HRB 11755
Eyemaxx Real Estate AG
aktuell 44 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Weichertstraße 5, 63741 AschaffenburgGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Aschaffenburg
- Rechtsform
- Aktiengesellschaft
- Letzte Eintragung
- 24.03.2022
- Datenstand
- 2024-02-24
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Kurt Rusam
Linz
mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenMichael Müller
Leopoldsdorf bei Wien
mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Geschäftsanschrift
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Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung 651 IE 365/21 · Eyemaxx Real Estate AG · Insolvenzgericht Aschaffenburg
- Insolvenzgericht
- Aschaffenburg
- Aktenzeichen
- 651 IE 365/21
- Wirksam am
- 24.02.2026
- Registerbezug
- Aschaffenburg, HRB 11755
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Eyemaxx Real Estate AG, Weichertstraße 5, 63741 Aschaffenburg, vertreten durch den Vorstand Dr. Müller Michael
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 11755
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Gz.: 1162-21/fs/st
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek PartGmbB wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 28.01.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 44,1 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Auslagen in Form von notwendigen Fahrtkosten und Parkgebühren in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 23.02.2026
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Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 651 IE 365/21 · Eyemaxx Real Estate AG · Insolvenzgericht Aschaffenburg
- Insolvenzgericht
- Aschaffenburg
- Aktenzeichen
- 651 IE 365/21
- Wirksam am
- 10.12.2025
- Registerbezug
- Aschaffenburg, HRB 11755
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Eyemaxx Real Estate AG, Weichertstraße 5, 63741 Aschaffenburg, vertreten durch den Vorstand Dr. Müller Michael
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 11755
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Gz.: 1162-21/fs/st
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Klaus Nieding wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 16.10.2025 sowie Ergänzung vom 24.11.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 70,62 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Hier hat gegenüber dem Antrag eine Kürzung stattgefunden, da die Umsatzsteuer einer erhöhten Vergütung von 22.086,00 EUR entsprechend beantragt worden ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 08.12.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 11755 HRB 11755: Eyemaxx Real Estate AG, Aschaffenburg, Weichertstraße 5, 63741 Aschaffenburg. Vertretungsbefugnis geändert, nun: Vorstand: Dr. Müller, Michael, Leopoldsdorf bei Wien / Österreich, *XX.XX.XXXX, mit…
Insolvenzbekanntmachung 651 IE 365/21 · Eyemaxx Real Estate AG · Insolvenzgericht Aschaffenburg
- Insolvenzgericht
- Aschaffenburg
- Aktenzeichen
- 651 IE 365/21
- Wirksam am
- 15.12.2021
- Registerbezug
- Aschaffenburg, HRB 11755
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Eyemaxx Real Estate AG, Weichertstraße 5, 63741 Aschaffenburg, vertreten durch den Vorstand Dr. Müller Michael, geboren am XX.XX.XXXX, Feuerwehrstraße 17, A 2333 Leopoldsdorf bei Wien, Österreich
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 11755
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Gz.: 1162-21/fs/st
Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Versammlung der Anleihegläubiger der von der
Eyemaxx Real Estate AG ausgegebenen Inhaberschuldverschreibungen
2019/2024 (ISIN: DE000A2YPEZ1 / WKN: A2YPEZ) und 2018/2023 (ISIN: DE000A2GSSP3 / WKN: A2GSSP)
sowie der Pflichtwandelanleihe 2021/2022 (ISIN: DE000A3E5VR6 / WKN: A3E5VR)
wird bestimmt auf
Mittwoch, 19.01.2022, 09:30 Uhr, Schloss Johannisburg - Ridingersaal, Schlossplatz 4, 63739 Aschaffenburg
Tagesordnung:
1. Kurzbericht (ohne Beschlussfassung)
Kurzbericht des Insolvenzverwalters der Eyemaxx Real Estate AG, Herr Rechtsanwalt Dr. Andreas Kleinschmidt, zum laufenden Insolvenzverfahren.
2. Wahl eines gemeinsamen Vertreters
Erörterung und Beschlussfassung über Bestellung jeweils eines gemeinsamen Vertreters für alle Gläubiger der verschiedenen Inhaberschuldverschreibungen 2019/2024, 2018/2023 und der Pflichtwandelanleihe 2021/2022.
