HRB 40260
FRAWO GmbH
aktuell 11 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Enzinger Str. 139, 67551 WormsGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Worms
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 06.03.2020
- Datenstand
- 2025-09-27
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Holger Adolf Rutka
Worms
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Handelsregister
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Konstruktion, Fertigung und Montage von Maschinenbauteilen.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 12 IN 112/19 · FRAWO GmbH · Insolvenzgericht Worms
- Insolvenzgericht
- Worms
- Aktenzeichen
- 12 IN 112/19
- Wirksam am
- 11.11.2022
- Registerbezug
- Mainz, HRB 40260
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
12 IN 112/19
10.11.2022
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
FRAWO GmbH, Enzinger Straße 139, 67551 Worms (AG Mainz, HRB 40260),
vertreten durch:
Holger Adolf Rutka, In der Sonnenheil 3, 67586 Hillesheim, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte des Vertreters:
Anchor Rechtsanwälte Partnergesellschaft mbH, Rechtsanwalt Dr. Christof Schiller, L 9 11, 68161 Mannheim,
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Björn Rechel antragsgemäß festgesetzt auf:
XXX
EUR
Bruchteilsvergütung nach § 63 Abs. 3 InsO
XXX
EUR
um 69,69 % erhöht zuzüglich
XXX
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
XXX
EUR
Auslagen zuzüglich
XXX
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
XXX
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 23.04.2021 sowie den Ergänzungen vom 23.08.2022 und vom 30.09.2022 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse (entsprechend der Werte des während der vorläufigen Insolvenzverwaltung verwalteten Vermögens) in Höhe von 864.333,53 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von XXX EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach XXX EUR.
II.
1. Berechnungsgrundlage:
Die Berechnungsmasse in Höhe von 864.333,53 Euro
setzt sich wie folgt zusammen:
1) Altforderungen - während vorl. IV 30.349,80 Euro
2) Übernommene Guthaben - während vorl. IV 65.970,24 Euro
3) Immaterielle VG 100.000,00 Euro
4) Technische Anlagen und Maschinen 131.175,00 Euro
5) Betriebs- und Geschäftsausstattung 30.726,00 Euro
6) Umlaufvermögen 216.191,00 Euro
7) Forderungen und sonstige VG 24.399,61 Euro
8) Überschuss Betriebsfortführung 265.521,88 Euro
In die Berechnungsmasse des vorläufigen Insolvenzverfahrens fließen sämtliche Vermögenswerte ein.
2. Überschuss aus Betriebsfortführung:
Der schuldnerische Geschäftsbetrieb wurde während des gesamten vorläufigen Verfahrens fortgeführt.
Bei der Gegenüberstellung der erzielten Fortführungseinnahmen und den getätigten Fortführungsausgaben ergibt sich folgendes Ergebnis:
Betriebsfortführung
Einnahmen Fortführung 386.310,97€
Ausgaben Fortführung -157.891,88€
______________________________________________
Ergebnis der Betriebsfortführung 228.419,09€
Zzgl. nachlaufende Einnahmen 98.766,63€
Abzgl. nachlaufende Ausgaben -61.663,84€
----------------------------------------------------------------------------
37.102,79€
Unter Beachtung der nachlaufenden Einnahmen und Ausgaben ergibt sich ein Fortführungsüberschuss von 265.521,88€.
3. Regelvergütung:
XXX
4. Zuschläge:
Die Regelvergütung ist gem. § 3 InsVV je nach Art und Verlauf des Verfahrens abweichend festzusetzen.
Vorliegend wurden von dem durch den vorläufigen Insolvenzverwalter errechneten möglichen Gesamt-Zuschlag von 69,69 % folgende Zu-und Abschläge geltend gemacht:
Zuschlagsgrund
beantragte Zuschläge
Betriebsfortführung 2 Monate mit 40 Mitarbeitern (siehe hierzu 5.)
+0,1469
Sanierungsbemühungen
+0,25
Arbeitsrechtliche Sachverhalte
+0,1
Insolvenzgeldvorfinanzierung
+0,1
Beteiligtenanzahl
+0,05
Forderungseinzug/Debitorenmanagement
+0,05
Intensive Betreuung Kunden
+0,05
Vorläufiger Gläubigerausschuss
+0,05
Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter
-0,1
Beantragter Gesamtzuschlagsfaktor:
+0,6969
5. Berechnung des prozentualen Ausgleichzuschlages für Betriebsfortführung:
Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 265.521,88 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 20 %.
b) Die Regelvergütung (25 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt XXX EUR.
c) Die Regelvergütung (25 %) ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt XXX EUR. Der Zuschlag i.H.v. 20 % führt zu einer Erhöhung um XXX EUR auf insgesamt XXX EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt XXX EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von XXX EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 14,69 % ergibt.
III.
Auf die öffentliche Bekanntmachung des Vergütungsantrages zum rechtlichen Gehör hin wurden keine Einwendungen erhoben.
Die Vergütung wird antragsgemäß festgesetzt.
