HRB 100898 früher Amtsgericht Lingen (Ems)
Fahrrad Reiter Verwaltungsgesellschaft mbH
aktuell 9 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Lingen (Ems)
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Registerdaten
- Sitz
- Lingen (Ems)
- Datenstand
- 2025-01-03
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung 18 IN 37/21 · Fahrrad Reiter Verwaltungsgesellschaft mbH · Insolvenzgericht Lingen (Ems)
- Insolvenzgericht
- Lingen (Ems)
- Aktenzeichen
- 18 IN 37/21
- Wirksam am
- 05.10.2026
- Registerbezug
- Osnabrück, HRB 100898
EUR
Mindestvergütung gemäß InsVV
EUR
um 48 % erhöht zuzüglich
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 19.08.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt xxx EUR.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von xxx EUR.
Die Mindestvergütung beträgt gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV 1.400,00 EUR.
Es wurde die Mindestvergütung festgesetzt.
Weder die Regelvergütung noch die Mindestvergütung vergüten den Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters angemessen.
Neben dieser Mindestvergütung macht der Insolvenzverwalter daher einen Zuschlag in Höhe von insgesamt 48 % der Mindestvergütung eines Insolvenzverwalters geltend.
Für die Vergütung des Insolvenzverwalters gilt § 3 InsVV, der die Zu- und Abschläge für die Vergütungen regelt.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung insbesondere festzusetzen, wenn
a) die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne dass ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b) der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c) die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, dass der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d) arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in Bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e) der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.
Diese Aufzählung von Erhöhungstatbeständen ist jedoch nicht abschließend sondern
nur beispielhaft (Haarmeyer/Wutzke/Förster InsVV Kom., 4. Auflage, § 3 Rd.Nr. 5).
Eine Abweichung von der Regelvergütung und auch Mindestvergütung ist nach § 3 InsVV also möglich, wenn besondere Umstände vorliegen.
Begründet wird die Ansetzung eines Zuschlags in dieser Höhe in diesem Verfahren damit, dass der Insolvenzverwalter eine besonders hohe zusätzliche Arbeitsbelastung hatte und zwar im Einzelnen
durch das Fehlen eines Geschäftsführers/Gesellschafters, Zuschlag von 25 %,
durch das ungeordnete Belegwesen, Zuschlag von 15 % und
durch Schwierigkeiten bei der Vermögensermittlung, Zuschlag von 10 %.
Von diesen insgesamt 50 % wurde ein Abschlag von 2 % vorgenommen.
Einige der vorstehend aufgeführten Punkte sind für sich allein genommen und grundsätzlich durch die Regelvergütung (hier Mindestvergütung) abgegolten, es besteht jedoch die Möglichkeit, wenn die Arbeitsbelastung zu einem der Punkte über ein übliches Maß hinausgegangen ist, hierfür einen Zuschlag geltend zu machen.
Ein langer Tätigkeitszeitraum des Insolvenzverwalters von 4 Jahren 8 Monaten und 24 Tagen (26.11.2021 - 19.08.2026) kann für sich allein genommen nicht schon automatisch einen Zuschlag rechtfertigen.
Dennoch kann diese lange Verfahrensdauer aber auch als Indiz für die zusätzlichen Arbeitsbelastungen des Insolvenzverwalters zu werten sein, da hierdurch belegt wird, dass der Insolvenzverwalter den Arbeitsanfall nicht in kurzer Zeit bewältigen konnte.
Und wenn die Bearbeitung mehr Zeit als üblicherweise in Anspruch nimmt, dann spricht dies dafür, dass der Insolvenzverwalter den erwähnten zusätzlichen Arbeitsanfall auch tatsächlich gehabt haben muss und dass dieser Arbeitsanfall nach seiner Einschätzung auch tatsächlich über ein übliches Maß hinausging.
In der Gesamtbetrachtung liegt der Insolvenzverwalter mit der beantragten Erhöhung der Vergütung um 48 % noch in einem üblichen und vertretbaren Rahmen.
