HRB 207384
FOCAST Lüneburg GmbH
aktuell 17 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Gebrüder-Heyn-Straße 1, 21337 LüneburgGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
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Registerdaten
- Sitz
- Lüneburg
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 04.02.2025
- Datenstand
- 2025-10-08
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Jens Waldek
Byhleguhre-Byhlen
einzelvertretungsberechtigtAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Handelsregister
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Abrufstand 2025-10-08 Registerinformationen ansehenGegenstand des Unternehmens
ist der Betrieb eines Eisenwerkes, die Übernahme von Beteiligungen sowie die Verwaltung und die Geschäftsführung von und bei Gesellschaften, die insbesondere im Bereich der Metall-Giesserei, der Metalhandel Be- und Verarbeitung sowie der Maschinenherstellung tätig sind, und alle mit vorstehenden Tätigkeiten zusammenhängenden Aktivitäten
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 47 IN 63/24 · FOCAST Lüneburg GmbH · Insolvenzgericht Lüneburg
- Insolvenzgericht
- Lüneburg
- Aktenzeichen
- 47 IN 63/24
- Wirksam am
- 16.04.2026
- Registerbezug
- Lüneburg, HRB 207384
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 230 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen besondere Vermögenschadenhaftpflichtversicherung gem. § 4 Abs. 3. S. 2 InsVV
EUR
abzüglich bereits entnommener Auslagen auf Vermögenschadenhaftpflichtversicherung gem. Beschluss vom 24.01.2025
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits mit Beschluss vom 27.03.2026 festgesetzten Vorschusses auf die Vergütung und Auslagen in Höhe von EUR - soweit bereits entnommen - der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 09.02.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 5.415.759,72 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Der Insolvenzverwalter macht daneben Zuschläge für den Mehraufwand von insgesamt 280,30 % der Regevergütung geltend für
a) die Betriebsfortführung (65,30 % nach Vergleichsberechnung)
b) die Bemühungen um eine übertragende Sanierung (65 %)
c) die Bearbeitung von Arbeitnehmersachverhalten einschließlich Insolvenzgeldvorfinanzierung (50 %)
d) die Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss (20 %)
e) die Bearbeitung von Aussonderungsrechte, Bildung eines Lieferantenpools (50 %)
f) die hohe Gläubigeranzahl (20 %)
g) den Auslandsbezug (20 %)
Es wird ein Gesamtabschlag in Höhe von 10 % vorgenommen aufgrund der Erleichterungen, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der beauftragten Dienstleister für die Hilfestellung bei der Erstellung/Fortführung der Liquiditätsplanung, der Lohn- und Finanzbuchhaltung, Begleitung der Insolvenzgeldvorfinanzierung, Unterstützung im Investorenprozess durch Marktanfrage und Zurverfügungstellen eines Datenraums sowie der Begleitung/Steuerung des Investorenprozesses eingetreten waren.
Im Einzelnen:
Vorliegend handelt es sich nicht um ein sogenanntes "Normalantragsverfahren". Vielmehr war der vorläufige Insolvenzverwalter mit Erschwernissen konfrontiert, welche sich sowohl auf den Umfang als auch auf die Schwierigkeit seiner Tätigkeit ausgewirkt haben.
a)
Da die Betriebsfortführung vom 04.12.2024 bis 31.01.2025 zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß §§ 10, 3 Abs. 1 b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 358.763,02 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 70 %, da die Fortführung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin mit 111 Arbeitnehmern sich im vorliegenden Antragsverfahren sehr aufwendig gestaltet hat. Es wird insofern auf die Ausführungen im Vergütungsfestsetzungsantrag vom 09.02.2026 verwiesen.
