HRB 7657

Favorit Handels GmbH

Amtsgericht Gießen · Hessen

aktuell 8 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Friedrich-Ebert-Straße 48/58, 35440 Linden

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Linden
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Letzte Eintragung
13.04.2020
Datenstand
2025-02-06
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Geschäftsführer(in)

Clemens Sellner

Linden

einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Allgemeine Vertretungsregelung
  • Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

Handelsregister

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Stand 2025-02-06

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Registerinformationen

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Gegenstand des Unternehmens

Der Handel mit Maschinen und Maschinenzubehör.

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

8
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 6 IN 186/19 · Favorit Handels GmbH · Insolvenzgericht Gießen
Insolvenzgericht
Gießen
Aktenzeichen
6 IN 186/19
Wirksam am
10.11.2025
Registerbezug
Gießen, HRB 7657
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 186/19 :

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Favorit Handels GmbH, Friedrich-Ebert-Straße 48/58, 35440 Linden (AG Gießen , HRB 7657),
vertreten durch:
Clemens Friedrich Helmut Sellner, Pohlgönser Straße 20, 35510 Butzbach, (Geschäftsführer),

ist am 10.11.2025 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden.
Die Schlussverteilung wurde vollzogen.

Amtsgericht Gießen, 10.11.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 6 IN 186/19 · Favorit Handels GmbH · Insolvenzgericht Gießen
Insolvenzgericht
Gießen
Aktenzeichen
6 IN 186/19
Wirksam am
21.11.2023
Registerbezug
Gießen, HRB 7657
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 186/19 :

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Favorit Handels GmbH, Friedrich-Ebert-Straße 48/58, 35440 Linden (AG Gießen , HRB 7657),
vertreten durch:
Clemens Friedrich Helmut Sellner, Pohlgönser Straße 20, 35510 Butzbach, (Geschäftsführer),

wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Tim Schneider, Hoher Rain 18, 35394 Gießen, Tel.: 0641-94464530, Fax: 0641-94464533, E-Mail: ts@ra-timschneider.de wird gestattet, den restlichen festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e:

Der Insolvenzverwalter hat am 23.06.2023 die Festsetzung einer Verwaltervergütung sowie Auslagen in Höhe von insgesamt 7.159,23 EUR (brutto) beantragt. Mit Schreiben vom 08.11.2023 ist eine Zwischenverfügung durch das Gericht ergangen. Daraufhin hat der Insolvenzverwalter am 14.11.2023 einen berichtigten Antrag eingereicht. Insoweit erfolgt die Festsetzung antragsgemäß.
Da das Insolvenzverfahren vor dem 01.01.2021 beantragt worden ist, sind die bis zum 31.12.2020 geltenden Vorschriften der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung anzuwenden, § 19 Abs. 5 InsVV.

