VR 3102 FL
Förderverein der Grundschule Föhr Land eV
aktuell 1 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Midlum auf Föhr
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Registerdaten
- Sitz
- Midlum auf Föhr
- Datenstand
- 2025-09-19
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
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CD
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Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
Abrufstand 2024-12-17 Chronologischen Auszug ansehen
VÖ
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Veröffentlichungen
Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
Zum ZeitstrahlÖffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
VR 3102 FL VR 3102 FL: Förderverein der Grundschule Föhr Land eV, Midlum auf Föhr. Rechtsverhaeltnis: Der Verein ist entstanden durch Verschmelzung des Fördervereins der Grundschule Midlum e.V. mit Sitz in Midlum auf F…
VR 3102 FL: Förderverein der Grundschule Föhr Land eV, Midlum auf Föhr. Rechtsverhaeltnis: Der Verein ist entstanden durch Verschmelzung des Fördervereins der Grundschule Midlum e.V. mit Sitz in Midlum auf Föhr (Amtsgericht Flensburg, VR 2221 FL) und des Frinjer faan´t Luunskuul Feer e.V. mit Sitz in Süderende auf Föhr (Amtsgericht Flensburg, VR 2295 FL) aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 27.06.2018 und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 30.05.2018 und 12.06.2018.
Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.