HRB 1191
GBM Glaum Bauelemente und Metallbau GmbH
aktuell 15 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Pfingstweide 1, 35428 LanggönsGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
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Registerdaten
- Sitz
- Langgöns
- Datenstand
- 2024-03-27
- Quelle
- Handelsregister
Geschäftsanschrift
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HRB 9854 · Amtsgericht Gießen
Handelsregister
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Die Herstellung von Metallbauelementen und von Metallbauprodukten jeder Art sowie deren Vertrieb.
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Verteilungsverzeichnis 6 IN 159/18 · GBM Glaum Bauelemente und Metallbau GmbH · Insolvenzgericht Gießen
- Insolvenzgericht
- Gießen
- Aktenzeichen
- 6 IN 159/18
- Wirksam am
- 27.08.2026
- Registerbezug
- Gießen, HRB 1191
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
GBM Glaum Bauelemente und Metallbau GmbH, Pfingstweide 1, 35428 Langgöns (AG Gießen , HRB 1191),
vertreten durch:
Erich Reusch, Niederkleener Straße 15, 35428 Langgöns, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SBK PartG, Im Amtmann 15, 35578 Wetzlar,
ist das Verteilungsverzeichnis auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gießen zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt worden.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Gunter Wege, Braugasse 7, 35390 Gießen, Tel.: 0641/480290-61, Fax: 0641/480290-50, E-Mail: wege@rae-voelpel.com hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 267.593,96 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten.
Die Summe der zu berücksichtigenden festgestellten Insolvenzforderungen beträgt 2.899.917,09 EUR.
Gießen, 27.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Schlusstermin 6 IN 159/18 · GBM Glaum Bauelemente und Metallbau GmbH · Insolvenzgericht Gießen
- Insolvenzgericht
- Gießen
- Aktenzeichen
- 6 IN 159/18
- Wirksam am
- 27.08.2026
- Registerbezug
- Gießen, HRB 1191
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
GBM Glaum Bauelemente und Metallbau GmbH, Pfingstweide 1, 35428 Langgöns (AG Gießen , HRB 1191),
vertreten durch:
Erich Reusch, Niederkleener Straße 15, 35428 Langgöns, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SBK PartG, Im Amtmann 15, 35578 Wetzlar,
wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, wird auf den 27.10.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Anträge hinsichtlich der Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
c) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Amtsgericht Gießen, 27.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 6 IN 159/18 · GBM Glaum Bauelemente und Metallbau GmbH · Insolvenzgericht Gießen
- Insolvenzgericht
- Gießen
- Aktenzeichen
- 6 IN 159/18
- Wirksam am
- 27.08.2026
- Registerbezug
- Gießen, HRB 1191
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
GBM Glaum Bauelemente und Metallbau GmbH, Pfingstweide 1, 35428 Langgöns (AG Gießen , HRB 1191),
vertreten durch:
Erich Reusch, Niederkleener Straße 15, 35428 Langgöns, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SBK PartG, Im Amtmann 15, 35578 Wetzlar,
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
xxx
Euro Nettovergütung nach InsVV
xxx
Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
xxx
Euro Auslagen zuzüglich
xxx
Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%.
xxx
Euro Gesamtbetrag
Der am 23.09.2020 festgesetzte Vorschuss in Höhe von xxx EUR ist in Abzug zu bringen. Es verbleibt somit ein Restbetrag in Höhe von
xxx EUR
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Gunter Wege, Braugasse 7, 35390 Gießen, Tel.: 0641/480290-61, Fax: 0641/480290-50, E-Mail: wege@rae-voelpel.com wird gestattet, den restlichen festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 28.07.2026.
G r ü n d e:
Der Insolvenzverwalter hat am 28.07.2026 die Festsetzung einer Verwaltervergütung sowie Auslagen in Höhe von insgesamt 130.726,00 EUR (brutto) beantragt.
Da das Insolvenzverfahren vor dem 01.01.2021 beantragt worden ist, sind die bis zum 31.12.2020 geltenden Vorschriften der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung anzuwenden, § 19 Abs. 5 InsVV.
Berechnungsgrundlage, § 1 InsVV:
Nach § 1 InsVV wird die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt.
Bei einer Betriebsfortführung darf jedoch nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 b) InsVV nur der erwirtschaftete Überschuss berücksichtigt werden. Die Betriebsausgaben müssen also von den Einnahmen abgezogen werden.
Es sind auch die so genannten oktroyierten Masseverbindlichkeiten für Leistungen abzuziehen, die für die Unternehmensfortführung tatsächlich in Anspruch genommen worden sind. Dies gilt insbesondere für die Kündigungsfristlöhne, also auch die Löhne, die in den ersten drei Monaten des eröffneten Verfahrens anfallen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich hierbei um von dem Insolvenzverwalter neu begründete Masseverbindlichkeiten oder vom Schuldner begründete Masseverbindlichkeiten (sog. Auslaufverbindlichkeiten) handelt. Von den Einnahmen werden lediglich solche aufoktroyierten Masseverbindlichkeiten abgezogen, die für Leistungen erbracht werden mussten, die nicht für die Unternehmensfortführung benötigt wurden. Diese Ausführungen ergeben sich aus dem Beschluss des BGH vom 16.10.2008, (Az. IX ZB 179/07), ZinsO 2007, Seite 1347 ff.
