HRA 1809
Friedrich Klotz GmbH & Co. KG, Herrenkleiderwerk
aktuell 6 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Odenwaldstraße 24, 63853 MömlingenGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Mömlingen
- Rechtsform
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Letzte Eintragung
- 04.09.2018
- Datenstand
- 2025-10-01
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Friedrich Klotz Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung
Mömlingen
Gerhard Klotz
Mömlingen
Peter Klotz
Mömlingen
Allgemeine Vertretungsregelung
- Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln.
Handelsregister
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- Friedrich Klotz Mömlingen
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Forderungsprüfung 654 IN 245/18 · Friedrich Klotz GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Aschaffenburg
- Insolvenzgericht
- Aschaffenburg
- Aktenzeichen
- 654 IN 245/18
- Wirksam am
- 13.07.2023
- Registerbezug
- Aschaffenburg, HRA 1809
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Friedrich Klotz GmbH & Co. KG, Herrenkleiderwerk, Odenwaldstraße 24, 63853 Mömlingen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Friedrich Klotz Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Odenwaldstraße 24, 63853 Mömlingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Klotz Peter, geboren am XX.XX.XXXX, Am Kellerstutz 18, 63853 Mömlingen
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRA 1809
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kröner Mergler Jacobi & Partner, Am Pappelried 1, 63505 Langenselbold, Gz.: 89-18/AJ
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 85 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 10.08.2023 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 13.07.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 654 IN 245/18 · Friedrich Klotz GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Aschaffenburg
- Insolvenzgericht
- Aschaffenburg
- Aktenzeichen
- 654 IN 245/18
- Wirksam am
- 21.10.2021
- Registerbezug
- Aschaffenburg, HRA 1809
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Friedrich Klotz GmbH & Co. KG, Herrenkleiderwerk, Odenwaldstraße 24, 63853 Mömlingen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Friedrich Klotz Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Odenwaldstraße 24, 63853 Mömlingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Klotz Peter, geboren am XX.XX.XXXX, Am Kellerstutz 18, 63853 Mömlingen
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRA 1809
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kröner Mergler Jacobi & Partner, Am Pappelried 1, 63505 Langenselbold, Gz.: 89-18/AJ
1. Die Prüfung der bis 14.10.2021 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 18.11.2021 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 21.10.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 654 IN 245/18 · Friedrich Klotz GmbH & Co. KG, Herrenkleiderwerk · Insolvenzgericht Aschaffenburg
- Insolvenzgericht
- Aschaffenburg
- Aktenzeichen
- 654 IN 245/18
- Wirksam am
- 25.08.2020
- Registerbezug
- Aschaffenburg, HRA 1809
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Friedrich Klotz GmbH & Co. KG, Herrenkleiderwerk, Odenwaldstraße 24, 63853
Mömlingen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Friedrich
Klotz Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Odenwaldstraße 24,
63853 Mömlingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Klotz Peter, geboren
am XX.XX.XXXX, Am Kellerstutz 18, 63853 Mömlingen
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRA 1809
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kröner Mergler Jacobi & Partner, Am Pappelried 1, 63505
Langenselbold, Gz.: 89-18/AJ
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marcus Winkler, Römerstraße 3, 63785
Obernburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die
Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die
festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der
Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer,
erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 17.04.2019.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert
in Höhe von 1.620.158,71 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um
94,26 %. Zuschläge wurden beantragt für die Fortführung des Betriebs, die
Insolvenzgeldvorfinanzierung, die Verkaufsbemühungen betreffend den
schuldnerischen Betrieb und die Aufarbeitung der Buchhaltung und den
Debitoreneinzug. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom
17.04.2019 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der
Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR
festzusetzen.
Hinsichtlich der Betriebsfortführung erachtete der vorläufige
Insolvenzverwalter in seinem Antrag einen Zuschlag von 50 % für angemessen. Der
vorläufige Insolvenzverwalter führte den schuldnerischen Betrieb über einen
Zeitraum von circa 10 Wochen, also von seiner Bestellung zum vorläufigen
Insolvenzverwalter bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, fort. Hierbei
handelt es sich um einen relativ kurzen Zeitraum für eine Betriebsfortführung.
Grundsätzlich wäre hierfür nur ein relativ niedriger Zuschlag zu gewähren. Im
vorliegenden Verfahren ist zu beachten, dass sich der Betrieb des Schuldners in
einer Krisensituation befand als der vorläufige Insolvenzverwalter begann den
Betrieb fortzuführen. Der vorläufige Insolvenzverwalter musste somit den
Betrieb analysieren, Liquiditätsplanungen erstellen und dieses regelmäßig an
die sich verändernden Begebenheiten anpassen. Mit den Lieferanten, die aus dem
italienisch, spanisch und portugiesisch sprachigen Ausland stammen, musste auf
Englisch und Französisch kommuniziert werden. Außerdem mussten die Mitarbeiter
zur Weiterarbeit motiviert werden. Trotz des relativ geringen Zeitraums ist dem
vorläufigen Insolvenzverwalter somit trotzdem ein relativ hoher Arbeitsaufwand
für die Betriebsfortführung entstanden. Das zeigt sich daran, dass er und seine
Mitarbeiter an mehreren Tagen je Woche im schuldnerischen Betrieb vor Ort
waren. Ein Zuschlag von 50 % auf die nicht durch die Betriebsfortführung
erhöhte Regelvergütung wird deshalb vom Gericht für angemessen erachtet. Dieser
Zuschlag ist um den Betrag zu kürzen, durch den sich die Regelvergütung des
vorläufigen Insolvenzverwalters durch die Betriebsfortführung erhöht hat. Somit
verbleibt ein Zuschlag von 39,26 % auf die durch die Betriebsfortführung
erhöhte Regelvergütung.
