HRB 142141
FKAL Abwicklungs GmbH
aktuell 36 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Aschheim
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Registerdaten
- Sitz
- Aschheim
- Datenstand
- 2024-04-08
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
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- Laurèl GmbH Aschheim
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung 1507 IN 3131/19 · FKAL Abwicklungs GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1507 IN 3131/19
- Wirksam am
- 10.09.2026
- Registerbezug
- München, HRB 142141
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen von FKAL Abwicklungs GmbH, vor
mals: Laurèl GmbH mit Masseunzulänglichkeit werden die Masseverbindlichkeiten
nach Maßgabe des § 209 InsO berichtigt. Verfügbar sind EUR 560.628,40 Vertei
lungsmasse; zu berücksichtigen sind Masseverbindlichkeiten in Höhe von ca
EUR 750.000,000. An die Insolvenzgläubiger erfolgt keine Zahlung. Das Schlussver
zeichnis ist in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München - Abt. f. Insolvenz- und
Restrukturierungssachen - Geschäftszeichen 1507 IN 3131/19 niedergelegt.
Veröffentlicht durch das Amtsgericht München - Abt. f. Insolvenz- und Restrukturierungssachen
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 1507 IN 3131/19 · FKAL Abwicklungs GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1507 IN 3131/19
- Wirksam am
- 24.08.2026
- Registerbezug
- München, HRB 142141
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FKAL Abwicklungs GmbH, (weiterer Name: vormals Laurèl GmbH), Einsteinring 28, 85609 Aschheim, vertreten durch den Geschäftsführer Reichert Dirk
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 142141
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prinzregentenstraße 22, 80538 München
Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 15.10.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 20.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 1507 IN 3131/19 · FKAL Abwicklungs GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1507 IN 3131/19
- Wirksam am
- 18.08.2026
- Registerbezug
- München, HRB 142141
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FKAL Abwicklungs GmbH, (weiterer Name: vormals Laurèl GmbH), Einsteinring 28, 85609 Aschheim, vertreten durch den Geschäftsführer Reichert Dirk
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 142141
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prinzregentenstraße 22, 80538 München
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Gerloff, Nymphenburger Straße 4, 80335 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
I.Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 28.11.2025, nebst Ergänzungen vom 07.07.2026 und vom 12.08.2026.
Wegen Eröffnungsdatum 01.03.2020 ist die InsVV in der damals geltenden Fassung (vom 01.07.2014) anzuwenden, § 19 Abs. 5 InsVV.
II.1) Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 6.078.326,09 EUR auszugehen. Diese bestimmt sich aus dem bisherigen Verwertungserlös von 5.950.026,94 EUR zuzüglich der noch zu erwartenden Steuererstattung aus der Verwaltervergütung zu 128.299,15 EUR. Zur Höhe des Verwertungserlöses wird auf das Gutachten des Sachverständigen Kraemer vom 05.06.2026 verwiesen. Der aufzuschlagende Betrag für die Steuererstattung errechnet sich aus der Verwaltervergütung, die aus der Berechnungsgrundlage ohne Steuererstattung folgt, vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - IX ZB 9/13.
2) Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 345 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 28.11.2025 sowie dem Schreiben vom 12.08.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
a) Es war ein Übersteigen der Regelvergütung nach § 3 Abs. 1 InsVV um 345 % aufgrund der nachfolgenden Erhöhungstatbestände gerechtfertigt.
aa) Zuschläge
aaa) Komplexe Verwertung der Markenrechte mit internationaler Earn-Out-Struktur
Die Verwertung der schuldnerischen Markenrechte war aufgrund besonderer Umstände außergewöhnlich aufwendig und wird als Zuschlagsgrund erkannt, vgl. Graeber/Graeber - InsVV, § 3 Rn. 343 ff.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.03.2020 brach der zunächst begonnene Investorenprozess infolge der Corona-Pandemie zusammen. Mehrere strategische Investoren zogen ihre Angebote zurück, sodass die Verwertungsstrategie kurzfristig auf den Verkauf der Markenrechte an einen chinesischen Investor umgestellt werden musste. Die anschließenden Vertragsverhandlungen waren wegen der internationalen Beteiligung, zahlreicher Rückfragen und der erforderlichen Vertragsfassungen in Mandarin und Englisch besonders anspruchsvoll. Zudem wurde ein komplexes Vergütungsmodell mit einem Festkaufpreis und einem über fünf Jahre laufenden Earn-Out vereinbart. Neben dem Festkaufpreis konnten bis 2024 Einnahmen aus dem Earn-Out erzielt werden. Die Earn-Out-Regelung erforderte über mehrere Jahre eine laufende Prüfung der Lizenzabrechnungen, Rechnungsstellung, Kommunikation mit dem ausländischen Vertragspartner sowie die Durchsetzung der Zahlungsansprüche. Aufgrund des hohen Zeitdrucks nach dem Corona-bedingten Scheitern der Alternativen, der sprachlichen und kulturellen Herausforderungen, der komplexen Earn-Out-Struktur und der fünfjährigen Überwachungs- und Durchsetzungstätigkeit werden besonders erschwerende Umstände bejaht.
Der Insolvenzverwalter setzt hierfür einen Zuschlag zu 40-55 % an.
Jedoch ist zu beachten, dass bereits ein erheblicher Anteil der Berechnungsgrundlage zu etwa 2,5 Mio. EUR auf die Markenveräußerung entfällt. Deshalb ist eine Vergleichsrechnung erforderlich, um so die bereits erfolgte Erhöhung der Regelvergütung zu berücksichtigen vgl. Graeber/Graeber - InsVV, § 3 Rn. 29 ff. Hierzu wird auf die Aufklärungsverfügung vom 11.08.2026 verwiesen (Bl. 581/582). Aus dieser folgt eine Minderung des Zuschlagssatzes auf 20 %.
bbb) Weitere tatsächlich und rechtlich komplexe Sachverhalte
Der Insolvenzverwalter macht eine Reihe weiterer tatsächlich wie rechtlich komplexer Sachverhalte als Zuschlagsgründe zu 40-50 % geltend.
Hinsichtlich eines möglicherweise bestehenden Vorkaufsrechts an den schuldnerischen Marken musste geklärt werden, ob trotz einer Rechtswahl zugunsten des Rechts von Hongkong ein Vorkaufsrecht beim Verkauf aus der Insolvenzmasse besteht. Hierzu war eigene umfangreiche Prüfung nebst Einholung eines Rechtsgutachtens erforderlich.
Die wegen der Corona-Pandemie erfolgte Umsatzsteuersenkung 2020/2021 erforderte umfangreiche technische und administrative Anpassungen, insbesondere bei Kassensystemen, Preisen, Warenwirtschaft, Rechnungen und Umsatzsteuervoranmeldungen.
