HRB 100039 früher Amtsgericht Lingen (Ems)
Gebr. Lüken GmbH
aktuell 18 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Estringer Straße 26, 49811 Lingen (Ems)Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Lingen
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 11.06.2025
- Datenstand
- 2025-10-28
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Bernd Achim Lüken
Lingen
mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenHandelsregister
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Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung 18 IN 17/25 · Gebr. Lüken GmbH · Insolvenzgericht Lingen (Ems)
- Insolvenzgericht
- Lingen (Ems)
- Aktenzeichen
- 18 IN 17/25
- Wirksam am
- 14.08.2026
- Registerbezug
- Osnabrück, HRB 100039
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 20 % erhöht zuzüglich
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 09.06.2026 beantragte der Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 233.311,66 EUR.
Es wurde von der in dem xxxx ausdrücklich benannten Berechnungsmasse ausgegangen.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von 35.348,37 EUR.
Gemäß § 12 InsVV erhält der Sachwalter 60 % der sich aus § 2 InsVV ergebenen Regelvergütung des Insolvenzverwalters.
Die Regelvergütung beträgt hier somit 21.209,02 EUR.
Die vorläufige Eigenverwaltung wurde mit Beschluss vom 01.06.2025 angeordnet.
Der Tätigkeitszeitraum des Sachwalters lief vom 01.06.2025 bis zum 04.06.2026, somit 1Jahr und 4 Tage.
Es wurde in dem Antrag vom 09.06.2026 ein Zuschlag von dem Sachwalter geltend gemacht.
Für die Vergütung des Sachwalters gilt gemäß § 10 InsVV auch § 3 InsVV der die Zu- und Abschläge für die Vergütungen regelt.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung insbesondere festzusetzen, wenn
a) die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne dass ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b) der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c) die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, dass der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d) arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in Bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e) der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.
Diese Aufzählung von Erhöhungstatbeständen ist jedoch nicht abschließend sondern nur beispielhaft (Haarmeyer/Mock InsVV Kom., 5. Auflage, § 3 Rd.Nr. 7).
Eine Abweichung von der Regelvergütung ist nach § 3 InsVV also möglich, wenn besondere Umstände vorliegen.
Umstände, die zu einer Erhöhung führen können, sind unter anderem die Dauer des Verfahrens, die Anzahl der Gläubiger, eine Betriebsfortführung, eine übertragende Sanierung, umfangreiche und schwierige Verwertung von Anlagevermögen, Überprüfung von Globalzessionen, unkooperatives Verhalten des Schuldners, eine ungeordnete Buchhaltung und schwierige Rechtsfragen und noch viele andere Faktoren (siehe Hess, Kom. zur InsO, 2. Band, § 3 InsVV Rd.Nr. 5,6 ff.; siehe dazu auch Haarmeyer/Mock InsVV Kom., 5. Auflage, § 3 Rd.Nr. 86-110).
Nach der Einschätzung des Sachwalters ist die angesetzte Erhöhung für die von ihm vorgenommene Tätigkeit auch angemessen.
1) Der Sachwalter beantragt für seine Tätigkeit eine Erhöhung von 20 % für die Betriebsfortführung während der Eigenverwaltung.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem Antrag vom 09.06.2026 (Bl. 676-680) Bezug genommen.
Diese Ausführungen konnten auch nicht durch das Insolvenzgericht widerlegt werden und auch keiner der Insolvenzgläubiger hat geeignete Angaben gemacht, die zwingend zu einer Kürzung zu führen hätten.
Der Sachwalter hat zur Begründung dieses Zuschlags darauf hingewiesen, dass durch die Betriebsfortführung auch während der Eigenverwaltung kein Überschuss erzielt werden konnte, so dass die Masse nicht angewachsen ist und nicht schon bereits dadurch eine höhere Vergütung zustande gekommen ist.
Ein angemessener Zuschlag ist daher zu gewähren, da die Regelvergütung dem tatsächlichen Arbeitsanfall des Sachwalters nicht ausreichend gerecht wird.
Die Festsetzung eines angemessenen Zuschlags für eine Betriebsfortführung und die damit verbundene Mehrarbeit ist grundsätzlich anerkannt
(Haarmeyer/Mock InsVV Kom., 5. Auflage, § 3 Rd.Nr. 20, 97).