Absonderungsrechte werden bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV geschilderten Regelungen nicht berücksichtigt. Dieser Vorschrift wird Rechnung getragen, da der Insolvenzverwalter in seinem Antrag lediglich die einbehaltenen Feststellungs- und Verwertungskosten angesetzt hat, so auch Haarmeyer, Wutzke, Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung, 4. Auflage, § 1 Rn. 58.
Die festgesetzte Steuer auf die Vergütung und die Auslagen fließt nach der Entnahme der Vergütung wieder zur Masse. Nach dem Beschluss des BGH vom 25.07.2007 (IX ZB 147/06), ZinsO 2007, Seite 1347 ist eine Umsatzsteuererstattung, die die Masse bei Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit noch zu erwarten hat, bei der Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn sich dieser Anspruch aus dem Vorsteuerabzug hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung ergibt. Allerdings darf nach einem weiteren Beschluss des BGH vom 26.02.2015 (IX ZB 9/13) die Vorsteuer aus der Vergütung lediglich einmal als erhöhend in der Berechnungsgrundlage Berücksichtigung finden. Unter Bezugnahme auf die zuvor zitierte Entscheidung des BGH hat der Insolvenzverwalter die zu erwartende Steuererstattung der Berechnungsgrundlage hinzugesetzt. Dem Antrag muss insoweit stattgegeben werden.
Aus der Schlussrechnung und dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters sind Einnahmen in Höhe von 720.441,81 EUR ersichtlich. Dieser Betrag stellt die Berechnungsgrundlage dar.
Die Beträge ergeben sich aus der Schlussrechnung und dem Antrag des Insolvenzverwalters. Soweit nicht vorher gesondert erläutert wird auf die Berechnung im Antrag des Insolvenzverwalters Bezug genommen.
Regelsatz, § 2 InsVV:
Aus der nach § 1 InsVV ermittelten Berechnungsgrundlage ergibt sich nach § 2 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von xxx EUR.
Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:
40 % von 25.000,- EUR
xxx EUR
25% von 25.000,- EUR
xxx EUR
7% von 200.000,- EUR
xxx EUR
3% von 250.000,- EUR
xxx EUR
2% von 220.441,81 EUR
xxx EUR
SUMME:
xxx EUR
Zu- und Abschläge, § 3 InsVV:
Die Normalvergütung nach § 2 InsVV deckt die sogenannten "Regelaufgaben" des Insolvenzverwalters ab. Hat der Verwalter in einem Verfahren sogenannte "Sonderaufgaben" durchzuführen, kann ein Anspruch auf einen Zuschlag nach § 3 InsVV entstehen. Zur Definition eines Normalverfahrens siehe Eickmann, Kommentar zur InsVV., § 3, Rn. 12 u.a.
Der Insolvenzverwalter hat insgesamt eine Erhöhung von 130% beantragt. Diese stellen sich wie folgt dar:
25% Arbeitnehmerbereich:
Der Zuschlag für den Arbeitnehmerbereich wird hierbei wie folgt begründet:
"Die Schuldnerin beschäftigte bei Insolvenzantragstellung 29 Mitarbeiter in Produktion und Verwaltung. Nachdem etwa zwei Drittel der Mitarbeiter Eigenkündigungen zum 31.12.2018 ausgesprochen hatten, erfolgten unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kündigungen gegenüber zehn verbliebenen Mitarbeitern. Eine Massenentlassungsanzeige gegenüber der Bundesagentur für Arbeit war erforderlich. Mit einem Auszubildenden wurde ein Aufhebungsvertrag geschlossen.
Besondere Schwierigkeiten bereitete die Kündigungssituation gegenüber einer schwerbehinderten Mitarbeiterin, bei der zunächst die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt werden musste. Mit dem Geschäftsführer Erich Reusch wurde die Aufhebung seines Geschäftsführeranstellungsvertrags vereinbart. Für die Fortsetzung wichtiger Arbeiten an den Bauvorhaben wurde mit einem Arbeitnehmer ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen.
Für nahezu alle Arbeitnehmer bestanden betriebliche Altersversorgungen in Form von Direktversicherungen, die einzeln geprüft und zugunsten der Arbeitnehmer freigegeben wurden. Die Schuldnerin hatte außerdem Versorgungszusagen abgegeben, für die der Pensionssicherungsverein eintrittspflichtig sein konnte: zwei laufende Versorgungsleistungen und drei unverfallbare Versorgungsanwartschaften. Die Klärung der Eintrittspflicht für die Versorgungszusage zugunsten des Geschäftsführers Erich Reusch dauerte bis in das Jahr 2025 und endete mit dem Ergebnis, dass der Pensionssicherungsverein vollumfänglich eintrittspflichtig war. Dies führte zu einer Erhöhung der angemeldeten Forderungen des Pensionssicherungsvereins.
Eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund fand am 04.04.2019 für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 26.11.2018 statt. Die durchgeführte Prüfung ergab keine Feststellungen im Hinblick auf die Sozialversicherungsbeiträge."
Zudem mussten für die 29 Mitarbeiter Insolvenzgeldbescheinigungen erstellt werden.
Es ist bei der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld erst ein Zuschlag bei mehr als 20 Mitarbeitern grundsätzlich möglich, da bei wenigern Arbeitnehmern davon ausgegangen wird, dass dies noch zu den Regelaufgaben gehört und keinen Mehraufwand für den Insolvenzverwalter entsteht (vgl. BGH vom 22.02.2007 - IX ZB 120/06). Vorliegend handelt es sich um ein Unternehmen mit 29 Mitarbeitern, so dass ein Zuschlag grundsätzlich möglich ist.