Erläuterung: Die Gläubiger der verschiedenen Schuldverschreibungen können durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger der jeweiligen Schuldverschreibung bestellen, der allein berechtigt und verpflichtet ist, die Rechte der Gläubiger der jeweiligen Schuldverschreibung im Insolvenzverfahren geltend zu machen.
Zum gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger kann jede geschäftsfähige natürliche Person oder eine juristische Person bestellt werden, die für das Amt geeignet ist und die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt hat.
Zudem können die Gläubiger der jeweiligen Schuldverschreibung einem etwaig gewählten gemeinsamen Vertreter Weisungen erteilen.
Die Wahl eines gemeinsamen Vertreters ist jedoch nicht verpflichtend.
Allgemeine Hinweise:
1. Die Gläubigerversammlung gemäß § 19 Abs. 2 SchVG ist nicht öffentlich, §§ 74 ff. InsO.
2. Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes ist jeder Inhaber der zu den Inhaberschuldverschreibungen 2019/2024 (ISIN: DE000A2YPEZ1 / WKN: A2YPEZ), 2018/2023 (ISIN: DE000A2GSSP3 / WKN: A2GSSP) und der Pflichtwandelanleihe 2021/2022 (ISIN: DE000A3E5VR6 / WKN: A3E5VR) der Eyemaxx Real Estate AG gehörenden Teilschuldverschreibungen berechtigt. Entscheidend ist die Inhaberschaft am Tag der Gläubigerversammlung.
3. An der Abstimmung nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennbetrags der von ihm gehaltenen Teilschuldverschreibung(en) teil.
4. Die Gläubiger müssen ihr Teilnahme- und Stimmrecht bei Einlass zur Gläubigerversammlung nachweisen. Als Nachweis genügt ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des depotführenden Instituts oder des Clearingsystems über die Inhaberschaft des Gläubigers an den Teilschuldverschreibungen nach Ziffer 2. Der Nachweis sollte den vollen Namen des Inhabers der Teilschuldverschreibung(en) und einen Nennbetrag in Euro ausweisen. Ist der besondere Nachweis nicht auf den Tag der Gläubigerversammlung ausgestellt, so kann der Nachweis auf den Tag der Gläubigerversammlung durch einen Sperrvermerk des depotführenden Instituts, wonach die vom Gläubiger gehaltenen Teilschuldverschreibungen bis zum Ende der Gläubigerversammlung beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden, geführt werden.
5. Die Teilnahme an der Gläubigerversammlung setzt ferner den Nachweis der Identität des Teilnehmers in geeigneter Weise (z.B. durch Vorlage eines gültigen Ausweispapiers) voraus.
6. Sofern Gläubiger keine natürlichen Personen sind, sondern als juristische Person oder Personengesellschaft (z.B. als Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) existieren, müssen deren Vertreter in der Gläubigerversammlung ihre Vertretungsbefugnis durch Vorlage eines aktuellen Auszugs (nicht älter als 14 Tage) von einer registerführenden Stelle (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) nachweisen.
Vertretung in der Gläubigerversammlung durch Bevollmächtigte
Jeder Anleihegläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten nach Maßgabe des § 79 ZPO vertreten lassen. Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht und Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Bei Einlass zur Gläubigerversammlung ist die Vollmacht nachzuweisen.
Beschlussfähigkeit und Bindungswirkung der Beschlussfassung
Für jede der oben aufgeführten Schuldverschreibungen ist eine gesonderte Gläubigerversammlung mit gesonderten Beschlussfassungen durchzuführen. Diese Gläubigerversammlungen werden jedoch in einem gemeinsamen Termin durchgeführt.
Die Gläubigerversammlungen sind beschlussfähig, wenn jeweils ein Anleihegläubiger anwesend oder vertreten ist. Beschlüsse, die mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, sind für alle Gläubiger bindend, auch wenn sie an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt oder gegen den Beschlussvorschlag gestimmt haben.
Anmeldung zur Gläubigerversammlung
Die Berechtigung zur Teilnahme der Gläubiger an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts hängt nicht von der vorherigen Anmeldung ab.
Der Einlass ist voraussichtlich bereits ab 08:30 Uhr möglich.
Um die Prüfung der Teilnahme- und Stimmrechte zu erleichtern und einen pünktlichen Terminbeginn zu gewährleisten, werden die Anleihegläubiger jedoch darum gebeten, sich zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und Ausübung des Stimmrechts vorab bei der
STP Solution GmbH
Anleihegläubigerversammlung Eyemaxx
Brauerstr. 12
76135 Karlsruhe
anzumelden. Die Anmeldung kann bis spätestens 15.01.2022 (16:00 Uhr) durch Übersendung der unter Ziffer 4 bezeichneten Unterlagen erfolgen.