Die Gewährung eines Zuschlags war daher nicht zu beanstanden gewesen.
Der beantragte Zuschlag in Höhe von 20 % war auch der Höhe nach nicht zu beanstanden gewesen. Der von dem Sachwalter vorgetragenen Rechtfertigung des angesetzten Zuschlags konnte hier gefolgt werden (Haarmeyer/Mock InsVV Kom., 5. Auflage, § 3 Rd.Nr. 7).
Anhaltspunkte dafür, dass der Sachwalter von einer völlig falsch berechneten Insolvenzmasse ausgegangen ist, konnten nicht festgestellt werden und wurden auch nicht von einem der Insolvenzgläubiger geltend gemacht.
Hinsichtlich der von dem Sachwalter geltend gemachten Zuschläge bewegte er sich im zulässigen Rahmen.
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern war Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Stellungnahmen seitens der Schuldnerin und der Insolvenzgläubiger sind keine eingegangen.
Einwendungen gegen eine Erhöhung der Vergütung des Sachwalters wurden seitens der Schuldnerin und von den Insolvenzgläubigern ebenfalls nicht erhoben.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lingen (Ems), Burgstrasse 28, 49808 Lingen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lingen (Ems), Burgstrasse 28, 49808 Lingen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lingen (Ems), 14.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 18 IN 17/25 · Gebr. Lüken GmbH · Insolvenzgericht Lingen (Ems)
- Insolvenzgericht
- Lingen (Ems)
- Aktenzeichen
- 18 IN 17/25
- Wirksam am
- 14.08.2026
- Registerbezug
- Osnabrück, HRB 100039
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 45 % erhöht zuzüglich
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Die Vergütung wird gegen die Schuldnerin festgesetzt.
Dem jetzigen Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 09.06.2026 beantragte der vorläufige Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 460.670,06 EUR zugrunde gelegt.
Es wurde von der in dem Eigenantrag vom 18.03.2025 ausdrücklich benannten Berechnungsmasse ausgegangen.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von 47.752,11 EUR.
Gemäß § 12a InsVV erhält der vorläufige Sachwalter 25 % der Vergütung des Sachwalters, der wiederum nach § 12 InsVV 60 % der Vergütung des Insolvenzverwalters erhält.
Dem vorläufigen Sachwalter steht somit daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % der 60 % des Sachwalters festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach 7.162,82 EUR.
Die vorläufige Eigenverwaltung wurde mit Beschluss vom 19.03.2025 angeordnet.
Der Tätigkeitszeitraum des vorläufigen Sachwalters lief vom 19.03.2025 bis zum 01.06.2025, somit 2 Monate und 14 Tage.
Es wurden in dem Antrag vom 09.06.2026 noch mehrere Zuschläge von dem ehemaligen vorläufigen Sachwalter geltend gemacht.
Für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters gilt gemäß § 10 InsVV auch
§ 3 InsVV der die Zu- und Abschläge für die Vergütungen regelt.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung insbesondere festzusetzen, wenn
a) die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne dass ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b) der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c) die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, dass der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d) arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in Bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e) der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.
Diese Aufzählung von Erhöhungstatbeständen ist jedoch nicht abschließend sondern nur beispielhaft (Haarmeyer/Mock InsVV Kom., 5. Auflage, § 3 Rd.Nr. 7).
Eine Abweichung von der Regelvergütung ist nach § 3 InsVV also möglich, wenn besondere Umstände vorliegen.
Umstände, die zu einer Erhöhung führen können, sind unter anderem die Dauer des Verfahrens, die Anzahl der Gläubiger, eine Betriebsfortführung, eine übertragende Sanierung, umfangreiche und schwierige Verwertung von Anlagevermögen, Überprüfung von Globalzessionen, unkooperatives Verhalten des Schuldners, eine ungeordnete Buchhaltung und schwierige Rechtsfragen und noch viele andere Faktoren (siehe Hess, Kom. zur InsO, 2. Band, § 3 InsVV Rd.Nr. 5,6 ff.; siehe dazu auch Haarmeyer/Mock InsVV Kom., 5. Auflage, § 3 Rd.Nr. 86-110).