Bei der Ermittlung des Zuschlags für die Betriebsfortführung wurde eine Vergleichsberechnung mit der Erhöhung der Grundvergütung durch Einbeziehung des Überschusses durchgeführt und lediglich die unter Berücksichtigung des Fortführungsüberschusses auszugleichende Differenz von 65,30 % angesetzt.
b)
Angesichts des begrenzten Zeitrahmens für eine sanierenden Übertragung wurde die Ansprache an Investoren bewusst breit angelegt. Die Markansprache erfolgte Anfang des Jahres 2025. Dabei wurden 68 strategische - regelmäßig der Branche zuzuordnende - potenzielle Investoren angesprochen, darüber hinaus weitere 23 Finanzinvestoren. Die begonnenen Gespräche konnten bis Verfahrenseröffnung nicht abgeschlossen werden, so dass eine sanierende Übertragung des Geschäftsbetriebes zum Stichtag der Verfahrenseröffnung nicht in Betracht kam. Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin musste sodann im Februar 2025 wider Erwarten vollständig eingestellt werden.
Die umfangreichen - erfolgsunabhängigen - Bemühungen um eine übertragende Sanierung rechtfertigen jedoch einen angemessenen Zuschlag, der in der Gesamtbetrachtung heranzuziehen ist.
c)
Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist gemäß §§ 10, 3 Abs. 1 d) InsVV ausdrücklich vorgesehen, sofern arbeitsrechtliche Fragestellungen den vorläufigen Insolvenzverwalter erheblich in Anspruch genommen haben. Die Bearbeitung von Arbeitsverhältnissen gehört zwar grundsätzlich zu den typischen Aufgaben des (vorläufigen) Insolvenzverwalters währen der Betriebsfortführung. Allerdings rechtfertigen ein erhöhter Umfang und eine gesteigerte Komplexität der arbeitsrechtlichen Maßnahmen einen Zuschlag, wenn diese Tätigkeiten mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden sind (vgl. Haarmeyer/Mock InsVV § 3 Rn, 159).
Im vorliegenden Fall beschäftigte das Unternehmen zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung insgesamt 111 eigene Arbeitnehmer. In Abhängigkeit von der Auftragslage wurde während des Antragsverfahrens zudem auf insgesamt 21 Leiharbeiter zurückgegriffen. Bei der Schuldnerin bestand zudem ein Betriebsrat, welcher in die Gestaltung der Arbeitnehmerangelegenheiten eng eingebunden und zugleich in regelmäßigen Treffen über den Stand der Fortführung sowie die Sanierungsaussichten informiert wurde.
Eine weitere Besonderheit war darin begründet, dass die Schuldnerin aufgrund ihrer Tätigkeiten in der Metallbranche an die tariflichen Regelungen der IG Metall gebunden war. Entsprechend war der aktuelle Tarifvertrag zu prüfen und zu berücksichtigen, insbesondere war unter Vorlage des Tarifvertrages bei der Bundesagentur für Arbeit abschließend zu klären, ob speziell eine vorgesehene Sonderzahlung für jeden Arbeitnehmer im Monat Januar 2025 insolvenzgeldfähig war.
Vor diesem Hintergrund ist ein Zuschlag angesichts des Umfangs und der Komplexität der arbeitsrechtlichen Maßnahmen in angemessener Höhe heranzuziehen.
d)
Das Vorhandensein eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses führt in der Regel zu einer zeitlichen Inanspruchnahme des (vorläufigen) Insolvenzverwalters durch Abstimmungen und Besprechungen. Ein Zuschlag gemäß §§ 10, 3 Abs. 1 InsVV ist zu berücksichtigen, wenn der Insolvenzverwalter konkret darlegen kann, dass ihm aus der Zusammenarbeit mit dem (vorläufigen) Gläubigerausschuss, aus der Anzahl der von ihm wahrzunehmenden Sitzungen, den Anfragen der Mitglieder und den Dienstleistungen für den Gläubigerausschuss nicht nur Belastungen, sondern nachvollziehbar erhebliche Belastungen entstanden sind (vgl. Graeber/Graeber, InsVV 4. Aufl., § 3 Rn 230).