Berechnungsgrundlage, § 1 InsVV:
Nach § 1 InsVV wird die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt.
Im ursprünglichen Antrag hatte der Insolvenzverwalter sämtliche Einnahmen aus dem Verfahrensabschnitten vorläufige Verwaltung und eröffnetes Verfahren angesetzt. In der gerichtlichen Zwischenverfügung vom 8. 11. 2023 wurde der Insolvenzverwalter darauf hingewiesen, dass nur die Einnahmen aus dem eröffneten Verfahren zuzüglich des vom vorläufigen Verwalter übernommenen Massebestandes in der Berechnungsgrundlage berücksichtigt werden können. Denn Gelder, die der vorläufige Verwalter bereits im vorläufigen Verfahren ausgegeben hat, sind nie in die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters gelangt und können daher die Berechnungsgrundlage nicht erhöhen. Dadurch, dass aus dem vorläufigen Verfahren lediglich der übernommene Bestand mit angesetzt wird, wird erreicht, dass die Berechnungsgrundlage um die vor Eröffnung des Verfahrens getätigten Ausgaben verringert wird. Laut der Summen- und Saldenliste hat der Insolvenzverwalter während des eröffneten Verfahrens Einnahmen in Höhe von 19.528,40 EUR erzielt. Außerdem hat er aus dem vorläufigen Verfahren einen Bestand in Höhe von 56.866,70 EUR übernommen. Als Berechnungsgrundlage kann daher zunächst ein Betrag in Höhe von 76.395,10 EUR berücksichtigt werden. In dem berichtigten Antrag des Insolvenzverwalters wurde dieser Betrag als Berechnungsgrundlage angesetzt.
Die festgesetzte Steuer auf die Vergütung und die Auslagen fließt nach der Entnahme der Vergütung wieder zur Masse. Nach dem Beschluss des BGH vom 25.07.2007 (IX ZB 147/06), ZinsO 2007, Seite 1347 ist eine Umsatzsteuererstattung, die die Masse bei Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit noch zu erwarten hat, bei der Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn sich dieser Anspruch aus dem Vorsteuerabzug hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung ergibt. Allerdings darf nach einem weiteren Beschluss des BGH vom 26.02.2015 (IX ZB 9/13) die Vorsteuer aus der Vergütung lediglich einmal als erhöhend in der Berechnungsgrundlage Berücksichtigung finden. Unter Bezugnahme auf die zuvor zitierte Entscheidung des BGH hat der Insolvenzverwalter die zu erwartende Steuererstattung der Berechnungsgrundlage hinzugesetzt. Dem Antrag muss insoweit stattgegeben werden.
Die der Berechnungsgrundlage hinzuzusetzende Vorsteuer errechnet sich wie folgt:
Die Berechnungsgrundlage ohne die Vorsteuer beträgt insgesamt 76.395,10 EUR. Die Regelvergütung daraus würde EUR betragen. Als Auslagen würden 30% der Regelvergütung mithin EUR festgesetzt werden. Weitere Auslagen sind in Höhe von EUR festzusetzen. Die Gesamtvergütung und Auslagen würde insgesamt ein Nettobetrag in Höhe von EUR ergeben. Die festzusetzende Umsatzsteuer darauf würde EUR betragen. Die bereits festgesetzten Umsatzsteuern im Beschluss über die Vorschussfestsetzung vom 17.02.2022 in Höhe von EUR sind in Abzug zu bringen, sodass aus der restlichen festzusetzenden Vergütung ein Vorsteuererstattungsanspruch in Höhe von EUR verbleibt. Dieser Betrag ist unter Bezugnahme auf die oben erwähnten BGH-Rechtsprechung der Berechnungsgrundlage hinzuzusetzen.

Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen:
1.
Einnahmen aus dem eröffneten Verfahren
19.528,40 EUR
2.
Übernommener Bestand aus dem vorläufigen Verfahren
56.866,70 EUR
3.
Erwartete Umsatzsteuererstattung aus Vergütung
992,82 EUR

Berechnungsgrundlage gesamt:
77.387,92 EUR

Regelsatz, § 2 InsVV:
Aus der nach § 1 InsVV ermittelten Berechnungsgrundlage ergibt sich nach § 2 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.

Zu- und Abschläge, § 3 InsVV:
Zuschläge wurden nicht beantragt. Tatbestände, die das Ansetzen von Abschlägen rechtfertigen sind nicht erkennbar, so dass es bei der Festsetzung der zuvor ermittelten Regelvergütung verbleibt.

Auslagen, § 8 InsVV:
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung für das erste Jahr sowie jeweils 10% für jedes weitere angefangene Jahr beträgt. Die Auslagenpauschale darf höchstens jedoch 30 % der Regelvergütung betragen.
Das Verfahren hat insgesamt 4 angefangene Jahre angedauert. Es können somit 30% der Regelvergütung als Auslagenpauschale festgesetzt werden. Hierbei handelt es sich um den zuvor geschilderten Maximalbetrag. Die Auslagenpauschale beträgt insgesamt EUR.
Neben der Auslagenpauschale wurde zusätzlich die Festsetzung der Kosten für den Sach- und Personalaufwand beantragt, die dem Insolvenzverwalter aufgrund der vom Gericht angeordneten Übertragung des Zustellungswesens entstanden sind. Laut dem Beschluss des BGH vom 21.03.2013 (IX ZB 209/10) ist dem Insolvenzverwalter der zusätzliche Sach- und Personalaufwand, der infolge der Übertragung des Zustellungswesens entstanden ist, zu ersetzen. Dabei ist ein angemessener Betrag pro erfolgte Zustellung als Zuschlag festzusetzen. Dieser tatsächliche Aufwand kann geschätzt werden. Der BGH führt in Rn. 22 unter Bezugnahme auf den weiteren Beschluss des BGH vom 19.01.2012 (IX ZB 25/11) und unter Bezugnahme auf Dr. Graeber in der ZInsO 2007, 204 f. aus, dass der Sach- und Personalaufwand 2,80 EUR pro Zustellung betragen kann. Der Insolvenzverwalter hat 2,80 EUR pro Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an 29 Gläubiger geltend gemacht. Dem Antrag ist aufgrund der zuvor zitierten Rechtsprechung des BGH stattzugeben. Es werden daher zusätzlich EUR aufgrund der Übertragung des Zustellungswesens festgesetzt.

