkeiten gem. §§ 54, 55 InsO. Zu berücksichtigen sind uneingeschränkt festgestellte Forderungen im Rang des § 38 InsO in Höhe von € 5.351.658,60. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - München, Geschäftsnummer 1542 IN 1287/19, niedergelegt.

veröffentlicht durch Amtsgericht München - Insolvenzgericht 14.09.26

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Schlusstermin 1542 IN 1287/19 · German Logistic GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1287/19
Wirksam am
20.08.2026
Registerbezug
München, HRB 202527
1542 IN 1287/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

German Logistic GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Gabelsbergerstraße 36, 80333 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 202527
- Schuldnerin -

1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 19.10.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 19.08.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 1542 IN 1287/19 · German Logistic GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1287/19
Wirksam am
20.08.2026
Registerbezug
München, HRB 202527
1542 IN 1287/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

German Logistic GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Gabelsbergerstraße 36, 80333 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 202527
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 27.11.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 120 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 27.11.2024 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen (auch für die vorläufige Verwaltung), wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 IX ZB 15/07. Dieser Fall ist hier gegeben:
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren unter anderem zu berücksichtigen:
- eine fehlende Geschäftsführung, die vollumfängliche Übernahme der Unternehmensführung
- obstruktiver Schuldner
- arbeitsrechtliche Schwierigkeiten wegen der unüberschaubaren Anzahl an Mitarbeitern sowie die Aufarbeitung der Mitarbeitermietverhältnissen
- keine geordnete Buchführung vorhanden, mangelnde Personalliste
Die Kombination aus fehlender sachkundiger Geschäftsführung, der daraus folgenden starken vorläufigen Insolvenzverwaltung mit weitgehender faktischer Leitungs- und Organisationsverantwortung sowie der aufwendigen Aufarbeitung einer weitgehend ungeordneten Dokumentation führt insgesamt zu einem signifikant überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand im Vergleich zu typischen Verfahren gleicher Größenordnung. Zusätzlich war die Durchführung der personalbezogenen Maßnahmen dadurch erschwert, dass die Lohn- und Personaladministration in einem externen Personalbüro in Polen angesiedelt war, was aufgrund sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten und der fehlenden Verfügbarkeit deutschsprachiger Ansprechpartner zu einem erheblich erhöhten Kommunikations- und Koordinationsaufwand führte. Diese erheblichen Abweichungen vom Normalfall rechtfertigen einen Zuschlag in einer Größenordnung von insgesamt rund 120 % auf die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Eine über einen normalen Umfang hinausgehende, erhebliche Belastung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters durch arbeitsrechtliche Fragen kann einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1d) InsVV rechtfertigen. Das LG Cottbus (ZInsO 2009, 2114) hält einen Zuschlag von 25 % für angemessen. Als vergütungserhöhend wird auch der im Verfahren aufgetretene Auslandsbezug bewertet.
Für die Aufarbeitung ungeordneter Buchhaltung können Zuschläge von bis zu 20% angesetzt werden. Ein Zuschlag ist insbesondere angezeigt, wenn nicht nur kleinere Mängel, sondern eine weitgehend fehlende oder unbrauchbare Buchhaltung vorliegt, deren Rekonstruktion erhebliche zusätzliche Arbeit erfordert. Vorliegend ist von einem deutlich überdurchschnittlichen Rekonstruktionsaufwand für die Aufarbeitung der ungeordneten/fehlenden Unterlagen bei gravierendster Desorganisation auszugehen.
Für die Ermittlung und Sicherung des Schuldnervermögens ist ein Zuschlag von 35% angemessen. Der Aufwand für die Ermittlung der Anzahl der Fahrzeuge, des Standorts der Fahrzeuge, Klärung der Mietverhältnisse der Mitarbeiter rechtfertigt einen Zuschlag.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 120% gerechtfertigt.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
In der Gesamtschau ist daher ein Zuschlag von insgesamt 120 % für die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren angemessen. Die Zuschläge werden auf der Grundlage der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters berechnet (BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 52/04)
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 27.11.2024.Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren unter anderem zu berücksichtigen:- eine fehlende Geschäftsführung, die vollumfängliche Übernahme der Unternehmensführung
- obstruktiver Schuldner
- arbeitsrechtliche Schwierigkeiten wegen der unüberschaubaren Anzahl an Mitarbeitern sowie die Aufarbeitung der Mitarbeitermietverhältnissen
- keine geordnete Buchführung vorhanden, mangelnde PersonallisteDie Kombination aus fehlender sachkundiger Geschäftsführung, der daraus folgenden starken vorläufigen Insolvenzverwaltung mit weitgehender faktischer Leitungs- und Organisationsverantwortung sowie der aufwendigen Aufarbeitung einer weitgehend ungeordneten Dokumentation führt insgesamt zu einem signifikant überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand im Vergleich zu typischen Verfahren gleicher Größenordnung. Zusätzlich war die Durchführung der personalbezogenen Maßnahmen dadurch erschwert, dass die Lohn- und Personaladministration in einem externen Personalbüro in Polen angesiedelt war, was aufgrund sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten und der fehlenden Verfügbarkeit deutschsprachiger Ansprechpartner zu einem erheblich erhöhten Kommunikations- und Koordinationsaufwand führte. Diese erheblichen Abweichungen vom Normalfall rechtfertigen einen Zuschlag in einer Größenordnung von insgesamt rund 120 % auf die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters.Eine über einen normalen Umfang hinausgehende, erhebliche Belastung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters durch arbeitsrechtliche Fragen kann einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1d) InsVV rechtfertigen. Das LG Cottbus (ZInsO 2009, 2114) hält einen Zuschlag von 25 % für angemessen. Als vergütungserhöhend wird auch der im Verfahren aufgetretene Auslandsbezug bewertet.Für die Aufarbeitung ungeordneter Buchhaltung können Zuschläge von bis zu 20% angesetzt werden. Ein Zuschlag ist insbesondere angezeigt, wenn nicht nur kleinere Mängel, sondern eine weitgehend fehlende oder unbrauchbare Buchhaltung vorliegt, deren Rekonstruktion erhebliche zusätzliche Arbeit erfordert. Vorliegend ist von einem deutlich überdurchschnittlichen Rekonstruktionsaufwand für die Aufarbeitung der ungeordneten/fehlenden Unterlagen bei gravierendster Desorganisation auszugehen.Für die Ermittlung und Sicherung des Schuldnervermögens ist ein Zuschlag von 35 % angemessen. Der Aufwand für die Ermittlung der Anzahl der Fahrzeuge, des Standorts der Fahrzeuge, Klärung der Mietverhältnisse der Mitarbeiter rechtfertigt einen Zuschlag.Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 120 % gerechtfertigt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 19.08.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 1542 IN 1287/19 · German Logistic GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1287/19
Wirksam am
20.08.2026
Registerbezug
München, HRB 202527
1542 IN 1287/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