Eine Kundin nahm den Insolvenzverwalter wegen angeblich begründeten
auf Auszahlung von Retourengutschriften persönlich in Anspruch. Hierzu wurde ein umfangreicher Zivilprozess vor dem Landgericht München I wie auch in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht München geführt.
ccc) Erhebliche Befassung mit komplexen Aus- und Absonderungsrechten
Es liegt der Regeltatbestand des § 3 Abs. 1 lit. a) InsVV aufgrund der Bearbeitung und Prüfung von Aus- und Absonderungsrechten vor, dessen Erschwernisse nicht durch die Massebeiträge nach § 171 Abs. 1 InsO abgegolten werden können. So war zur Absicherung von 13 Mietbürgschaften ein Pfandrecht am schuldnerischen Kontoguthaben begründet worden, die im Rahmen vieler, verhältnismäßig kleinteiliger Abrechnung jeweils eine Prüfung der Rechtssituation erforderten. Auch mussten am umfangreichen Warenbestand der Schuldnerin sämtliche Eigentumsvorbehalte bearbeitet werden. Für den im Eröffnungsverfahren eingegangenen Massekreditvertrag wurden ebenfalls Sicherheiten bestellt, die im eröffneten Verfahren - soweit die Tilgung nicht erfolgen konnte - auch zu einer Inanspruchnahme führten.
Der Ansatz erfolgt zu 30-40 %.
ddd) Masseunzulänglichkeit mit Verjährungsproblematik
Aus der bestehenden Masseunzulänglichkeit erfolgt für den Insolvenzverwalter ein erheblicher Kommunikationsaufwand, da eine Vielzahl von Massegläubigern mit Unverständnis hierauf reagierte und eine rechtliche Prüfung der jeweiligen Einlassungen und Beschwerden hierzu erforderlich war. Dies ist mit dem geltend gemachten Zuschlag in Höhe von 20-25 % zu würdigen.
eee) Betriebsfortführung unter Corona-Bedingungen
Der schuldnerische Geschäftsbetrieb wurde zu Verfahrensbeginn noch im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV fortgeführt.
Nach der Insolvenzeröffnung am 1. März 2020 lief der Geschäftsbetrieb zunächst planmäßig, musste jedoch infolge der Pandemie und massiver Liquiditätsprobleme am 01.05.2020 die Masseunzulänglichkeit anzeigen, woraufhin ein Großteil der Belegschaft freigestellt wurde. Entgegen dieser Krise wurde im Anschluss entschieden, die Herbst-/Winterkollektion 2020 zu produzieren, um signifikante Übererlöse für die Masse zu erzielen. Dafür wurden ausgewählte Stores in Hamburg, Münster und Wolfsburg sowie diverse Mitarbeiterverträge temporär bis zum Jahresende beziehungsweise Januar 2021 verlängert. Dies ging mit enormen operativen und logistischen Hürden einher, darunter stark eingeschränkte Lieferketten in Italien und Asien, extrem knappe und verteuerte Frachtkapazitäten sowie weggebrochene Bestellungen, die laufende Neuverhandlungen bezüglich Terminen und Zahlungszielen erforderten.
Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände der Betriebsfortführung, die in die Phase der schärfsten Pandemiemaßnahmen fiel, ist ein erheblicher Zuschlag zu 90-110 % gerechtfertigt.
Dieser ist auch nicht im Zuge einer Vergleichsrechnung zu mindern. Wie in der Verfügung vom 11.08.2026 (Bl. 581/582) dargestellt, ist lediglich ein geringer Fortführungsüberschuss zu etwa 81.000,00 EUR in die Berechnungsgrundlage aufzunehmen. Einer Vergleichsrechnung zugrunde gelegt folgte hieraus eine unerhebliche Zuschlagsminderung in Höhe von 1 %. Es verbleibt damit bei der vorgenannten Zuschlagsspanne.
fff) Auslandsbezug
Die Schuldnerin war Anteilseignerin zweier Tochtergesellschaften in Hongkong, die zu liquidieren waren. Daneben musste ein Rechtsstreit in Kanada geführt werden, der nach umfangreicher Prozessführung auch zu einem Vergleichsschluss führte.
Hierfür macht der Insolvenzverwalter einen Zuschlag zu 10-20 % erfolgreich geltend, vgl. Graeber/Graeber - InsVV, § 3 Rn. 160.
ggg) Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktion/Abwicklung von Arbeitsverhältnissen
Neben den üblichen im Rahmen der Betriebsfortführung anfallenden Personalverwaltung wurde der Insolvenzverwalter in Wahrung seiner Arbeitgeberfunktion erheblich nach § 3 Abs. 1 lit. d) InsVV in Anspruch genommen.
Durch die in die frühe Pandemiephase fallende Betriebsfortführung war Kurzarbeit für einen Großteil der Belegschaft einzuführen, die eine entsprechende Vereinbarung mit dem Betriebsrat erforderte. Im Vorfeld der Betriebsstillegung wurde ebenfalls ein Interessenausgleich nebst Sozialplan erarbeitet und ausgehandelt. Weiter wurden mehrere Kündigungsschutzklagen erhoben, die zumeist in einem Vergleichsschluss endeten.
Dies berücksichtigt ist dem geltendgemachten Zuschlag auch unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Arbeitgeberaufgaben (Bsp. Lohnbuchhaltung, Insolvenzgeld) in Höhe von 60-80 % zu entsprechen.
hhh) Gläubigerausschuss
Im eröffneten Insolvenzverfahren wurde der Gläubigerausschuss beibehalten. Dieser hielt acht Sitzungen ab, in dessen Rahmen umfangreiche Unterrichtung und Austausch erfolgten. Im Hinblick auf die abzuklärenden Themengebiete (M&A-Prozess, Betriebsfortführung und -stillegung, Versicherungsschutz und Organisation der Kassenprüfung, Vorbereitung und Leitung der Sitzungen) ist der angesetzte Zuschlag zu 20-25 % nachvollziehbar, vgl. Graeber/Graeber - InsVV, § 3 Rn. 230.
iii) Forderungsprüfung
Im Zuge des Insolvenzverfahrens wurden 390 Forderungen zur Tabelle angemeldet und waren dementsprechend vom Verwalter zu prüfen. Für den hieraus folgenden Aufwand ist der angebrachte Zuschlag von 15-20 % ebenfalls nachvollziehbar, vgl. Graeber/Graeber - InsVV, § 3 Rn. 219 ff.
jjj) Zollrechtliche Sonderproblematik
Im Zuge der Räumung des schuldnerischen Zolllagers wurde seitens des bearbeitenden Hauptzollamtes eine Mengendifferenz im EDV-System festgestellt. Der Insolvenzverwalter war insofern mit einer aufwändigen Recherche zu den Gründen hierfür befasst, was mit 5-10 % als Zuschlag abzugelten ist.