Umsatzsteuer, § 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV ist auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.

Amtsgericht Gießen, 21.11.2023.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 6 IN 186/19 · Favorit Handels GmbH · Insolvenzgericht Gießen
Insolvenzgericht
Gießen
Aktenzeichen
6 IN 186/19
Wirksam am
08.06.2020
Registerbezug
Gießen, HRB 7657
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 186/19 :

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Favorit Handels GmbH, Friedrich-Ebert-Straße 48/58, 35440 Linden (AG Gießen ,
HRB 7657),

vertreten durch:

Clemens Friedrich Helmut Sellner, Pohlgönser Straße 20, 35510 Butzbach,
(Geschäftsführer),

wird die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt auf:

Euro Nettovergütung nach § 11 InsVV

(Bruchteil nach § 11 InsVV in %: 25)

Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

Euro Auslagen zuzüglich

Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.

Euro Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Tim Schneider, Hoher Rain 18, 35394 Gießen,
Tel.: 0641-94464530, Fax: 0641-94464533 wird gestattet, den festgesetzten
Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 23.04.2020.

G r ü n d e:

Ermittlung der verwalteten Masse, § 63 Abs. 3 InsO, § 11 Abs. 1 InsVV:

Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Masse in Höhe von
EUR 127.509,25 ausgegangen.

Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist in § 63
Abs. 3 InsO und in § 11 InsVV geregelt.

Nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV ist als
Berechnungsgrundlage das Vermögen anzunehmen, auf das sich die Tätigkeit des
vorläufigen Verwalters während der vorläufigen Verwaltung erstreckt.
Maßgebender Zeitpunkt der Wertermittlung ist nach § 63 Abs. 3 S. 3 InsO
regelmäßig der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung.

Nach § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV werden Gegenstände, die mit Aus- oder
Absonderungsrechten belastet sind, nur dann dem Vermögen hinzugerechnet, wenn
sich der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Eine
bloß nennenswerte Befassung mit den Drittrechten reicht nicht aus. Dies ergibt
sich auch aus dem Beschluss des BGH vom 18.12.2008, ZinsO 2009, Seite 495. Aus
dem Gutachten zur Eröffnung ergibt sich, dass die Masse nicht mit Drittrechten
belastet ist.

Findet während dem vorläufigen Insolvenzverfahren eine Betriebsfortführung
statt, sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage in analoger Anwendung
des § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2b InsVV die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen
abzuziehen. Es dürfen folglich nur die Betriebsüberschüsse berücksichtigt
werden, sh. BGH, Beschluss vom 26.04.2007, ZinsO 2007, Seite 766. Im
vorliegenden Fall hat keine Betriebsfortführung im klassischen Sinne
stattgefunden. Es wurden vielmehr lediglich noch vorhandene Waren abverkauft.
In der gerichtlichen Zwischenverfügung vom 28.04.2020 wurde Verwalter befragt,
ob während der vorläufigen Verwaltung Ausgaben im Zusammenhang mit der
Betriebsfortführung erfolgt sind. Der Insolvenzverwalter teilte in seiner
Stellungnahme vom 06.05.2020 mit, dass zwar noch Kosten im Zusammenhang mit dem
Abverkauf der Waren (wie z.B. Frachtkosten) entstanden sind, diese jedoch nicht
von der Berechnungsgrundlage in Abzug zu bringen seien. Es handele sich hierbei
um Kosten der Ausproduktion und um keine Kosten einer Betriebsfortführung.
Diese Auffassung ist zumindest streitig. Nach Dr. Reck, in ZinsO 2009. Seite 72
Sind jedoch - entsprechend den Ausführungen des Insolvenzverwalters - die
Kosten der Ausproduktion nicht von der Berechnungsgrundlage in Abzug zu
bringen. Tatsächlich ist es im vorliegenden Fall ohnehin so, dass die während
dem vorläufigen Verfahren bereits verauslagten Zahlungen faktisch von der
Berechnungsgrundlage in Abzug gebracht worden sind. Denn der Insolvenzverwalter
hat bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage den Kontostand im Zeitpunkt der
Eröffnung (und nicht die Summe der Einnahmen) angesetzt. Aus diesem Grund wird
die Berechnungsgrundlage antragsgemäß festgesetzt.