______________________________________________________________________________
Diese Einladung zur Gläubigerversammlung ist unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de
veröffentlicht. Ferner ist die Anmeldung zur Gläubigerversammlung mit dem auf der Internetseite der Eyemaxx Real Estate AG,
www.eyemaxx.com/de/investor-relations/information-des-insolvenzverwalters
eingestellten Anmeldeformular möglich. Dort finden Sie ebenfalls ein Formular zur Erteilung einer Vollmacht.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 15.12.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 651 IE 365/21 · Eyemaxx Real Estate AG · Insolvenzgericht Aschaffenburg
- Insolvenzgericht
- Aschaffenburg
- Aktenzeichen
- 651 IE 365/21
- Wirksam am
- 06.12.2021
- Registerbezug
- Aschaffenburg, HRB 11755
In dem Verfahren über den Antrag
der One Square Advisors GmbH, Theatinerstraße 36, 80333 München, vertreten durch die Geschäftsführer des Günther Frank, geboren am XX.XX.XXXX, St.-Anna-Straße 11, 80538 München und des Waschkuhn Wolf, geboren am XX.XX.XXXX, London, Vereinigtes Königreich
- antragstellende Gläubigerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek PartGmbB, Prinzregentenstraße 48, 80538 München, Gz.: 51412-21
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Eyemaxx Real Estate AG, Weichertstraße 5, 63741 Aschaffenburg, vertreten durch den Vorstand Dr. Müller Michael, geboren am XX.XX.XXXX, Feuerwehrstraße 17, A 2333 Leopoldsdorf bei Wien, Österreich
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 11755
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Gz.: 1162-21/fs/st
1. Das Insolvenzverfahren über das im Inland belegene Vermögen der Schuldnerin wird am 06.12.2021 um 10.00 Uhr als Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Andreas Kleinschmidt
Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt
Telefon: +49 (0)69299940
Telefax: +49 (0)69299941444
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 13.01.2022 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Donnerstag, 20.01.2022, 13:00 Uhr,
Schloss Johannisburg - Ridingersaal, Schlossplatz 4, 63739 Aschaffenburg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Donnerstag, 20.01.2022, 13:00 Uhr,
Schloss Johannisburg - Ridingersaal, Schlossplatz 4, 63739 Aschaffenburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 03.11.2021 beim Insolvenzgericht Aschaffenburg eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind ab 01.01.2022 als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 06.12.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 11755 HRB 11755: Eyemaxx Real Estate AG, Aschaffenburg, Weichertstraße 5, 63741 Aschaffenburg. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Landesgerichts Korneuburg (Republik Österreich) vom 05.11.2…
Forderungsprüfung 651 IE 365/21 · Eyemaxx Real Estate AG · Insolvenzgericht Aschaffenburg
- Insolvenzgericht
- Aschaffenburg
- Aktenzeichen
- 651 IE 365/21
- Wirksam am
- 08.11.2021
- Registerbezug
- Aschaffenburg, HRB 11755
ERÖFFNUNG DES SANIERUNGSVERFAHRENS (§167 IO)
Über das Vermögen des(der) nach genannten Schuldners(Schuldnerin) wird auf seinen(ihren) Antrag das Sanierungsverfahren eröffnet.
Dem (der) Schuldner(in) steht die Eigenverwaltung nicht zu.
Schuldner(in):
mit Sitz in:
Geschäftsanschrift:
weitere Geschäftsanschrift.
Registrierung:
EUID:
EYEMAXX Real Estate AG
Leopoldsdorf bei Wien
2333 Leopoldsdorf bei Wien, Feuerwehrstraße 17
D-63741 Aschaffenburg, Weichertstraße 5
HRB 11755 Handelsregister B des Amtsgerichtes Aschaffenburg
DED4102V.HRB11755
Masseverwalter(in):
Dr. Ulla Reisch, RA
1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 1a, Ebene 07, Top 09 Tel.: 01/212 55 00; Fax: 01/212 55 00;
e-mail: office.wien@ulsr.at
Stellvertreter(in):
Mag. Georg Hampel, RA
Adresse, Telefon, FAX und E-Mail wie oben
Berichts- und Prüfungstagsatzung:
15.12.2021,14:45 Uhr, Videokonferenz
Schlussrechnungs-, besondere
Prüfungs- und
Sanierungsplantagsatzung:
26.01.2022,15:30 Uhr, Videokonferenz
Der wesentliche Inhalt des Sanierungsplans lautet:
Die Insolvenzgläubiger erhalten 20 % ihrer Forderungen binnen drei Jahren.
