HRB 165271
GAKO International GmbH
aktuell 21 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: München
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Registerdaten
- Sitz
- München
- Datenstand
- 2024-03-16
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Chronologischer Auszug
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 343/19 · GAKO International GmbH · Insolvenzgericht Bamberg
- Insolvenzgericht
- Bamberg
- Aktenzeichen
- 2 IN 343/19
- Wirksam am
- 20.03.2025
- Registerbezug
- München, HRB 165271
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GAKO International GmbH, Am Steinernen Kreuz 24, 96110 Scheßlitz, vertreten durch die Geschäftsführer Konietzko Matthias Dietmar und Normann Hendrik-Timo
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 165271
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reinhart Kober Großkinsky Braun Rechtsanwälte PartGmbB, Rathausgasse 3, 97877 Wertheim, Gz.: 19/3909-SB/sl
Die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Jürgen Wallner, Luitpoldplatz 10, 95444 Bayreuth, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 18.12.2024.
Da die Verwaltung mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden war, waren die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für eine zusätzliche Haftpflichtversicherung in Höhe von 2.640,00 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 19.03.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 343/19 · GAKO International GmbH · Insolvenzgericht Bamberg
- Insolvenzgericht
- Bamberg
- Aktenzeichen
- 2 IN 343/19
- Wirksam am
- 03.06.2024
- Registerbezug
- München, HRB 165271
2 IN 343/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GAKO International GmbH, Am Steinernen Kreuz 24, 96110 Scheßlitz, vertreten durch die Geschäftsführer Konietzko Matthias Dietmar und Normann Hendrik-Timo
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 165271
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reinhart Kober Großkinsky Braun Rechtsanwälte PartGmbB, Rathausgasse 3, 97877 Wertheim, Gz.: 19/3909-SB/sl
Die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Jürgen Wallner, Luitpoldplatz 10, 95444 Bayreuth, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 29.05.2024.
Da die Verwaltung mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden war, waren die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für eine zusätzliche Haftpflichtversicherung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 31.05.2024
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Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 343/19 · GAKO International GmbH · Insolvenzgericht Bamberg
- Insolvenzgericht
- Bamberg
- Aktenzeichen
- 2 IN 343/19
- Wirksam am
- 03.05.2024
- Registerbezug
- München, HRB 165271
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GAKO International GmbH, Am Steinernen Kreuz 24, 96110 Scheßlitz, vertreten durch die Geschäftsführer Konietzko Matthias Dietmar und Normann Hendrik-Timo
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 165271
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reinhart Kober Großkinsky Braun Rechtsanwälte PartGmbB, Rathausgasse 3, 97877 Wertheim, Gz.: 19/3909-SB/sl
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung zur
Entscheidung über die Nichtaufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits vor dem Landgericht Bamberg wegen Haftungsansprüchen gegenüber den Rechtsanwälten Haas Platzek Hartl (die Beschlussempfehlung samt Anlagen kann zu den üblichen Geschäftszeiten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts -Insolvenzgericht- Bamberg eingesehen werden).