Bei der Bewertung der verwalteten Masse sind die allgemein gültigen
Bewertungsgrundsätze, wie zum Beispiel gemäß §§ 252 HGB anzuwenden. Zur
Ermittlung des Wertes der vorhandenen Masse wurde das Gutachten vom 26.03.2020
herangezogen. Hierbei handelt es sich um die sogenannte "freie Masse".

Das bewegliche Anlagevermögen besteht aus der Betriebs- und
Geschäftsausstattung (Lageausstattung, Gabelstapler, Hubstapler und Hubwagen
sowie die Büroausstattung). Hier wurde im Gutachten ein Liquidationswert von
22.380,00 EUR ermittelt.

Bei den Forderungen aus Lieferung und Leistung hat der Verwalter den
Nominalwert in Höhe von 22.632,50 EUR angesetzt. Der Verwalter geht davon aus,
dass die Forderungen voll werthaltig sind.

Beim im Zeitpunkt der Eröffnung noch vorhandenen Warenbestand hat der Verwalter
eine Wertberichtigung vorgenommen und lediglich in etwa die Hälfte des
Einkaufswerts angesetzt.

Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen:

1. Bewegliches Anlagevermögen 22.380,00 EUR

2. Forderungen aus Lieferung und Leistung 22.632,50 EUR

3. Warenvorräte 25.000,00 EUR

4. Kontostand im Zeitpunkt der Eröffnung 57.496,75 EUR

GESAMT: 127.509,25 EUR

Sollte sich im eröffneten Verfahren herausstellen, dass die angesetzten Werte
im Vergütungsbeschluss von den tatsächlichen Werten abweichen, kann der
Beschluss unter Umständen noch nachträglich korrigiert werden. Eine
nachträgliche Korrektur kann erfolgen, wenn durch eine fehlerhafte Bewertung
der Gegenstände im Vergütungsbeschluss der ermittelte Wert der Gesamtmasse mehr
als 20 % von dem tatsächlichen Wert abweicht, § 63 Abs. 3 S. 4 InsO. Diesen
Umstand muss der Insolvenzverwalter dem Gericht spätestens mit der Vorlage der
Schlussrechnung anzeigen, § 11 Abs. 2 InsVV.

Regelsatz nach § 10, 2 InsVV:

Gemäß § 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für den endgültigen
Insolvenzverwalter in Höhe von EUR .

Bruchteil, § 11 InsVV:

Der vorläufige Verwalter erhält nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO in der Regel 25 %
der Vergütung nach § 2 InsVV.

Erhöhungen / Herabsetzungen des Bruchteils nach § 11 InsVV:

Nach § 11 Abs. 3 InsVV ist Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen
Verwalters bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Der Regelsatz von
25% kann daher im Einzelfall erhöht oder gemindert werden.

Erhöhungen wurden nicht beantragt. Gründe für das Ansetzen von Herabsetzungen
sind nicht ersichtlich, sodass es beim Ansetzen des Regelsatzes von 25%
verbleibt.

25% aus EUR ergeben EUR.

Auslagen, §§ 10, 8 InsVV

Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs.
3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je
begonnenen Monat beträgt.

Die Pauschale wurde auf den Maximalbetrag von EUR für 3 angefangene Monate
festgesetzt.

Umsatzsteuer, §§ 10, 7 InsVV:

Nach § 7 InsVV sind auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer
festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall
ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1,
35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht
Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Hinweise:

Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64
Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach
ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage
öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht
bekannt gemacht werden.

Amtsgericht Gießen, 05.06.2020.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 7657 HRB 7657: Favorit Handels GmbH, Linden, Friedrich-Ebert-Straße 48/58, 35440 Linden. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
HRB 7657: Favorit Handels GmbH, Linden, Friedrich-Ebert-Straße 48/58, 35440 Linden. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 6 IN 186/19 · Favorit Handels GmbH · Insolvenzgericht Gießen
Insolvenzgericht
Gießen
Aktenzeichen
6 IN 186/19
Wirksam am
02.04.2020
Registerbezug
Gießen, HRB 7657
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 186/19:

Über das Vermögen der

Favorit Handels GmbH, Friedrich-Ebert-Straße 48/58, 35440 Linden (AG Gießen ,
HRB 7657), vertr. d.: Clemens Friedrich Helmut Sellner, Pohlgönser Straße 20,
35510 Butzbach, (Geschäftsführer),

ist am 01.04.2020 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Tim Schneider, Hoher Rain 18, 35394
Gießen, Tel.: 0641-94464530, Fax: 0641-94464533 .