Anmeldungsfrist: 01.12.2021
Es handelt sich um ein Hauptverfahren nach der EU-lnsolvenzverordnung 2015.
Zur Beachtung für die Anleihegläubiger: Das österreichische TeilschuldverschreibungsG (Gesetz vom 24. 4. 1874, RGBl 1874/49, betreffend die gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und die bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte - auch Kuratorengesetz oder KurG genannt) kommt hier gemäß § 2 KurG nicht zur Anwendung, weil dieses Gesetz (anders als das Unionsinsolvenzrecht) auf den statutarischen Sitz Bezug nimmt, mag er auch nur nominell registriert sein. Die Anleihegläubiger können demnach ihre Forderungsanmeldung bei diesem Gericht auf die gleiche Weise einbringen wie die sonstigen Insolvenzgläubiger.
K:\36\Eroffnungen\EYEMAXX Real Estate AG.odt
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Die Tagsatzung in dieser Insolvenzsache wird nicht im Gerichtsgebäude stattfinden sondern als Videokonferenz
abgehalten werden. Für diesen Zugang müssen Sie nicht Ihr Haus verlassen. Jeder Verfahrensbeteiligter,
der/die zur Teilnahme an dieser nur parteiöffentlichen Tagsatzung berechtigt ist wird rechtzeitig vom
lnsolvenzverwalterin eine E-Mail mit dem entsprechenden Link erhalten. Ein amtliches Ausweisdokument und
allenfalls eine Vollmacht sind bereitzuhalten. Es wird empfohlen sich rechtzeitig mit dem ZOOMVideokonferenzsystem
vertraut zu machen.
E-Mail- sowie Fax-Eingaben an das Gericht sind in dieser Sache jedenfalls unzulässig und werden nicht beachtet
und nicht bearbeitet sondern ungelesen gelöscht.
In der Forderungsanmeldung ist die Angabe einer E-Mail Adresse erforderlich, damit Insolvenzgläubiger und
sonstige zur Teilnahme an den Verhandlungen Berechtigte für den/die lnsolvenzverwalterin erreichbar sind,
um von diesem die für die Teilnahme an Videokonferenzen nötigen Zugangsdaten zu erhalten.
Es wird im Hinblick auf die pandemiebedingte Sondersituation empfohlen, dass Sie sich zur form- und
fristgerechten Forderungsanmeldung sowie zur gesicherten Teilnahme an Tagsatzungen samt allfälliger
Abstimmung von einem bevorrechteten Gläubigerschutzverband (Kreditschutzverband von 1870 ksv.at,
Alpenländischer Kreditorenverband akv.at, Österreichischer Verband Creditreform creditreform.at,
Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmerinnen noe.arbeiterkammer.at) oder einem*r Rechtsanwältin oder
Notaren vertreten lassen.
Für Gläubiger, die in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union lokalisiert sind, steht die Möglichkeit zur
Forderungsanmeldung im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) mittels ihrer nationaler elD nach der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014 (elDAS-VO) nach EU-login via portal.justiz.gv.at offen, falls dies dort national umgesetzt ist
(derzeit 15 MS). Dies ist (ua) in der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt.
WICHTIGE HINWEISE FÜR FORDERUNGSANMELDUNGEN:
Die Insolvenzeröffnung wird mit 00:00 Uhr des der Bekanntmachung folgenden Tages wirksam.
Für die Anmeldung von Insolvenzforderungen bei Gericht gibt es im Internet, unter
https://portal.iustiz.gv.at/at.gv.iustiz.formulare/Justiz/lnsolvenz.aspx einen Vordruck und bei Nichtverwendung
dieses Formblattes muss die Forderungsanmeldung die darin enthaltenen Angaben enthalten.
Fax- und E-Mail-Eingaben sind unzulässig und bleiben unbeachtet.
