HRB 8303
FPE GmbH
aktuell 5 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Fulda
Eine vollständige Geschäftsanschrift ist hier derzeit noch nicht verfügbar.
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Fulda
- Datenstand
- 2024-04-02
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
Abrufstand 2024-04-02 Chronologischen Auszug ansehenDokumentenansicht
Archivierte Satzungen, Anmeldungen und weitere Dokumente aus dem Registerordner.
1 archivierte Dokumente Dokumente ansehenVeröffentlichungen
Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
Zum ZeitstrahlÖffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung 91 IN 133/25 · FPE GmbH · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 91 IN 133/25
- Wirksam am
- 19.08.2026
- Registerbezug
- Fulda, HRB 8303
06.08.2026
Insolvenzgericht
91 IN 133/25
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
FPE GmbH, Bahnhofstraße 26, 36037 Fulda (AG Fulda, HRB 8303),
vertreten durch:
Stefan Strasky, Sankt Anna Platz 6, 36039 Fulda, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - a b g e w i e s e n .
Die gemäß § 21 ff Insolvenzordnung angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, den sich auf dem von ihr eingerichteten Anderkonto befindlichen Betrag bis zur rechtskräftigen Festsetzung ihrer Vergütung in Höhe der beantragten Vergütung zurückzubehalten.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen der vorläufigen Verwaltung trägt die Antragstellerin.
Der Gegenstandswert wird auf 300,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf § 26 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO). Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwältin Stefanie Barth vom 08.07.2026.
Der Maßnahmen nach §§ 21, 22 InsO bedarf es danach nicht mehr.
Die Antragstellerin hat den ihr aufgegebenen Massekostenvorschuss nicht gezahlt. Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens wurde nicht gewährt.
Zur Sicherung ihres Vergütungsanspruchs, der sich gegen das verwaltete Vermögen richtet, war die vorläufige Insolvenzverwalterin zu ermächtigen, einen Betrag in Höhe der beantragten Vergütung auf dem Anderkonto zurückzubehalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 Zivilprozessordnung.
Der Gegenstandswert wird gemäß §§ 4 InsO, 58 Gerichtskostengesetz auf den Mindestwert in Insolvenzverfahren festgesetzt.
Dr. Wagner
Direktor des Amtsgerichts
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 91 IN 133/25 · FPE GmbH · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 91 IN 133/25
- Wirksam am
- 19.08.2026
- Registerbezug
- Fulda, HRB 8303
Amtsgericht Fulda
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 91 IN 133/25 · FPE GmbH · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 91 IN 133/25
- Wirksam am
- 22.01.2026
- Registerbezug
- Fulda, HRB 8303
22.01.2026
Insolvenzgericht
91 IN 133/25
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
FPE GmbH, Bahnhofstraße 26, 36037 Fulda (AG Fulda, HRB 8303),
vertreten durch:
Stefan Strasky, Brauhausstraße 12, 36043 Fulda, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin
am 22.01.2026 um 10:00 Uhr angeordnet:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
2. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird
Rechtsanwältin Stefanie Barth, -HGW-Rechtsanwälte-, Lindenstraße 22, 36037 Fulda, Tel.: 0661 679 253 96, Fax: 0661 679 264 47, E-Mail: barth@hgw.de
bestellt.
3. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
4. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
5. Die vorläufige Insolvenzverwalterin soll gemäß § 22 Abs. 2 InsO
a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten;
b) ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Antragstellerin fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
6. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäfts- und Wohnräume der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat der vorläufigen Insolvenzverwalterin Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
7. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird zusätzlich beauftragt, als Sachverständige zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, ob die freie Vermögensmasse zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausreicht und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens der Antragstellerin bestehen (§ 22 Abs. 1 Ziffer 3. 2. HS InsO).
8. Der Antragstellerin wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit der vorläufigen Insolvenzverwalterin in Verbindung zu setzen und ihr
a) ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),
b) je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z.B. Kaufvertrag, Darlehen usw.),
vorzulegen.
Die Antragstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dieses zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält, § 98 Abs. 1 InsO. Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird hingewiesen, § 156 Strafgesetzbuch.
Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt von Amts wegen.
Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Beschwerdeberechtigt ist jedoch nur, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 € übersteigt.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Seifert
Richter am Amtsgericht a.w.a.R.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 8303 HRB 8303: FPE GmbH, Fulda, Bronnzeller Straße 38, 36043 Fulda. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Bahnhofstraße 26, 36037 Fulda.
HRB 8303 HRB 8303: FPE GmbH, Fulda, Bronnzeller Straße 38, 36043 Fulda. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 13.05.2022. Geschäftsanschrift: Bronnzeller Straße 38, 36043 Fulda. Gegenstand: …
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.