Auch für den Mehraufwand der o.g. besonders umfangreichen arbeitsrechtlichen Sonderaufgaben ist ein Zuschlag grundsätzlich möglich. Die Tätigkeiten müssen jedoch über die bloße Personalverwaltung hinausgehen. Dies ist bei der Bearbeitung von Kündigungen und Massenentlassungen der Fall (vgl. BeckOK InsO, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 22. Edition, § 3 InsVV, Rn. 32).
Da die Voraussetzungen vorliegen war der beantragte Zuschlag zu gewähren.
50% für die Betriebsfortführung
Der Verwalter macht für aufgrund der Betriebsfortführung eine Erhöhung von 50% geltend. Eine Betriebsfortführung gehört nicht zu den Regelaufgaben eines Insolvenzverwalters und es kann daher dafür eine Erhöhung geltend gemacht werden.
Während der Betriebsfortführung mussten 3 begonnen Bauvorhaben fertiggestellt werden, was zu einem erhöhten Koordinations- und Abstimmungsaufwand führte. Des Weiteren standen eigene Mitarbeiter nur noch in der Anfangsphase zur Verfügung; die weitere Fertigstellung der Arbeiten bis Mitte 2020 musste in Abstimmung mit mir über die beauftragte Immover UG als Subunternehmerin organisiert werden. Die laufende Abstimmung der Arbeiten mit der Subunternehmerin, deren Koordination und Überwachung sowie die hierfür erforderlichen Entscheidungen gingen deutlich über den üblichen Verwaltungsaufwand hinaus
Für eine Betriebsfortführung eines mittleren Unternehmens für bis zu drei Monate wird ein Zuschlag von 0,25 bis 0,5 für angemessen erachtet (Graeber, Graeber, a. a. O., Rdnr. 78 ff.).
Der insgesamt beantragte Zuschlag war aufgrund der oben geschilderten Schwierigkeiten daher angemessen aber auch ausreichend.
15% Insolvenzspezifische Ansprüche, Geschäftsführerhaftung und Anfechtung
Von besonderer Schwierigkeit war die Prüfung der Organhaftungsansprüche.
"Im Rahmen der Auswertung der Kontobewegungen der letzten Zeit vor Antragstellung fiel insbesondere eine Zahlung vom 22.10.2018 in Höhe von 89.613,49 € an die Residenz Lahnblick auf. Zu prüfen war, ob diese Zahlung insolvenzrechtlich angreifbar war und ob im Zusammenhang mit der Zahlung Ansprüche nach § 64 GmbHG a. F. bzw. § 15b InsO gegen Monika Reusch in Betracht kamen.
Die Besonderheit bestand darin, dass Monika Reusch nicht formell Geschäftsführerin war, jedoch eine Inanspruchnahme als faktische Geschäftsführerin zu prüfen war. Dies erforderte eine über die routinemäßige Prüfung von Anfechtungsansprüchen hinausgehende tatsächliche und rechtliche Aufarbeitung. Zu klären waren insbesondere die Umstände der Zahlung, die Funktion von Monika Reusch im Unternehmen, ihre tatsächlichen Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, die Kenntnislage auf Empfängerseite sowie die Erfolgsaussichten und Risiken einer etwaigen gerichtlichen Geltendmachung.
Mit der weiteren Sachverhaltsaufklärung und rechtlichen Bewertung wurde Rechtsanwalt Carsten Dormehl beauftragt. Die Angelegenheit wurde mit diesem fortlaufend abgestimmt und unter Berücksichtigung der Beweissituation sowie des Kosten- und Prozessrisikos bewertet. Nach eingehender Prüfung ergab sich, dass eine Klage weder mit hinreichender Erfolgsaussicht geführt werden konnte noch ein angemessenes Verhältnis zwischen möglichem Massezufluss und Kostenrisiko bestand. Anwaltskosten wurden von Rechtsanwalt Carsten Dormehl nicht abgerechnet."
Die Prüfung insolvenzspezifischer Ansprüche gehört zwar grundsätzlich zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters.
Nach der Literatur ist jedoch anerkannt, dass ein Zuschlag angesetzt werden kann, wenn aufgrund besonderer rechtlicher Probleme eine Abweichung vom Normalfall vorliegt (Graeber, Graeber, a. a. O., Rdnr. 135).
Aufgrund der obigen Schilderungen und unter dem Gesichtspunkt, dass keine Anwaltskosten abgerechnet wurden ist der Zuschlag zu gewähren.
10% Bürgschaftsverwaltung
Diesem Zuschlag lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
"Die Schuldnerin hatte eine Vielzahl von Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften gestellt bzw. stellen lassen. In der hierzu angelegten Bürgschaftsakte wurden insgesamt 44 Bürgschaftsurkunden angefordert, geprüft, verwaltet und zurückgegeben.
Die Bearbeitung der Bürgschaften war nicht lediglich administrativer Natur. Die Bürgschaften standen in engem Zusammenhang mit den von der Schuldnerin ausgeführten Bauvorhaben, möglichen Mängel- und Gewährleistungsansprüchen der Auftraggeber, Rückgriffrisiken der Bürgin sowie den zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen. Die Rückführung der Bürgschaftsurkunden erforderte deshalb eine bauvorhabenbezogene Zuordnung, die Abstimmung mit Auftraggebern und Bürgin sowie die Prüfung, ob und in welchem Umfang Sicherheiten noch benötigt oder freizugeben waren.