Gläubiger, die im Ausland ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben, müssen mit der
Forderungsanmeldung einen im Inland wohnenden Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen,
widrigenfalls die weiteren Zustellungen ohne Zustellnachweis erfolgen, dies solange bis dem Gericht ein
geeigneter Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird oder dem Gericht eine Abgabestelle im Inland
bekannt gegeben wird. Das Schriftstück gilt izj-Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.
Informationen über den Fortgang des Verfahrens können kostenlos in der Insolvenzdatei, die im Internet unter
der Adresse www.edikte.justiz.gv.at zugänglich ist, abgerufen werden. Auch Terminanberaumungen und -
Verlegungen sind aus der Insolvenzdatei www.edikte.justiz.qv.at zu entnehmen, gesonderte Ladungen ergehen
nur in Ausnahmefällen.
Die internationale Zuständigkeit gründet sich auf Artikel 3 Abs 1 VO (EU) Nr 848/2015. Im vorliegenden Fall liegt
der COMI (Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen) der Schuldnerin in A-2333 Leopoldsdorf,
Feuerwehrstraße 17. Dieser Ort ist der tatsächliche Sitz der Schuldnerin, der statutarische Sitz in DAschaffenburg
hingegen nur der nominelle Sitz. Diese geht an diesem Ort der Verwaltung ihren Interessen nach
und das war und ist für Dritte feststellbar.
Der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von allen Personen, deren Rechte dadurch
berührt werden, sowie von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden mit Rekurs angefochten werden.
Das Rechtsmittel hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage und beginnt
mit dem Tag, der auf die Eintragung dieses Beschlusses in die Insolvenzdatei folgt und kann nicht verlängert
werden. Der Rekurs ist an das Oberlandesgericht Wien zu richten und beim Landesgericht Korneuburg
einzubringen.
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Der(die) Insolvenzverwalter(in) wird beauftragt, 1) binnen acht Tagen
das Massekonto sowie
Namen und Anschriften allfällig errichteter Organe der Belegschaft (§ 75 Abs. 1 Z 2 IO) bekanntzugeben und die Arbeitnehmer von der Insolvenzeröffnung zu verständigen (§ 78a IO);
nach sofortiger Prüfung der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung gegebenenfalls eine vom ihm(ihr) als notwendig erachtete (Feststellung der bereits erfolgten) Schließung des Unternehmens zu beantragen;
dem Gericht allfällige Umstände nach § 80 b IO bekanntzugeben;
einen allenfalls notwendigen Antrag nach Art 34 ff EUlnsVO 2015 zu stellen, worüber Erhebungen anzustellen sind;
Gläubiger nach Art 54 EUlnsVO 2015 dem Insolvenzgericht (zum Zweck der individuellen Zustellung) gesondert bekanntzugeben;
2)
binnen 3 Wochen
einen schriftlichen Bericht über den Stand seiner(ihrer) Ermittlungen im Sinne des § 81a IO zu erstatten und
3)
spätestens in der Prüfungstagsatzung
das vorbereitete Anmeldungsverzeichnis dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Gern. § 81 Abs. 4 IO wird dem(der) Insolvenzverwalter(in) die Zustimmung erteilt, zur Schätzung des Anlage- und Umlaufvermögens und zur Abrechnung der Entgeltsansprüche der Dienstnehmer des(der) Schuldners(in) geeignete Dritte heranzuziehen.
Begründung:
Art 3 Abs 1 S 1 und 2 EulnsVO 2015 (VO (EU) Nr 848/2015) lauten: Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (im Folgenden Hauptinsolvenzverfahren). Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen ist der Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und der für Dritte feststellbar ist.
Bei Gesellschaften oder juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort ihres Sitzes ist. Diese Annahme gilt nur, wenn der Sitz nicht in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde, was vorliegend laut HRB-Auszug nicht erfolgte.
