HRB 7868

Fleckenstein Lufttechnik GmbH

Amtsgericht Offenbach am Main · Hessen

aktuell 12 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Offenbach am Main

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Registerdaten

Sitz
Offenbach am Main
Datenstand
2024-12-31
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-12-31

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

12
Insolvenzbekanntmachung
Schlusstermin 8 IN 256/18 · Fleckenstein Lufttechnik GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
Insolvenzgericht
Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 256/18
Wirksam am
24.11.2025
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 7868
8 IN 256/18:
In dem Insolvenzverfahren Fleckenstein Lufttechnik GmbH, Lammertstraße 1, 63075 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 7868), vertr. d.: Michael Fleckenstein, Hessenstraße 21, 63075 Offenbach am Main, (Geschäftsführer),
wird das schriftliche Verfahren angeordnet(§ 5 Absatz 2 InsO).

Zudem wird schriftlicher Schlusstermin zur

Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin,
Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse,
Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis,

vor dem Insolvenzgericht Offenbach, Kaiserstraße 18,
63065 Offenbach am Main, abgehalten.

Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, eventuelle Anträge bzw. Einwendungen zu den Tagesordnungspunkten schriftlich bis zum 02.02.2026
beim Insolvenzgericht einzureichen.

Amtsgericht Offenbach am Main, 19.11.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 256/18 · Fleckenstein Lufttechnik GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
Insolvenzgericht
Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 256/18
Wirksam am
15.10.2025
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 7868
Amtsgericht Offenbach am Main
14.10.2025
- Insolvenzgericht -
8 IN 256/18

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Fleckenstein Lufttechnik GmbH, Lammertstraße 1, 63075 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 7868),

vertreten durch:
Michael Fleckenstein, Hessenstraße 21, 63075 Offenbach am Main,
(Geschäftsführer),

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Michael Krebs, Frohsinnstraße 15, 63739 Aschaffenburg,

wird die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt, nachdem die Verwertung
der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 8 IN 256/18 · Fleckenstein Lufttechnik GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
Insolvenzgericht
Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 256/18
Wirksam am
22.02.2024
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 7868
8 IN 256/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fleckenstein Lufttechnik GmbH, Lammertstraße 1, 63075 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 7868), vertr. d.: Michael Fleckenstein, Edith-Stein-Straße 32, 63075 Offenbach am Main, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Absatz 1 Satz 2 InsO).

Die Verfahrensbeteiligten können bis zum 10.04.2024 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem Insolvenzgericht Offenbach am Main, Justizzentrum, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K 18), 63065 Offenbach am Main, schriftlich Widerspruch erheben.

Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Die Eintragung des Prüfungsergebnisses in die Tabelle erfolgt nach Ablauf der Widerspruchsfrist.

Hinweis: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung.

Amtsgericht Offenbach am Main, 19.02.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 8 IN 256/18 · Fleckenstein Lufttechnik GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
Insolvenzgericht
Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 256/18
Wirksam am
03.03.2022
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 7868
Geschäftsnummer: 8 IN 256/18
In dem Insolvenzverfahren Fleckenstein Lufttechnik GmbH, Lammertstraße 1, 63075 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 7868), vertr. d.: Michael Fleckenstein, Edith-Stein-Straße 32, 63075 Offenbach am Main, (Geschäftsführer),

sind die Vergütung und die Auslagen des ehemaligen Insolvenzverwalters sowie die Umsatzsteuer hieraus durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.

Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen (§ 64 Abs. 2 S. 2 InsO).

Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach am Main, Justizzentrum Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K18), eingesehen werden.

Es folgen der Tenor der Entscheidung (ohne die festgesetzten Beträge, welche durch ein dreimaliges "x" (xxx) ersetzt werden), die Gründe der Entscheidung sowie die Rechtsbehelfsbelehrung:

werden die Vergütung und die Auslagen des ehemaligen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Ottmar Hermann, Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main festgesetzt auf:

1. xxx Euro Nettovergütung nach InsVV
2. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
3. xxx Euro Auslagen zuzüglich
4. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
5. xxx Euro Gesamtbetrag

Der Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, (Ffm.-Fach 183), Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069 / 91 30 92 0, Fax: 069 / 91 30 92 30 wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen und diesen an den ehemaligen Insolvenzverwalter auszukehren.

Gründe:

Der Insolvenzverwalter erhält für die von ihm ausgeübte Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Diese richtet sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters ist gem. § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 2 InsVV.

Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Durch Abweichung vom Regelsatz kann dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung in Form von Zu- und Abschlägen gem. § 3 InsVV Rechnung getragen werden.
In vorliegendem Verfahren wurden keine Zuschläge geltend gemacht.
Da der ehemalige Insolvenzverwalter das Verfahren vorzeitig an die neue Insolvenzverwalterin aus seiner Kanzlei abgegeben hat, hat dieser einen Abschlag von 30 % auf die Regelvergütung vorgenommen. Dies entspricht den noch anstehenden Arbeiten bis zur Beendigung des Verfahrens im Verhältnis zu den bis zur Amtsübergabe bereits erledigten Tätigkeiten des ehemaligen Verwalters.
Zudem hat der ehemalige Insolvenzverwalter einen Abschlag von 5 % aufgrund seiner Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter und der hiermit im Zusammenhang stehenden Vorarbeiten vorgenommen, für die bereits eine Vergütung gewährt wurde.
Gegen die Abschläge bestehen insbesondere der Höhe nach keine Beanstandungen.

Im vorliegenden Verfahren wurde bei der Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters von einer Insolvenzmasse in Höhe von 68.993,61 Euro ausgegangen. Hierbei wurden bereits Aus- bzw. Absonderungsrechte in Höhe von 59.645,00 Euro abgezogen.

Dem Antrag auf Festsetzung der Vergütung war stattzugeben. Auf den Vergütungsantrag wird Bezug genommen.

Die Insolvenzverwalterin bzw. der Insolvenzverwalter hat weiterhin Anspruch auf Auslagenersatz nach § 8 InsVV. Die Insolvenzverwalterin bzw. der Insolvenzverwalter kann anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 %, danach 10 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,- Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen (§ 8 Abs. 3 InsVV). In vorliegendem Fall sind drei angefangene Tätigkeitsjahre des ehemaligen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen (28.11.2018 - 17.05.2021), weshalb hier der maximale Pauschsatz von 30 % anzusetzen ist.

Auslagen für gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragene Zustellungen waren, soweit beantragt, gesondert festzusetzen (Beschluss des BGH vom 21.03.2013, IX ZB 209/10). In vorliegendem Verfahren wurden keine Zustellungsauslagen geltend gemacht.

Zusätzlich zur Vergütung und Auslagen war gemäß § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, sofern der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Sofern dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen, die befristete Erinnerung ebenfalls innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. In Verfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, kann eine sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13+15, 64283 Darmstadt eingelegt werden.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Offenbach am Main, 02.03.2022.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 256/18 · Fleckenstein Lufttechnik GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
Insolvenzgericht
Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 256/18
Wirksam am
19.05.2021
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 7868
8 IN 256/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Fleckenstein Lufttechnik GmbH, Lammertstraße 1, 63075 Offenbach am Main (AG
Offenbach am Main , HRB 7868),

vertreten durch:

Michael Fleckenstein, Edith-Stein-Straße 32, 63075 Offenbach am Main,
(Geschäftsführer),

Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Dr. Michael Krebs, Frohsinnstraße 15, 63739 Aschaffenburg,

wird gemäß § 5 Abs. InsO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens
angeordnet.

Der bisherige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Ottmar Hermann, Goldsteinstr.
114, 60528 Frankfurt am Main wird auf Eigenantrag vom 06.05.2021 aus dem Amt
entlassen.

Zur neuen Insolvenzverwalterin wird bestellt:

Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, (Ffm.-Fach 183), Goldsteinstraße 114, 60528
Frankfurt am Main, Tel.: 069 / 91 30 92 0, Fax: 069 / 91 30 92 30.

Die neue Insolvenzverwalterin wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO mit der Durchführung
der Zustellungen im Verfahren beauftragt.

Es wird eine besondere Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren bestimmt
zur eventuellen

- Wahl einer anderen Person als Insolvenzverwalter/in.

Die besondere Gläubigerversammlung wird vor dem Insolvenzgericht Offenbach,
Kaiserstr. 18, 63065 Offenbach am Main abgehalten.

Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, eventuelle Eingaben zu dem oben
genannten Tagesordnungspunkt schriftlich bis spätestens zum 23.07.2021
(Stichtag) beim Insolvenzgericht einzureichen. Der genannte Stichtag entspricht
der besonderen Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren.

Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der hiesigen
Geschäftsstelle eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie
ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach,
Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen.

Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tag
der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die
öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist
das frühere Ereignis maßgebend.

Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten
werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Offenbach am Main, 17.05.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 8 IN 256/18 · Fleckenstein Lufttechnik GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
Insolvenzgericht
Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 256/18
Wirksam am
24.09.2020
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 7868
Geschäftsnummer: 8 IN 256/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fleckenstein Lufttechnik GmbH,
Lammertstraße 1, 63075 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main, HRB 7868),
vertr. d.: Michael Fleckenstein, Edith-Stein-Straße 32, 63075 Offenbach am
Main, (Geschäftsführer),sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main
festgesetzt worden.

Festsetzungsbeschluss:

1. XXXXX Euro Nettovergütung inkl. Zuschläge nach InsVV

2. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%

3. XXXXX Euro Auslagen zuzüglich

4. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%

5. XXXXX Euro Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Ottmar Hermann, (Ffm.-Fach 183),
Goldsteinstraße 114, D 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069 / 91 30 92 0, Fax:
069 / 91 30 92 30, wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse
zu entnehmen, soweit ausreichend Masse vorhanden ist. Vorschüsse sind
entsprechend anzurechnen.

Begründung:

I.

Gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 InsO wird die Tätigkeit des vorläufigen
Insolvenzverwalters gesondert vergütet. Für die Vergütung des vorläufigen
Insolvenzverwalters gelten die in den §§ 1-10 InsVV enthaltenen Regelungen über
die Vergütung des Insolvenzverwalters entsprechend, soweit in den §§ 11-13
InsVV nichts anderes bestimmt ist. In der Regel erhält der vorläufige
Insolvenzverwalters dabei 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters bzgl. des
Vermögens, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens
erstreckt (§ 63 Abs. 3 S. 2 InsO). Berechnungsgrundlage für die Vergütung des
vorläufigen Insolvenzverwalters ist entsprechend § 1 InsVV der Wert der
Insolvenzmasse bei Beendigung seiner vorläufigen Insolvenzverwaltung. Bei der
Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist als Indiz für die Insolvenzmasse von
den im Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters angegebenen
Vermögenswerten auszugehen, die auf einer nachvollziehbaren Schätzung beruhen.
Bringt der vorläufige Insolvenzverwalter dagegen in seinem Vergütungsantrag
einen höheren Wert in Ansatz, so hat er glaubhaft darzulegen, dass der später
erzielte Mehrerlös nicht auf eine erst nach Beendigung des Eröffnungsverfahrens
eingetretenen Entwicklung beruht, sondern nur der Wert erzielt worden ist, den
der betreffende Gegenstand objektiv zuvor schon hatte (Graber/
Graeber-InsVV-Online, 2020, § 11 InsVV, Rn. 13 ff.). Danach beläuft sich der
Wert des massezugehörigen und der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterlegenen
Vermögens der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit der
vorläufigen Insolvenzverwalterin auf 66.511,85 EUR. Auf die Ausführungen im
Vergütungsantrag vom 12.05.2020 wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 12.05.2020 beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter die
Festsetzung der Vergütung und Auslagen auf Grundlage der oben angeführten
Berechnungsmasse. Insgesamt beantragt er eine Vergütung i. H. v. 40 % der
Regelvergütung gem. § 2 Abs. 1 InsVV zzgl. Auslagenpauschale i. H. v. XXXXX EUR
und die jeweils darauf entfallende Umsatzsteuer. Dabei macht der vorläufige
Insolvenzverwalter neben der Regelvergütung Zuschläge gem. § 3 InsVV i. H. v.
15 % für Arbeitnehmerfragen/Bearbeitung Insolvenzgeld geltend. Aus der
Berechnungsmasse i. H. v. 66.511,85 EUR ergibt sich eine Regelvergütung i. H.
v. XXXXX EUR gem. § 2 Abs. 1 InsVV. Gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 InsO erhält der
vorläufige Insolvenzverwalter in der Regel 25 % der Vergütung des
Insolvenzverwalters, demnach i. H. v. XXXXX EUR.

II.

Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind
bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Durch Abweichung vom
Regelsatz kann dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung in Form
von Zu- und Abschlägen gem. §§ 11, 10, 3 InsVV Rechnung getragen werden.