Es wird insofern auf die Darlegungen in dem Vergütungsfestsetzungsantrag vom 09.02.2026 verwiesen, der geltend gemachte Zuschlag erscheint für die intensive Zusammenarbeit sowie den erheblichen Abstimmungsbedarf mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss angemessen.
e)
Ein weiterer Zuschlag wird beantragt für die arbeitsintensive Befassung mit Aussonderungsrechten unter Berücksichtigung des Lieferantenpools. Bei der Schuldnerin wurde in erheblichem Umfang mit Aus- und Absonderungsrechten belastetes Anlage- und Umlaufvermögen vorgefunden, mit denen sich der vorläufige Insolvenzverwalter bereits im Antragsverfahren intensiv auseinandergesetzt hat. Die in diesem Zusammenhang angefallenen Prüfungen und die Korrespondenz haben einen erheblichen Teil der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgemacht. Die später im Rahmen der Poolvereinbarung zugunsten der Insolvenzmasse geregelte Beteiligung am Ergebnis des Forderungseinzugs in Höhe von 20,00 % ist maßgeblich auf die Verhandlungen durch den vorläufigen Verwalter zurückzuführen.
Es bestanden weitere Drittrechte an gemieteten bzw. geleasten Vermögensgegenständen. Diesbezüglich und hinsichtlich weiterer geltend gemachter Aussonderungsrechte wird auf die ausführliche Darstellung im Vergütungsfestsetzungsantrag Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 a) InsVV ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung zu gewähren, wenn die Tätigkeit in der Bearbeitung von Aussonderungsrechten den Verwalter in erheblichem Maße beschäftigt und dieser Mehraufwand durch die reguläre Vergütung nicht angemessen honoriert wird.
Da die betreffenden Aussonderungsrechte, im Gegensatz zu den Absonderungsrechten, trotz der erheblichen Tätigkeiten mangels Bewertung bzw. aufgrund des Wareneinsatzes in der Betriebsfortführung nicht in die Berechnungsgrundlage des vorläufigen Verwalters eingestellt wurden, ist der für die Bearbeitung dieser Drittrechte angefallene Mehraufwand über einen Zuschlag angemessen zu vergüten.
f)
Eine außergewöhnlich hohe Zahl von Gläubigern rechtfertigt einen Zuschlag, eine entsprechende Abweichung vom Normalfall nach unten einen in der Höhe korrespondierenden Abschlag (BGH v. 11.05.2006 - IX ZB 249/04, NZI 206, 464).
Als noch nicht zuschlagsfähig dürfte eine Zahl von 100 Gläubigern anzusehen sein.
Bei einer Überschreitung dieser Zahl könnte für jeweils 100 Gläubiger ein Zuschlag von allgemein 10 % gerechtfertigt sein (vgl. Graeber/Graeber, InsVV 4. Aufl., § 3 Rn. 228).
Im vorliegenden Verfahren haben bislang 199 Gläubiger Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Bereits während des Insolvenzeröffnungsverfahrens hat sich ein Großteil dieser Gläubiger - allein 130 Lieferanten - bei dem vorläufigen Insolvenzverwalter gemeldet. Es ist daher vorliegend ein angemessener Zuschlag zu gewähren, der in der beantragten Höhe allerdings zu hoch erscheint.
g)
Schließlich rechtfertigt die Auslandsberührung des Falles eine Erhöhung, das vorliegende Insolvenzantragsverfahren wies eine signifikante Auslandsberührung auf.
Der schuldnerische Geschäftsbetrieb agierte international und unterhielt hierbei sowohl in Bezug auf die Kunden als auch in Bezug auf die Lieferanten zahlreiche Geschäftsbeziehungen ins Ausland. Hierzu zählten beispielsweise Österreich, Frankreich, Belgien, Niederlande und Ungarn. Die Korrespondenz mit den verschiedenen Beteiligten ist zumeist in englischer Sprache erfolgt und auch die zugrundeliegenden Vertragsunterlagen der Schuldnerin waren englischsprachig verfasst. Zudem unterlagen die den Geschäftsbeziehungen zugrunde liegenden Verträge vielfach dem Recht am Sitz des Ausländers, was gesonderte Prüfungen erforderte.
Dieser arbeitsaufwändige Auslandsbezug begründet regelmäßig einen Zuschlagsfaktor, unter Berücksichtigung des vorliegend angefallenen Mehraufwands und unter Berücksichtigung der zunehmenden Globalisierung wird der beantragte Zuschlag in Höhe von 20 % als angemessen betrachtet.