Art 3 Abs 1 definiert das COMI als den Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und der für Dritte feststellbar ist. Diese beiden Kriterien hat der EuGH zuvor bereits in den E Eurofood und Interedil als maßgeblich herausgestellt. Für ihre Prüfung sind objektive Kriterien ausschlaggebend; es ist mithin nicht entscheidend, wo der Schuldner nach seinen rein subjektiven Vorstellungen seine Interessen verwaltet oder welcher Ort für Dritte - allen voran die Gläubiger - nach deren subjektivem Wissensstand erkennbar ist.EuGH C-341/04 , Eurofood, ECLI:EU:C:2006:281, Rz 32; C- 396/09 , Interedil, ECLI:EU:C:2011:671, Rz 49; Fehrenbach, GPR 2016, 288; Konecny in Mayr, EuZVR Rz 17.55; Thole, ZIP 2018, 402; Vallender/Zipperer in VallenderArt 3 EulnsVO Rz 14 jeweils mwN. Es kommt vielmehr auf die Möglichkeit an, anhand jener Umstände (und Informationen), die nach außen dringen, den Ort der Interessenverwaltung zu erkennen. Die anhand objektiver Kriterien zu beurteilende Voraussetzung der Erkennbarkeit zielt darauf ab, Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts zu garantieren.So bereits EuGH C-341/04 , Eurofood, ECLI:EU:C:2006:281, Rz 33; C-396/09 , Interedil, ECLI:EU:C:2011:671, Rz 49; C-191/10 , Rastelli Davide,
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ECLI:EU:C:2011:838, Rz 33; Mankowski in Mankowski/Müller/J. Schmidt Art 3 EulnsVO Rz 18.
Der Begriff Interessen des Schuldnerserfasst nicht nur unternehmerische oder berufliche, sondern auch wirtschaftliche Interessen und Aktivitäten im Allgemeinen (Kindlerin MünchKommBGB XII Art 3 EulnsVO Rz 17; Mankowski in Mankowski/Müller/J. Schmidt Art 3 EulnsVO Rz 13 f. ).
Im Vordergrund stehen bei der Bestimmung des Interessenmittelpunkts wirtschaftliche Aspekte. Kommen mehrere Mitgliedstaaten in Betracht, in denen geschäftliche, wirtschaftliche oder private Interessen des Schuldners zu verorten sind, so sind iS einer Schwerpunktbildung die hauptsächlichen Interessen und jener Ort ausschlaggebend, an dem der Schuldner diese normalerweise verwaltet.
Für die Beurteilung der Erkennbarkeit des Ortes der Interessenverwaltung für Dritte legt Art 3 Abs 1 nicht ausdrücklich fest, auf welchen Personenkreis abzustellen ist. ErwGr 28 hebt diesbezüglich die Bedeutung der Gläubigerperspektive hervor
(Koller in Koller/Lovrek/Spitzer (Hrsg), IO - Insolvenzordnung (2019) zu Artikel 3 EulnsVO Rz 7).
Art 3 Abs 1 EulnsVO 2015 normiert eine ausschließliche Zuständigkeit, die von den mitgliedstaatlichen Gerichten von Amts wegen zu prüfen ist (vgl näher dazu Art 4 sowie ErwGr 27). Davon abweichende Gerichtsstandsvereinbarungen sind wirkungslos (Koller aaO Rz 10). Zur Frage der internationalen Zuständigkeit bezieht sich das Gericht auf das Antragsvorbringern samt damit vorgelegten Urkunden sowie die hiezu von amts wegen erhobenen Tatsachen.
Die Schuldnerin ist eine Holdinggesellschaft und hält Beteiligungen an Gesellschaften sowohl in Österreich als auch in Deutschland.
Sämtliche diese Holdingaktivitäten werden von Österreich aus organisiert. Die österreichische Anschrift des (bis 28.10.2021 Allein-)Vorstandes Dr. Müller ist im deutschen Handelsregister angeführt. Sämtliche Mitarbeiter (ca. 40) der Konzernsteuerung sind bei der österreichischen Tochtergesellschaft Eyemaxx International Holding & Consulting GmbH angestellt und arbeiten in Leopoldsdorf/W. In einer deutschen Tochtergesellschaft sind nur Mitarbeiter für die lokale Projektbetreuung der Projekte in Deutschland beschäftigt.