Nach der Einschätzung des ehemaligen vorläufigen Sachwalters sind die angesetzten Erhöhungen für die von ihm vorgenommenen Tätigkeiten auch angemessen.
Es wurden im Einzelnen folgende Zuschläge neben der Regelvergütung geltend gemacht:
1) Der vorläufige Sachwalter beantragt für seine Tätigkeit eine Erhöhung von 25 % für die Betriebsfortführung während der vorläufigen Eigenverwaltung.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem Antrag vom 09.06.2026 (Bl. 668-675) Bezug genommen.
Diese Ausführungen konnten auch nicht durch das Insolvenzgericht widerlegt werden und auch keiner der Insolvenzgläubiger hat geeignete Angaben gemacht, die zwingend zu einer Kürzung zu führen hätten.
Der vorläufige Sachwalter hat zur Begründung dieses Zuschlags darauf hingewiesen, dass durch die Betriebsfortführung kein Überschuss erzielt werden konnte, so dass die Masse nicht angewachsen ist und nicht schon bereits dadurch eine höhere Vergütung zustande gekommen ist.
Ein angemessener Zuschlag ist daher zu gewähren, da die Regelvergütung dem tatsächlichen Arbeitsanfall des vorläufigen Sachwalters nicht ausreichend gerecht wird.
Die Festsetzung eines angemessenen Zuschlags für eine Betriebsfortführung und die damit verbundene Mehrarbeit ist grundsätzlich anerkannt
(Haarmeyer/Mock InsVV Kom., 5. Auflage, § 3 Rd.Nr. 20, 97).
Die Gewährung eines Zuschlags war daher nicht zu beanstanden gewesen.
Der beantragte Zuschlag in Höhe von 25 % war auch der Höhe nach nicht zu beanstanden gewesen. Der von dem vorläufigen Sachwalter vorgetragenen Rechtfertigung des angesetzten Zuschlags konnte hier gefolgt werden (Haarmeyer/Mock InsVV Kom., 5. Auflage, § 3 Rd.Nr. 7).
2) Der vorläufige Sachwalter beantragt für seine Tätigkeit eine Erhöhung von 10 % für die Regelung von Arbeitnehmerangelegenheiten.
Während der vorläufigen Eigenverwaltung waren 15 Mitarbeiter beschäftigt.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem Antrag vom 09.06.2026 (Bl. 668-675) Bezug genommen.
Diese Ausführungen konnten auch nicht durch das Insolvenzgericht widerlegt werden und auch keiner der Insolvenzgläubiger hat geeignete Angaben gemacht, die zwingend zu einer Kürzung zu führen hätten.
Die Festsetzung eines angemessenen Zuschlags bei Arbeitnehmerangelegenheiten, also bei arbeitsrechtlichen Problemen und auch für die Bearbeitung hinsichtlich der Gewährung von Insolvenzgeld und der damit verbundenen Mehrarbeit ist auch ab einem gewissen Umfang grundsätzlich anerkannt (Haarmeyer/Mock InsVV Kom., 5. Auflage, § 3 Rd.Nr. 79).
Der beantragte Zuschlag in Höhe von 10 % war auch der Höhe nach nicht zu beanstanden gewesen. Der von dem vorläufigen Sachwalter vorgetragenen Rechtfertigung des angesetzten Zuschlags konnte hier gefolgt werden (Haarmeyer/Mock InsVV Kom., 5. Auflage, § 3 Rd.Nr. 7).
3) Der vorläufige Sachwalter beantragt für seine Tätigkeit eine Erhöhung von 10 % für die Wahrnehmung von Sonderaufgaben, zu denen er aufgrund des Beschlusses über die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beauftragt wurde.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem Antrag vom 09.06.2026 (Bl. 668-675) Bezug genommen.
Diese Ausführungen konnten auch nicht durch das Insolvenzgericht widerlegt werden und auch keiner der Insolvenzgläubiger hat geeignete Angaben gemacht, die zwingend zu einer Kürzung zu führen hätten.
