HRB 36050

FaMeh-Putz GmbH

Amtsgericht Dresden · Sachsen

aktuell 7 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Dresden

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Registerdaten

Sitz
Dresden
Datenstand
2024-03-07
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-03-07

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Veröffentlichungen

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

7
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 541 IN 1035/21 · FaMeh-Putz GmbH · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
541 IN 1035/21
Wirksam am
29.09.2022
Registerbezug
Dresden, HRB 36050
Amtsgericht Dresden - Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 541 IN 1035/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FaMeh-Putz GmbH, Leuckartstraße 7, 01139 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 36050
vertreten durch den Geschäftsführer Fadil Mehmetaj
ergeht am 22.09.2022 nachfolgende Entscheidung:

Die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird wie folgt antragsgemäß festgesetzt

Gründe:

Rechtsanwältin Dr. Bettina Breitenbücher als Antragstellerin wurde mit Beschluss vom 15.07.2021 zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestimmt.
Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24.09.2021.

Der Festsetzung liegt der Antrag vom 13.09.2022 zugrunde.

Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.

Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.

Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von 29.416,13 EUR zugrunde zu legen.

Die vorläufige Insolvenzverwalterin beantragte die Festsetzung der Mindestvergütung.

Berechnungsmaßstab für die Mindestvergütung ist die Zahl der aus den schuldnerischen Unterlagen bekannten Insolvenzgläubiger. Das sind jene Gläubiger, die mutmaßlich zum Insolvenzverfahren eine Forderung anmelden werden. Auf die tatsächliche Zahl der Anmeldungen kommt es nicht an, BGH IX ZB 129/08 und IX ZB 39/10. Ebenso unerheblich ist, in welchem Ausmaß sich der vorläufige Verwalter mit den Gläubigern im vorläufigen Insolvenzverfahren befasst.

Die Anzahl der Gläubiger betrug nach dem Ermittlungsstand zum Ende des Zeitraumes der vorläufigen Verwaltung 10. Eine Kürzung der Mindestvergütung auf 25 Prozent erfolgt grundsätzlich nicht, BGH IX ZB 104/05.

Der Vergütungswert beträgt mithin 1.400,00 EUR.

An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.

Zusätzlich ist die von der vorläufigen Insolvenzverwalterin zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.

Es konnte antragsgemäße Festsetzung erfolgen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.

Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.

Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 541 IN 1035/21 · FaMeh-Putz GmbH · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
541 IN 1035/21
Wirksam am
10.12.2021
Registerbezug
Dresden, HRB 36050
Amtsgericht Dresden - Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 541 IN 1035/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FaMeh-Putz GmbH, Leuckartstraße 7, 01139 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 36050
vertreten durch den Geschäftsführer Fadil Mehmetaj

- hat die Insolvenzverwalterin dem Gericht am 06.12.2021 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, § 208 InsO.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 36050 HRB 36050: FaMeh-Putz GmbH, Dresden, Leuckartstr. 7, 01139 Dresden. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 24.09.2021, AZ: 533 IN 1035/21, ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft …
HRB 36050: FaMeh-Putz GmbH, Dresden, Leuckartstr. 7, 01139 Dresden. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 24.09.2021, AZ: 533 IN 1035/21, ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet worden. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen gemäß § 65 Abs. 1 GmbHG.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 541 IN 1035/21 · FaMeh-Putz GmbH · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
541 IN 1035/21
Wirksam am
27.09.2021
Registerbezug
Dresden, HRB 36050
Amtsgericht Dresden - Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 533 IN 1035/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FaMeh-Putz GmbH, Leuckartstraße 7, 01139 Dresden, Amtsgericht Dresden, HRB 36050
vertreten durch den Geschäftsführer Fadil Mehmetaj

- wurde am 24.09.2021 um 10:25 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Insolvenzverwalterin ist:

Rechtsanwältin Dr. Bettina Breitenbücher, Nieritzstraße 14, 01097 Dresden, Telefax: 0351 810827 111 Telefon geschäftlich: 0351 810827 0 Email geschäftlich: dresden@bblaw.legal

Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 03.11.2021 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden.