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 03.06.2024 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Bamberg, Synagogenplatz 1, 96047 Bamberg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 02.05.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 343/19 · GAKO International GmbH · Insolvenzgericht Bamberg
- Insolvenzgericht
- Bamberg
- Aktenzeichen
- 2 IN 343/19
- Wirksam am
- 30.03.2023
- Registerbezug
- München, HRB 165271
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GAKO International GmbH, Am Steinernen Kreuz 24, 96110 Scheßlitz, vertreten durch die Geschäftsführer Konietzko Matthias Dietmar, geboren am XX.XX.XXXX, Am Steinernen Kreuz 24, 96110 Scheßlitz und Normann Hendrik-Timo, geboren am XX.XX.XXXX, Volpinistraße 31, 80638 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 165271
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reinhart Kober Großkinsky Braun Rechtsanwälte PartGmbB, Rathausgasse 3, 97877 Wertheim, Gz.: 19/3909-SB/sl
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Sparkasse Bamberg, Carl-Meinelt-Straße 10, 96050 Bamberg, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 07.03.2023.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 26 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 30.03.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 2 IN 343/19 · GAKO International GmbH · Insolvenzgericht Bamberg
- Insolvenzgericht
- Bamberg
- Aktenzeichen
- 2 IN 343/19
- Wirksam am
- 21.03.2022
- Registerbezug
- München, HRB 165271
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GAKO International GmbH, Am Steinernen Kreuz 24, 96110 Scheßlitz, vertreten durch die Geschäftsführer Konietzko Matthias Dietmar, geboren am XX.XX.XXXX, Am Steinernen Kreuz 24, 96110 Scheßlitz und Normann Hendrik-Timo, geboren am XX.XX.XXXX, Volpinistraße 31, 80638 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 165271
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reinhart Kober Großkinsky Braun Rechtsanwälte PartGmbB, Rathausgasse 3, 97877 Wertheim, Gz.: 19/3909-SB/sl
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 03.05.2022 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 21.03.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 2 IN 343/19 · GAKO International GmbH · Insolvenzgericht Bamberg
- Insolvenzgericht
- Bamberg
- Aktenzeichen
- 2 IN 343/19
- Wirksam am
- 22.09.2021
- Registerbezug
- München, HRB 165271
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GAKO International GmbH, Am Steinernen Kreuz 24, 96110 Scheßlitz, vertreten durch die Geschäftsführer Konietzko Matthias Dietmar, geboren am XX.XX.XXXX, Am Steinernen Kreuz 24, 96110 Scheßlitz und Normann Hendrik-Timo, geboren am XX.XX.XXXX, Volpinistraße 31, 80638 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 165271
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reinhart Kober Großkinsky Braun Rechtsanwälte PartGmbB, Rathausgasse 3, 97877 Wertheim, Gz.: 19/3909-SB/sl
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 02.11.2021 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 21.09.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 2 IN 343/19 · GAKO International GmbH · Insolvenzgericht Bamberg
- Insolvenzgericht
- Bamberg
- Aktenzeichen
- 2 IN 343/19
- Wirksam am
- 22.03.2021
- Registerbezug
- München, HRB 165271
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GAKO International GmbH, Am Steinernen Kreuz 24, 96110 Scheßlitz, vertreten
durch die Geschäftsführer Konietzko Matthias Dietmar, geboren am XX.XX.XXXX, Am
Steinernen Kreuz 24, 96110 Scheßlitz und Normann Hendrik-Timo, geboren am
XX.XX.XXXX, Volpinistraße 31, 80638 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 165271
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reinhart, Kober, Großkinsky, Braun, Rathausgasse 3, 97877
Wertheim, Gz.: 19/3909-SB/sl
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen
(§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 03.05.2021 den
Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht
der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten
als festgestellt.
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 22.03.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 2 IN 343/19 · GAKO International GmbH · Insolvenzgericht Bamberg
- Insolvenzgericht
- Bamberg
- Aktenzeichen
- 2 IN 343/19
- Wirksam am
- 10.12.2020
- Registerbezug
- München, HRB 165271
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GAKO International GmbH, Am Steinernen Kreuz 24, 96110 Scheßlitz, vertreten
durch die Geschäftsführer Konietzko Matthias Dietmar, geboren am XX.XX.XXXX, Am
Steinernen Kreuz 24, 96110 Scheßlitz und Normann Hendrik-Timo, geboren am
XX.XX.XXXX, Volpinistraße 31, 80638 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 165271
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reinhart, Kober, Großkinsky, Braun, Rathausgasse 3, 97877
Wertheim, Gz.: 19/3909-SB/sl
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen
(§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 20.01.2021 den
Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht
der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten
als festgestellt.