In Summe steht somit eine vom Verwalter vorgetragene Zuschlagsspanne zu 310 - 400 %, wofür der Insolvenzverwalter final 390 % in Ansatz bringt. Nach Minderung des Zuschlages wegen Massemehrung für die Verwertung der Markenrechte verbleibt es bei einer Erhöhung um 355 %.
bb) Abschläge
Als Abschlagstatbestand nach § 3 Abs. 2 lit. a) InsVV ist derjenige für die vorläufige Insolvenzverwaltung verwirklicht. Der vom Verwalter hierzu angesetzte Abschlag in Höhe von 10 % ist angemessen und gerechtfertigt. Weitere Abschlagsgründe werden nicht erkannt.
cc) Gesamtschau
Im Ergebnis ist das Verfahren damit mit einem Zuschlagssatz von 345 % zu vergüten. Dies erscheint auch im Hinblick auf mögliche Überschneidungen der einzelnen Erhöhungstatbestände als gerechtfertigt. Solche Überschneidungen wurden erkannt und berücksichtigt in Form von: Veräußerung der Markenrechte an einen chinesischen Investor und Prüfung eines möglichen Vorkaufsrechts an ebenjenen Markenrechten, Betriebsfortführung und Arbeitgeberfunktionen mit administrativem Mehraufwand durch Umsatzsteuersenkung, Prüfung der Forderungsanmeldungen bei teils gleichzeitiger Geltendmachung von Absonderungsrechten.
Auch und insbesondere aufgrund der Gesamtschau des Verfahrens erscheint der Zuschlagssatz in Höhe von 345 % als vertretbar. Das betreffende Verfahren war aufgrund der Größe des schuldnerischen Unternehmens mit Betriebsfortführung und zahlreicher internationaler Verflechtungen bereits als erheblich über den Regelfall liegend anzusehen. Hinzu treten die als einzigartig anzusehenden Umstände der Coronapandemie, in deren Beginn die Verfahrenseröffnung fiel.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1507 IN 3131/19 · FKAL Abwicklungs GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1507 IN 3131/19
- Wirksam am
- 13.07.2026
- Registerbezug
- München, HRB 142141
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FKAL Abwicklungs GmbH, (weiterer Name: vormals Laurèl GmbH), Einsteinring 28, 85609 Aschheim, vertreten durch den Geschäftsführer Reichert Dirk
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 142141
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prinzregentenstraße 22, 80538 München
Bundesagentur für Arbeit, Kapuziner Str. 26, 80337 München
- Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses -
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wird für Zeit von 15.01.2020 bis 29.02.2020 wie folgt festgesetzt: Betrag in EUR Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 12.03.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 8,96 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen. Soweit für die Ausschusssitzung vom 03.01.2020 eine Vergütung zu 2,1 Stunden beantragt wurde, war dem nicht nachzukommen, da die Bestellung der Antragstellerin zum Mitglied erst nachträglich mit Beschluss vom 15.01.2020 erfolgte.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 10.07.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1507 IN 3131/19 · FKAL Abwicklungs GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1507 IN 3131/19
- Wirksam am
- 13.07.2026
- Registerbezug
- München, HRB 142141
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FKAL Abwicklungs GmbH, (weiterer Name: vormals Laurèl GmbH), Einsteinring 28, 85609 Aschheim, vertreten durch den Geschäftsführer Reichert Dirk
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 142141
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prinzregentenstraße 22, 80538 München
Bundesagentur für Arbeit, Kapuziner Str. 26, 80337 München
- Mitglied des Gläubigerausschusses -
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wird für die Zeit von 01.03.2020 bis 12.03.2026 wie folgt festgesetzt:Betrag in EUR
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 12.03.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 15,94 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen. Die für die Sitzungen vom 10.09.2020 und 20.11.2020 angebrachten 1,33 Stunden waren nicht festzusetzen, da ausweislich der vorhandenen Ausschussprotokolle die Antragstellerin hieran nicht teilgenommen hat.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 10.07.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1507 IN 3131/19 · FKAL Abwicklungs GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1507 IN 3131/19
- Wirksam am
- 02.02.2026
- Registerbezug
- München, HRB 142141
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FKAL Abwicklungs GmbH, (weiterer Name: vormals Laurèl GmbH), Einsteinring 28, 85609 Aschheim, vertreten durch den Geschäftsführer Reichert Dirk
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 142141
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prinzregentenstraße 22, 80538 München
Wirtz Klaudia, Betriebsratsmitglied, Lindenweg 2, 16798 Fürstenberg
- Mitglied des Gläubigerausschusses -
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Klaudia Wirtz wird f. d. Zeitraum 1.3.20-20.12.25 wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 20.12.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 6 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 30.01.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 1507 IN 3131/19 · FKAL Abwicklungs GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1507 IN 3131/19
- Wirksam am
- 09.12.2025
- Registerbezug
- München, HRB 142141
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FKAL Abwicklungs GmbH, (weiterer Name: vormals Laurèl GmbH), Einsteinring 28, 85609 Aschheim, vertreten durch den Geschäftsführer Reichert Dirk
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 142141
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prinzregentenstraße 22, 80538 München
1. Die Prüfung der bis 08.12.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 197-245 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 09.01.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 08.12.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 1507 IN 3131/19 · FKAL Abwicklungs GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1507 IN 3131/19
- Wirksam am
- 16.08.2022
- Registerbezug
- München, HRB 142141
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FKAL Abwicklungs GmbH, (weiterer Name: vormals Laurèl GmbH), Einsteinring 28, 85609 Aschheim, vertreten durch den Geschäftsführer Reichert Dirk
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 142141
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft, Prinzregentenstraße 22, 80538 München
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Gerloff, Nymphenburger Straße 4, 80335 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 18.01.2022 im Ergebnis weitgehend.