Zusätzlich wurden Sicherungseinbehalte geltend gemacht. Gegenüber dem Studentenwerk Gießen wurden Sicherungseinbehalte in Höhe von 2.881,23 € zurückgefordert. Die Beträge gingen in zwei Teilzahlungen in Höhe von 2.354,87 € am 22.02.2019 und 526,36 € am 09.09.2021 auf dem Insolvenzsonderkonto ein. Auch insoweit waren die zugrunde liegenden Bauvorhaben und die Berechtigung der Einbehalte zu prüfen."
Die Bürgschaftsverwaltung kann nach der Literatur einen Zuschlag rechtfertigen (Graeber, Graeber, a. a. O., Rdnr. 190a).
Aufgrund der Vielzahl an Bürgschaften (44) und den damit verbundenen Aufwand ist der beantragte Zuschlag angemessen aber auch ausreichend.
30% Prüfung der Aus- und Absonderungsanträge:
Ein weiterer Zuschlag wurde für den Tätigkeitsbereich der Prüfung der Aus- und Absonderungsanträge beantragt und wie folgt begründet:
Es bestanden Eigentumsvorbehaltsrechte zugunsten fast aller Lieferanten. Eine lieferantenbezogene Inventur mit über 1.000 Excel-Zeilen wurde durchgeführt. Den 19 Lieferanten wurde das Ergebnis der Inventur schriftlich mitgeteilt und die Möglichkeit zur Abholung ihrer Eigentumsvorbehaltsware eingeräumt. Es zeigte sich, dass überwiegend kein Interesse an einer Abholung bestand, da beschichtetes oder angearbeitetes Profilmaterial sowie nach Maß gefertigtes Glas für die Lieferanten uninteressant waren. Nur sehr wenige Lieferanten vereinbarten einen Abholungstermin. Eine Einigung mit den Vermietern wurde dahingehend erzielt, dass auf das Vermieterpfandrecht verzichtet und eine Nutzungsentschädigung für die Betriebsstätte in Höhe von monatlich 5.000,00 € gezahlt wurde.
Die drei mit der BMW Bank bestehenden Leasingverträge wurden beendet; die Fahrzeuge wurden zurückgegeben. Mit der PSA Bank wurde eine Nutzungsvereinbarung für ein während der
Betriebsfortführung noch benötigtes Fahrzeug getroffen. Ein der Ford Bank sicherungsübereignetes Fahrzeug wurde verwertet.
Hinsichtlich des bei Union Investment geführten Depots, das im Zusammenhang mit einer Versorgungszusage des Geschäftsführers verpfändet war, musste nach Klärung der Rechtslage mit dem Pensionssicherungsverein eine Freigabe zugunsten des Pensionssicherungsvereins erfolgen.
Auch die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten kann einen Zuschlag rechtfertigen, wenn sie einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausmachen § 3 Abs. 1 a) InsVV. Vorliegend lag ein erheblicher Umfang der Inventur vor. Aber auch die Vielzahl der Lieferanten mit Eigentumsvorbehalten, der Verhandlungen mit Leasinggebern und der Abstimmung mit dem Pensionssicherungsverein verursachten eine erhebliche Mehrbelastung.
ach der Literatur wird für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten ohne wesentliche Rechtsprobleme ein Zuschlag zwischen 0,25 und 0,5 für angemessen erachtet (Graeber, Graeber, InsVV, 3. Auflage, § 3 Rdnr. 70 ff.).
Insofern war der beantragte Zuschlag von 30% nicht zu beanstanden.
In der nun zu erfolgenden Gesamtschau ist festzustellen, dass ein Gesamtzuschlag in Höhe von 130% geltend gemacht wurde. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens ist dieser auch gerechtfertigt, so dass eine Abweichung nach unten nicht angemessen wäre.
Insofern kann der Gesamtzuschlag von 130% gewährt werden.
Die Regelvergütung zuzüglich einer Erhöhung von 130% ergibt eine Gesamtvergütung in Höhe von xxx EUR
Auslagen, § 8 InsVV:
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung für das erste Jahr sowie jeweils 10% für jedes weitere angefangene Jahr beträgt. Die Auslagenpauschale darf höchstens jedoch 30 % der Regelvergütung betragen.
Das Verfahren hat insgesamt 8 angefangene Jahre angedauert. Es können somit 30% der Regelvergütung als Auslagenpauschale festgesetzt werden. Hierbei handelt es sich um den zuvor geschilderten Maximalbetrag. Die Auslagenpauschale beträgt insgesamt xxx EUR.
Neben der Auslagenpauschale wurde zusätzlich die Festsetzung der Kosten für den Sach- und Personalaufwand beantragt, die dem Insolvenzverwalter aufgrund der vom Gericht angeordneten Übertragung des Zustellungswesens entstanden sind. Laut dem Beschluss des BGH vom 21.03.2013 (IX ZB 209/10) ist dem Insolvenzverwalter der zusätzliche Sach- und Personalaufwand, der infolge der Übertragung des Zustellungswesens entstanden ist, zu ersetzen. Dabei ist ein angemessener Betrag pro erfolgte Zustellung als Zuschlag festzusetzen. Dieser tatsächliche Aufwand kann geschätzt werden. Der BGH führt in Rn. 22 unter Bezugnahme auf den weiteren Beschluss des BGH vom 19.01.2012 (IX ZB 25/11) und unter Bezugnahme auf Dr. Graeber in der ZInsO 2007, 204 f. aus, dass der Sach- und Personalaufwand 2,80 EUR pro Zustellung betragen kann. Der Insolvenzverwalter hat 2,80 EUR pro Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an 86 Gläubiger geltend gemacht. Dem Antrag ist aufgrund der zuvor zitierten Rechtsprechung des BGH stattzugeben. Es werden daher zusätzlich xxx EUR aufgrund der Übertragung des Zustellungswesens festgesetzt.
