HRB 206893
Fritzi GmbH
aktuell 17 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Am Pferdemarkt 61 A, 30853 LangenhagenGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Langenhagen
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 30.03.2020
- Datenstand
- 2026-03-23
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Esther De Wit
Wedemark
Roman Kraus
Hannover
Allgemeine Vertretungsregelung
- Die Liquidatoren vertreten gemeinsam.
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
Abrufstand 2026-03-23 Chronologischen Auszug ansehenDokumentenansicht
Archivierte Satzungen, Anmeldungen und weitere Dokumente aus dem Registerordner.
16 archivierte Dokumente Dokumente ansehenVeröffentlichungen
Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
Zum ZeitstrahlRegisterinformationen
Übersicht zu Firma, Vertretung, Beteiligten und Eintragungen.
Abrufstand 2026-03-23 Registerinformationen ansehenRegistertreffer
Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- Fritzi GmbH Hannover
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung und der Vertrieb von Bekleidung, Accessoires und Merchandisingartikeln.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Verteilungsverzeichnis 906 IN 638/19 - 6 - · Fritzi GmbH · Insolvenzgericht Hannover
- Insolvenzgericht
- Hannover
- Aktenzeichen
- 906 IN 638/19 - 6 -
- Wirksam am
- 12.08.2026
- Registerbezug
- Hannover, HRB 206893
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hannover zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Stefanie Zulauf, Robert-Enke-Straße 1, 30169 Hannover, Tel.: 0511 626287-0, Fax: 0511 626287-10 hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 598.748,10 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 4.345.195,08 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Hannover, 11.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 906 IN 638/19 - 6 - · Fritzi GmbH · Insolvenzgericht Hannover
- Insolvenzgericht
- Hannover
- Aktenzeichen
- 906 IN 638/19 - 6 -
- Wirksam am
- 12.08.2026
- Registerbezug
- Hannover, HRB 206893
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 40 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 589.250,78 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Sämtliche Ausführungen der Insolvenzverwalterin sowie die Sachverhalte aus der Akte sind bei der Festsetzung der Vergütung berücksichtigt worden und ergaben in der Gesamtschau und unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Verfahrens die Festsetzung eines Gesamtzuschlags i. H. der beantragten bereinigten 40 %. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der (bereinigte) Gesamtzuschlag i. H. v. 40 % nur im Wege der Gesamtschau als angemessen und für festsetzungsfähig gehalten wird.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 56,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 20 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 11.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Schlusstermin 906 IN 638/19 - 6 - · Fritzi GmbH · Insolvenzgericht Hannover
- Insolvenzgericht
- Hannover
- Aktenzeichen
- 906 IN 638/19 - 6 -
- Wirksam am
- 12.08.2026
- Registerbezug
- Hannover, HRB 206893
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 07.10.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
c) Anträge der Gläubiger auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO, ggf. Anträge zur Beauftragung des Treuhänders, die Erfüllung der Obliegenheiten der Schuldnerin zu überwachen (§ 292 Abs. 2 InsO)
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 11.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 906 IN 638/19 - 6 - · Fritzi GmbH · Insolvenzgericht Hannover
- Insolvenzgericht
- Hannover
- Aktenzeichen
- 906 IN 638/19 - 6 -
- Wirksam am
- 18.12.2025
- Registerbezug
- Hannover, HRB 206893
EUR
Bruchteilsvergütung nach § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 110 % erhöht zuzüglich (25 % vorl. Sachwaltung zzgl. 85 % Zuschläge)
EUR
Umsatzsteuer auf 77.813,79 € in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen für Zustellungen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 01.07.2025 beantragte die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen für ihre Tätigkeit als vorläufiger Sachwalterin und als Sachwalterin.
Die Vergütung ist gemäß § § 10, 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für eine Insolvenzverwalterin in Höhe von EUR. Der Sachwalterin steht nach § 12 InsVV ein Bruchteil zu, der auf 60 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
I.