I.) Berechnungsgrundlage:
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Diese setzt sich aus den folgenden Vermögenswerten zusammen:
|Immaterielle Vermögensgegenstände (realisierter Erlös aus dem Verkauf der Domain-, Marken und Social-Mediarechte)
|Variable Kaufpreisanteile aus dem Verkauf der immateriellen Vermögensgegenstände
|Bewegliches Anlagevermögen (realisierte Verwertungserlöse aus dem Verkauf von Möbel, Dekorationsteilen, Nähmaschinen und weiteren Gegenständen der Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie dem einzigen Betriebsfahrzeug)
|Beteiligungen an der Laurél Asia limited und an der Laurél (Asia) Retail limited
|Fertige Erzeugnisse und Waren (umfangreiche Warenbestände aus der Herbst/Winter Kollektion 2020 und Frühjahr/Sommer Kollektion 2021)
|Altforderungen (einschließlich der später im eröffneten Verfahren realisierten aber bereits bei Eröffnung bestehenden Forderungen)
|Konto- und Kassenguthaben
|Zollbürgschaften
|Vorsteuererstattungen
|Sonstige Einnahmen
Die Berechnungsgrundlage folgt hier der ausführlichen Aufstellung und Berechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters in seiner Antragsschrift, welche auch vom gerichtlich bestellten Gutachter Joachim Krämer in seinem Gutachten zur Prüfung der Rechnungslegung im vorläufigen Insolvenzverfahren vom 25.04.2022 bestätigt wurde. Auf die beiden Dokumente wird hier insoweit verwiesen.
Die Berechnungsgrundlage enthält Prognosewerte, da Unternehmenskaufvertrag eine Earn-Out-Klausel enthält welche von künftigen Ereignissen - hier: Gewinnen aus Lizenzgebühren- abhängig ist, welche in absehbarer Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit mit den errechneten Beträgen realisiert werden können. Diese Werte waren daher als Teil des Firmenwerts miteinzubeziehen - der Insolvenzverwalter hat sie entsprechend des kaufmännischen Vorsichtsprinzip angesetzt (vgl. Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 6. Auflage 2019, Rz. 93 f.)
Das schuldnerische Vermögen war hier umfangreich besichert - also mit späteren Aus- oder Absonderungsrechten belastet. Diese bilden insoweit nur Teil der Berechnungsgrundlage als der vorläufige Insolvenzverwalter glaubhaft darlegt, dass eine erhebliche Befassung mit diesen Rechten stattgefunden hat (§ 11 I S. 2 InsVV) - Insbesondere wurden Verwertungs- und Ablösevereinbarungen getroffen . Nach dem Sachvortrag des Insolvenzverwalters war hiervon daher auszugehen und diese Gegenstände vollständig zur Berechnungsgrundlage heranzuziehen.
Die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (25% der Regelvergütung des Insolvenzverwalters) beträgt ausgehend von dieser Berechnungsgrundlage gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV a.F. bis 31.12.2020) BETRAG EUR
II.) Zuschlagszumessung
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt aufgrund seines erheblichen Mehraufwands gegenüber einem abstrakt gedachtem Normalverfahren Zuschläge von 265 % (basierend auf der Regelvergütung des Insolvenzverwalters) festzusetzen.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 18.01.2022 wird Bezug genommen.
Die beantragten Zuschläge setzen sich dabei aus folgenden Einzelkriterien zusammen:
|Mehraufwand aufgrund gerichtlicher Einzelermächtigungen (inges. 40%) aus:
|allgemeiner Zustimmungsvorbehalt (10%)
|Aufnahme Massedarlehen (15%)
|Genehmigung zur Entnahme von Versicherungsprämien, Begründung von Masseverbindlichkeiten (15%)
|Betriebsfortführung (80%)
|Personalangelegenheiten /Betriebsrat (50% mit Abrundung) aus
|Insolvenzgeldfinanzierung (40%)
|Abwicklung von Arbeitsverhältnissen/Arbeitgeberfunktion (10%)
|Zusammenarbeit mit Betriebsrat (10%)
|Mehrere Betriebstätten (15%)
|Tatsächlich und rechtlich komplexe Aus- und Absonderungsvorgänge (20%)
|Sanierungsbemühungen (25%)
|Zusammenarbeit mit vorläufigem Gläubigerausschuss (20%)
|Auslandsberührung (15%)
|Komplexe Rechtsfragen in zollrechtlichen Angelegenheiten (10%)
Nach Vornahme eines Abschlags wegen Überschneidungen von 10% kommt der Verwalter zu einem Gesamtzuschlag von 265%.
Nach Würdigung des Sachvortrags im Antrag des Insolvenzverwalters kommt das Insolvenzgericht hier zu folgender Zuschlagzumessung:
Mehraufwand aufgrund gerichtlicher Einzelermächtigungen (inges. 40%)
Ob das Insolvenzgericht eine sogenannte starke vorläufige Insolvenzverwaltung mit einem allgemeinen Verfügungsverbot des Insolvenzschuldners gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO auferlegt oder nur einen Zustimmungsvorbehalt im Rahmen einer sogenannten schwachen vorläufigen Verwaltung, spielt weder für die Basisvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters eine Rolle noch kann ein Zuschlag allein damit begründet werden, den vorläufigen Insolvenzverwalter oblägen aufgrund der Anordnung einer starken vorläufigen Insolvenzverwaltung mehr Aufgaben und Pflichten. Erst die konkreten Umstände des einzelnen Verfahrens können eine Vergütungserhöhung rechtfertigen. Der Inhalt des gerichtlichen Anordnungsbeschlusses hat selbst noch keine Auswirkung auf die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters und damit auch nicht auf die Höhe seiner Vergütung (Graeber/Graeber InsVV zu §11 RndNr. 206)
Im Rahmen der gerichtlichen Anordnungen und Genehmigungen (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt, Inkassobefugnis, Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten) war im vorliegenden dem Insolvenzverwalter jedoch konkret ein Mehraufwand entstanden, insbesondere umfangreicher Aufwand eines im Rahmen der Inkassobefugnis/Kontoführung (Die Rechnungsunterlagen des vorläufigen Verfahrens umfassen ca. 80 Leitzordner) und auch im Rahmen der Vereinbarungen im Rahmen des Massekredits (Ermächtigung im Beschluss vom 02.01.2020) und der Begründung von Masseverbindlichkeiten im erblichen Umfang (s. weitere gerichtliche Beschlüsse vom 14.01.2020 und vom 21.01.2020). Auf die ausführliche Darlegung im Antrag sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom 27.07.2022 (Bl. 377/388 d.A.) wird insoweit Bezug genommen.
Im Ergebnis war der Zuschlag von 40% angemessen als auch ausreichend. Durch den hier gewährten (Einzel) Zuschlag wird hier insoweit auch ein besonderes Haftungsrisiko aus den Rechtshandlungen sowie ein weit über den abstrakt gedachten Regelfall gehender Arbeitseinsatz des Insolvenzverwalters erfasst ( vgl. Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 6. Auflage 2019, Rndnr. 24, Keller Vergütung §5 RndNr. 93, Gräber/Gräber zu §3 insVV RndNr. 247).