Umsatzsteuer, § 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV ist auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 27.08.2026.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 6 IN 159/18 · GBM Glaum Bauelemente und Metallbau GmbH · Insolvenzgericht Gießen
- Insolvenzgericht
- Gießen
- Aktenzeichen
- 6 IN 159/18
- Wirksam am
- 17.07.2026
- Registerbezug
- Gießen, HRB 1191
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
GBM Glaum Bauelemente und Metallbau GmbH, Pfingstweide 1, 35428 Langgöns (AG Gießen , HRB 1191),
vertreten durch:
Erich Reusch, Niederkleener Straße 15, 35428 Langgöns, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SBK PartG, Im Amtmann 15, 35578 Wetzlar,
wird für die bis zum 16.07.2026 nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt. Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 17.08.2026 bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen.
Amtsgericht Gießen, 16.07.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 6 IN 159/18 · GBM Glaum Bauelemente und Metallbau GmbH · Insolvenzgericht Gießen
- Insolvenzgericht
- Gießen
- Aktenzeichen
- 6 IN 159/18
- Wirksam am
- 24.08.2021
- Registerbezug
- Gießen, HRB 1191
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
GBM Glaum Bauelemente und Metallbau GmbH, Pfingstweide 1, 35428 Langgöns (AG Gießen , HRB 1191),
vertreten durch:
Erich Reusch, Niederkleener Straße 15, 35428 Langgöns, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ruhmann Peters Altmeyer, Hauser Gasse 19b, 35578 Wetzlar,
wird die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt auf:
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Gunter Wege, Braugasse 7, 35390 Gießen, Tel.: 0641/93243-61, Fax: 0641/932-4350, E-Mail: g.wege@rae-voelpel.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 22.07.2021.
G r ü n d e:
Der vorläufige Verwalter hat am 22.07.2021 die Festsetzung einer Vergütung und Auslagen in Höhe von insgesamt xxx EUR (brutto) beantragt.
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 05.11.2018 angeordnet und hat bis zum 27.12.2018 angedauert.
Dem vorläufigen Verwalter steht daher eine Vergütung zu.
Ermittlung der verwalteten Masse, § 63 Abs. 3 InsO, § 11 Abs. 1 InsVV:
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Masse in Höhe von EUR 613,919,43 ausgegangen.
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist in § 63 Abs. 3 InsO und in § 11 InsVV geregelt.
Nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV ist als Berechnungsgrundlage das Vermögen anzunehmen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während der vorläufigen Verwaltung erstreckt. Maßgebender Zeitpunkt der Wertermittlung ist nach § 63 Abs. 3 S. 3 InsO regelmäßig der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung.
Nach § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV werden Gegenstände, die mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet sind, nur dann dem Vermögen hinzugerechnet, wenn sich der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Eine bloß nennenswerte Befassung mit den Drittrechten reicht nicht aus. Dies ergibt sich auch aus dem Beschluss des BGH vom 18.12.2008, ZinsO 2009, Seite 495.
Gegenstände, die der vorläufige Insolvenzverwalter lediglich aufgrund von Besitzüberlassungsverträgen wie Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen in Besitz hat, werden nicht berücksichtigt, § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV.
Findet während dem vorläufigen Insolvenzverfahren eine Betriebsfortführung statt, sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage in analoger Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2b InsVV die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Es dürfen folglich nur die Betriebsüberschüsse berücksichtigt werden, sh. BGH, Beschluss vom 26.04.2007, ZinsO 2007, Seite 766.
Bei der Bewertung der verwalteten Masse sind die allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze, wie zum Beispiel gemäß §§ 252 HGB anzuwenden.
Liegen im Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung genauere Erkenntnisse hinsichtlich des Verkehrswertes vor, braucht diese Schätzung nicht mehr zu erfolgen, sondern es ist der tatsächliche Verkehrswert anzusetzen. Dies ist auch geschehen im Beschluss des BGH vom 08.07.2004 (Rpfl. 04, Seite 64 f).
Die Berechnungsgrundlage wurde entsprechend den obigen Ausführungen ermittelt.
Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen:
1.
Anlagevermögen und Restvorräte
79.135,00 EUR
2.
Sonstige Vorräte mit Drittrechten
8.720,13 EUR
3.
Forderungen
263.357,69EUR
4.
Übernahme Guthaben Altkonten
132.698,74EUR
GESAMT:
613.919,43 EUR
Regelsatz nach § 10, 2 InsVV:
Gemäß § 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für den endgültigen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR xxx.
Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:
40 % von 25.000,- EUR
xxx EUR
25% von 25.000,- EUR
xxx EUR
7% von 200.000,- EUR
xxx EUR
3% von 250.000,- EUR
xxx EUR
2% von 113.919,43 EUR
xxx EUR
SUMME:
xxx EUR
Bruchteil, § 11 InsVV:
Der vorläufige Verwalter erhält nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO in der Regel 25 % der Vergütung nach § 2 InsVV.