German Logistic GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Gabelsbergerstraße 36, 80333 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 202527
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Gesamtbetrag

in Abzug zu bringender Vorschuss

Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 27.11.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 105 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 27.11.2024 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07. Dieser Fall ist im vorliegenden Verfahren gegeben:
Berücksichtigt wurden:
-eine hohe Arbeitnehmerzahl und die Bearbeitung schwieriger arbeitsrechtlicher Fragen
- eine hohe Anzahl an Gläubiger mit schwieriger Forderungsstruktur samt desolater Unterlagensituation
- obstruktives Verhalten des Geschäftsführers
- desolate Buchhaltung
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 105 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Dem Insolvenzverwalter war eine Erhöhung § 2 Abs. 2 Nr. 1 InsO in Höhe von 335,70 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 27.11.2024.Berücksichtigt wurden: -eine hohe Arbeitnehmerzahl und die Bearbeitung schwieriger arbeitsrechtlicher Fragen- eine hohe Anzahl an Gläubiger mit schwieriger Forderungsstruktur samt desolater Unterlagensituation- obstruktives Verhalten des Geschäftsführers- desolate Buchhaltung

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 19.08.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 1542 IN 1287/19 · German Logistic GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1287/19
Wirksam am
07.05.2026
Registerbezug
München, HRB 202527
1542 IN 1287/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

German Logistic GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Gabelsbergerstraße 36, 80333 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 202527
- Schuldnerin -

1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 184, 185 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 16.06.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 05.05.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 1542 IN 1287/19 · German Logistic GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1287/19
Wirksam am
23.01.2025
Registerbezug
München, HRB 202527
1542 IN 1287/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

German Logistic GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Gabelsbergerstraße 36, 80333 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 202527
- Schuldnerin -

1. Die Prüfung der bis 20.01.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 91 - 183 einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 20.02.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 20.01.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1542 IN 1287/19 · German Logistic GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1287/19
Wirksam am
27.03.2023
Registerbezug
München, HRB 202527
1542 IN 1287/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

German Logistic GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Gabelsbergerstraße 36, 80333 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 202527
- Schuldnerin -

Terminsbestimmung:

- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung

über den Vergleich zwischen dem Insolvenzverwalter und der AOK Baden-Wüttemberg, wonach sich die Krankenasse zur Abgeltung der geltend gemachten insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewährsansprüche zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 217.032,15 € verpflichtet,

sowie

über den Vergleich zwischen dem Insolvenzverwalter und der DAK Gesundheit, wonach die Krankenkasse zur Abgeltung der geltend gemachten insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewährsansprüche einen Betrag in Höhe von 464.727,80 € bezahlt.
wird bestimmt auf