Betriebsfortführung (80%)
Die Betriebsfortführung ist ein regelmäßig anzuerkennender Zuschlagungsgrund (vgl. §3 I b InsVV) - da der Regelfall von einer Liquidation des schuldnerischen Vermögens ausgeht. Das Unternehmen mit 111 Mitarbeitern wurde hier vom 19.12.2019 (Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung) bis zum 01.03.2020 (Eröffnung des Insolvenzverfahrens) in vollem Umfang fortgeführt. Der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters übersteigt ein abstrakt gedachtes Regelverfahren hier deutlich hier wurden insbesondere folgende Problemstellungen überzeugend vorgebracht:
- schwierige Verhandlungen mit Hauptaktionär/Pfändungsgläubiger
- umfangreiche Verhandlungen/Vereinbarungen mit Lieferanten, Spediteuren und weiteren Dienstleistern
- Etablierung eines Bestellsystems unter Kontrolle des vorläufigen Insolvenzverwalters
- umfangreiche Liquiditäts- - und Geschäftsplanung unter Einbeziehung mehrerer Szenarien
- engmaschige Kontrolle des Zahlungsverkehrs im Rahmen der Vereinbarung zum Massekredit
- Neuorganisation der Bargeldentsorgung und des bargeldlosen Zahlungsverkehrs nach Kündigung der Geschäftsbeziehung durch den bisherigen Anbieter
Eine Vergleichsberechnung mit einer etwaigen Massemehrung und damit einhergehender Erhöhung der Berechnungsgrundlage der Regelvergütung gem. der Rechtsprechung des BGH, Beschl. v. 12. 5. 2011 -IX ZB 143/08 war entbehrlich, da im Rahmen der Betriebsfortführung kein Gewinn erwirtschaftet werden konnte.
Der Zuschlag war daher im beantragten Umfang ausreichend als auch angemessen.
Die Beauftragung des bereits mit der Liquiditätsplanung von der Schuldnerin beauftragten Unternehmens war hier insoweit nicht vergütungsmindernd zu berücksichtigen, da deren Tätigkeitsumfang nicht die Regeltätigkeit eines Insolvenzverwalters umfasst und im Unternehmen eigenes Fachpersonal hierzu nicht mehr vorhanden war. Die Kosten dieser Beauftragung stellen insoweit auch Betriebskosten des schuldnerischen Unternehmens und nicht Kosten der Hilfskräfte des Insolvenzverwalters.
Personalangelegenheiten /Betriebsrat (40%)
Zuschlagsfähige Kriterien waren im vorliegenden Fall gegeben, insbesondere ist im Rahmen des § 3 InsVV bereits die Insolvenzgeldvorfinanzierung anerkannt. Der Mehraufwand wurde durch den Verwalter in seinem Antrag auch grundsätzlich dargelegt.
Der Mehraufwand bzgl. der Finanzierung des Insolvenzgeldes sowie der des Betriebsrats war hier in geringerem Umfang als beantragt zu berücksichtigen:
Das bloße Vorhandensein eines Betriebsrats reicht zur Begründung eines Zuschlags nicht aus. Die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat ist im Gesamtkontext der Arbeitgeberfunktion sowie der Betriebsfortführung und den Sanierungsbemühungen einzuordnen und war hier entsprechend dem zeitlichen und personellen Mehraufwand zu berücksichtigen (vgl. Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung,6. Auflage 2019 zu §3 RndNr. 98). Die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat gestaltet sich ferner auch im vorgesehenen Rahmen und war nicht durch besondere Konflikte gekennzeichnet.
Die Finanzierung des Insolvenzgelds ist hier ein bereits in §3 I d) InsVV genannter Zuschlaggrund für den Insolvenzverwalter. Bei der Bestimmung der Zuschlagshöhe ist hier jedoch nicht auf die konkrete Zahl der Arbeitnehmer abzustellen. Hier war nach der ergänzenden Stellungnahme des Insolvenzverwalter vom 27.07.2022 ferner auch die schwierigen Verhandlungen mit der Bundesagentur für Arbeit im Kontext mit einem früheren Insolvenzverfahren und bei erheblichem Zeitdruck und Risiko besonders zu berücksichtigen. Abweichend vom Antrag des Insolvenzverwalter war hier durch die Beauftragung der Dienstleister (insbesondere Lohnbuchhaltung und Unternehmensberatung) jedoch insoweit eine Arbeitserleichterung eingetreten, die bei der Bemessung des Zuschlags, wenn auch vergleichsweise geringfügig, zu berücksichtigen war,
Insgesamt war daher ein Einzelzuschlag in Höhe von 40% dem Mehraufwand des vorläufigen Verwalters im Bereich Personalangelegenheiten/Betriebsrat angemessen und auch ausreichend.
Mehrere Betriebstätten (15%)
Der Zuschlagsgrund ist nicht explizit in der InsVV genannt jedoch von Rechtsprechung und Kommentierung grundsätzlich anerkannt (vgl. Graeber/Graeber zu §3 RndNr. 182) Die Insolvenzschuldnerin verfügte bei Antragstellung über acht Betriebstätten im Bundesgebiet und in Österreich. U.a. die separate Buch- und Kassenführung, Wareninventur, Behandlung von Mietverträgen samt der entsprechenden Vermieterpfandrechte und Abwicklung der Versorgungs- und Dienstleistungsverträge an den einzelnen Standorten führte zu einem erheblichen Mehraufwand gegenüber dem Regelfall.
Der Zuschlag konnte hier im beantragten Umfang festgesetzt werden.
Tatsächlich und rechtlich komplexe Aus- und Absonderungsvorgänge (10%)
Der dargelegte Tätigkeitsumfang im Bezug auf die Aus- und Absonderungsrechte übersteigt ein abstrakt gedachtes Regelverfahren deutlich - die Befassung mit Ab- und Aussonderungsrechten war hier - aus demselben Grund- jedoch bereits auch bei der Berechnungsgrundlage der Vergütung mitzuberücksichtigen (siehe oben) und ist dadurch insoweit bereits durch die Erhöhung der Regelvergütung teilweise kompensiert (vgl. BGH (IX. Zivilsenat), Beschluss vom 10.06.2021 - IX ZB 51/19 - BeckRS 2021, 18430 - insbesondere RndNr. 39) - Der Insolvenzverwalter hat hier jedoch treffend ausgeführt, dass der beantragte Zuschlag hier die Befassung mit den Sicherheiten der Logistikdienstleister, Speditionen und Eigentumsvorbehaltsrechten und Leasinggebern umfasst - nicht jedoch die umfangreichen Sicherungsrechte des Hauptfinanzierungsläubigers und auch Massekreditgläubigers. Erstere Sicherungsrechte wurden als Betriebsausgaben bzw. insoweit auch als Neuerwerb im vorläufigen Verfahren gerade nicht Teil der Berechnungsgrundlage und wurden insoweit auch nicht durch eine Erhöhung der Regelvergütung abgegolten.