Es werden von dem Insolvenzverwalter zur Begründung des geltend gemachten Gesamtzuschlags insgesamt 3 Punkte aufgeführt, die besonders arbeitsintensiv und/oder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen sind.
Wenn man von den vom Insolvenzverwalter zur Begründung des geltend gemachten Gesamtzuschlags in Höhe von 48 % aufgeführten besonderen 3 Punkte bzw. Tätigkeiten ausgeht, bedeutet dies, dass für jede dieser Tätigkeiten gerade einmal ein Zuschlag in Höhe von 16 % angesetzt wurde.
Der geltend gemachte Zuschlag lag damit noch in einem zulässigen und üblichen Rahmen, der Zuschlag wurde für angemessen, aber auch für ausreichend befunden und konnte daher ebenfalls festgesetzt werden.
Zur Begründung wird im Übrigen auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters in dem Antrag vom 19.08.2026 (Bl. 307 ff.) Bezug genommen.
Diese Ausführungen konnten auch nicht durch das Insolvenzgericht widerlegt werden und auch keiner der Insolvenzgläubiger hat geeignete Angaben gemacht, die zwingend zu einer Kürzung zu führen hätten.
Da der Vortrag des Insolvenzverwalters grundsätzlich nicht anzuzweifeln ist und ansonsten auch von keinem Insolvenzgläubiger bestritten wurde, kam wegen der Vielzahl der zusätzlichen Faktoren, die Festsetzung einer über der Regelvergütung liegenden Vergütung für den Insolvenzverwalter in Betracht.
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern war Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Stellungnahmen seitens der Schuldnerin und der Insolvenzgläubiger sind keine eingegangen.
Einwendungen gegen eine Erhöhung der Vergütung des Insolvenzverwalters wurden seitens der Schuldnerin und von den Insolvenzgläubigern ebenfalls nicht erhoben.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lingen (Ems), Burgstrasse 28, 49808 Lingen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lingen (Ems), Burgstrasse 28, 49808 Lingen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lingen (Ems), 22.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Verteilungsverzeichnis 18 IN 37/21 · Fahrrad Reiter Verwaltungsgesellschaft mbH · Insolvenzgericht Lingen (Ems)
- Insolvenzgericht
- Lingen (Ems)
- Aktenzeichen
- 18 IN 37/21
- Wirksam am
- 21.08.2026
- Registerbezug
- Osnabrück, HRB 100898
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Christopher Tallen, Haselünner Str. 39, 49716 Meppen, Tel.: 05931-88737-0, Fax: 05931-88737-27, E-Mail: info@kanzlei-tallen.de, Internet: www.kanzlei-tallen.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 5.213,12 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 251.791,14 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Lingen (Ems), 20.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Schlusstermin 18 IN 37/21 · Fahrrad Reiter Verwaltungsgesellschaft mbH · Insolvenzgericht Lingen (Ems)
- Insolvenzgericht
- Lingen (Ems)
- Aktenzeichen
- 18 IN 37/21
- Wirksam am
- 21.08.2026
- Registerbezug
- Osnabrück, HRB 100898
18 IN 37/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fahrrad Reiter Verwaltungsgesellschaft mbH, Bernardstraße 41, 49809 Lingen (Ems), vertr. d. den Geschäftsführer Reinhold Rolfes, dieser vertr. d. die Bevollmächtigte Marie-Sophie Reiners, Spessartstraße 5, 49808 Lingen (AG Osnabrück, HRB 100898), vertr. d.: Marie-Sophie Reiners, Nachtigallenstraße 32, 49835 Wietmarschen, wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt. Die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren wird angeordnet (§§ 196, 197, 312 Abs. 2 InsO). Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 24.09.2026 zu folgenden Punkten schriftlich Stellung zu nehmen:
a) Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
b) Abnahme der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse
Das Schlussverzeichnis und die Schlussrechung des Insolvenzverwalters liegen nebst den gerichtlichen Prüfungsvermerken, der Rechtsmittelbelehrung, etwaigen Forderungsanmeldungen und Widersprüchen zur Einsicht der Beteiligten auf der Serviceeinheit des Insolvenzgerichts Lingen (Ems), Burgstr. 28, 49808 Lingen (Ems) aus.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Lingen (Ems), Burgstrasse 28, 49808 Lingen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Lingen (Ems), Burgstrasse 28, 49808 Lingen ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lingen (Ems), 20.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 18 IN 37/21 · Fahrrad Reiter Verwaltungsgesellschaft mbH · Insolvenzgericht Lingen (Ems)
- Insolvenzgericht
- Lingen (Ems)
- Aktenzeichen
- 18 IN 37/21
- Wirksam am
- 21.08.2026
- Registerbezug
- Osnabrück, HRB 100898
hat der Insolvenzverwalter beantragt, die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festzusetzen. Das schriftliche Verfahren wird angeordnet.