Insolvenzforderungen sind bis zum 10.06.2020 unter Beachtung des § 174 InsO bei
dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind
gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der
Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28 InsO).

Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 S. 1 InsO.

Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 01.07.2020. Einwendungen
bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie folgende Anträge müssen bis
zu diesem Termin schriftlich bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein:

- Wirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters über die Freigabe der
schuldnerischen selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO)

- Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)

- Umfang der Zwischenrechnungslegung des Insolvenzverwalters (§ 66 Abs. 3
InsO)

- Wahl bzw. Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

- Gewährung von Unterhalt aus der Masse (§§ 100, 101 InsO)

- Bestimmung zur Hinterlegung oder Anlegung der Insolvenzmasse (§ 149 InsO)

- Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebes sowie Beauftragung
des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (§ 157 InsO)

- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO);
insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
des Warenlagers im Ganzen, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen
Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem
Unternehmen dienen soll, Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten
würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits
mit erheblichem Streitwert

- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung
unter Wert (§§ 162, 163 InsO)

- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO)

Ist die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig bzw. werden bis zum Stichtag,
der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine
Widersprüche erhoben, gilt die Zustimmung hinsichtlich der Beschlussfassung
nach § 160 InsO als erteilt.

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungen werden innerhalb der gesetzlichen
Fristen des § 175 Abs. 1 S. 2 InsO auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.

Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt,
§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO.

Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Gießen, den 02.04.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 6 IN 186/19 · Favorit Handels GmbH · Insolvenzgericht Gießen
Insolvenzgericht
Gießen
Aktenzeichen
6 IN 186/19
Wirksam am
06.01.2020
Registerbezug
Gießen, HRB 7657
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 186/19:

In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der

Favorit Handels GmbH, Friedrich-Ebert-Straße 48/58, 35440 Linden (AG Gießen ,
HRB 7657),

vertreten durch:

Clemens Friedrich Helmut Sellner, Pohlgönser Straße 20, 35510 Butzbach,
(Geschäftsführer),

ist am 06.01.2020 um 11.40 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der
Antragstellerin angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist
Rechtsanwalt Tim Schneider, Hoher Rain 18, 35394 Gießen, Tel.: 0641-94464530,
Fax: 0641-94464533 bestellt worden.

Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam. Der Antragstellerin wurde verboten, ohne
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Forderungen einzuziehen, sie
abzutreten oder auf andere Weise darüber zu verfügen oder Anlage-, Umlauf- oder
sonstiges Eigentum zu veräußern, verpfänden oder in sonstiger Weise zu
belasten. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt
weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung
bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters (Zustimmungsvorbehalt).

Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige
Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegen zu
nehmen Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter
Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wurden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO
untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt -
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.

Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen,
Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Gießen, 06.01.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 7657 Favorit Handels GmbH, Linden, Friedrich-Ebert-Straße 48/58, 35440 Linden. Die Gesellschafterversammlung vom 21.03.2012 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 1.000,00 EUR und die entsprechende Änderung des Ge…
Favorit Handels GmbH, Linden, Friedrich-Ebert-Straße 48/58, 35440 Linden. Die Gesellschafterversammlung vom 21.03.2012 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 1.000,00 EUR und die entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 beschlossen. Neues Stammkapital: 26.000,00 EUR.
Neueintragungen
HRB 7657 Favorit Handels GmbH, Linden, Friedrich-Ebert-Straße 48/58, 35440 Linden. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 27.12.2011. Geschäftsanschrift: Friedrich-Ebert-Straße 48/58, 35440 L…
Favorit Handels GmbH, Linden, Friedrich-Ebert-Straße 48/58, 35440 Linden. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 27.12.2011. Geschäftsanschrift: Friedrich-Ebert-Straße 48/58, 35440 Linden. Gegenstand: Der Handel mit Maschinen und Maschinenzubehör. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Sellner, Clemens, Linden, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.