Mit den Logistikdienstleister, Speditionen und Eigentumsvorbehaltsrechten und Leasinggebern wurden jeweils Ablösevereinbarungen getroffen und damit auch eine erhebliche Tätigkeit in diesem Bereich entfaltet. Zur Schwierigkeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht wird auf die ausführlichen Ausführungen des Insolvenzverwalters in seinem Antrag (Bl. 350/352 d.A.) verwiesen.
Im Anbetracht des Umfangs dieser Vereinbarungen und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität dieser Vorgänge war der beantragte Zuschlag angemessen als auch ausreichend.
Sanierungsbemühungen (25%)
Der Zuschlag für den Mehraufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters im Rahmen der Sanierungsbemühungen ist in Rechtsprechung und Kommentierung allgemein anerkannt und durch die Vorbereitung des Unternehmensverkaufs als übertragende Sanierung im vorliegenden Verfahren auch begründet. Hier wurde insbesondere eine aufwendige Investorensuche sowie die Vorbereitung eines Unternehmensverkaufs vom vorläufigen Insolvenzverwalters durchgeführt.
Der Zuschlag war im beantragten Umfang sowohl angemessen als auch ausreichend.
Bei der Zumessung des Zuschlags war die Beschäftigung externer M&A-Berater im Investorenprozess - wie auch im Antrag des Verwalters vorgesehen- abschlägig zu berücksichtigen, da hierdurch eine entsprechende Erleichterung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters einherging.
Zusammenarbeit mit vorläufigem Gläubigerausschuss (10%)
Die intensive Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss und damit erheblich zeitaufwändige Abstimmungen können grundsätzliche ebenfalls einen Zuschlag begründen (vgl. Graeber/Graeber zu §3 RndNr. 230 ff.) - im vorliegenden Fall war ein Zuschlag auch begründet, da insoweit großer Abstimmungsbedarf bestand
Auslandsberührung (15%)
Der Zuschlagsgrund ist grundsätzlich anerkannt (vgl. u.a. Graeber/Graeber zu §11 RndNr. 140) und aufgrund der zahlreichen Geschäftsbeziehungen des schuldnerischen Unternehmens innerhalb Europas und nach Asien auch begründbar.
Der konkrete Mehraufwand durch die Prüfung ausländischen Rechts sowie auch bzgl. Übersetzungen ist insoweit auch dargelegt und nachvollziehbar.
Der beantragte Zuschlag war dem Tätigkeitsumfang angemessen und auch ausreichend. Die Überschneidungen mit anderen Zuschlagsgründen sind insoweit bereits berücksichtigt.
Komplexe Rechtsfragen in zollrechtlichen Angelegenheiten (10%)
Für die schwierigen Verhandlungen und Vereinbarungen im Bereich des Zoll- und Steuerrechts wird ferner ein gesonderter Zuschlag geltend gemacht. Ein Mehraufwand für besondere Rechtsprobleme ist grundsätzlich in Kommentierung und Rechtsprechung anerkannt (vgl. Graeber/Graeber zu §11 InsVV RndNr. 188) Der Mehraufwand wurde im Antrag dargelegt - der beantragte Zuschlag war sowohl angemessen als auch ausreichend.
Nach Würdigung des Sachvortrags und Prüfung des dargelegten Mehraufwands des vorläufigen Insolvenzverwalters waren hier daher die beantragten Zuschläge von insgesamt 245 % angemessen und ausreichend.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
III. Auslagen:
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von 68.157,58 EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Festsetzung der Vermögenshaftpflichtversicherung als besondere Auslage neben der Pauschale des §8 III InsVV kann indes nicht erfolgen, da dieser Posten bereits mit Beschluss vom 14.01.2020 als hier anzurechnender Auslagenvorschuss festgesetzt und auch bereits dem verwalteten Vermögen entnommen wurde. Eine Doppelfestsetzung ist jedoch nicht zulässig.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 08.08.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 1507 IN 3131/19 · FKAL Abwicklungs GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1507 IN 3131/19
- Wirksam am
- 18.06.2021
- Registerbezug
- München, HRB 142141
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
1507 IN 3131/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FKAL Abwicklungs GmbH, (weiterer Name: vormals Laurèl GmbH), Einsteinring 28,
85609 Aschheim, vertreten durch den Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 142141
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft, Prinzregentenstraße 22, 80538 München
Die Vergütung der Alt FineCom Finishing - eCommerce - Logistics GmbH,
Otto-Brindl-Straße 1, 94447 Plattling, für die Tätigkeit als Mitglied des
vorläufigen Gläubigerausschusses wird ergänzend zum Beschluss vom 12.02.2021
(Bl. 248/254 d.A.) wie folgt festgesetzt:
BETRAG EUR
Zzgl. Umsatzsteuer 19%
BETRAG EUR
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß dem ergänzendem Antrag des
Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 11.05.2021.
Der Insolvenzverwalter hat hierzu Stellung mit Schriftsatz vom 07.06.2021 und
sich mit der nachträglichern Festsetzung der Umsatzsteuer einverstanden
erklärt.
Die Umsatzsteuer war, da entgegen der ursprünglichen Angaben eine
Umsatzsteuerpflicht besteht, in Höhe von 19 % gem. §§18 II, 7 InsVV
hinzuzusetzen.
Im Übrigen wird auf den Beschluss vom 12.02.2021 verwiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 18.06.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1507 IN 3131/19 · FKAL Abwicklungs GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1507 IN 3131/19
- Wirksam am
- 02.06.2021
- Registerbezug
- München, HRB 142141
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FKAL Abwicklungs GmbH, (weiterer Name: vormals Laurèl GmbH), Einsteinring 28,
85609 Aschheim, vertreten durch den Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 142141
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft, Prinzregentenstraße 22, 80538 München
1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Marco Liebler
Nymphenburger Straße 4, 80335 München
Telefon: +49(89)120260
Telefax: +49(89)12026127
Email: info@gl-law.de
2. Sein Aufgabengebiet umfasst
Verhandlung und Abschluss eines Untermietvertrags mit der ESCADA SE i.L. .