Dienstag, 04.04.2023, 09:00 Uhr, Sitzungssaal 101, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München

Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 23.03.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1542 IN 1287/19 · German Logistic GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1287/19
Wirksam am
06.12.2022
Registerbezug
München, HRB 202527
1542 IN 1287/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

German Logistic GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Gabelsbergerstraße 36, 80333 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 202527
- Schuldnerin -

Terminsbestimmung:

- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zum Vergleich vor dem Landgericht Dresden (Az.: 10 O 76/22) vom 15.11.2022 über die Abgeltung der in dem gerichtlichen Prozess gegenüber der AOK Plus geltend gemachten Ansprüche gegen Zahlung eines Vergleichsbetrages von € 65.000,00 zu.
wird bestimmt auf

Montag, 19.12.2022, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 101, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München

Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 05.12.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1542 IN 1287/19 · German Logistic GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1287/19
Wirksam am
15.03.2022
Registerbezug
München, HRB 202527
1542 IN 1287/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

German Logistic GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Gabelsbergerstraße 36, 80333 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 202527
- Schuldnerin -

Terminsbestimmung:

- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Abstimmung zu den geschlossenen Vergleichen zwischen Dr. Max Liebig in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der German Logistic GmbH und den Vergleichen mit den Sozialversicherungsträgern AOK Niedersachsen, AOK Rheinland/Hamburg, AOK Rheinland-Pfalz/Saarland, AOK Sachsen-Anhalt und Novitas BKK.

Ferner wird über die anwaltliche Prüfung von insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewährsansprüchen gegenüber der AOK Bayern in Höhe von 757.495,13 € und gegenüber der AOK Baden-Wüttemberg in Höhe von 581.912,00 € sowie der gerichtlichen Geltendmachung dieser Ansprüche abgestimmt.

Ferner wird darüber abgestimmt, dass diese Ansprüche nach freiem Ermessen des Insolvenzverwalters auch durch mehrere gerichtliche Instanzen hindurch verfolgt werden.
wird bestimmt auf

Donnerstag, 31.03.2022, 09:00 Uhr, Sitzungssaal 101, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München

Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 14.03.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 202527 HRB 202527: German Logistic GmbH, München, Gabelsbergerstraße 36, 80333 München. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 01.10.2019 (Az. 1542 IN 1287/19) das Insol…
HRB 202527: German Logistic GmbH, München, Gabelsbergerstraße 36, 80333 München. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 01.10.2019 (Az. 1542 IN 1287/19) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach § 65 GmbHG.
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzplan 1542 IN 1287/19 · German Logistic GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1287/19
Wirksam am
08.10.2019
Registerbezug
München, HRB 202527
1542 IN 1287/19

In dem Verfahren über den Antrag d.

German Logistic GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Gabelsbergerstraße
36, 80333 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 202527
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.10.2019 um 09.00 Uhr als
Hauptinsolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Herr Dr. Dipl.-Kfm. Max Liebig
Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München
Telefon: +49(89)2554870
Telefax: +49(89)25548710
Email: muenchen@jaffe-rae.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 18.11.2019 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5
Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 30.12.2019 den Forderungsanmeldungen
schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen
Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über
die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der
Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66
(Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der
Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw.
Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 30.12.2019,
damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen,
gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 04.06.2019 beim Insolvenzgericht München eingegangen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 01.10.2019
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Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1542 IN 1287/19 · German Logistic GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1287/19
Wirksam am
08.07.2019
Registerbezug
München, HRB 202527
Az.: 1542 IN 1287/19

In dem Verfahren über den Antrag d.

German Logistic GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Gabelsbergerstraße
36, 80333 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 202527
- Schuldnerin -
Geschäftszweig:

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 08.07.2019 in Ergänzung und Abänderung des Beschlusses vom 06.06.2019
ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO.
Damit wird allgemein verboten, über Gegenstände des Vermögens zu verfügen.
Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Den Drittschuldnern wird verboten an zu leisten, es sei denn, der vorläufige
Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an zu.

wird am 08.07.2019 um 11:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Herr Dr. Dipl.-Kfm. Max
Liebig, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, Telefon: +49(89)2554870, Telefax:
+49(89)25548710, Email: muenchen@jaffe-rae.de.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 08.07.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 202527 HRB 202527: German Logistic GmbH, München, Gabelsbergerstraße 36, 80333 München. Prokura erloschen: Grodon, Klaudia, Deisenhofen, *XX.XX.XXXX.
HRB 202527: German Logistic GmbH, München, Gabelsbergerstraße 36, 80333 München. Prokura erloschen: Grodon, Klaudia, Deisenhofen, *XX.XX.XXXX.
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1542 IN 1287/19 · German Logistic GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1287/19
Wirksam am
06.06.2019
Registerbezug
München, HRB 202527
Az.: 1542 IN 1287/19

In dem Verfahren über den Antrag d.