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).

Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).

Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung über
|die Beibehaltung der mit hiesigem Beschluss bestellten Insolvenzverwalterin
|die Wahl einer neuen Insolvenzverwalterin
|die Wahl eines Gläubigerausschusses
|Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO
|Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO)
|Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO)
|Beauftragung eines Insolvenzplans (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)
sowie Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch die Insolvenzverwalterin, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 15.12.2021 beim Amtsgericht Dresden, 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 schriftlich einzureichen.

Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das Insolvenzgericht das Ergebnis in die Tabelle ein bzw. wird über die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens entschieden.

Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.

Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 36050 HRB 36050: FaMeh-Putz GmbH, Dresden, Leuckartstr. 7, 01139 Dresden. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 15.07.2021, AZ: 533 IN 1035/21, ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zusätzlich…
HRB 36050: FaMeh-Putz GmbH, Dresden, Leuckartstr. 7, 01139 Dresden. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 15.07.2021, AZ: 533 IN 1035/21, ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zusätzlich angeordnet, dass Verfügungen der Gesellschaft nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 541 IN 1035/21 · FaMeh-Putz GmbH · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
541 IN 1035/21
Wirksam am
15.07.2021
Registerbezug
Dresden, HRB 36050
Az.: 533 IN 1035/21

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der FaMeh-Putz GmbH, Leuckartstraße 7, 01139 Dresden, Amtsgericht Dresden , Registergericht Dresden, Register-Nr. HRB 36050
vertreten durch den Geschäftsführer Fadil Mehmetaj

1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 15.07.2021 um 09:26 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung

angeordnet.

2. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird

Rechtsanwältin
Dr. Bettina Breitenbücher
Nieritzstraße 14
01097 Dresden
Telefon geschäftlich: 0351 810827 0
Telefax: 0351 810827 111
Email geschäftlich: dresden@bblaw.legal
Website: www.bblaw.legal

bestellt.

3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).

4. Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.

5. Sie ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein für die vorläufige Insolvenzmasse einzurichtendes offenes Treuhandkonto einzuziehen. Soweit an Forderungen Sicherungsrechte Dritter bestehen, dürfen diese Forderungen nur auf ein gesondert zu Gunsten der Aus- und Absonderungsberechtigten einzurichtendes offenen Treuhandkonto eingezogen und müssen von der vorläufigen Insolvenzmasse unterscheidbar verwahrt werden ( BGH, Urteil vom 24.01.2019, IX ZR 110/17).

6. Die Drittschuldner dürfen nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten, es sei denn diese stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.

7. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung ihrer Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).

8. Die Schuldnerin hat der vorläufigen Insolvenzverwalterin Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).

9. Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Neueintragungen
HRB 36050 HRB 36050: FaMeh-Putz GmbH, Dresden, Leuckartstr. 7, 01139 Dresden. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 27.12.2016. Die Gesellschafterversammlung vom 27.09.2016 hat die Änderung d…
HRB 36050: FaMeh-Putz GmbH, Dresden, Leuckartstr. 7, 01139 Dresden. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 27.12.2016. Die Gesellschafterversammlung vom 27.09.2016 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 1 (Firma, bisher HT Autohandel GmbH und Sitz, bisher Oschatz OT Merkwitz, Amtsgericht Leipzig HRB 28997), 2 (Gegenstand des Unternehmens) sowie 4 (Stammkapital) beschlossen. Geschäftsanschrift: Leuckartstr. 7, 01139 Dresden. Gegenstand des Unternehmens: Innen- und Außenputzarbeiten, Vollwärmeschutzarbeiten, Dämmarbeiten, Fassadenverklinkerung sowie Ausführung von Hoch-, Tief- und Sanierungsarbeiten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt: Geschäftsführer: Mehmetaj, Fadil, Dresden, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Toska, Hamdija, Meißen, *XX.XX.XXXX.

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