Die Insolvenzverwalterin hat für ihre Tätigkeit als (vorläufige) Sachwalterin folgende Zuschläge beantragt:
- 25 % für die vorläufige Sachwaltung,
- 25 % für die Arbeitnehmersachverhalte/Insolvenzgeldvorfinanzierung,
- 65 % für die Betriebsfortführung,
- 35 % für die Vorbereitung der übertragenden Sanierung,
- 15 % für die Kassenführung,
mithin insgesamt 140 % (ohne Zuschlag vorläufige Sachwaltung), welche dann durch die (vorläufige) Sachwalterin auf 135 % im Wege der Gesamtschau reduziert worden sind.
Die Tätigkeit der vorläufigen Sachwalterin wird durch einen Zuschlag abgegolten.
Der geltend gemachte Zuschlag für die vorläufige Sachwaltung in Höhe von 25 % kann gewährt werden (BGH, Beschluss vom 21.07.2016, IX ZB 70/14, Rdnr. 28).
Angesichts des begrenzten Aufgabenbereichs eines (vorläufigen) Sachwalters kann erwartet werden, dass bei der Vergütung des (vorläufigen) Sachwalters die Zuschlagshöhe regelmäßig hinter der eines vergleichbaren (vorläufigen) Insolvenzverwalters zurückbleibt.
Die (vorläufige) Sachwalterin übt im Rahmen ihrer Überwachungs- und Kontrolltätigkeit die Eigenverwaltung beratend begleitend aus.
Die Tätigkeiten der (vorläufigen) Sachwalterin beschränkt sich daher auf ihre Pflichten zur Prüfung, Beratung, Kontrolle und Überwachung.
Im Vergleich zur (vorläufigen) Insolvenzverwalterin muss hier dem Grunde nach schon ein geringeres Maß hinsichtlich der Höhe der Zuschlagstatbestände angewendet werden.
Diesem ist die (vorläufige) Sachwalterin in Ihrem Antrag vom 01.07.2025 nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend nachgekommen, so dass die beantragten Zuschläge nicht grundsätzlich in der beantragten Höhe festgesetzt werden können.
Arbeitnehmerbelange/Überwachung Insolvenzgeldvorfinanzierung
Aus den Ausführungen der (vorläufigen) Sachwalterin zu diesem Zuschlagstatbestand lässt sich der nach ihrer Auffassung "weit über das "Übliche" hinausgehende Aufwand und hohe Einsatz" nicht in dem Maße erkennen, wie er durch die Höhe des beantragten Zuschlags geltend gemacht worden ist.
Die aufgeführten Tätigkeiten betreffen 24 Mitarbeiter. Zwar wird/wurde in Literatur und Rechtsprechung teilweise vertreten, dass es sich ab einer Mitarbeiteranzahl von über 20 um keinen sog. "Normalfall" mehr handelt. Jedoch hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass es losgelöst von der einzelnen Zahl von Mitarbeitern immer auf den sog. Einzelfall ankommt. Das Gericht verkennt hier nicht die Zuschlagswürdigkeit der Tätigkeit der (vorläufigen) Sachwalterin, jedoch nicht in der von ihr beantragten Höhe.
Dazu BGH, Beschluss vom 21.07.2020, IX ZB 70/14:
"Eine hohe Zahl der Mitarbeiter kann, anders als das Beschwerdegericht meint, ebenfalls einen Zuschlag rechtfertigen, wenn damit ungewöhnlicher, über das Übliche hinausgehende Arbeitsaufwand in der Überwachungstätigkeit verbunden war. Allerdings kann auch dieser Aufwand schon im Rahmen des Zuschlagstatbestandes der Unternehmensfortführung berücksichtigt werden. ........... ..................... Schließlich hat das Beschwerdegericht zu Recht die Unterstützung (im Sinne einer begleitenden Kontrolle) und Überwachung bei der Vorfinanzierung der Löhne und Gehälter durch den vorläufigen Sachwalter für zuschlagswürdig angesehen, weil diese nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts erheblich über das übliche Maß hinausgegangen sind. Auch dieser Umstand kann wiederum schon bei einem Zuschlag für die Begleitung und Überwachung der Unternehmensfortführung berücksichtigt werden."