a. Arbeitnehmerfragen/Bearbeitung Insolvenzgeld

Der vorläufige Insolvenzverwalter begehrt für Arbeitnehmerfragen/Bearbeitung
Insolvenzgeld einen Zuschlag i. H. v. 15 %. Die Bearbeitung von
Arbeitnehmerfragen/Insolvenzgeld kann zu einer Erhöhung der Vergütung des
vorläufigen Insolvenzverwalters führen, wenn damit ein erheblicher Mehraufwand
für den vorläufigen Insolvenzverwalter einhergeht (BGH, Beschluss vom
01.03.2007, Az.: IX ZB 278/05; Graeber/Graeber-InsVV-Online, 2020, § 11 InsVV,
Rn. 96, 121). In der Regel ist ein Zuschlag jedoch nur dann gerechtfertigt,
wenn davon mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen sind, da anderenfalls von einem
Normalfall auszugehen ist, welcher mit der Regelvergütung abgegolten ist (BGH,
Beschluss vom 28.09.2006, Az.: IX ZB 212/03; BGH, Beschluss vom 22.02.2007,
Az.: IX ZB 120/06; BGH, Beschluss vom 01.03.2007, Az.: IX ZB 278/05; BGH,
Beschluss vom 11.10.2007, Az.: IX ZB 15/07; BGH, Beschluss vom 09.10.2008, Az.:
IX ZB 182/04; Graeber/Graeber-InsVV-Online, 2020, § 11 InsVV, Rn. 96, 121) Der
vorläufige Insolvenzverwalter führt im Vergütungsantrag vom 12.05.2020 aus,
dass die Schuldnerin zuletzt noch 27 Arbeitnehmer beschäftigt hat, deren
Arbeitsverhältnisse zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung bereits gekündigt
waren. Unter Berücksichtigung des Einzelfalls, wobei auf die Ausführungen im
Vergütungsantrag vom 12.05.2020 Bezug genommen wird, wird daher ein Zuschlag i.
H. v. 5 % für Arbeitnehmerfragen/Bearbeitung Insolvenzgeld als gerechtfertigt
und angemessen angesehen.

III.

Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gem. §§ 11, 10, 8 Abs. 3 InsVV nach
seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz
fordern, der für den Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens für die ersten
zwölf Monate 15 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je
angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters
beträgt.

IV.

Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu
entrichtende Umsatzsteuer festzusetzen.

Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, von den Verfahrensbeteiligten
eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn
der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR oder der Wert einer
Teilanfechtung 200,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten
Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete
Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht
Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der
Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige
Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283
Darmstadt, eingelegt werden.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach
dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die
öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist
der frühere Zeitpunkt maßgebend.

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung
einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.

Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige
Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der
Anfechtung zu bezeichnen.

Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Offenbach am Main, 23.09.2020.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 7868 HRB 7868: Fleckenstein Lufttechnik GmbH, Offenbach am Main, Lammertstraße 1, 63075 Offenbach am Main. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
HRB 7868: Fleckenstein Lufttechnik GmbH, Offenbach am Main, Lammertstraße 1, 63075 Offenbach am Main. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 8 IN 256/18 · Fleckenstein Lufttechnik GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
Insolvenzgericht
Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 256/18
Wirksam am
29.11.2018
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 7868
Geschäftsnummer: 8 IN 256/18

Am 28.11.2018 um 11:20 Uhr, ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das
Vermögen des Fleckenstein Lufttechnik GmbH, Lammertstraße 1, 63075 Offenbach am
Main (AG Offenbach am Main , HRB 7868), vertr. d.: Michael Fleckenstein,
Edith-Stein-Straße 32, 63075 Offenbach am Main, (Geschäftsführer),.

Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Ottmar Hermann, (Ffm.-Fach 183),
Goldsteinstr. 114, D 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069 / 91 30 92 0, Fax: 069
/ 91 30 92 30, bestellt worden.

Gemäß § 5 Absatz 2 InsO wird das Verfahren schriftlich angeordnet.

Anmeldefrist: 23.01.2019.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich
und unter Beachtung des § 174 der Insolvenzordnung anzumelden bis: 23.01.2019.

b) Dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO).

Zudem wird schriftlicher Prüfungstermin zur Prüfung der Forderungen sowie eine
schriftliche Gläubigerversammlung zu folgenden Tagesordnungspunkten:

- die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters ( § 57 InsO),

- über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses (§§ 67, 68 InsO),

- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung
§§ 66 Absatz 3 InsO,

- abweichende Regelung zur Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und

Kostbarkeiten (§ 149 Absatz 2 InsO),

- die Unwirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters bzgl. der Freigabe
gem.

§ 35 Absatz 2 InsO. (Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus
oder

beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit ausüben, hat der
Insolvenzver-

walter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen
Tätigkeit

zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im
Insolvenzver-

fahren geltend gemacht werden können, § 35 Absatz 2 Satz 1 InsO).

- die Stilllegung oder vorläufige Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin.
Sie

kann den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten,
und

ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidung in späteren
Terminen ändern (§ 157 InsO),

- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO)

insbesondere:

· wenn das Unternehmen, ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen oder ein
unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand veräußert werden soll,

· wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse
erheblich belasten würde,

· wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder
aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur
Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich

oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll,

- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung

unter Wert (§§ 162,163 InsO),

abgehalten.

Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, eventuelle Anträge bzw.
Einwendungen zu den Tagesordnungspunkten schriftlich bis zum 08.02.2019 beim
Insolvenzgericht einzureichen.

Spätestens an diesem Tag müssen schriftliche Anträge zur Tagesordnung und gegen
Forderungen bei dem Insolvenzgericht Offenbach am Main eingehen. Im Widerspruch
ist anzugeben, ob die Forderung ihrem Grund und/oder ihrer Höhe nach bestritten
wird.

Hinweis:

- Gemäß § 160 Absatz 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung als erteilt, wenn
die einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.

- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht
benachrichtigt.

Amtsgericht Offenbach am Main, 29.11.2018

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 256/18 · Fleckenstein Lufttechnik GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
Insolvenzgericht
Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 256/18
Wirksam am
28.11.2018
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 7868
8 IN 256/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Fleckenstein Lufttechnik GmbH, Lammertstraße 1, 63075 Offenbach am Main (AG
Offenbach am Main , HRB 7868),

vertreten durch: Michael Fleckenstein, Edith-Stein-Straße 32, 63075 Offenbach
am Main, (Geschäftsführer),

Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Dr. Michael Krebs, Frohsinnstraße 15, 63739 Aschaffenburg,

wird heute um 11:20 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO
wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Ottmar Hermann, (Ffm.-Fach 183), Goldsteinstr. 114, D 60528
Frankfurt am Main, Tel.: 069 / 91 30 92 0, Fax: 069 / 91 30 92 30.

Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges
Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem
Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin
können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die
Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die
Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Das Verfahren wird mit den weiteren Verfahren 8 IN 290/18 und 8 IN 360/18
verbunden. Das Verfahren 8 IN 256/18 führt.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer
oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die
Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Offenbach 28.11.2018

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 256/18 · Fleckenstein Lufttechnik GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
Insolvenzgericht
Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 256/18
Wirksam am
27.06.2018
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 7868
Az.: 8 IN 256/18 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Fleckenstein Lufttechnik GmbH, Lammertstraße 1, 63075 Offenbach am Main (AG
Offenbach am Main , HRB 7868), vertr. d.: Michael Fleckenstein,
Edith-Stein-Straße 32, 63075 Offenbach am Main, (Geschäftsführer), ist am
gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung des Vermögens der
Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur
mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige
Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder
entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter
Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Ottmar Hermann, (Ffm.-Fach
183), Bleichstraße 2 - 4, D 60313 Frankfurt am Main, Tel.: 069 / 91 30 92 0,
Fax: 069 / 91 30 92 30 bestellt worden.

Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten
in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Offenbach am Main, 27.06.2018

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 7868 HRB 7868: Fleckenstein Lufttechnik GmbH, Offenbach am Main, Lammertstraße 1, 63075 Offenbach am Main. Die Gesellschafterversammlung vom 17.11.2016 hat die Umstellung des Stammkapitals auf Euro sowie gleichze…
HRB 7868: Fleckenstein Lufttechnik GmbH, Offenbach am Main, Lammertstraße 1, 63075 Offenbach am Main. Die Gesellschafterversammlung vom 17.11.2016 hat die Umstellung des Stammkapitals auf Euro sowie gleichzeitig eine Erhöhung des Stammkapitals um 35,41 EUR auf 25.600,00 EUR sowie eine weitere Erhöhung um 104.400,00 EUR und die entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 5 (Stammkapital, Stammeinlagen) und § 8 (Gesellschafterbeschlüsse) beschlossen. Neues Stammkapital: 130.000,00 EUR.
Veränderungen
HRB 7868 Fleckenstein Lufttechnik GmbH, Offenbach am Main, Lammertstraße 1, 63075 Offenbach am Main. Geschäftsanschrift: Lammertstraße 1, 63075 Offenbach am Main. Nicht mehr Geschäftsführerin: Fleckenstein, Monika, O…
Fleckenstein Lufttechnik GmbH, Offenbach am Main, Lammertstraße 1, 63075 Offenbach am Main. Geschäftsanschrift: Lammertstraße 1, 63075 Offenbach am Main. Nicht mehr Geschäftsführerin: Fleckenstein, Monika, Offenbach am Main, *XX.XX.XXXX. Personenbezogene Daten geändert, nun: Geschäftsführer: Fleckenstein, Michael, Ingenieur, Offenbach am Main, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.