HRA 61628
Geflügel Schader Inh. Dieter Hölzel e.K.
aktuell 7 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Biblis
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Registerdaten
- Sitz
- Biblis
- Datenstand
- 2024-04-28
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- Josef Schader Geflügel-Groß- und Einzelhandel Inhaber Barbara Kreiselmaier geb. Schader Lampertheim
- Josef Schader Geflügel-Groß- und Einzelhandel Lampertheim
- Josef Schader Geflügel- Groß- und Einzelhandel Inh. Dieter Hölzel e.K. Lampertheim
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Forderungsprüfung 9 IN 947/18 · Hölzel e. K., Dieter · Insolvenzgericht Darmstadt
- Insolvenzgericht
- Darmstadt
- Aktenzeichen
- 9 IN 947/18
- Wirksam am
- 08.10.2025
- Registerbezug
- Darmstadt, HRA 61628
Amtsgericht Darmstadt, 07.10.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Restschuldbefreiung 9 IN 947/18 · Hölzel e. K., Dieter · Insolvenzgericht Darmstadt
- Insolvenzgericht
- Darmstadt
- Aktenzeichen
- 9 IN 947/18
- Wirksam am
- 21.01.2025
- Registerbezug
- Darmstadt, HRA 61628
Amtsgericht Darmstadt, 21.01.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 9 IN 947/18 · Hölzel e. K., Dieter · Insolvenzgericht Darmstadt
- Insolvenzgericht
- Darmstadt
- Aktenzeichen
- 9 IN 947/18
- Wirksam am
- 27.11.2019
- Registerbezug
- Darmstadt, HRA 61628
K., geb. am XX.XX.XXXX, Im Entich 1, 64625 Bensheim, als Inhaber des Geflügel
Schader, Berliner Straße 4, 68647 Biblis. (AG Darmstadt, HRA 61628), sind
Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des
Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X EUR Auslagen zuzüglich
X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Timm Hartwich, SEMPER FIDELIS Rechtsanwälte
Hartwich&Partner mbB, Finkenstraße 10, 68623 Lampertheim, Tel.: 06206/954940,
Fax: 06206/9549428, E-Mail: info@semper-fi.com wird gestattet, den
festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde durch Beschluss vom 11.12.2018 angeordnet und
endete mit der Eröffnung des Verfahrens am 21.01.2019.
Die Festsetzung der Vergütung beruht auf § 63 Absatz 3, § 11, § 2 Abs. 1, § 3
der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV).
Berechnungsgrundlage ist das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des
vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt, § 11 Absatz
1 Satz 1 InsVV.
Dieses beträgt - wie von der Insolvenzverwalterin mit Antrag vom 19.11.2019
korrekt angegeben - 89.118,00 EUR.
Die Regelvergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 Absatz 1 InsO aus dem Wert
von 89.118,00 EUR beträgt 18.988,26 EUR. Der vorläufige Insolvenzverwalter
erhält in der Regel 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters, § 63 Absatz 3
Satz 1 InsO, das sind vorliegend 4.747,07 EUR.
Die geltend gemachte Erhöhung um 46,87 % der Regelvergütung des
Insolvenzverwalters nach § 2 Absatz 1 insVV war aufgrund der
Betriebsfortführung sowie der Vorbereitung der übertragenden Sanierung zum
Eröffnungsstichtag antragsgemäß zu bewilligen. Der Schuldner war Inhaber eines
seit 40 Jahren in der Region etablierten Einzel- und Großhandelsbetriebes mit
dem Schwerpunkt auf Geflügelfrischprodukte und beschäftigte zum Zeitpunkt der
Antragstellung 9 Arbeitnehmer. Der Betrieb wurde durch den Insolvenzverwalter
während des Antragsverfahrens fortgeführt und zum Eröffnungsstichtag auf den
Sohn des Schuldners übertragen.
Der Insolvenzverwalter hat zur Ermittlung des Zuschlags für die
Betriebsfortführung gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine
Vergleichsberechnung zwischen der Vergütung aus der Insolvenzmasse ohne
Fortführungsüberschuss und der Insolvenzmasse mit Fortführungsüberschuss
durchgeführt. Der hierbei für die Betriebsfortführung zugrunde gelegte fiktive
Zuschlag in Höhe von 25 % ist nicht zu beanstanden. Nach Abzug der
Mehrvergütung aufgrund des Fortführungsüberschusses verbleibt noch ein Zuschlag
in Höhe von 21,87 %.
Die Übertragung des Geschäftsbetriebes zum Eröffnungsstichtag auf den Sohn des
Schuldners gemäß Kaufvertrag vom 30.01.2019, Blatt 272 ff. der Akten, war
antragsgemäß mit einem weiteren Zuschlag in Höhe von 25 % abzugelten; auf die
Ausführungen in Graeber, InsVV-online, Rd.-Nr. 254 zu § 3 mit weiteren
Nachweisen, wird hierzu verwiesen.
