HRB 725637

Fame GmbH

Amtsgericht Mannheim · Baden-Württemberg

aktuell 9 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Karlsbad

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Registerdaten

Sitz
Karlsbad
Datenstand
2024-12-11
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-12-11

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl

Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. Fame GmbH Walzbachtal

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

9
Veränderungen
HRB 725637 HRB 725637: Fame GmbH, Karlsbad, Industriestraße 1, 76307 Karlsbad. Von Amts wegen nach § 395 FamFG gelöscht als Geschäftsführer: Egert, Michael, Königsbach-Stein, *XX.XX.XXXX.
HRB 725637: Fame GmbH, Karlsbad, Industriestraße 1, 76307 Karlsbad. Von Amts wegen nach § 395 FamFG gelöscht als Geschäftsführer: Egert, Michael, Königsbach-Stein, *XX.XX.XXXX.
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 30 IN 759/19 · Fame GmbH · Insolvenzgericht Karlsruhe
Insolvenzgericht
Karlsruhe
Aktenzeichen
30 IN 759/19
Wirksam am
10.07.2020
Registerbezug
Mannheim, HRB 725637
30 IN 759/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Fame GmbH, Industriestraße 1, 76307 Karlsbad, vertreten durch den
Geschäftsführer Michael Egert, geboren am XX.XX.XXXX, Durlacher Straße 20 a,
75203 Königsbach-Stein
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 725637
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorl. Insolvenzverwalterin
Rechtsanwältin Dr. Bettina Breitenbücher, Zur Gießerei 16, 76227 Karlsruhe
wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können
durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge
nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Der vorl. Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG
Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer,
erfolgt gemäß Antrag der vorl. Insolvenzverwalterin vom 06.07.2020.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen
Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 163.537,72 EUR
auszugehen.
Die vorl. Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 45 %.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 06.07.2020 wird Bezug
genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der
Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR
festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 45 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der zum Zeitpunkt der Beendigung
des vorläufigen Verfahrens gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine
Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der
Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde -
unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der
Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %
hinzuzusetzen.
Die der vorl. Insolvenzverwalterin entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten
waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %
hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
(im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine
Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch
einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 10.07.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 30 IN 759/19 · Fame GmbH · Insolvenzgericht Karlsruhe
Insolvenzgericht
Karlsruhe
Aktenzeichen
30 IN 759/19
Wirksam am
04.05.2020
Registerbezug
Mannheim, HRB 725637
Amtsgericht Karlsruhe

Karlsruhe, 04.05.2020
30 IN 759/19
Verfügung

In Sachen
Fame GmbH
wg. Unternehmensinsolvenz

ergehen anlässlich des bevorstehenden Termins der Gläubigerversammlung am
12.05.2020 folgende ergänzende

Hinweise für Verfahrensbeteiligte während der Corona-Pandemie:

Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr haben im Gerichtsgebäude zum
Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus eine
nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung zu
tragen. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn dies aus medizinischen Gründen oder
aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist. Der Ausnahmegrund ist
nachzuweisen.
Im Sitzungssaal und in den unmittelbar angrenzenden Bereichen entscheiden die
zuständigen Richter bzw. Rechtspfleger im Rahmen der Sitzungspolizei.
Zum Schutz vor Infektionen soll der Aufenthalt im Gerichtsgebäude auf das
absolut erforderliche Minimum beschränkt werden.
Sie werden daher gebeten, das Gerichtsgebäude erst kurz vor dem Termin (5-10
Minuten vor dem Terminszeitpunkt), zu dem Sie geladen sind oder an dem Sie
teilnehmen wollen, zu betreten. Dieser Zeitraum reicht auch bei
Einlasskontrollen aus.
Besprechungen und Treffen von Verfahrensbeteiligten (insbesondere zwischen
Schuldner bzw. Gläubiger und ihren Verfahrensbevollmächtigten) sind außerhalb
des Gerichtsgebäudes durchzuführen.
Im Gerichtsgebäude und in den Sitzungssälen wurden Infektionsschutzmaßnahmen
ergriffen. Im Einsatz sind nur noch größere Sitzungssäle oder -zimmer, die
einen ausreichenden Abstand zulassen. Wo dies möglich ist, wurden Trennwände
angebracht.