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 01.06.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 142141 HRB 142141: Laurèl GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 28, 85609 Aschheim. Die Gesellschafterversammlung vom 19.2.2021 hat die Änderung des § 1 (Firma) der Satzung beschlossen. Neue Firma: FKAL A…
Vergütungsfestsetzung 1507 IN 3131/19 · FKAL Abwicklungs GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1507 IN 3131/19
- Wirksam am
- 15.02.2021
- Registerbezug
- München, HRB 142141
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
1507 IN 3131/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Laurèl GmbH, Einsteinring 28, 85609 Aschheim, vertreten durch den
Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 142141
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft, Prinzregentenstraße 22, 80538 München
Die Vergütung der Alt FineCom Finishing - eCommerce - Logistics GmbH,
Otto-Brindl-Straße 1, 94447 Plattling vertreten durch den Geschäftsführer Franz
Alt für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird
wie folgt festgesetzt:
BETRAG EUR
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des
vorläufigen Gläubigerausschusses vom 13.12.2020. Auf den Antrag wird Bezug
genommen. Die zunächst beantragte Erstattung der Auslagen wurde mit dem
Schriftsatz vom 05.02.2021 zurückgenommen.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre
Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Der erhöhte Stundensatz ist durch die berufliche Qualifikation des
Gläubigerausschussmitglieds, die Besonderheit des Insolvenzverfahrens und das
übernommene Haftungsrisiko gerechtfertigt. Für das Verfahren sind folgende
Erhöhungsfaktoren einschlägig, die sich durch die Festsetzung des erhöhten
Stundensatzes Berücksichtigung fanden:
| umfangreiche Betriebsfortführung
|besondere Komplexität
|Befassung mit besonderen tatsächlichen und rechtlichen Problemen
| Auslandsbezug
| Einbindung in Investorenprozess
| besondere berufliche Stellung - hier als Geschäftsführer eines
Logistikunternehmens
|besondere Sachkunde und Qualifikation - hier insbesondere in Angelegenheiten
der Beschaffung und Vermarktung der Kollektionen und nicht abgenommener
Restware
|Haftungskriterien, insbesondere der Abschluss eines Massekreditverfahren
Einen erhöhten Stundensatz rechtfertigt laut Kommentar zu Vergütung und Kosten
in der Insolvenz Lorenz, Klanke, 2. Auflage, bereits eines der bezeichneten
Kriterien, so dass der beantragte Stundensatz in diesem speziellen Fall auch in
dieser Höhe gerechtfertigt ist.
Für 11,45 Stunden war daher gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt
BETRAG EUR festzusetzen.
Die Anzahl der Stunden wurde im Antrag grundsätzlich nachvollziehbar glaubhaft
gemacht.
Der Insolvenzverwalter wurde zum Antrag gehört - Er hat mit Schreiben vom
28.12.2020 sein Einverständnis erklärt. Die in diesem Schreiben beanstandete
Auslagenpauschale wurde vom Antragsteller zurückgenommen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 12.02.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 1507 IN 3131/19 · FKAL Abwicklungs GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1507 IN 3131/19
- Wirksam am
- 26.01.2021
- Registerbezug
- München, HRB 142141
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Laurèl GmbH, Einsteinring 28, 85609 Aschheim, vertreten durch den
Geschäftsführer Reichert Dirk,
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 142141
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft, Prinzregentenstraße 22, 80538 München
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des vorläufigen
Gläubigerausschusses Vertreterin des Betriebsrat der Laurél GmbH, Frau Klaudia
Wirtz Crellestr. 10, 10827 Berlin , werden für die Tätigkeit im vorläufigen
Gläubigerausschuss wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die
Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die
festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zu erstattende Auslagen
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen erfolgt gemäß Antrag des
Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 13.12.2020. Auf den Antrag
wird Bezug genommen.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen
Insolvenzverwaltung Treuhandschaft Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert
in Höhe von [Wert Insolvenzmasse] EUR auszugehen.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre
Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Der erhöhte Stundensatz ist durch die berufliche Qualifikation des
Gläubigerausschussmitglieds, die Besonderheit des Insolvenzverfahrens und das
übernommene Haftungsrisiko gerechtfertigt. Für das Verfahren sind folgende
Erhöhungsfaktoren einschlägig, die sich durch die Festsetzung des erhöhten
Stundensatzes Berücksichtigung fanden:
- umfangreiche Betriebsfortführung
- besondere Komplexität
- Befassung mit besonderen tatsächlichen und rechtlichen Problemen
- Auslandsbezug
- Einbindung in Investorenprozess
- besondere berufliche Stellung - hier als langjährige Betriebsratsvorsitzende
- besondere Sachkunde und Qualifikation - hier in Arbeitsrechts- und
Personalangelegenheiten
- Haftungskriterien, insbesondere der Abschluss eines Massekreditverfahren
Einen erhöhten Stundensatz rechtfertigt laut Kommentar zu Vergütung und Kosten
in der Insolvenz Lorenz, Klanke, 2. Auflage, bereits eines der bezeichneten
Kriterien, so dass der beantragte Stundensatz in diesem speziellen Fall auch in
dieser Höhe gerechtfertigt ist.
Für 18,75 Stunden war daher gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt
BETRAG EUR festzusetzen.
Die Anzahl der Stunden wurde im Antrag grundsätzlich nachvollziehbar glaubhaft
gemacht.
Gem. §18 I InsVV kann das Mitglied des vorläufigen Gläubigerauschusses Ersatz
für die tatsächlich angefallen Auslagen beanspruchen. Die dem Mitglied des
vorläufigen Gläubigerausschusses entstandenen Fahrtkosten für die Reisekosten
zum Sitzungstermin vom 28.01.2020 waren hier daher in Höhe von BETRAG EUR
festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter (zugleich vormalige vorläufige Insolvenzverwalter) wurde
zum Antrag gehört - Er hat mit Schreiben vom 19.01.2021 sein Einverständnis
erklärt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
(im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 22.01.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1507 IN 3131/19 · FKAL Abwicklungs GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1507 IN 3131/19
- Wirksam am
- 05.05.2020
- Registerbezug
- München, HRB 142141
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Laurèl GmbH, Einsteinring 28, 85609 Aschheim, vertreten durch den
Geschäftsführer Reichert Dirk,
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 142141
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft, Prinzregentenstraße 22, 80538 München
hat der Insolvenzverwalter am 01.05.2020 angezeigt, dass voraussichtlich
Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 05.05.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1507 IN 3131/19 · FKAL Abwicklungs GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1507 IN 3131/19
- Wirksam am
- 20.04.2020
- Registerbezug
- München, HRB 142141
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Laurèl GmbH, Einsteinring 28, 85609 Aschheim, vertreten durch den
Geschäftsführer Reichert Dirk
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 142141
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft, Prinzregentenstraße 22, 80538 München
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Prof. Dr.
Markus Stadler, Unterer Anger 3, 80331 München für die Tätigkeit im vorläufigen
Gläubigerausschuss wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die
Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die
festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß
Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 18.03.2020. Auf
den Antrag wird Bezug genommen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
(im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 15.04.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 142141 HRB 142141: Laurèl GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 28, 85609 Aschheim. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 01.03.2020 (Az. 1507 IN 3131/19) das…
Forderungsprüfung 1507 IN 3131/19 · FKAL Abwicklungs GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1507 IN 3131/19
- Wirksam am
- 02.03.2020
- Registerbezug
- München, HRB 142141
In dem Verfahren über den Antrag d.