Erhöhungen / Herabsetzungen des Bruchteils nach § 11 InsVV:
Nach § 11 Abs. 3 InsVV ist Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Der Regelsatz von 25 % kann daher im Einzelfall erhöht oder gemindert werden.
Folgende Erhöhungen werden festgesetzt:
1) 16,38% (aus dem Bruchteil von 25%) Erhöhung für die Betriebsfortführung im vorläufigen Insolvenzverfahren.
Grundsätzlich ist ein Zuschlag bei Betriebsfortführung während des Eröffnungsverfahrens zu gewähren, auch wenn es sich um einen "schwachen" Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt, wie vorliegend der Fall, handelt (vgl. BGH vom 09.10.2008, ZInsO 2008, 1265). Beantragt wurde ein Zuschlag i.H.v. 0,25, der auf Grund der vorgenommenen Betriebsfortführung durchaus angemessen ist, jedoch ist es durch die Betriebsfortführung zu einer entsprechenden Massemehrung gekommen, so dass eine Vergleichsrechnung zu erfolgen hat.
Zu vergleichen ist die Regelvergütung ohne die durch die Fortführung entstandene Massemehrung, aber mit einem Zuschlag i.H.v. 0,25, mit der Vergütung ohne Zuschlag, aber mit Berücksichtigung der sich aus der Betriebsfortführung ergebenden Massemehrung, welche durch die Erhöhung der Masse auch die Vergütung erhöht. Wenn die sich aus der Massemehrung ergebende Erhöhung der Vergütung niedriger ist als der Betrag, der über den Zuschlag ohne Massemehrung verdient wäre muss ein Zuschlag gewährt werden, der die Differenz zwischen den Beträgen ausgleicht (vgl. BGH vom 07.10.2010, ZInsO 2010, 2409). Vorliegend ist eine solche Vergleichsberechnung erfolgt.
Aus der verwalteten Masse inkl. der Massemehrung aus der Betriebsfortführung ergibt sich eine Regelvergütung i.H.v. xxx EUR. Bei der Vergleichsrechnung ohne die Massemehrung aus der Betriebsfortführung ergibt sich eine Regelvergütung i.H.v. xxx EUR auf die ein Zuschlag i.H.v. 0,25 berechnet wird. Es ergibt sich eine Vergütung i.H.v. xxx EUR. Die Differenz beträgt folglich xxx EUR und es kann noch ein Zuschlag i.H.v. 16,38 % gewährt werden.
2) 20% (aus dem Bruchteil von 25%) Erhöhung für Sanierungsbemühungen im vorläufigen Insolvenzverfahren.
Maßgeblich für die Gewährung von Zuschlägen ist die im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden "Regel- "Aufgaben gestiegene Arbeitsaufwand (vgl. BGH vom 12.09.2019, IX ZB 65/18). Sanierungsbemühungen gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters und können somit einen Zuschlag rechtfertigen (vgl. BGH vom 11.03.2010, BeckRS 2010, 7267). Vorliegend hat der Insolvenzverwalter mehrere Gespräche mit einem Interessenten geführt, die durchaus auch aussichtsreich waren, jedoch letztendlich nicht zu einem Erfolg geführt haben, da nahezu 50 % der Mitarbeiter die Eigenkündigung ausgesprochen haben. Es handelt sich bei der Erhöhung der Vergütung auf Grund Sanierungsbemühungen jedoch nicht um eine Erfolgsvergütung, so dass ein Zuschlag in angemessener Höhe dennoch gewährt werden kann (vgl. BGH ZInsO 2007, 439). Die Höhe des Zuschlags orientiert sich am tatsächlichen Aufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters. Vorliegend hat dieser die Tätigkeit selbst durchgeführt und mehrere Gespräche mit dem Interessenten geführt, so dass ein Zuschlag i.H.v. 0,20 angemessen.
3) 100 % (aus dem Bruchteil von 25%) Erhöhung im Arbeitnehmerbereich.
Auch für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben und die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld ist ein Zuschlag grundsätzlich möglich. Jedoch ist bei der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld erst ein Zuschlag bei mehr als 20 Mitarbeitern grundsätzlich möglich, da bei wenigern Arbeitnehmern davon ausgegangen wird, dass dies noch zu den Regelaufgaben gehört und keinen Mehraufwand für den vorläufigen Insolvenzverwalter entsteht (vgl. BGH vom 22.02.2007 - IX ZB 120/06). Vorliegend handelt es sich um ein Unternehmen mit 29 Mitarbeitern, so dass ein Zuschlag grundsätzlich möglich ist. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit das Insolvenzgeld vorfinanzieren lassen, da es zu dem Zeitpunkt noch eine positive Fortführungsprognose gab.