Diesem wird gefolgt. Eine Berücksichtigung erfolgt bei dem Zuschlag für die Betriebsfortführung.
Betriebsfortführung
"Jedenfalls ist auf die Vergütung des Sachwalters wie des vorläufigen Sachwalters gemäß § 10 InsVV die Vorschrift des § 3 InsVV entsprechend anwendbar, der in Absatz 1 Buchst. b bei Unternehmensfortführung regelmäßig einen Zuschlag vorsieht, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Der vorläufige Sachwalter und der endgültige Sachwalter führen freilich das Unternehmen nicht selbst fort, sondern haben die Fortführung durch den Schuldner gemäß § 274 Abs. 2 InsO lediglich zu überwachen. Nicht anders ist es aber bei dem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter, der bei Betriebsfortführung während des Eröffnungsverfahrens grundsätzlich einen Vergütungszuschlag erhält (BGH, Beschluss vom 13. April 2006 - IX ZB 158/05, ZIP 2006, 1008, 1009 Rn. 7; vom 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330 Rn. 18; vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 182/04, ZInsO 2008, 1265 Rn. 3). Denn die Begleitung der Unternehmensfortführung kann ähnlich aufwändig sein wie die Unternehmensfortführung selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2006, aaO). Beim (vorläufigen) Sachwalter kann deshalb insoweit nichts Anderes gelten, wenn die Überwachung der Betriebsfortführung seine Arbeitskraft in überdurchschnittlichem Umfang in Anspruch genommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518, 521). Das ist nicht der Fall, wenn der Schuldner in einem durchschnittlichen Verfahren die Überwachung und Kontrolle jederzeit ermöglicht, die Unterlagen und Daten aufbereitet und vollständig zur Verfügung stellt und jederzeit Auskunft gibt (vgl. Haarmeyer/Mock, ZInsO 2016, 1, 6 f). Die Information von Kunden und Lieferanten gehört dabei nicht zu den Aufgaben des vorläufigen Sachwalters. Sie ist bei der Zuschlagsbemessung nicht berücksichtigungsfähig. Zu den Aufgaben des (vorläufigen) Sachwalters gehört bei der Unternehmensfortführung vor allem die Überwachung der Geschäftsführung, was die dauerhafte und umfassende Einbindung in den Prozess der Betriebsfortführung erfordert. Dazu gehört auch die Kontrolle der laufenden Bestellungen.
(BGH, Beschluss vom 21.07.2016, IX ZB 70/14, Rdnr. 28 und BGH, Beschluss vom 22.09.20216, IX ZB 71/14)
Die Tatsache, dass die (vorläufige) Sachwalterin die Betriebsfortführung überwacht und nicht selbst ausführt, wurde nach Ansicht des Gerichts bei der Höhe des beantragten Zuschlagsfaktors nicht ausreichend berücksichtigt.
Hierbei wird dem Arbeitsaufwand bei der Begleitung der Schuldnerin in Arbeitnehmerbelangen und bei dem Insolvenzgeld mit Rechnung getragen.
Das Gericht verkennt hier nicht die Zuschlagswürdigkeit der Tätigkeit der (vorläufigen) Sachwalterin, jedoch nicht in der von ihr beantragten Höhe.
Aufgrund der übrigen Ausführungen der (vorläufigen) Sachwalterin wird ein Zuschlag i. H. v. 45 % für Arbeitnehmerbelange sowie der Betriebsfortführung für angemessen, aber auch ausreichend angesehen.
Vorbereitung übertragende Sanierung
Die (vorläufige) Sachwalterin führt zu diesem Zuschlagtatbestand u. a. wie folgt aus:
"Mit der Durchführung eines strukturierten Investorenprozesses wurde durch die Insolvenzschuldnerin die Firma enomyc GmbH, Hamburg, beauftragt.
Gemeinsam mit der Geschäftsführung wurde insgesamt 17 potentielle Interessenten eruriert und diesen das Kurzprofil übersandt. Hieraufhin erfolgten fünf direkte Absagen..."