Laurèl GmbH, Einsteinring 28, 85609 Aschheim, vertreten durch den
Geschäftsführer Reichert Dirk,
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 142141
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft, Prinzregentenstraße 22, 80538 München
Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von modischer Bekleidung, von Strick-
und Textilwaren aller Art, von Lederwaren, Taschen u.a. und alle damit in
Zusammenhang stehenden Geschäfte
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit am 01.03.2020 um 12.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Christian Gerloff
Nymphenburger Str. 4, 80335 München
Telefon: +49(89)12026-0
Telefax: +49(89)12026127
Email: info@gl-law.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 27.04.2020 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die
Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2
(Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens,
Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans,
Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 10.06.2020, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 101, 1. Stock, Infanteriestraße 5, Amtsgericht München
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 10.06.2020, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 101, 1. Stock, Infanteriestraße 5, Amtsgericht München
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Ein Gläubigerausschuss wird bis zur ersten Gläubigerversammlung eingesetzt.
Dieser besteht aus den Mitgliedern
|Prof. Dr. Markus Stadler
Unterer Anger 3, 80331 München
|Alt FineCom Finishing - eCommerce - Logistics GmbH
Otto-Brindl-Straße 1, 94447 Plattling
vertreten durch Geschäftsführer Franz S. Alt
|Frau Klaudia Wirtz, vertreten durch Vertreterin Barbara Burger,
Einsteinring 28, 85609 Aschheim,
- Mitglied des Betriebsrats der Schuldnerin-
|Prime Capital Debt SCS SICAV-FIS, Robus Recovery Sub-Fund
vertreten durch Vertreter Andreas Jaufer, Carré Bonn, 20 rue de la Poste, 2326
Luxembourg, Luxemburg
|Bundesagentur für Arbeit
Kapuziner Str. 26, 80337 München
vertreten durch Vertreterin Sabine Ulbricht
9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 19.12.2019 beim Insolvenzgericht München eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners
(im Folgenden: Beschwerdeführer), die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit
für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 01.03.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1507 IN 3131/19 · FKAL Abwicklungs GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1507 IN 3131/19
- Wirksam am
- 20.12.2019
- Registerbezug
- München, HRB 142141
In dem Verfahren über den Antrag d.
Laurèl GmbH, Einsteinring 28, 85609 Aschheim, vertreten durch den
Geschäftsführer Reichert Dirk, Am Hochacker 45, 81827 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 142141
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 19.12.2019 um 17:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Christian
Gerloff, Nymphenburger Str. 4, 80335 München, Telefon: +49(89)12026-0, Telefax:
+49(89)12026127, Email: info@gl-law.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, das vollstreckungsbefangene
Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen des Schuldners auf ein
von ihm zu errichtendes Treuhandkonto einzuziehen. Die Drittschuldner dürfen
nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser stimmt
der Leistung an den Schuldner zu.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Kassenguthaben des
Schuldners auf ein Treuhandkonto einzuziehen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 19.12.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 142141 HRB 142141: Laurèl GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 28, 85609 Aschheim. Mit Insolvenzplan vom 16.05.2017, bestätigt durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts München vom 31.07.2017, wur…
HRB 142141 HRB 142141: Laurèl GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 28, 85609 Aschheim. Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die…
HRB 142141 Laurèl GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 28, 85609 Aschheim. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Dr. Kleinhenz, Thomas, München, *XX.XX.XXXX.
HRB 142141 Laurèl GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 28, 85609 Aschheim. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 13.02.2007 (Einträge Nr. 12 und 13) mit der Primera Aktiengesellschaft mit dem Si…
HRB 142141 Laurèl GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 28, 85609 Aschheim. Die Gesellschafterversammlung vom 30.03.2012 hat die Änderung des § 1 (Geschäftsjahr) der Satzung beschlossen.
HRB 142141 Laurèl GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 28, 85609 Aschheim. Die Primera Retail GmbH mit dem Sitz in Münster (Amtsgericht Münster HRB 3578) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 07.03.2…
HRB 142141 Laurèl GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 28, 85609 Aschheim. Prokura erloschen: Alten, Dirk, Heiden, *XX.XX.XXXX.
HRB 142141 Laurèl GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 28, 85609 Aschheim.Ausgeschieden: Geschäftsführer: Gotschke, Andreas, München, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Geschäftsführer: Dr. Kleinhenz, Thomas, München, *…
HRB 142141 Laurèl GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 28, 85609 Aschheim.Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Dr. Kleinhenz, Thomas, München, *XX.XX.XXXX.
HRB 142141 Laurèl GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 28, 85609 Aschheim.Ausgeschieden: Geschäftsführer: Krauledat, Michael, Nottuln, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Geschäftsführer: Reichert, Dirk, Bremen, *XX.XX.X…
HRB 142141 Laurèl GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 28, 85609 Aschheim.Geschäftsanschrift: Einsteinring 28, 85609 Aschheim. Prokura erloschen: Heuter, Christoph, München, *XX.XX.XXXX. Gesamtprokura gemein…
HRB 142141 Laurèl GmbH, Aschheim, Landkreis München (Margaretha-Ley-Ring 1, 85609 Aschheim). Die Gesellschaft hat am 13.02.2007 mit der Primera Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Münster (Amtsgericht Münster HRB 725) a…
HRB 142141 Laurèl GmbH, Aschheim, Landkreis München (Einsteinring 28, 85609 Aschheim). Die Gesellschaft hat am 13.02.2007 mit der Primera Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Münster (Amtsgericht Münster HRB 725) als her…
HRB 142141 Laurèl GmbH, Aschheim, Landkreis München (Einsteinring 28, 85609 Aschheim). Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Alten, Dirk, Heiden, *XX.XX.XXXX.
HRB 142141 Laurèl GmbH, Aschheim, Landkreis München (Einsteinring 28, 85609 Aschheim). Bestellt: Geschäftsführer: Gotschke, Andreas, München, *XX.XX.XXXX. Prokura erloschen: Gotschke, Andreas, München, *XX.XX.XXXX.
HRB 142141 Laurèl GmbH, Aschheim, Landkreis München (Einsteinring 28, 85609 Aschheim). Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Heuter, Christoph, München, *XX.XX.XXXX.
HRB 142141 Laurèl GmbH, Aschheim, Landkreis München (Einsteinring 28, 85609 Aschheim). Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Heuter, Christoph, München, *XX.XX.XXXX.
HRB 142141 Laurèl GmbH, Aschheim, Landkreis München (Einsteinring 28, 85609 Aschheim). Ausgeschieden: Geschäftsführer: Schümann, Heike, Wassenberg, *XX.XX.XXXX.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.