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 09.12.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 343/19 · GAKO International GmbH · Insolvenzgericht Bamberg
- Insolvenzgericht
- Bamberg
- Aktenzeichen
- 2 IN 343/19
- Wirksam am
- 24.11.2020
- Registerbezug
- München, HRB 165271
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GAKO International GmbH, Am Steinernen Kreuz 24, 96110 Scheßlitz, vertreten
durch die Geschäftsführer Konietzko Matthias Dietmar, geboren am XX.XX.XXXX, Am
Steinernen Kreuz 24, 96110 Scheßlitz und Normann Hendrik-Timo, geboren am
XX.XX.XXXX, Volpinistraße 31, 80638 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 165271
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reinhart, Kober, Großkinsky, Braun, Rathausgasse 3, 97877
Wertheim, Gz.: 19/3909-SB/sl
Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Aufnahme und
Fortsetzung folgender Rechtsstreite der Schuldnerin:
- gegen die Samix GmbH, Herrn Frank Wilhelm und Herrn Sven Schlegel, OLG
Thüringen, Az. 2 U 187/19,
- gegen die Samix GmbH, OLG Thüringen, Az. 2 U 532/16 und
- gegen die Samix GmbH, OLG Nürnberg, Az. 3 W 1072/18
die Festlegung des Abstimmungsverhaltens als Gläubiger im Verfahren GAKO
Konietzko GmbH bei der Abstimmung zur Aufnahme und Fortsetzung der
Rechtsstreite mit der Samix GmbH, der Medisca Pharmaceutique Inc, Herrn Frank
Wilhelm sowie Herrn Sven Schlegel
wird bestimmt auf
Mittwoch, 09.12.2020, 11:00 Uhr, Sitzungssaal 028, EG, Synagogenplatz 1, 96047
Bamberg
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Der Antrag des Insolvenzverwalters kann auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts von den Beteiligten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an
die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den
Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend.
Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die
Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe
zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass
ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen
ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt
werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38
Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen
allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten
Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur
Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht
eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 24.11.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 343/19 · GAKO International GmbH · Insolvenzgericht Bamberg
- Insolvenzgericht
- Bamberg
- Aktenzeichen
- 2 IN 343/19
- Wirksam am
- 30.10.2020
- Registerbezug
- München, HRB 165271
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GAKO International GmbH, Am Steinernen Kreuz 24, 96110 Scheßlitz, vertreten
durch die Geschäftsführer Konietzko Matthias Dietmar, geboren am XX.XX.XXXX, Am
Steinernen Kreuz 24, 96110 Scheßlitz und Normann Hendrik-Timo, geboren am
XX.XX.XXXX, Volpinistraße 31, 80638 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 165271
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reinhart, Kober, Großkinsky, Braun, Rathausgasse 3, 97877
Wertheim, Gz.: 19/3909-SB/sl
erlässt das Amtsgericht Bamberg am 29.10.2020 folgenden
Beschluss
Der Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung am Mittwoch, 4.
November 2020 um 13.00 Uhr wird aufgehoben.
Gründe:
Die Tabellengläubigerin 0-1, Sparkasse Bamberg, beantragte mit Schreiben vom
28.10.2020 aufgrund der aktuellen Situation in der Corona-Pandemie den Termin
der Gläubigerversammlung am 4.11.2020 aufzuheben.
Der Insolvenzverwalter erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Schriftsatz vom 29.10.2020 wurde seitens des Insolvenzverwalters
mitgeteilt, dass gegen die Aufhebung des Termins zur Gläubigerversammlung am
4.11.2020 keine Einwände bestehen.
Der Termin war daher aufzuheben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an
die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den
Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend.
Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die
Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe
zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass
ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen
ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt
werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38
Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen
allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten
Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur
Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht
eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht-Insolvenzgericht-Bamberg
Bamberg, den 30.10.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 343/19 · GAKO International GmbH · Insolvenzgericht Bamberg
- Insolvenzgericht
- Bamberg
- Aktenzeichen
- 2 IN 343/19
- Wirksam am
- 02.10.2020
- Registerbezug
- München, HRB 165271
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GAKO International GmbH, Am Steinernen Kreuz 24, 96110 Scheßlitz, vertreten
durch die Geschäftsführer Konietzko Matthias Dietmar, geboren am XX.XX.XXXX, Am
Steinernen Kreuz 24, 96110 Scheßlitz und Normann Hendrik-Timo, geboren am
XX.XX.XXXX, Volpinistraße 31, 80638 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 165271
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reinhart, Kober, Großkinsky, Braun, Rathausgasse 3, 97877
Wertheim, Gz.: 19/3909-SB/sl
Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
1. die Aufnahme und Fortsetzung folgender Rechtsstreite der Schuldnerin:
- gegen die Samix GmbH, Herrn Frank Wilhelm und Herrn Sven Schlegel, OLG
Thüringen, Az. 2 U 187/19,
- gegen die Samix GmbH, OLG Thüringen, Az. 2 U 532/16 und
- gegen die Samix GmbH, OLG Nürnberg, Az. 3 W 1072/18
2. die Aufnahme und Fortsetzung des rechtshängigen Rechtsstreits der
Schuldnerin gegen Herrn Rechtsanwalt Haas (Beklagter zu 1), Herrn Rechtsanwalt
Platzek (Beklagter zu 2), Herrn Rechtsanwalt Hartl (Beklagter zu 3) sowie gegen
die Kanzlei Haas, Platzek, Hartl Rechtsanwälte GbR (Beklagter zu 4), Az. 12 O
727/18 LG Bamberg
3. die Festlegung des Abstimmungsverhaltens als Gläubiger im Verfahren GAKO
Konietzko GmbH bei der Abstimmung zur Aufnahme und Fortsetzung der
Rechtsstreite mit der Samix GmbH, der Medisca Pharmaceutique Inc, Herrn Frank
Wilhelm sowie Herrn Sven Schlegel
wird bestimmt auf
Mittwoch, 04.11.2020, 13:00 Uhr, Sitzungssaal 028, EG, Synagogenplatz 1, 96047
Bamberg
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Der Antrag des Insolvenzverwalters kann auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts von den Beteiligten eingesehen werden.
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 01.10.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 2 IN 343/19 · GAKO International GmbH · Insolvenzgericht Bamberg
- Insolvenzgericht
- Bamberg
- Aktenzeichen
- 2 IN 343/19
- Wirksam am
- 18.09.2020
- Registerbezug
- München, HRB 165271
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GAKO International GmbH, Am Steinernen Kreuz 24, 96110 Scheßlitz, vertreten
durch die Geschäftsführer Konietzko Matthias Dietmar, geboren am XX.XX.XXXX, Am
Steinernen Kreuz 24, 96110 Scheßlitz und Normann Hendrik-Timo, geboren am
XX.XX.XXXX, Volpinistraße 31, 80638 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 165271
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reinhart, Kober, Großkinsky, Braun, Rathausgasse 3, 97877
Wertheim, Gz.: 19/3909-SB/sl
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen
(§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 29.10.2020 den
Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht
der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten
als festgestellt.
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 17.09.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 2 IN 343/19 · GAKO International GmbH · Insolvenzgericht Bamberg
- Insolvenzgericht
- Bamberg
- Aktenzeichen
- 2 IN 343/19
- Wirksam am
- 17.03.2020
- Registerbezug
- München, HRB 165271
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GAKO International GmbH, Am Steinernen Kreuz 24, 96110 Scheßlitz, vertreten
durch die Geschäftsführer Konietzko Matthias Dietmar, geboren am XX.XX.XXXX, Am
Steinernen Kreuz 24, 96110 Scheßlitz und Normann Hendrik-Timo, geboren am
XX.XX.XXXX, Volpinistraße 31, 80638 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 165271
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reinhart, Kober, Großkinsky, Braun, Rathausgasse 3, 97877
Wertheim, Gz.: 19/3909-SB/sl
Beschluss:
1. Der auf den 18.03.2020 um 12.30 Uhr terminierte Berichts- und Prüfungstermin
wird von Amts wegen aufgehoben.