Insgesamt war somit die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in
Höhe von 4.747,07 EUR nebst Gesamtzuschlag in Höhe von 8.899,80 EUR
festzusetzen.
Nach § 8 Abs. 3 InsVV steht dem vorläufigen Verwalter eine Auslagenpauschale in
Höhe von 15 % der gesetzlichen Vergütung, höchstens jedoch 250,00 je
angefangenen Monat zu. Die geltend gemachte Pauschale in Höhe von 15 % der
Regelvergütung von 9.070,00 EUR war daher antragsgemäß zu bewilligen.
Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die von dem Insolvenzverwalter zu entrichtende
Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall
ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15,
64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht
Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 26.11.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 9 IN 947/18 · Hölzel e. K., Dieter · Insolvenzgericht Darmstadt
- Insolvenzgericht
- Darmstadt
- Aktenzeichen
- 9 IN 947/18
- Wirksam am
- 11.09.2019
- Registerbezug
- Darmstadt, HRA 61628
Dieter Hölzel e. K., geb. am XX.XX.XXXX, Im Entich 1, 64625 Bensheim, als
Inhaber des Geflügel Schader, Berliner Straße 4, 68647 Biblis. (AG Darmstadt,
HRA 61628), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß §
177 Absatz 1 Satz 2 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Tabelle
mit den zu prüfenden Forderungen sowie die Anmeldeunterlagen sind zur Einsicht
der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Darmstadt
niedergelegt. Widerspruch gegen die im schriftlichen Verfahren zu prüfenden
Forderungen kann schriftlich beim Insolvenzgericht innerhalb der
Ausschlussfrist bis zum 16.10.2019 erklärt werden. Danach wird das
Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen.
Amtsgericht Darmstadt, 11.09.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 9 IN 947/18 · Hölzel e. K., Dieter · Insolvenzgericht Darmstadt
- Insolvenzgericht
- Darmstadt
- Aktenzeichen
- 9 IN 947/18
- Wirksam am
- 22.01.2019
- Registerbezug
- Darmstadt, HRA 61628
Richard-Wagner-Straße 1, 68623 Lampertheim, als Inhaber des Geflügel Schader,
Berliner Straße 4, 68647 Biblis. (AG Darmstadt, HRA 61628), ist am 21.01.2019
um 15:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Timm Hartwich, SEMPER FIDELIS
Rechtsanwälte Hartwich&Partner mbB, Edisonstraße 15, 68623 Lampertheim, Tel.:
06206/954940, Fax: 06206/9549428, E-Mail: info@semper-fi.com.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Darmstadt ergibt sich aus
Art.3 Abs.1 der Verordnung (EU) 2015/848, da der Schuldner den Mittelpunkt
seine hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter
Beachtung des § 174 InsO bis zum 27.02.2019 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an den Insolvenzverwalter zu
leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 10.04.2019, 10:00 Uhr, Zimmer 4.307,
4. OG, Gebäude D, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt eine Gläubigerversammlung
zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der
angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
· besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des
Schuldners, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder die Veräußerung des Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte, die
Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,
· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
· eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO),
· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
Hinweise:
· Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen
nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene
Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
· Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht
benachrichtigt.
· Auf die Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de wird
hingewiesen.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind
folgende:
Ø Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind,
werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der
Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahmen.
Ø Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs
Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
Ø Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat
nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von dem
Schuldner, dem Pensionssicherungsverein, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und
Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des
Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5
Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden
soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie
ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt,
Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 21.01.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 9 IN 947/18 · Hölzel e. K., Dieter · Insolvenzgericht Darmstadt
- Insolvenzgericht
- Darmstadt
- Aktenzeichen
- 9 IN 947/18
- Wirksam am
- 11.12.2018
- Registerbezug
- Darmstadt, HRA 61628
des Dieter Hölzel e. K., geb. am XX.XX.XXXX, Richard-Wagner-Straße 1, 68623
Lampertheim, als Inhaber des Geflügel Schader, Berliner Straße 4, 68647 Biblis.
(AG Darmstadt, HRA 61628), ist am 11.12.2018 um 14:00 Uhr gegen den
Antragsgegner die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen
Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Timm Hartwich, SEMPER FIDELIS Rechtsanwälte
Hartwich&Partner mbB, Edisonstraße 15, 68623 Lampertheim, Tel.: 06206/954940,
Fax: 06206/9549428, E-Mail: info@semper-fi.com bestellt worden.
Amtsgericht Darmstadt, 11.12.2018
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 61628 Josef Schader Geflügel- Groß- und Einzelhandel Inh. Dieter Hölzel e.K., Lampertheim, Berliner Straße 4, 68647 Biblis.Firma geändert, nun: Geflügel Schader Inh. Dieter Hölzel e.K. Neuer Ort der Niederlassung:…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.