Termin zur Anhörung aller Gläubiger und der Schuldnerin zur beabsichtigten Festsetzung der Vergütung und der Auslagen des Insolvenzverwalters nebst einer Vergütungserhöhung wird unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 21.01.2010 - IX ZB 83/06 - im schriftlichen Verfahren durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 10.09.2026 schriftlich Stellung zu dem Vergütungsantrag zu nehmen.
Der vollständige Vergütungsantrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus und auf Antrag kann eine Abschrift an Verfahrensbeteiligte übersandt werden.
> Seitens der Gläubiger, die bis zum 10.09.2026 keine schriftlichen Einwendungen erheben, gilt die Zustimmung zu der Festsetzung der beantragten Vergütung und der Auslagen des Insolvenzverwalters nebst einer Vergütungserhöhung somit als erteilt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Lingen (Ems), Burgstrasse 28, 49808 Lingen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. der Verkündung der Entscheidung.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Lingen (Ems), Burgstrasse 28, 49808 Lingen ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden
Amtsgericht Lingen (Ems), 20.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 18 IN 37/21 · Fahrrad Reiter Verwaltungsgesellschaft mbH · Insolvenzgericht Lingen (Ems)
- Insolvenzgericht
- Lingen (Ems)
- Aktenzeichen
- 18 IN 37/21
- Wirksam am
- 20.05.2025
- Registerbezug
- Osnabrück, HRB 100898
Amtsgericht Lingen (Ems), 20.05.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 100898 HRB 100898: Fahrrad Reiter Verwaltungsgesellschaft mbH, Lingen (Ems), Bernardstr. 41, 49809 Lingen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Lingen (Ems) (18 IN 37/21) vom 26.11.2021 ist über das Vermögen der Gesell…
Forderungsprüfung 18 IN 37/21 · Fahrrad Reiter Verwaltungsgesellschaft mbH · Insolvenzgericht Lingen (Ems)
- Insolvenzgericht
- Lingen (Ems)
- Aktenzeichen
- 18 IN 37/21
- Wirksam am
- 29.11.2021
- Registerbezug
- Osnabrück, HRB 100898
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Christopher Tallen, Haselünner Str. 39, 49716 Meppen, Tel.: 05931-88737-0, Fax: 05931-88737-27, E-Mail: info@kanzlei-tallen.de, Internet: www.kanzlei-tallen.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 13.01.2022 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 28.01.2022.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
" Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
" Anträge über:
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (13.01.2022) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (28.01.2022), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Lingen (Ems), Burgstrasse 28, 49808 Lingen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Lingen (Ems), 26.11.2021
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HRB 100898 Fahrrad Reiter Verwaltungsgesellschaft mbH, Lingen (Ems), Bernardstr. 41, 49809 Lingen. Nicht mehr Geschäftsführer: Reiter, David, Lingen (Ems), *XX.XX.XXXX. Bestellt als Geschäftsführer: Reiners, Margret, L…
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