IV.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse 6 67547 Worms oder dem Landgericht Mainz Beschwerdegericht 55116 Mainz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse 6 67547 Worms einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Worms, 10.11.2022
-Insolvenzgericht-
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 12 IN 112/19 · FRAWO GmbH · Insolvenzgericht Worms
- Insolvenzgericht
- Worms
- Aktenzeichen
- 12 IN 112/19
- Wirksam am
- 19.10.2022
- Registerbezug
- Mainz, HRB 40260
Amtsgericht Worms, 17.10.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 12 IN 112/19 · FRAWO GmbH · Insolvenzgericht Worms
- Insolvenzgericht
- Worms
- Aktenzeichen
- 12 IN 112/19
- Wirksam am
- 17.04.2020
- Registerbezug
- Mainz, HRB 40260
Worms
Insolvenzgericht
Beschluss
12 IN 112/19 17.04.2020
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
FRAWO GmbH, Enzinger Straße 139, 67551 Worms (AG Mainz, HRB 40260),
vertreten durch:
Holger Adolf Rutka, In der Sonnenheil 3, 67586 Hillesheim, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte des Vertreters:
Anchor Rechtsanwälte Partnergesellschaft mbH, Rechtsanwalt Dr. Christof
Schiller, L 9 11, 68161 Mannheim,
wird beschlossen:
Die auf Montag, den 27.04.2020, 10:30 Uhr, Saal-Nr. 320, Hauptgebäude,
Hardtgasse 6, 67547 Worms bestimmte Gläubigerversammlung zur Berichterstattung
durch den Insolvenzverwalter und Prüfung der angemeldeten Forderungen wird
aufgehoben.
Die Gläubigerversammlung wird verlegt auf Freitag, den 05.06.2020, 10:30 Uhr,
Saal-Nr. 318, Hauptgebäude, Hardtgasse 6, 67547 Worms.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen dieses
Beschlusses an die Gläubiger und Debitoren gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Gründe
Durch Erlass der Landesregierung und Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung
Alzey-Worms wurde ein allgem. Kontakt, Abstands- und Versammlungsverbot
erlassen. Dies ist nur dann suspendiert, wenn zwingende und unabweisbare Gründe
gerichtliche Anhörungen unabdingbar machen. Vorliegend haben ca. 40 Gläubiger
Forderungen angemeldet. Einerseits ist das Gesundheitsrisiko für Teilnehmer in
den engen Sitzungsräumen nicht vertretbar, andererseits kommt es zu einem
kalten Ausschluss von Beteiligten, die das Risiko der Teilnahme scheuen.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 40260 HRB 40260: FRAWO GmbH, Worms, Enzinger Str. 139, 67551 Worms. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Forderungsprüfung 12 IN 112/19 · FRAWO GmbH · Insolvenzgericht Worms
- Insolvenzgericht
- Worms
- Aktenzeichen
- 12 IN 112/19
- Wirksam am
- 02.03.2020
- Registerbezug
- Mainz, HRB 40260
Worms
Insolvenzgericht
Beschluss
12 IN 112/19 01.03.2020
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
FRAWO GmbH, Enzinger Straße 139, 67551 Worms (AG Mainz, HRB 40260),
vertreten durch:
Holger Adolf Rutka, (Geschäftsführer),
wird heute, am 01.03.2020 um 00:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß
§§ 2, 3, 11, 16 ff. Insolvenzordnung (InsO) eröffnet.
G r ü n d e :
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts
fest
aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens
des Sachverständigen Rechtsanwalt Björn Rechel vom 26.02.2020.
Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Björn Rechel, Alzeyer Straße 31, 67549 Worms, Tel.: 06241/268690,
Fax: 06241/26869-100
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges
Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem
Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin
können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die
Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die
Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen des
Eröffnungsbeschlusses an die Gläubiger und Debitoren gemäß § 8 Abs. 3 InsO
beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich
und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 06.04.2020,
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Es wird darauf hingewiesen, dass die im Gesetz vorgesehenen öffentlichen
Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse www.insolvenzbekanntmachungen.de
eingesehen werden können.
Es wird das mündliche Verfahren angeordnet (§ 5 Absatz 2 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht wird am Montag, 27.04.2020, 10:30 Uhr, Saal-Nr. 320,
Hauptgebäude, Hardtgasse 6, 67547 Worms
eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter
und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
# Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden. Der Widerspruch muss
enthalten gegen welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er
sich gegen Grund, Betrag und Rang wendet.
# Anträge über:
· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
· die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Absatz 2 InsO)
· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Absatz 3 InsO)
· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO);
· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan
· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO)
· besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere:
o Veräußerung
§ des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin
§ des Warenlagers im Ganzen
§ eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand
§ einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der
Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesen Unternehmen dienen soll
o die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde
o Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits
mit erheblichem Streitwert
· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert ( §§ 162, 163 InsO)
· eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO)
· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem
vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen geprüft werden, liegt, in
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten
niedergelegt.