Die Festsetzung eines angemessenen Zuschlags für Sonderaufgaben im Rahmen der Tätigkeit, welche grundsätzlich mit rechtlichen Problemen, und der Klärung von schwierigen Rechtsfragen verbunden sind und eine entsprechende Mehrarbeit bedeuten, wobei ein angemessener Ausgleich über die Berechnungsgrundlage nicht erfolgt, ist auch ab einem gewissen Umfang grundsätzlich anerkannt (Haarmeyer/Mock InsVV Kom., 5. Auflage, § 3 Rd.Nr. 84, 104).
Der beantragte Zuschlag in Höhe von 10 % war auch der Höhe nach nicht zu beanstanden gewesen. Der von dem vorläufigen Sachwalter vorgetragenen Rechtfertigung des angesetzten Zuschlags konnte hier gefolgt werden (Haarmeyer/Mock InsVV Kom., 5. Auflage, § 3 Rd.Nr. 7).
Anhaltspunkte dafür, dass der vorläufige Sachwalter von einer völlig falsch berechneten Insolvenzmasse ausgegangen ist, konnten nicht festgestellt werden und wurden auch nicht von einem der Insolvenzgläubiger geltend gemacht.
Hinsichtlich der von dem vorläufigen Sachwalter geltend gemachten Zuschläge bewegte er sich im zulässigen Rahmen.
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern war Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Stellungnahmen seitens der Schuldnerin und der Insolvenzgläubiger sind keine eingegangen.
Einwendungen gegen eine Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters wurden seitens der Schuldnerin und von den Insolvenzgläubigern ebenfalls nicht erhoben.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lingen (Ems), Burgstrasse 28, 49808 Lingen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lingen (Ems), Burgstrasse 28, 49808 Lingen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lingen (Ems), 14.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 18 IN 17/25 · Gebr. Lüken GmbH · Insolvenzgericht Lingen (Ems)
- Insolvenzgericht
- Lingen (Ems)
- Aktenzeichen
- 18 IN 17/25
- Wirksam am
- 18.06.2026
- Registerbezug
- Osnabrück, HRB 100039
hat der Sachwalter Rechtsanwalt Christopher Tallen, Meppen beantragt, die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters und des Sachwalters, jeweils nebst einer Vergütungserhöhung, festzusetzen. Das schriftliche Verfahren wird angeordnet.
Termin zur Anhörung aller Gläubiger und der Schuldnerin zur beabsichtigten Festsetzung der Vergütung und der Auslagen des vorläufigen Sachwalters und des Sachwalters, jeweils nebst einer Vergütungserhöhung, wird unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 21.01.2010 - IX ZB 83/06 - im schriftlichen Verfahren durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 06.07.2026 schriftlich Stellung zu dem Vergütungsantrag zu nehmen.
Der vollständige Vergütungsantrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus und auf Antrag kann eine Abschrift an Verfahrensbeteiligte übersandt werden.
> Seitens der Gläubiger, die bis zum 06.07.2026 keine schriftlichen Einwendungen erheben, gilt die Zustimmung zu der Festsetzung der beantragten Vergütung und der Auslagen des vorläufigen Sachwalters und des Sachwalters, jeweils nebst einer Vergütungserhöhung, somit als erteilt.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Lingen (Ems), 15.06.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzplan 18 IN 17/25 · Gebr. Lüken GmbH · Insolvenzgericht Lingen (Ems)
- Insolvenzgericht
- Lingen (Ems)
- Aktenzeichen
- 18 IN 17/25
- Wirksam am
- 05.06.2026
- Registerbezug
- Osnabrück, HRB 100039
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Lingen (Ems), 04.06.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzplan 18 IN 17/25 · Gebr. Lüken GmbH · Insolvenzgericht Lingen (Ems)
- Insolvenzgericht
- Lingen (Ems)
- Aktenzeichen
- 18 IN 17/25
- Wirksam am
- 13.05.2026
- Registerbezug
- Osnabrück, HRB 100039
Amtsgericht Lingen (Ems), 12.05.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzplan 18 IN 17/25 · Gebr. Lüken GmbH · Insolvenzgericht Lingen (Ems)
- Insolvenzgericht
- Lingen (Ems)
- Aktenzeichen
- 18 IN 17/25
- Wirksam am
- 01.04.2026
- Registerbezug
- Osnabrück, HRB 100039
a) Erörterung eines von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplans
b) Abstimmung über diesen Plan
anberaumt auf:
Freitag, 24.04.2026, 09:32 Uhr, Saal A 12, Altbau, Burgstraße 28, 49808 Lingen (Ems).