German Logistic GmbH, Gabelsbergerstraße 36, 80333 München, vertreten durch den
Geschäftsführer Wisniowski Piotr Jerzy,
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 202527
- Schuldnerin -
Geschäftszweig:
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 06.06.2019 um 12:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Herr Dr. Dipl.-Kfm. Max
Liebig, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, Telefon: +49(89)2554870, Telefax:
+49(89)25548710, Email: muenchen@jaffe-rae.de.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 06.06.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Berichtigungen
HRB 202527 HRB 202527: German Logistic GmbH, München, Gabelsbergerstraße 36, 80333 München. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Golbik, Jerzy Franciszek, Nürnberg, *XX.XX.XXXX.
HRB 202527: German Logistic GmbH, München, Gabelsbergerstraße 36, 80333 München. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Golbik, Jerzy Franciszek, Nürnberg, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 202527 HRB 202527: German Logistic GmbH, München, Gabelsbergerstraße 36, 80333 München. Bestellt: Geschäftsführer: Wisniowski, Piotr Jerzy, Ruda Slaska / Polen, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt. Ausgeschied…
HRB 202527: German Logistic GmbH, München, Gabelsbergerstraße 36, 80333 München. Bestellt: Geschäftsführer: Wisniowski, Piotr Jerzy, Ruda Slaska / Polen, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Golbik, Jerzy, Gliwice/Polen / Polen, *XX.XX.XXXX. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: Grodon, Klaudia, Deisenhofen, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 202527 HRB 202527:Personnel International Deutschland GmbH, München, Gabelsbergerstraße 36, 80333 München.Die Gesellschafterversammlung vom 23.01.2015 hat die Änderung des § 1 (Firma) der Satzung beschlossen. Neue …
HRB 202527:Personnel International Deutschland GmbH, München, Gabelsbergerstraße 36, 80333 München.Die Gesellschafterversammlung vom 23.01.2015 hat die Änderung des § 1 (Firma) der Satzung beschlossen. Neue Firma: German Logistic GmbH.
Veränderungen
HRB 202527 HRB 202527:Personnel International Deutschland GmbH, München, Gabelsbergerstraße 26, 80333 München.Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Gabelsbergerstraße 36, 80333 München. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Paw…
HRB 202527:Personnel International Deutschland GmbH, München, Gabelsbergerstraße 26, 80333 München.Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Gabelsbergerstraße 36, 80333 München. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Pawlak, Maciej, Geisenfeld, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Geschäftsführer: Golbik, Jerzy Franciszek, Nürnberg, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Veränderungen
HRB 202527 Personnel International Deutschland GmbH, München, Gabelsbergerstraße 26, 80333 München. Prokura erloschen: Sladek, Ute Charlotte, Winterthur / Schweiz, *XX.XX.XXXX.
Personnel International Deutschland GmbH, München, Gabelsbergerstraße 26, 80333 München. Prokura erloschen: Sladek, Ute Charlotte, Winterthur / Schweiz, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 202527 Personnel International Deutschland GmbH, München, Gabelsbergerstraße 26, 80333 München. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Golbik, Jerzy Franciszek, Nürnberg, *XX.XX.XXXX. Einzelprokura mit der Befugnis, im Na…
Personnel International Deutschland GmbH, München, Gabelsbergerstraße 26, 80333 München. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Golbik, Jerzy Franciszek, Nürnberg, *XX.XX.XXXX. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Sladek, Ute Charlotte, Winterthur / Schweiz, *XX.XX.XXXX.
Neueintragungen
HRB 202527 Personnel International Deutschland GmbH, München, Gabelsbergerstraße 26, 80333 München. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 13.7.2012, zuletzt geändert am 18.10.2012. Die Gesells…
Personnel International Deutschland GmbH, München, Gabelsbergerstraße 26, 80333 München. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 13.7.2012, zuletzt geändert am 18.10.2012. Die Gesellschafterversammlung vom 7.12.2012 hat die Änderung der §§ 1 (Firma, bisher 'Helvetia Enterprises GmbH', und Sitz, bisher Köln, Amtsgericht Köln HRB 76163 ) sowie 2 (Gegenstand des Unternehmens) der Satzung beschlossen. Geschäftsanschrift: Gabelsbergerstraße 26, 80333 München. Gegenstand des Unternehmens: Personalvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung aus dem Inland und Ausland. Personalberatung, Unternehmensberatung, Outsourcing und alle Dienstleistungen, welche direkt oder indirekt mit der Integration von Arbeitskräften in Einsatzbetrieben in Zusammenhang stehen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Hasenpusch, Hermann Dietmar, Siegburg, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Geschäftsführer: Golbik, Jerzy Franciszek, Nürnberg, *XX.XX.XXXX; Pawlak, Maciej, Geisenfeld, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.