Der vorläufige Insolvenzverwalter nimmt abschließend einen Gesamtabschlag in Höhe von 10 % aufgrund der Erleichterungen, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der beauftragten Dienstleister für die Hilfestellung bei der Erstellung/Fortführung der Liquiditätsplanung, der Lohn- und Finanzbuchhaltung, Begleitung der Insolvenzgeldvorfinanzierung, Unterstützung im Investorenprozess durch Marktanfrage und Zurverfügungstellen eines Datenraums sowie der Begleitung/Steuerung des Investorenprozesses eingetreten waren, vor.
Zuletzt ist stets die Gesamtschau entscheidend, bei welcher das Gericht unter Berücksichtigung von Überschneidungen (z. B. Betriebsfortführung und Auslandsbezug) und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamtabschlag festzulegen hat. Maßgebend ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 -IX ZB 71/14, NZI 2016, 963).
Eine schematische Festlegung rechnerischer Zu- und Abschläge für bestimmte Sachverhalte birgt die Gefahr, dass der insgesamt gewährte Zuschlag nicht die Gesamtlage berücksichtigt, sondern sich auf die Summe aus den einzelnen Zu- und Abschlägen beschränkt (BGH, Beschluss vom 12. September 2019, aaO). Dabei braucht das Insolvenzgericht nicht für jeden in Frage kommenden Zuschlags- oder Abschlagstatbestand zunächst isoliert zu entscheiden, ob eine Erhöhung oder Minderung gerechtfertigt erscheint (BGH, Beschluss vom 10.07.2008 - IX ZB 152/07, NZI 2008,544; Beschluss vom 11.05.2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006,464).
Gesamtbetrachtend wird ein Zuschlag von 230 % der Regelvergütung für die beantragten Zuschlagstatbestände als angemessen erachtet. Der darüber hinaus geltend gemachte Zuschlag wurde abgesetzt.
h)
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 13.03.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 47 IN 63/24 · FOCAST Lüneburg GmbH · Insolvenzgericht Lüneburg
- Insolvenzgericht
- Lüneburg
- Aktenzeichen
- 47 IN 63/24
- Wirksam am
- 13.02.2026
- Registerbezug
- Lüneburg, HRB 207384
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Lüneburg, 11.02.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 47 IN 63/24 · FOCAST Lüneburg GmbH · Insolvenzgericht Lüneburg
- Insolvenzgericht
- Lüneburg
- Aktenzeichen
- 47 IN 63/24
- Wirksam am
- 21.01.2026
- Registerbezug
- Lüneburg, HRB 207384
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 19.02.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Lüneburg, 19.01.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 47 IN 63/24 · FOCAST Lüneburg GmbH · Insolvenzgericht Lüneburg
- Insolvenzgericht
- Lüneburg
- Aktenzeichen
- 47 IN 63/24
- Wirksam am
- 04.11.2025
- Registerbezug
- Lüneburg, HRB 207384
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Mittwoch, 26.11.2025, 09:30 Uhr, Saal 314, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
- Zustimmung zur freihändigen Veräußerung des Grundbesitzes, eingetragen
beim Amtsgericht Lüneburg, im Grundbuch von Lüneburg, Blatt 13695,
Gemarkung Lüneburg, Flur Nr. 47, Gebrüder-Heyn-Straße 1 (Gebäude- und
Freifläche).