Der Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Hinweis gem. § 240 InsO: Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden können.
Hinweis gem. § 253 Abs. 3 InsO: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat.
Amtsgericht Lingen (Ems), 31.03.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzplan 18 IN 17/25 · Gebr. Lüken GmbH · Insolvenzgericht Lingen (Ems)
- Insolvenzgericht
- Lingen (Ems)
- Aktenzeichen
- 18 IN 17/25
- Wirksam am
- 18.12.2025
- Registerbezug
- Osnabrück, HRB 100039
Amtsgericht Lingen (Ems), 18.12.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzplan 18 IN 17/25 · Gebr. Lüken GmbH · Insolvenzgericht Lingen (Ems)
- Insolvenzgericht
- Lingen (Ems)
- Aktenzeichen
- 18 IN 17/25
- Wirksam am
- 11.12.2025
- Registerbezug
- Osnabrück, HRB 100039
a) Erörterung eines von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplans
b) Abstimmung über diesen Plan
anberaumt auf:
Freitag, 09.01.2026, 09:30 Uhr, Saal Z 16, Neubau, Burgstraße 28, 49808 Lingen (Ems).
Der Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Hinweis gem. § 240 InsO: Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden können.
Hinweis gem. § 253 Abs. 3 InsO: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat.
Amtsgericht Lingen (Ems), 11.12.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 18 IN 17/25 · Gebr. Lüken GmbH · Insolvenzgericht Lingen (Ems)
- Insolvenzgericht
- Lingen (Ems)
- Aktenzeichen
- 18 IN 17/25
- Wirksam am
- 02.12.2025
- Registerbezug
- Osnabrück, HRB 100039
In dem Insolvenzverfahren Gebr. Lüken GmbH, Estringer Straße 26, 49811 Lingen (Ems) (AG Osnabrück, HRB 100039), vertr. d.: Bernd Achim Lüken, als Vertr. d. Gebr. Lüken GmbH, Estringer Straße 26, 49811 Lingen (Ems), (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren gemäß § 177 Absatz 1 InsO angeordnet. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die Anmeldeunterlagen liegen zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Burgstraße 28, 49808 Lingen aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 23.12.2025 bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird. Gläubiger, deren Forderung festgestellt wurde, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt.
Amtsgericht Lingen (Ems), 02.12.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 18 IN 17/25 · Gebr. Lüken GmbH · Insolvenzgericht Lingen (Ems)
- Insolvenzgericht
- Lingen (Ems)
- Aktenzeichen
- 18 IN 17/25
- Wirksam am
- 13.08.2025
- Registerbezug
- Osnabrück, HRB 100039
Sachwalter:Rechtsanwalt Christopher Tallen, Haselünner Str. 39, 49716 Meppen,
wurde im Eröffnungsbeschluss vom 01.06.2025 angeordnet, dass das Verfahren mündlich durchgeführt wird.
Es wurde eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Schuldnerin sowie Stellungnahme des Sachwalters und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) anberaumt auf Freitag, 22.08.2025, 09:00 Uhr, Saal Z 16, Neubau, Burgstraße 28, 49808 Lingen (Ems).
Der Sachwalter hat mit Schreiben vom 11.08.2025 angezeigt, dass die weiteren Termine, insbesondere auch der Berichts- und Prüftermin am 22.08.2025 schriftlich durchgeführt werden können.
Es wird daher angeordnet, dass das Verfahren nunmehr schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) wird.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 22.08.2025, dieser Tag war zuvor auch der Terminstag.
Der Termin am 22.08.2025, 09:00 Uhr, Saal Z 16, Neubau, Burgstraße 28, 49808 Lingen (Ems) wird aufgehoben.
Die Verfahrensbeteiligten können stattdessen bis zum 22.08.2025, dem Stichtag, Stellungnahmen, Einwendungen, Anträge usw. zu den in dem Eröffnungsbeschluss vom 01.06.2025 aufgeführten Punkten abgeben bzw. stellen.