Im Gerichtsgebäude ist ein Mindestabstand von 1,50 m zu anderen Personen
einzuhalten.
Die allgemeinen Hygieneregeln sind zu beachten.

Heck
Rechtspfleger

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 30 IN 759/19 · Fame GmbH · Insolvenzgericht Karlsruhe
Insolvenzgericht
Karlsruhe
Aktenzeichen
30 IN 759/19
Wirksam am
08.04.2020
Registerbezug
Mannheim, HRB 725637
30 IN 759/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Fame GmbH, Industriestraße 1, 76307 Karlsbad, vertreten durch den
Geschäftsführer Michael Egert, geboren am XX.XX.XXXX, Durlacher Straße 20 a,
75203 Königsbach-Stein
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 725637
- Schuldnerin -

Beschluss:

Der Berichts- und Prüfungstermin vom 22.04.2020 wird wegen der aktuellen
Gesundheitslage verlegt auf
Dienstag, den 12. Mai 2020, vorm. 11.00 Uhr,
Sitzungssaal 1.30, 1. OG, Schlossplatz 23, Amtsgericht Karlsruhe.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine
Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch
einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 08.04.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 725637 HRB 725637: Fame GmbH, Karlsbad, Industriestraße 1, 76307 Karlsbad. Die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (Amtsgericht Karlsruhe, 30 IN 759/19) aufgelöst. Gemäß § 60 …
HRB 725637: Fame GmbH, Karlsbad, Industriestraße 1, 76307 Karlsbad. Die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (Amtsgericht Karlsruhe, 30 IN 759/19) aufgelöst. Gemäß § 60 Abs. 1 GmbHG i.V. § 65 Abs. 1 GmbHG von Amts wegen eingetragen.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 30 IN 759/19 · Fame GmbH · Insolvenzgericht Karlsruhe
Insolvenzgericht
Karlsruhe
Aktenzeichen
30 IN 759/19
Wirksam am
03.02.2020
Registerbezug
Mannheim, HRB 725637
30 IN 759/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Fame GmbH, Industriestraße 1, 76307 Karlsbad, vertreten durch den
Geschäftsführer Michael Egert, geboren am XX.XX.XXXX, Durlacher Straße 20 a,
75203 Königsbach-Stein
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 725637
- Schuldnerin -

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.02.2020 um 09.00 Uhr als
Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über
Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Dr. Bettina Breitenbücher
Zur Gießerei 16, 76227 Karlsruhe
Telefon: 0721 49020060
Telefax: 0721 49020069
www.bblaw.legal

3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 11.03.2020 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am
25.03.2020 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung
Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149
(Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des
Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines
Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu
besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere,
wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein
unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an
einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu
diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender
Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das
die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit
erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines
solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines
solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden
soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163
(Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und
Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) sowie
218 Absatz 2 bzw. 284 (Auftrag zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes) InsO
bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 22.04.2020, 11:00 Uhr,
Sitzungssaal 1.30, 1. OG, Schlossplatz 23, Amtsgericht Karlsruhe

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 22.04.2020, 11:00 Uhr,
Sitzungssaal 1.30, 1. OG, Schlossplatz 23, Amtsgericht Karlsruhe

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der
Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu
leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ferner wird ihr die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller
bekannten ausländischen Gläubiger übertragen.

Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Es wird darauf hingewiesen, dass den Insolvenzgläubigern alle weiteren
Beschlüsse nicht mehr gesondert zugestellt werden. Vielmehr werden diese nur
noch im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht.
Informieren Sie sich deshalb bitte regelmäßig auf dieser Internetseite über die
wichtigsten verfahrensleitenden Beschlüsse des Gerichts im vorliegenden
Insolvenzverfahren.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Wichtiger Hinweis für Insolvenzgläubiger, die am Termin teilnehmen möchten:
Bitte halten Sie Ihren Personalausweis, Vollmachten bzw. beglaubigte
Handelsregisterauszüge (nicht älter als 6 Monate) o. ä. Nachweise über Ihre
Person oder Ihre Vertretungsmacht (jeweils im Original) bereit.
Ansonsten tragen Sie das Risiko, nicht zur Teilnahme am Termin zugelassen zu
werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners
(im Folgenden: Beschwerdeführer), die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit
für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine
Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch
einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 01.02.2020
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Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 30 IN 759/19 · Fame GmbH · Insolvenzgericht Karlsruhe
Insolvenzgericht
Karlsruhe
Aktenzeichen
30 IN 759/19
Wirksam am
05.11.2019
Registerbezug
Mannheim, HRB 725637
102 IN 759/19

In dem Verfahren über den Antrag

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Fame GmbH, Industriestraße 1, 76307 Karlsbad, vertreten durch den
Geschäftsführer Michael Egert, geboren am XX.XX.XXXX, Durlacher Straße 20 a,
75203 Königsbach-Stein
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 725637
- Schuldnerin -

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der
Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 05.11.2019 um 08:00
Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines
Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden
untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits
begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird

Rechtsanwältin Dr. Bettina Breitenbücher
Zur Gießerei 16, 76227 Karlsruhe
Telefon: 0721 49020060, Fax: 0721 49020069

bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind
nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs.
2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist nicht die allgemeine Vertreterin der
Schuldnerin. Sie hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren
Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Die
vorläufige Insolvenzverwalterin hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin
die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der
Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und
der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Die vorläufige
Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der
Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt auf den Namen der
Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger
Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom
07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen
und auch über diese Konten zu verfügen. Er wird insoweit ermächtigt für die
Kontoführung Masseverbindlichkeiten i.S.v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden der vorläufigen
Insolvenzverwalterin gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet,
insbesondere durch Vorlage einer die Einzelbuchungen ausweisenden
Umsatzübersicht für das laufende und das vorhergehende Jahr.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung
dieser Anordnung nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten (§
23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird die vorläufige Insolvenzverwalterin beauftragt, die
Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23
Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume und
betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu
betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihr Einsicht
in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie dieser auf Verlangen
bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat
ihr alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse
und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der
Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens
sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine
Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine
Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch
einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 05.11.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 725637 HRB 725637: Fame GmbH, Walzbachtal, Im Grund 13, 75045 Walzbachtal. Die Gesellschafterversammlung vom 07.05.2018 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in Ziff. 1 (Firma und Sitz) beschlossen. Sitz verl…
HRB 725637: Fame GmbH, Walzbachtal, Im Grund 13, 75045 Walzbachtal. Die Gesellschafterversammlung vom 07.05.2018 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in Ziff. 1 (Firma und Sitz) beschlossen. Sitz verlegt; nun: Karlsbad. Neue Geschäftsanschrift: Industriestraße 1, 76307 Karlsbad.
Neueintragungen
HRB 725637 HRB 725637: Fame GmbH, Walzbachtal, Im Grund 13, 75045 Walzbachtal. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 22.04.2016. Geschäftsanschrift: Im Grund 13, 75045 Walzbachtal. Gegenstand:…
HRB 725637: Fame GmbH, Walzbachtal, Im Grund 13, 75045 Walzbachtal. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 22.04.2016. Geschäftsanschrift: Im Grund 13, 75045 Walzbachtal. Gegenstand: Die Entwicklung und Herstellung von sowie der Handel mit Heizkörpern, insbesondere solchen aus Aluminium, und Heizsystemen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten sie gemeinsam. Geschäftsführer: Egert, Michael, Königsbach-Stein, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.