Hinweise:
§ Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechthandlungen nach §
160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung
nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen
Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche
erhoben werden
§ Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine gesonderte
Nachricht
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Worms einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt oder
auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden,
wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Beschwerdegericht
ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen
Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen
Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten
werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit
den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Worms, den 01.03.2020
- Insolvenzgericht -
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 40260 HRB 40260: FRAWO GmbH, Worms, Enzinger Str. 139, 67551 Worms. Durch Beschluss des Amtsgerichts Worms (12 IN 112/19) vom 02.01.2020 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zusätzlich angeordnet, d…
Insolvenzbekanntmachung 12 IN 112/19 · FRAWO GmbH · Insolvenzgericht Worms
- Insolvenzgericht
- Worms
- Aktenzeichen
- 12 IN 112/19
- Wirksam am
- 07.01.2020
- Registerbezug
- Mainz, HRB 40260
Worms
Insolvenzgericht
Beschluss
12 IN 112/19 07.01.2020
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
FRAWO GmbH, Enzinger Straße 139, 67551 Worms (AG Mainz, HRB 40260),
vertreten durch:
1. Holger Adolf Rutka, In der Sonnenheil 3, 67586 Hillesheim,
(Geschäftsführer),
1.
Den Schuldnern der Schuldnerin wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der
vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige
Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder
entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter
Beachtung dieser Anordnung zu leisten.
2.
Nach § 21 II Nr. 5 InsO wird angeordnet, dass Gegenstände, die im Falle der
Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung
verlangt werden könnten, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden
dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens der
Schuldnerin eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher
Bedeutung sind; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch
laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zur
Ausgleichszahlung besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende
Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers
beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung
eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten
die §§ 170, 172 InsO entsprechend.
Rechtsmittelbelehrung
(sofortige Beschwerde § 793)
Die Entscheidung ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einem zwei Wochen nach der
Zustellung des Beschlusses bei dem Amtsgericht Worms (Hardtgasse 6, 67547
Worms) einzulegen. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Sie ist von dem
Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Bei schriftlicher Erklärung genügt es zur Fristwahrung nicht, dass die
Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Frist ist vielmehr nur
dann gewahrt, wenn die Erklärung vor Ablauf der Frist bei dem Gericht
eingeht.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete
Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
67547 Worms, den 07.01.2020
-Insolvenzgericht-
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 12 IN 112/19 · FRAWO GmbH · Insolvenzgericht Worms
- Insolvenzgericht
- Worms
- Aktenzeichen
- 12 IN 112/19
- Wirksam am
- 02.01.2020
- Registerbezug
- Mainz, HRB 40260
Worms
Insolvenzgericht
Beschluss
12 IN 112/19 02.01.2020
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
FRAWO GmbH, Enzinger Straße 139, 67551 Worms (AG Mainz, HRB 40260),
vertreten durch:
Holger Adolf Rutka, In der Sonnenheil 3, 67586 Hillesheim, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigter des Geschäftsführers: Rechtsanwalt Dr. Schiller,
L9,11, 68161 Mannheim
wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum
Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 2.1.2020 um 11.00 Uhr
beschlossen:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des
Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Björn Rechel, Alzeyer
Str.31, 67549 Worms, bestellt.
2. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam sind.
3. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO
untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden eingestellt, soweit nicht
unbewegliche Gegenstände betroffen sind
Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gemäß § 22 Abs. 1 InsO:
a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten;
b) ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung
über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Antragstellerin fortführen,
soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine
erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden.
Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegen weiterhin
dem Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender
Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters.
c) prüfen, ob das Vermögen der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens
decken wird.
d) prüfen, ob eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung der
Antragstellerin vorliegt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäfts - und Wohnräume
der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat ihm Einsicht in ihre
Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
4. Der Antragstellerin wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich
unverzüglich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und
ihm
· ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva
geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte
(Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),
· je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen
Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten
bzw. Forderungen sowie des Grundes (z.B. Kaufvertrag, Darlehen usw.),
vorzulegen, soweit nicht bereits vorliegend.
Die Antragstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit
dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht
dieses zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält, § 98
Abs. 1 InsO. Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung
wird hingewiesen, § 156 Strafgesetzbuch.
Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt von Amts wegen.
Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den
Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu
verhüten oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 40260 FRAWO GmbH, Worms, Enzinger Str. 139, 67551 Worms. Nicht mehr Geschäftsführer: Machmer, Michael Hans, Worms, *XX.XX.XXXX.
HRB 40260 FRAWO GmbH, Worms (Enzinger Str. 139, 67551 Worms). Die Gesellschafterversammlung vom 29.03.2006 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital, Stammeinlage) und mit ihr die Erhöhung des S…
HRB 40260 FRAWO GmbH, Worms (Enzinger Str. 139, 67551 Worms). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 03.09.2003 Die Gesellschafterversammlung vom 01.02.2006 hat die Änderung des Gesellschaftsv…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.