2. Das weitere Verfahren findet im schriftlichen Verfahren statt
3. Neuer Berichts- und Prüfungstermin wird bestimmt auf 24.04.2020
Gründe:
Wegen der Corona-Pandemie wurden in Bayern durch die bayerische Staatsregierung
zahlreiche Anordnungen getroffen und entsprechende Maßnahmen ergriffen. Grds.
sollen nach diesen Vorgaben noch eilbedürftige Insolvenzsitzungen stattfinden.
Nach Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Insolvenzverwalters
sind derzeit keine eilbedürftigen Entscheidungen zu treffen, sodass eine
Terminsaufhebung stattfinden kann. Der Berichts- und Prüfungstermin vom
18.03.2020 wird daher aufgehoben.
Aufgrund der aktuellen Situation ist nicht abzusehen, wann wieder normaler
Sitzungsbetrieb stattfinden kann. Ein neuer Termin könnte daher derzeit nicht
angesetzt werden.
Grds. besteht gem. Insolvenzordnung die Möglichkeit Termine im schriftlichen
Verfahren abzuhalten, sodass das Verfahren aufgrund der aktuellen Situation ins
schriftliche Verfahren übergeleitet und der Berichts- und Prüfungstermin im
schriftlichen Verfahren durchgeführt wird, um für alle Beteiligten
Rechtssicherheit zu schaffen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 17.03.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 165271 HRB 165271: GAKO International GmbH, München, Landsberger Straße 314, 80687 München. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 31.01.2020 (Az. 2 IN 343/19) das Insol…
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 343/19 · GAKO International GmbH · Insolvenzgericht Bamberg
- Insolvenzgericht
- Bamberg
- Aktenzeichen
- 2 IN 343/19
- Wirksam am
- 03.02.2020
- Registerbezug
- München, HRB 165271
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GAKO International GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Konietzko Matthias
Dietmar, geboren am XX.XX.XXXX und Normann Hendrik-Timo, geboren am XX.XX.XXXX,
Am Steinernen Kreuz 24, 96110 Scheßlitz
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 165271
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reinhart, Kober, Großkinsky, Braun, Rathausgasse 3, 97877
Wertheim, Gz.: 19/3909-SB/sl
erlässt das Amtsgericht Bamberg am 03.02.2020 folgenden
Beschluss
Der Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 31.01.2020 wird
im Tenor wie folgt berichtigt:
Ziff. 8, bisher wie folgt gefasst:
"8. Ein Gläubigerausschuss wird eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern
|Herr Jürgen Schablitzki
Industriering 25, 96149 Breitengüßbach
|Herr Andreas Thiel
Schießhausstraße 9, 97072 Würzburg
|Herr Markus Witt
|Carl-Meinelt-Straße 10, 96050 Bamberg"
wird wie folgt berichtigt:
8. Ein Gläubigerausschuss wird eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern
|Sparkasse Bamberg, Carl-Meinelt-Straße 10, 96050 Bamberg, vertreten durch
Herrn Markus Witt
|JONDA Metallwarenfabrik GmbH, Industriering 25, 96149 Breitengüßbach,
vertreten durch Herrn Jürgen Schablitzki
|Bundesagentur für Arbeit Würzburg, Schießhausstraße 9, 97072 Würzburg,
vertreten durch Herrn Andreas Thiel
Gründe:
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.
Hansen
Richterin am Amtsgericht
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 2 IN 343/19 · GAKO International GmbH · Insolvenzgericht Bamberg
- Insolvenzgericht
- Bamberg
- Aktenzeichen
- 2 IN 343/19
- Wirksam am
- 31.01.2020
- Registerbezug
- München, HRB 165271
In dem Verfahren über den Antrag d.
