HRB 41737

Fyonka Barber Shop GmbH

Amtsgericht Dresden · Sachsen

aktuell 2 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Dresden

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Registerdaten

Sitz
Dresden
Datenstand
2024-03-07
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-03-07

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Veröffentlichungen

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

2
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 533 IN 502/26 · Fyonka Barber Shop GmbH · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
533 IN 502/26
Wirksam am
25.09.2026
Registerbezug
Dresden, HRB 41737
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533 IN 502/26

der Fyonka Barber Shop GmbH, Wallstraße 15, 01067 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 41737
vertreten durch den Geschäftsführer Mohammad Afreet
ergeht am 24.09.2026 nachfolgende Entscheidung:

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird wie folgt antragsgemäß festgesetzt:

Vergütung
x EUR
Auslagen
x EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
x EUR
Gesamtbetrag
x EUR
in Worten
x EUR

Die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung als Verfahrenskosten wurden der Schuldnerin mit Beschluss vom 05.06.2026 auferlegt. Gemäß § 26a erfolgt die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters gegen den Schuldner.

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der von ihm verwalteten Masse zu entnehmen.

Gründe:

Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 20.04.2026 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt.

Die Bestellung endete mit der Erklärung der Erledigung der Hauptsache am 08.05.2026.

Der Festsetzung liegt der Antrag vom 12.05.2026 zugrunde.

Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.

Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.

Im vorliegenden Verfahren ist daher gemäß den Feststellungen des Gutachters und vorläufigen Verwalters als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von 88.364,00 EUR zugrunde zu legen.

Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV von 24.477,30 EUR.

Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11 InsVV hiervon 25 Prozent, mithin 6119,32 EUR. Davon erfolgt ein Abschlag von 0,125 ( §§ 11Abs. 3, 10, 3 Abs. 2c)

Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf.

Der Vergütungswert beträgt mithin 3.059,13 EUR.

An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.

Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.

Die Schuldnerin wurde zu dem Antrag angehört. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.

Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Neueintragungen
HRB 41737 HRB 41737: Fyonka Barber Shop GmbH, Dresden, Wallstr. 15, 01067 Dresden. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 06.07.2021. Geschäftsanschrift: Wallstr. 15, 01067 Dresden. Gegenstand…
HRB 41737: Fyonka Barber Shop GmbH, Dresden, Wallstr. 15, 01067 Dresden. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 06.07.2021. Geschäftsanschrift: Wallstr. 15, 01067 Dresden. Gegenstand des Unternehmens: Erbringung von Friseuerleistungen sowie das Betreiben eines Barbershops. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Alabbas, Amin, Cottbus, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

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