HRA 2303
Fachfirma Dürr Turmuhren - Glocken - Läutemaschinen GmbH & Co. KG
aktuell 3 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Rothenburg ob der Tauber
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Registerdaten
- Sitz
- Rothenburg ob der Tauber
- Datenstand
- 2024-11-24
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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HRA 2303 HRA 2303: Fachfirma Dürr Turmuhren - Glocken - Läutemaschinen GmbH & Co. KG, Rothenburg ob der Tauber, Am Igelsbach 8, 91541 Rothenburg ob der Tauber. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss d…
Insolvenzbekanntmachung IN 73/18 · Fachfirma Dürr Turmuhren - Glocken - Läutemaschinen GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Ansbach
- Insolvenzgericht
- Ansbach
- Aktenzeichen
- IN 73/18
- Wirksam am
- 11.06.2018
- Registerbezug
- Ansbach, HRA 2303
In dem Verfahren über den Antrag d.
mhplus, Franckstraße 8, 71632 Ludwigsburg, Gz.: 71315474/InsO/91541
- Antragstellender Gläubiger -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Fachfirma Dürr Turmuhren - Glocken - Läutemaschinen GmbH & Co. KG, Am Igelsbach
8, 91541 Rothenburg,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Fachfirma Dürr
Turmuhren - Glocken - Läutemaschinen Verwaltungs GmbH,
vertr. d.d. GF Gernot Dürr, Köhlerstraße 8, 91541 Rothenburg
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRA 2303
- Schuldnerin -
Beschluss
Der Beschluss des Amtsgerichts Ansbach vom 05.06.2018 wird
im Rubrum wie folgt berichtigt:
1. Die Firma der Schuldnerin lautet richtig:
Fachfirma Dürr Turmuhren - Glocken - Läutemaschinen GmbH & Co. KG
2. Die Firma der persönlich haftenden Gesellschafterin der Schuldnerin lautet
richtig:
Fachfirma Dürr Turmuhren - Glocken - Läutemaschinen Verwaltungs GmbH
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 11.06.2018
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 73/18 · Fachfirma Dürr Turmuhren - Glocken - Läutemaschinen GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Ansbach
- Insolvenzgericht
- Ansbach
- Aktenzeichen
- IN 73/18
- Wirksam am
- 05.06.2018
- Registerbezug
- Ansbach, HRA 2303
In dem Verfahren über den Antrag d.
mhplus, Franckstraße 8, 71632 Ludwigsburg, Gz.: 71315474/InsO/91541
- Antragstellender Gläubiger -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Dürr Turmuhren - Glocken - Läutemaschinen GmbH & Co. KG, Am Igelsbach 8, 91541
Rothenburg,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Dürr Turmuhren -
Glocken - Läutemaschinen Verwaltungs GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Dürr Gernot, Am Igelsbach 8, 91541
Rothenburg
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRA 2303
- Schuldnerin -
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 05.06.2018 um 14.00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Diana
Aurich, Sonnenplatz 3, 97941 Tauberbischofsheim, Telefon: +49(9341)896680,
Telefax: +49(9341)8969406.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 05.06.2018
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.