HRB 68353
FOLLOW ME Internationale Flugreisen GmbH
aktuell 8 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: München
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Registerdaten
- Sitz
- München
- Datenstand
- 2025-01-02
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
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- BUSINESS TRAVEL CONSULT Reiseberatung und Flugvermittlung GmbH München
- TRAVEL OVERLAND Flugreisen GmbH München
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 1511 IN 1135/20 · FOLLOW ME Internationale Flugreisen GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1511 IN 1135/20
- Wirksam am
- 05.04.2024
- Registerbezug
- München, HRB 68353
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FOLLOW ME Internationale Flugreisen GmbH, Stahlgruberring 22, 81829 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Sinka Petra, geb. Groeschel
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 68353
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel W. Bierbach, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 04.03.2024 (Blatt 144/149 d. A.).
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Zur Zusammensetzung der Berechnungsgrundlage wird auf den Vergütungsantrag vom 04.03.2024 (Blatt 144/146 d. A.) verwiesen.Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV bezogen auf das Vermögen, auf welches sich seine Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens erstreckt.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 4.861,96 EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 35 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 04.03.2024 (Blatt 146/147 d. A.) wird Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 35 % gerechtfertigt.
Im einzelnen sind folgende Erhöhungstatbestände angefallen:
1. Fortführung des Geschäftsbetriebes (Zuschlag 20 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 04.03.2024 (Blatt 146 Rückseite/147 d. A.) verwiesen.
Die Schuldnerin betrieb ein Reisebüro, welches sich auf die Vermittlung von Kreuzfahrten spezialisiert hat. Dies erfolgte nicht über ein klassisches Reisebüro mit Ladengeschäft, sondern der Vertrieb erfolgte über Telefon und Internet. Die Kunden der Schuldnerin waren nur zu etwa 20 % aus München und der Region München, im Übrigen aus der gesamten Bundesrepublik.
Der Geschäftsbetrieb des schuldnerischen Reisebüros war durch die Reisebeschränkungen und Reisewarnungen seit Beginn der Corona-Pandemie Mitte März 2020 bereits vor Insolvenzantragstellung weitestgehend zum Erliegen gekommen. Der Neuvertrieb von Reisen fand während des vorläufigen Insolvenzverfahrens so gut wie nicht statt. Die Geschäftstätigkeit konzentrierte sich im Wesentlichen darauf, Reisetermin umzubuchen, Kunden dabei behilflich zu sein und Stornierungen von Reisen abzuarbeiten.
Aufgrund der nur eingeschränkt möglichen Betriebsfortführung wurde besonders durch den vorläufigen Insolvenzverwalter geprüft, welche Kosten unbedingt zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur für die Abwicklung der Reisebuchungen notwendig waren.
Gemäß § 3 Abs. 1 b InsVV ist ein Zuschlag für die Betriebsfortführung festzusetzen, wenn die Masse durch die Betriebsfortführung nicht entsprechend größer geworden ist. Im vorliegenden Verfahren wurde ausweislich der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung wegen der begrenzten Fortführungsmöglichkeiten eines Reisebüros während der Corona-Pandemie kein Überschuss aus der Betriebsfortführung erwirtschaftet. Eine Vergleichsrechnung aufgrund der Vergütungserhöhung durch einen etwaigen Überschuss aus der Betriebsfortführung war daher nicht erforderlich.
Der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter schließlich beantragte Zuschlag von 20 % war gerechtfertigt und daher festzusetzen.
2. Übertragende Sanierung (Zuschlag 15 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 04.03.2024 (Blatt 147 d. A.) verwiesen.
Da nicht zu erwarten war, dass in der damaligen Marktlage Interessenten zur Übernahme eines Reisebüros gefunden werden können, wurde ein Investorenprozess durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht durchgeführt. Lediglich die Geschäftsführerin der Schuldnerin zeigte Interesse daran, nach Liquidation des Betriebes zumindest die immateriellen Vermögenswerte zu erwerben.
Im Hinblick auf eine dem Datenschutz entsprechende Überleitung der Kundendaten nebst Buchungsdaten auf die Erwerbsinteressentin zu ermöglichen, wurden die ca. 2.170 aktiven Kunden der Schuldnerin mit E-Mail-Anschreiben über den beabsichtigten Verkauf des Kundenstammes und die Übertragung der Kundendaten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter informiert und auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen.
Im Hinblick auf die Verhandlungen mit der Geschäftsführerin der Schuldnerin über den Abschluss des Kauf- und Übernahmevertrages, der seitens des vorläufigen Insolvenzverwalters entworfen und dem Verhandlungsstand entsprechend abgeändert wurde, und für die Vorbereitung der Umsetzung einer Übertragung der Kundendaten war der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter beantragte Zuschlag von 15 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 27.03.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 68353 HRB 68353: FOLLOW ME Internationale Flugreisen GmbH, München, Stahlgruberring 22, 81829 München. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 27.08.2020 (Az. 1511 IN 11…
Insolvenzbekanntmachung 1511 IN 1135/20 · FOLLOW ME Internationale Flugreisen GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1511 IN 1135/20
- Wirksam am
- 01.09.2020
- Registerbezug
- München, HRB 68353
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FOLLOW ME Internationale Flugreisen GmbH, Stahlgruberring 22, 81829 München,
vertreten durch die Geschäftsführerin Sinka Petra, geb. Groeschel, geboren am
XX.XX.XXXX, Bozzarisstr. 16, 81545 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 68353
- Schuldnerin -
hat der Insolvenzverwalter am 27.08.2020 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit
vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 28.08.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1511 IN 1135/20 · FOLLOW ME Internationale Flugreisen GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1511 IN 1135/20
- Wirksam am
- 09.06.2020
- Registerbezug
- München, HRB 68353
In dem Verfahren über den Antrag d.
FOLLOW ME Internationale Flugreisen GmbH, Stahlgruberring 22, 81829 München,
vertreten durch die Geschäftsführerin Sinka Petra,
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 68353
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 09.06.2020 um 09:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Axel W.
Bierbach, Schwanthalerstrasse 32, 80336 München, Telefon: +49(89)545110,
Telefax: +49(89)54511444, Email: info@mhbk.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 09.06.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 68353 FOLLOW ME Internationale Flugreisen GmbH, München, Stahlgruberring 22, 81829 München. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Sinka, Ladislav, München, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Geschäftsführer: Sinka, Petra, München, …
HRB 68353 FOLLOW ME Internationale Flugreisen GmbH, München, Stahlgruberring 22, 81829 München.Geschäftsanschrift: Stahlgruberring 22, 81829 München. Prokura erloschen: Cimen, Erkan, Neusäß, *XX.XX.XXXX.
HRB 68353 FOLLOW ME Internationale Flugreisen GmbH, München (Stahlgruberring 22, 81829 München). Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Cimen, Erkan, Neusäß, *XX.XX.XXXX.
HRB 68353 FOLLOW ME Internationale Flugreisen GmbH, München (Stahlgruberring 22, 81829 München). Ausgeschieden Geschäftsführer: Sinka, Petra, geb. Gröschel, München, *XX.XX.XXXX. Bestellt Geschäftsführer: Sinka, Ladis…
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