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 03.11.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 47 IN 63/24 · FOCAST Lüneburg GmbH · Insolvenzgericht Lüneburg
- Insolvenzgericht
- Lüneburg
- Aktenzeichen
- 47 IN 63/24
- Wirksam am
- 08.07.2025
- Registerbezug
- Lüneburg, HRB 207384
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 23.05.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Matthias Söst, Solchstorfer Straße 19a, 29553 Bienenbüttel die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 220,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 02.07.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 47 IN 63/24 · FOCAST Lüneburg GmbH · Insolvenzgericht Lüneburg
- Insolvenzgericht
- Lüneburg
- Aktenzeichen
- 47 IN 63/24
- Wirksam am
- 11.06.2025
- Registerbezug
- Lüneburg, HRB 207384
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 06.05.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Bundesagentur für Arbeit vertreten durch Frau Simone Toplarski und Frau Katharina Hahn, Agentur für Arbelt Bremen-Bremerhaven, Operativer Service Team 031, Stau 70, 26122 Oldenburg die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 250,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 05.06.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 47 IN 63/24 · FOCAST Lüneburg GmbH · Insolvenzgericht Lüneburg
- Insolvenzgericht
- Lüneburg
- Aktenzeichen
- 47 IN 63/24
- Wirksam am
- 05.03.2025
- Registerbezug
- Lüneburg, HRB 207384
Amtsgericht Lüneburg, 05.03.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 47 IN 63/24 · FOCAST Lüneburg GmbH · Insolvenzgericht Lüneburg
- Insolvenzgericht
- Lüneburg
- Aktenzeichen
- 47 IN 63/24
- Wirksam am
- 31.01.2025
- Registerbezug
- Lüneburg, HRB 207384
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Malte Köster, Katharinenstraße 5, 28195 Bremen, Tel.: 0421 322 73 90.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 02.04.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 23.04.2025, 10:00 Uhr, Saal 314, Hauptgebäude, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 31.01.2025
Hinweise (Art. 13 und 14 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter:
http://www.amtsgericht-lueneburg.niedersachsen.de/startseite/wir_ueber_uns/datenschutz_und_datenschutzbeauftragter/datenschutz-und-datenschutzbeauftragter
Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 47 IN 63/24 · FOCAST Lüneburg GmbH · Insolvenzgericht Lüneburg
- Insolvenzgericht
- Lüneburg
- Aktenzeichen
- 47 IN 63/24
- Wirksam am
- 13.12.2024
- Registerbezug
- Lüneburg, HRB 207384
Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden
Amtsgericht Lüneburg, 12.12.2024
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Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 47 IN 63/24 · FOCAST Lüneburg GmbH · Insolvenzgericht Lüneburg
- Insolvenzgericht
- Lüneburg
- Aktenzeichen
- 47 IN 63/24
- Wirksam am
- 04.12.2024
- Registerbezug
- Lüneburg, HRB 207384
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 04.12.2024
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HRB 207384 HRB 207384: FOCAST Lüneburg GmbH, Lüneburg, Gebrüder-Heyn-Straße 1, 21337 Lüneburg. Nicht mehr Geschäftsführer: Dr. Röth, Georg, Meschede, *XX.XX.XXXX.
HRB 207384 HRB 207384: FOCAST Lüneburg GmbH, Lüneburg, Gebrüder-Heyn-Straße 1, 21337 Lüneburg. Die Gesellschaft wird fortgesetzt.
HRB 207384 HRB 207384: FOCAST Lüneburg GmbH, Lüneburg, Gebrüder-Heyn-Straße 1, 21337 Lüneburg. Durch Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg (Az. 46 IN 63/20) vom 30.09.2021 ist das Insolvenzverfahren aufgehoben.
HRB 207384 HRB 207384: FOCAST Lüneburg GmbH, Lüneburg, Gebrüder-Heyn-Straße 1, 21337 Lüneburg. Durch Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg (46 IN 63/20) vom 01.02.2021 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenz…
HRB 207384 HRB 207384: FOCAST Lüneburg GmbH, Lüneburg, Gebrüder-Heyn-Straße 1, 21337 Lüneburg. Nicht mehr Geschäftsführer: Weißelberg, Carsten Dirk, Bad Lauterberg OT Barbis, *XX.XX.XXXX. Bestellt als Geschäftsführer: …
HRB 207384 HRB 207384: FOCAST Lüneburg GmbH, Lüneburg, Gebrüder-Heyn-Straße 1, 21337 Lüneburg. Der Übergang der in dem Betriebe des Geschäfts Lüneburger Eisenwerk GmbH (früher: Amtsgericht Lüneburg HRB 656, jetzt Amtsg…
HRB 207384 HRB 207384: FOCAST Lüneburg GmbH, Lüneburg, Gebrüder-Heyn-Straße 1, 21337 Lüneburg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 05.03.2018. Geschäftsanschrift: Gebrüder-Heyn-Straße 1, 213…
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