Auch ist ein Zuschlag für andere arbeitsrechtliche Sonderaufgaben möglich, wenn diese erheblich in Anspruch genommen wurden. Die Tätigkeiten müssen jedoch über die bloße Personalverwaltung hinausgehen, da dies i.d.R. schon im Zuschlag der Betriebsfortführung berücksichtigt wird. Dies ist bei der Bearbeitung von Kündigungen und Massenentlassungen der Fall (vgl. BeckOK InsO, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 22. Edition, § 3 InsVV, Rn. 32). Vorliegend führt der vorläufige Insolvenzverwalter an, dass er bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt habe, dass er nach der Eröffnung des Verfahrens eine Massenentlassung beabsichtigt, diese Kündigungen habe er auch schon entsprechend vorbereitet. Dies führt zu einem erheblichen Mehraufwand für den vorläufigen Insolvenzverwalter, so dass auch die Vorbereitung der Kündigungen und das Erstellen einer Massenentlassungsanzeige einen entsprechenden Zuschlag rechtfertigen (vgl. BeckOK InsO, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 22. Edition, § 3 InsVV, Rn. 32). Auch hat der Insolvenzverwalter schon mit dem Pensionssicherungsverein kommuniziert, weil die Schuldnerin schon gewisse Pensionszusagen abgegeben hat.
Nach Kommentierung können für die einzelnen Problemstellungen Zuschläge von bis zu 100% erteilt werden, wenn dies dem im Einzelfall tatsächlich entstandenen Aufwand entspricht (vgl. BeckOK InsO, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 22. Edition, § 3 InsVV, Rn. 35). Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte vorliegend gleich mit mehreren arbeitsrechtlichen Sonderaufgaben zu tun und auch mit der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes und hatte dem entsprechend einen erheblichen Mehraufwand auf mehreren Ebenen, so dass ein Zuschlag i.H.v. 1,00 angemessen aber auch ausreichend ist.
4) 22,39% (aus dem Bruchteil von 25%) Erhöhung für die Bearbeitung von Aus-/Absonderungsrechte:
Auch die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten kann einen Zuschlag rechtfertigen, wenn sie einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausmachen § 3 Abs. 1 a) InsVV. Vorliegend wurde das unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Material der Schüco International KG durch den vorläufigen Insolvenzverwalter an einen Kunden verkauft, dessen Bauvorhaben noch nicht fertiggestellt war. Es wurde vereinbart, dass von den eingenommenen Beträgen ein Teil (insgesamt 8.720,13 €) in der Insolvenzmasse verbleiben dürfe. Um diese Vereinbarung mit dem Eigentumsvorbehaltslieferanten treffen zu können musste der vorläufige Insolvenzverwalter zunächst Gespräche mit diversen Kunden führen damit diese Vorgehensweise überhaupt möglich war. Auch mit der Profillieferantion Heroal GmbH & Co. KG konnte der vorläufige Insolvenzverwalter vereinbaren, dass deren Eigentumsvorbehaltsrecht gegen eine Zahlung i.H.v. 16.000,00 EUR abgegolten ist. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen erheblichen Aufwand betrieben, damit diverse Vereinbarungen zu Stande kommen konnten und im Ergebnis die Insolvenzmasse durch die Bearbeitung von Aus-/Absonderungsrechten gemehrt werden konnte. Daher ist ein Zuschlag i.H.v. 0,25 grundsätzlich angemessen.
Die beschriebene Bearbeitung von Aus-/Absonderungsrechten hat jedoch zu einer Massemehrung i.H.v. 8.720,13 € generiert, so dass auch in diesem Fall eine Vergleichsrechnung erforderlich ist.
Zu vergleichen ist auch hier die Regelvergütung ohne die Massemehrung, die sich aus der Bearbeitung der Aus-/Absonderungsrechte ergibt, aber mit einem Zuschlag i.H.v. 0,25, mit der Vergütung ohne Zuschlag, aber mit Berücksichtigung der Massemehrung durch die Bearbeitung von Aus-/Absonderungsrechten i.H.v. 8.720,13 €, welche mittelbar auch die Vergütung erhöht. Wenn die sich aus der Massemehrung ergebende Erhöhung der Vergütung niedriger ist als der Betrag, der über den Zuschlag ohne Massemehrung verdient wäre muss ein Zuschlag gewährt werden, der die Differenz zwischen den Beträgen ausgleicht (vgl. BGH vom 07.10.2010, ZInsO 2010, 2409).
Aus der verwalteten Masse inkl. der Massemehrung ergibt sich eine Regelvergütung i.H.v. xxx EUR. Bei der Vergleichsrechnung ohne die Masse xxx EUR EUR auf die ein Zuschlag i.H.v. 0,25 berechnet wird. Es ergibt sich eine Vergütung i.H.v. xxx EUR. Die Differenz beträgt demnach xxx EUR und es kann noch ein Zuschlag i.H.v. 22,39% gewährt werden.
Folglich ist ein Gesamtzuschlag i.H.v. 1,5877 auf den Bruchteil von 25% zu gewähren, was in der Summer zu einem Zuschlag von 39,6925 % führt. Mit diesem Zuschlag erfolgt eine angemessene Gesamtwürdigung des zusätzlichen Arbeitsaufwandes des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Es werden somit 25 % der Vergütung für den endgültigen Verwalter zuzüglich einer Erhöhung von 39.6925 % angesetzt. Dem vorläufigen Verwalter steht demnach eine Vergütung in Höhe des Bruchteils von 64,6925 % der nach § 2 InsVV ermittelten Regelvergütung zu.
64,6925 % aus EUR xxx ergeben xxx EUR.
Auslagen, §§ 10, 8 InsVV
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je begonnenen Monat beträgt.
Die Pauschale wurde auf den Maximalbetrag von xxx EUR für 2 angefangene Monate festgesetzt.