Für die Befassung mit den Mitarbeitern insbesondere im Rahmen der
Vorfinanzierung des Insolvenzgelds ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein
erheblicher Mehraufwand entstanden. Es ar notwendig die Arbeitsverträge
auszuwerten, mit den Mitarbeitern zu kommunizieren, die Vorfinanzierung zu
beantragen und letztlich die Vorfinanzierung mit den Kreditinstituten
abzuwickeln. Dadurch, dass mehrere Mitarbeiter schwerbehindert waren und die
Personalabteilung inklusive Lohnbuchhaltung in einem desolaten Zustand war, war
dies noch aufwendiger in ansonsten vergleichbaren Fällen. Der beantragte
Zuschlag von 25 % wird deshalb vom Gericht für angemessen erachtet.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen Investorenprozess durchgeführt um
eine übertragende Sanierung des schuldnerischen Betriebs zu erreichen. Hierfür
hat er unter anderem Daten gesichtet, ausgewertet und den Interessenten zur
Verfügung gestellt. Fragen der Interessenten mussten beantwortet werden und
deren Angebote mussten ausgewertet werden. Es fanden vier mehrstündige
Gespräche statt. Außerdem wurde Kaufverträge vorbereitet. Dem vorläufigen
Insolvenzverwalter ist somit ein erheblicher Mehraufwand entstanden. Hierfür
wird der vom vorläufigen Insolvenzverwalter beantragte Zuschlag von 15 % für
angemessen erachtet.
Auch für die Aufarbeitung der schuldnerischen Buchhaltung vor allem in Bezug
auf die Debitoren ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein zusätzlicher
Mehraufwand entstanden. Hierfür wird der beantragte Zuschlag von 15 % für
angemessen erachtet.
Es war somit ein Übersteigen des Regelsatzes um 94,26 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der bei Beendigung des Amtes am
01.09.2018 gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine
Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der
Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde -
unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der
Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der bei Beendigung des Amtes am
01.09.2018 gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
(im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 25.08.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 1809 HRA 1809: Friedrich Klotz GmbH & Co. KG, Herrenkleiderwerk, Mömlingen, Odenwaldstraße 24, 63853 Mömlingen. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 29.08.2018…
Forderungsprüfung 654 IN 245/18 · Friedrich Klotz GmbH & Co. KG, Herrenkleiderwerk · Insolvenzgericht Aschaffenburg
- Insolvenzgericht
- Aschaffenburg
- Aktenzeichen
- 654 IN 245/18
- Wirksam am
- 03.09.2018
- Registerbezug
- Aschaffenburg, HRA 1809
In dem Verfahren über den Antrag d.
Friedrich Klotz GmbH & Co. KG, Herrenkleiderwerk, Odenwaldstraße 24, 63853
Mömlingen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Friedrich
Klotz Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Odenwaldstraße 24,
63853 Mömlingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Klotz Peter, geboren
am XX.XX.XXXX, Am Kellerstutz 18, 63853 Mömlingen
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRA 1809
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kröner Mergler Jacobi & Partner, Am Pappelried 1, 63505
Langenselbold, Gz.: 89-18/AJ
Geschäftszweig:
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit am 01.09.2018 um 08:00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Marcus Winkler
Römerstraße 3, 63785 Obernburg
Telefon: +49 (6022) 6692270
Telefax: +49 (6022) 6692279
Email: obernburg@bbl-law.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 10.10.2018 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung
Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149
(Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des
Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163
(Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und
Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO
bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Mittwoch, 31.10.2018
10:00 Uhr
Sitzungssaal 5103, 1. Stock, Schloßplatz 5, Amtsgericht Aschaffenburg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Mittwoch, 31.10.2018
10:00 Uhr
Sitzungssaal 5103, 1. Stock, Schloßplatz 5, Amtsgericht Aschaffenburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 26.06.2018 beim Insolvenzgericht Aschaffenburg eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 03.09.2018
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 654 IN 245/18 · Friedrich Klotz GmbH & Co. KG, Herrenkleiderwerk · Insolvenzgericht Aschaffenburg
- Insolvenzgericht
- Aschaffenburg
- Aktenzeichen
- 654 IN 245/18
- Wirksam am
- 26.06.2018
- Registerbezug
- Aschaffenburg, HRA 1809
In dem Verfahren über den Antrag d.
Friedrich Klotz GmbH & Co. KG, Herrenkleiderwerk, Odenwaldstraße 24, 63853
Mömlingen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Friedrich
Klotz Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Odenwaldstraße 24,
63853 Mömlingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Klotz Peter, geboren
am XX.XX.XXXX, Am Kellerstutz 18, 63853 Mömlingen
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRA 1809
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kröner Mergler Jacobi & Partner, Am Pappelried 1, 63505
Langenselbold, Gz.: 89-18/AJ
Geschäftszweig:
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 26.06.2018 um 11:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Marcus Winkler,
Römerstraße 3, 63785 Obernburg, Telefon: +49 (6022) 6692270, Telefax: +49
(6022) 6692279, Email: obernburg@bbl-law.de.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 26.06.2018
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.