Im Übrigen verbleibt es bei den Anordnungen in dem Eröffnungsbeschluss vom 01.06.2025.
G r ü n d e:
Die Änderung von der mündlichen Durchführung des Insolvenzverfahrens in ein schriftliches Insolvenzverfahren hatte zu erfolgen, da dies von dem Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 11.08.2025 angeregt wurde
Das Insolvenzgericht kann hinsichtlich der mündlichen oder schriftlichen Durchführung des Insolvenzverfahrens oder von Teilen des Verfahrens die Anordnung hierzu jederzeit aufheben oder ändern (§ 5 Abs. 2 Satz 3 InsO) und hat hiervon Gebrauch gemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Lingen (Ems), Burgstrasse 28, 49808 Lingen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. der Verkündung der Entscheidung.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Lingen (Ems), Burgstrasse 28, 49808 Lingen ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lingen (Ems), 13.08.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 18 IN 17/25 · Gebr. Lüken GmbH · Insolvenzgericht Lingen (Ems)
- Insolvenzgericht
- Lingen (Ems)
- Aktenzeichen
- 18 IN 17/25
- Wirksam am
- 02.06.2025
- Registerbezug
- Osnabrück, HRB 100039
Sachwalter ist: Rechtsanwalt Christopher Tallen, Haselünner Str. 39, 49716 Meppen, Tel.: 05931-88737-0, Fax: 05931-88737-27, E-Mail: info@kanzlei-tallen.de, Internet: www.kanzlei-tallen.de.
Es wurde Eigenverwaltung der Antragstellerin angeordnet.
Die Antragstellerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO).
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 07.08.2025 anzumelden;
b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Antragstellerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Freitag, 22.08.2025, 09:00 Uhr, Saal Z 16, Neubau, Burgstraße 28, 49808 Lingen (Ems) eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Antragstellerin sowie Stellungnahme des Sachwalters und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO)
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Antragstellerin (§ 276 S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Antragstellerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Antragstellerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweis:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Antragstellerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Lingen (Ems), Burgstrasse 28, 49808 Lingen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Lingen (Ems), 28.05.2025
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Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 18 IN 17/25 · Gebr. Lüken GmbH · Insolvenzgericht Lingen (Ems)
- Insolvenzgericht
- Lingen (Ems)
- Aktenzeichen
- 18 IN 17/25
- Wirksam am
- 28.04.2025
- Registerbezug
- Osnabrück, HRB 100039
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Lingen (Ems), 28.04.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 100039 HRB 100039: Gebr. Lüken GmbH, Lingen, Estringer Straße 28, 49811 Lingen (Ems). Berichtigung von Amts wegen zur Geschäftsanschrift: Estringer Straße 26, 49811 Lingen (Ems).
HRB 100039 HRB 100039:Gebr. Lüken GmbH, Lingen, Estringer Straße 28, 49811 Lingen (Ems).Nicht mehr Geschäftsführer: Lüken, Stephan, Lingen, *XX.XX.XXXX.
HRB 100039 Gebr. Lüken GmbH, Lingen, (Estringer Straße 28, 49811 Lingen (Ems)).Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 29.11.2007 / 19.09.2008 sowie der Zustimmu…
HRB 100039 Gebr. Lüken GmbH, Lingen (Estringer Straße 28, 49811 Lingen (Ems)). Die Gesellschafterversammlung vom 29.11.2007 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 (Stammkapital) und mit ihr die Erhöhung des…
HRB 100039 Gebr. Lüken GmbH, Lingen (Estringer Straße 28, 49811 Lingen (Ems)). Die Gesellschafterversammlung hat am 29.11.2007 beschlossen, das Stammkapital (DEM 100.000,00) auf Euro umzustellen, es von dann EUR 51.129…
HRB 100039 Gebr. Lüken GmbH, Lingen (Estringer Straße 28, 49811 Lingen (Ems)). Nicht mehr Geschäftsführer: Lüken, Josef, Estrichlegermeister, Lingen-Hüvede, *XX.XX.XXXX. Bestellt als Geschäftsführer: Lüken, Stephan, Li…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.