Umsatzsteuer, §§ 10, 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV sind auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 23.08.2021.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 1191 HRB 1191: GBM Glaum Bauelemente und Metallbau GmbH, Langgöns, Pfingstweide 1, 35428 Langgöns. Prokura erloschen: Heß, Hans-Peter, Schöffengrund, *XX.XX.XXXX. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insol…
Forderungsprüfung 6 IN 159/18 · GBM Glaum Bauelemente und Metallbau GmbH · Insolvenzgericht Gießen
- Insolvenzgericht
- Gießen
- Aktenzeichen
- 6 IN 159/18
- Wirksam am
- 27.12.2018
- Registerbezug
- Gießen, HRB 1191
Über das Vermögen der
GBM Glaum Bauelemente und Metallbau GmbH, Pfingstweide 1, 35428 Langgöns (AG
Gießen , HRB 1191), vertr. d.: Erich Reusch, Niederkleener Straße 15, 35428
Langgöns, (Geschäftsführer),
ist am 27.12.2018 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Gunter Wege, Braugasse 7, 35390 Gießen,
Tel.: 0641/93243-0, Fax: 0641/932-4350 .
Insolvenzforderungen sind bis zum 18.02.2019 unter Beachtung des § 174 InsO bei
dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind
gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der
Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Berichts- und Prüfungstermin am
Montag, 11.03.2019, 09:30 Uhr, Saal 406, 4. OG, Gebäude B, Gutfleischstraße 1,
35390 Gießen, in dem die angemeldeten Forderungen geprüft werden sowie zur
eventuellen Beschlussfassung über:
- Wirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters über die Freigabe der
schuldnerischen selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO)
- Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
- Umfang der Zwischenrechnungslegung des Insolvenzverwalters (§ 66 Abs. 3
InsO)
- Wahl bzw. Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
- Gewährung von Unterhalt aus der Masse (§§ 100, 101 InsO)
- Bestimmung zur Hinterlegung oder Anlegung der Insolvenzmasse (§ 149 InsO)
- Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebes sowie Beauftragung
des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (§ 157 InsO)
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO);
insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der
Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die
Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung
unter Wert (§§ 162, 163 InsO)
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO)
Ist die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig, gilt die Zustimmung
hinsichtlich der Beschlussfassung nach § 160 InsO als erteilt.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungen werden innerhalb der gesetzlichen
Fristen des § 175 Abs. 1 S. 2 InsO auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt,
§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gießen, den 27.12.2018
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 1191 HRB 1191: GBM Glaum Bauelemente und Metallbau GmbH, Langgöns, Pfingstweide 1, 35428 Langgöns. Bestellt als Geschäftsführer: Reusch, Erich, Langgöns, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt.
Insolvenzbekanntmachung 6 IN 159/18 · GBM Glaum Bauelemente und Metallbau GmbH · Insolvenzgericht Gießen
- Insolvenzgericht
- Gießen
- Aktenzeichen
- 6 IN 159/18
- Wirksam am
- 05.11.2018
- Registerbezug
- Gießen, HRB 1191
Bauelemente und Metallbau GmbH, Pfingstweide 1, 35428 Langgöns (AG Gießen , HRB
1191), ist am 05.11.2018 um 14.30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens
der Antragstellerin angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist
Rechtsanwalt Gunter Wege, Braugasse 7, 35390 Gießen, Tel.: 0641/93243-0, Fax:
0641/932-4350 bestellt worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der Antragstellerin
wurde verboten, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Forderungen
einzuziehen, sie abzutreten oder auf andere Weise darüber zu verfügen oder
Anlage-, Umlauf- oder sonstiges Eigentum zu veräußern, verpfänden oder in
sonstiger Weise zu belasten. Die Verfügungsbefugnis über bestehende
Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung,
Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung
des vorläufigen Insolvenzverwalters (Zustimmungsvorbehalt). Der vorläufige
Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der
Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegen zu nehmen.
Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßnahmen der
Zwangsvollstreckung wurden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits
eingeleitete Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt - soweit nicht
unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen,
Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gießen, 05.11.2018
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 1191 HRB 1191: GBM Glaum Bauelemente und Metallbau GmbH, Langgöns, Pfingstweide 1, 35428 Langgöns. Nicht mehr Geschäftsführer: Reusch, Erich, Langgöns, *XX.XX.XXXX.
HRB 1191 HRB 1191: GBM Glaum Bauelemente und Metallbau GmbH, Langgöns, Pfingstweide 1, 35428 Langgöns. Die Gesellschafterversammlung vom 19.04.2018 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 4, 8, 11 und 1…
HRB 1191 HRB 1191: GBM Glaum Bauelemente und Metallbau GmbH, Langgöns, Pfingstweide 1, 35428 Langgöns. Einzelprokura: Heß, Hans-Peter, Schöffengrund, *XX.XX.XXXX.
HRB 1191 HRB 1191: GBM Glaum Bauelemente und Metallbau GmbH, Langgöns, Pfingstweide 1, 35428 Langgöns. Nicht mehr Geschäftsführer: Glaum, Thomas, Langgöns, *XX.XX.XXXX.
HRB 1191 HRB 1191: GBM Glaum Bauelemente und Metallbau GmbH, Langgöns, Pfingstweide 1, 35428 Langgöns. Die Gesellschafterversammlung vom 23.12.2016 hat die Umstellung des Stammkapitals auf Euro und gleichzeitig zunäc…
HRB 1191 GBM Glaum Bauelemente und Metallbau GmbH, Langgöns (Pfingstweide 1, 35428 Langgöns). Nicht mehr Geschäftsführer: Krämer, Volker.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.