GAKO International GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Konietzko Matthias
Dietmar, geboren am XX.XX.XXXX und Normann Hendrik-Timo, geboren am XX.XX.XXXX,
Am Steinernen Kreuz 24, 96110 Scheßlitz
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 165271
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reinhart, Kober, Großkinsky, Braun, Rathausgasse 3, 97877
Wertheim, Gz.: 19/3909-SB/sl
Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von Geräten und Gefäßen zur
Herstellung und Verabreichung von Arzneimitteln und anderen Mischsubstanzen
vornehmlich im Ausland
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 31.01.2020 um 08.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Jürgen Wallner
Luitpoldplatz 10, 95444 Bayreuth
Telefon: +49(921)1512380
Telefax: +49(921)15123810
Email: bayreuth@wallnerweiss.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 28.02.2020 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung
über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens,
Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans,
Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 18.03.2020, 12:30 Uhr,
Sitzungssaal 028, EG, Synagogenplatz 1, Amtsgericht Bamberg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 18.03.2020, 12:30 Uhr,
Sitzungssaal 028, EG, Synagogenplatz 1, Amtsgericht Bamberg
Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Ein Gläubigerausschuss wird eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern
Herr Jürgen Schablitzki
Industriering 25, 96149 Breitengüßbach
Herr Andreas Thiel
Schießhausstraße 9, 97072 Würzburg
Herr Markus Witt
Carl-Meinelt-Straße 10, 96050 Bamberg
9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 18.11.2019 beim Insolvenzgericht Bamberg eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 31.01.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 343/19 · GAKO International GmbH · Insolvenzgericht Bamberg
- Insolvenzgericht
- Bamberg
- Aktenzeichen
- 2 IN 343/19
- Wirksam am
- 26.11.2019
- Registerbezug
- München, HRB 165271
In dem Verfahren über den Antrag d.
GAKO International GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Konietzko Matthias
Dietmar, geboren am XX.XX.XXXX und Normann Hendrik-Timo, geboren am XX.XX.XXXX,
Am Steinernen Kreuz 24, 96110 Scheßlitz
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 165271
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reinhart, Kober, Großkinsky, Braun, Rathausgasse 3, 97877
Wertheim, Gz.: 19/3909-SB/sl
Weitere Beteiligte:
Rechtsanwalt Dr. Wallner Jürgen, Kanzlei WallnerWeiß, Luitpoldplatz 10, 95444
Bayreuth
- vorläufiger Sachwalter -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen wird gemäß
§§ 270a, 21 Abs. 1 S. 1 InsO angeordnet:
Die eigenverwaltende Schuldnerin darf Beiträge zur Sozialversicherung,
insbesondere Zahlungen auf Arbeitnehmeranteile gemäß § 266a StGB, sowie
Zahlungen auf Umsatzsteuer nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters
leisten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 26.11.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 165271 HRB 165271: GAKO International GmbH, München, Dantestr. 27, 80637 München. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Landsberger Straße 314, 80687 München.
HRB 165271 HRB 165271:GAKO International GmbH, München, Dantestr. 27, 80637 München.Die Gesellschafterversammlung vom 29.11.2014 hat die Änderung des § 7 (Gesellschafterversammlung) der Satzung beschlossen.
HRB 165271 GAKO International GmbH, München, Dantestr. 27, 80637 München.Die Gesellschafterversammlung vom 24.11.2008 hat die Einfügung des § 17 (Wettbewerbsverbot) der Satzung beschlossen. Geschäftsanschrift: Dantestr…
HRB 165271 GAKO International GmbH, München (Dantestr. 27, 80637 München). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 04.12.2006. Gegenstand des Unternehmens: Herstellung und Vertrieb von Geräten u…
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