Hieraus gerade ist u. a. der zuvor genannte Arbeitsbereich der (vorläufigen) Sachwalterin erkennbar. Die Schuldnerin übt in der Eigenverwaltung wesentliche Dinge selbst aus.
Die Tatsache, dass die (vorläufige) Sachwalterin den Sanierungsprozess überwacht und nicht selbst leitet, wurde nach Ansicht des Gerichts bei der Höhe des beantragten Zuschlagsfaktors nicht ausreichend berücksichtigt.
Das Gericht verkennt hier nicht die Zuschlagswürdigkeit der Tätigkeit der (vorläufigen) Sachwalterin, jedoch nicht in der von ihr beantragten Höhe.
Aufgrund der übrigen Ausführungen der (vorläufigen) Sachwalterin wird ein Zuschlag i. H. v. 25 % für angemessen, aber auch ausreichend angesehen.
Kassenführung
Hat die Sachwalterin nach Maßgabe von § 275 Abs. 2 InsO die Kassenführung an sich gezogen und nahm diese auch täglich aktiv wahr, so rechtfertigt dies aufgrund der besonders intensiven Arbeitsbelastung den beantragten Zuschlag i. H. v. 15 %.
Sämtliche Ausführungen der (vorläufigen) Sachwalterin sowie die Sachverhalte aus der Akte sind bei der Festsetzung der Vergütung der (vorläufigen) Sachwalterin berücksichtigt worden und ergaben in der Gesamtschau und unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Verfahrens die Festsetzung von Zuschlägen i. H. v. 85 % (statt des beantragten Gesamtzuschlags nach Gesamtschau i. H. v. 135 %), welche nach Art und Umfang als angemessen, aber auch ausreichend erachtet werden.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 12 Abs. 3 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 17.12.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 906 IN 638/19 - 6 - · Fritzi GmbH · Insolvenzgericht Hannover
- Insolvenzgericht
- Hannover
- Aktenzeichen
- 906 IN 638/19 - 6 -
- Wirksam am
- 04.09.2025
- Registerbezug
- Hannover, HRB 206893
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Vergütungsanträge der vorläufigen Sachwalterin und der Sachwalterin Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Die vollständigen Anträge liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Hannover, 19.08.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 906 IN 638/19 - 6 - · Fritzi GmbH · Insolvenzgericht Hannover
- Insolvenzgericht
- Hannover
- Aktenzeichen
- 906 IN 638/19 - 6 -
- Wirksam am
- 06.03.2025
- Registerbezug
- Hannover, HRB 206893
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 05.05.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hannover, 05.03.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 906 IN 638/19 - 6 - · Fritzi GmbH · Insolvenzgericht Hannover
- Insolvenzgericht
- Hannover
- Aktenzeichen
- 906 IN 638/19 - 6 -
- Wirksam am
- 19.01.2024
- Registerbezug
- Hannover, HRB 206893
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 13.03.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hannover, 15.01.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 906 IN 638/19 - 6 - · Fritzi GmbH · Insolvenzgericht Hannover
- Insolvenzgericht
- Hannover
- Aktenzeichen
- 906 IN 638/19 - 6 -
- Wirksam am
- 20.12.2023
- Registerbezug
- Hannover, HRB 206893
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Donnerstag, 11.01.2024, 09:30 Uhr, Saal 226, 2. Obergeschoss, Amtsgericht Hannover, Dienstgebäude Hamburger Allee 26, 30161 Hannover.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO), und zwar:
- Zustimmung zum Abschluss eines Vergleichs mit einer GmbH zur Abgeltung wechselseitiger Ansprüche i. H. v. 100.000,00 EUR.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 19.12.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 206893 HRB 206893: Fritzi GmbH, Langenhagen, Am Pferdemarkt 61 A, 30853 Langenhagen. Von Amts wegen eingetragen: Allgemeine Vertretungsregelung geändert, nun: Die Liquidatoren vertreten gemeinsam. Von Amts wegen ei…
Insolvenzbekanntmachung 906 IN 638/19 - 6 - · Fritzi GmbH · Insolvenzgericht Hannover
- Insolvenzgericht
- Hannover
- Aktenzeichen
- 906 IN 638/19 - 6 -
- Wirksam am
- 17.02.2020
- Registerbezug
- Hannover, HRB 206893
GmbH, Am Pferdemarkt 61 A, 30853 Langenhagen (AG Hannover, HRB 206893), vertr.
d.: 1. Roman Kraus, Hannover, (Geschäftsführer), 2. Esther De Wit, Wedemark,
(Geschäftsführerin), ist die Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben worden.
Zur Insolvenzverwalterin ist die bisherige Sachwalterin, Rechtsanwältin Dr.
Stefanie Zulauf, Robert-Enke-Straße 1, 30169 Hannover, Tel.: 0511 626287-0,
Fax: 0511 626287-10, ernannt worden.
Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hannover, 13.02.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 906 IN 638/19 - 6 - · Fritzi GmbH · Insolvenzgericht Hannover
- Insolvenzgericht
- Hannover
- Aktenzeichen
- 906 IN 638/19 - 6 -
- Wirksam am
- 03.01.2020
- Registerbezug
- Hannover, HRB 206893
30853 Langenhagen (AG Hannover, HRB 206893), vertr. d.: 1. Roman Kraus,
Hannover, (Geschäftsführer), 2. Esther De Wit, Wedemark, (Geschäftsführerin),
ist am 30.12.2019 um 07:56 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Sachwalterin ist: Rechtsanwältin Dr. Stefanie Zulauf, Robert-Enke-Straße 1,
30169 Hannover, Tel.: 0511 626287-0, Fax: 0511 626287-10.
Es wurde Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet.
Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht der Sachwalterin die
Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO).
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Sachwalterin schriftlich unter
Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung
bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 18.02.2020
anzumelden;
b) der Sachwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie
an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der
Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 18.03.2020, 09:30 Uhr, Saal 226, 2.
Obergeschoss, Amtsgericht Hannover, Dienstgebäude Hamburger Allee 26, 30161
Hannover eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Schuldnerin
sowie Stellungnahme der Sachwalterin und zur Prüfung der angemeldeten
Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
· die Person der Sachwalterin (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO),
· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
· die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
· Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO)
· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
· besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 276
S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,
· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
· eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung
(§ 272 InsO),
· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweis:
Ø Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§ 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene
Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Ø Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht
benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind
folgende:
Ø Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind,
werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der
Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahmen.
Ø Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat
nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen
und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des
Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5
Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden
soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover -
Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover,
Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 30.12.2019
Hinweise (Art. 13 und 14 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden
Sie in unserer Datenschutzerklärung unter:
https://www.amtsgericht-hannover.niedersachsen.de/gericht/datenschutzerklaerung
/datenschutzerklaerung-165325.html
Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 206893 HRB 206893: Fritzi GmbH, Langenhagen, Am Pferdemarkt 61 A, 30853 Langenhagen. Einzelprokura: Günther, Sascha, Thedinghausen, *XX.XX.XXXX.
HRB 206893 HRB 206893: Fritzi GmbH, Hannover, Kleine Düwelstraße 21, 30171 Hannover. Die Gesellschafterversammlung vom 08.02.016 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma und Sitz) und mit ihr die Sitz…
HRB 206893 Fritzi GmbH, Hannover, Wredestraße 6, 30173 Hannover. Neue Geschäftsanschrift: Kleine Düwelstraße 21, 30171 Hannover.
HRB 206893 Fritzi GmbH, Hannover, Waldstr. 18a, 30163 Hannover. Änderung zur Geschäftsanschrift: Wredestraße 6, 30173 Hannover. Bestellt als Geschäftsführer: Kraus, Roman, Hannover, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Na…
HRB 206893 Fritzi GmbH, Hannover, Föhrenwinkel 19, 30657 Hannover. Geschäftsanschrift: Waldstr. 18a, 30163 Hannover.
HRB 206893 Fritzi GmbH, Hannover, Föhrenwinkel 19, 30657 Hannover. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 08.03.2011. Geschäftsanschrift: Föhrenwinkel 19, 30657 Hannover. Gegenstand: Herstellun…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.