Im vorliegenden Fall liegt der COMI (Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen) der Schuldnerin in A-2333 Leopoldsdorf, Feuerwehrstraße 17. Dieser Ort ist der tatsächliche Sitz der Schuldnerin, der statutarische Sitz in D-Aschaffenburg hingegen nur der nominelle Sitz. Diese geht an diesem Ort der Verwaltung ihren Interessen nach und das war und ist für Dritte feststellbar, wie sich plausibilisierend auch aus den Geschäftspapieren (Vertragswerke/Dokumente mit Geschäftspartnern) und den Visitkarten (mit österreichischen Telefonnummern) ergibt. In jenen wird als Ort der Unterschriftsleistung stets Leopldsdorf/Wien genannt. In Leopoldsdorf bei Wien ist die Unternehmensleitung (das headquarter) sowie die gesamte Verwaltung, das gesamte Projektcontrolling und das gesamte Rechnungswesen der Schuldnerin eingerichtet. Sämtliche entscheidenden Geschäftsführungsmaßnahmen wurden und werden am faktischen Sitz der Schuldnerin in 2333 Leopoldsdorf, Feuerwehrstraße 17, getroffen. Auch sämtliche Zahlungen werden vom Verwaltungssitz in Leopoldsdorf getätigt. An ihrem formellen Sitz in Aschaffenburg, werden für die Schuldnerin keinerlei Entscheidungen getroffen. Es befindet sich dort lediglich eine Poststelle der Schuldnerin mit einer Dienstnehmerin, deren Hauptaufgabe die Weiterleitung der eingehenden Unterlagen nach Österreich ist. Demnach handelt es sich bei dem statutarischen Sitz nur um einen nominellen Sitz.
Amtswegig wurde überdies erhoben, dass nameserver und DNS Server zu eyemaxx.com die länderspezifische top-level-domain (ccTLD) der Republik Österreich .at aufweisen.
Es ergaben sich zusammengefasst bescheinigte und amtswegig überprüfte, konkrete und überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass sich das COMI in einem anderen Mitgliedstaat der EU als dem des statutarischen Sitzes befindet, nämlich der Republik Österreich, weswegen die Vermutungsregel gern Art 3 Abs 1 S 2 EulnsVO nicht zur Anwendung kommt und
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dieses Gericht seine internationale Zuständigkeit bejahen konnte.
Das Insolvenzverfahren wurde als Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung beantragt. Der(Die) Schuldnerin hat seine(ihre) Zahlungsunfähigkeit zugestanden. Amtswegig wurde hierzu bekräftigend erhoben, dass die im Oktober 2021 fälligen Zinsen für die 5,5 % Anleihe 2018/2023 von der Schuldnerin (oder Dritten) nicht bedient wurden, wie sich aus einer Pflichtmitteilung der in Frankfurt/M an der Börse notierten Schuldnerin ergab.
Der(die) Schuldner (in) hat einen zulässigen Sanierungsplan vorgelegt, weswegen die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens vorliegen. Kostendeckung ist bereits aufgrund eines Treuhanderlags beim Schuldnervertreter gegeben.
Das Verfahren war als Hauptverfahren nach der EUlnsVO 2015 zu eröffnen, weil nicht lokale Gläubiger vorhanden sind.
§ 2 TeilschuldverschreibungsG (Gesetz vom 24.4.1874, RGBl 1874/49, betreffend die gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und die bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte - auch Kuratorengesetz oder KurG genannt) lautet:
Zur Bestellung des gemeinsamen Curators ist, wenn die Firma des Schuldners in das Firmenbuch eines Handelsgerichtes eingetragen ist, dieser Gerichtshof, außerdem aber derjenige Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel die Theilschuldverschreibungen ausgestellt wurden, oder, wenn der Ort der Ausstellung in den Theilschuldverschreibungen nicht benannt oder nicht im Geltungsgebiete dieses Gesetzes gelegen ist, der Gerichtshof, in dessen Sprengel sich der im Geltungsgebiete dieses Gesetzes gelegene Zahlungsort befindet.
Demnach nimmt das Bundesgesetz, das den Anleihegläubigern die Vorschaltung eines Kurators zur Geltendmachung ihrer Rechte vorschreibt, (im Gegensatz zum Unionsrecht und nationalem Recht betreffend Insolvenz) auf den statutarischen Sitz Bezug, der vorliegend in der BRD lokalisiert ist. Die übrigen Zuständigkeitskriterien des KurG kommen ohnehin nicht in Betracht, weil alle Anleihen der Schuldnerin ausschliesslich in der BRD emittiert wurden, weswegen deren WKN auch die entsprechende Länderkennzeichnung DE enthalten.
Das Landesgericht Korneuburg ist örtlich zuständig weil der(die) Schuldner(in) sein(ihr) Unternehmen im Sprengel dieses Gerichts betreibt (§ 63 IO).
In der Insolvenzdatei eingetragen am: 05.11.21
Landesgericht Korneuburg, Abteilung 11
Korneuburg, 05. November 2021
Mag. Richard Tschugguel, Richter
Elektronische Ausfertigung
gemäß § 79 GOG
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Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 11755 HRB 11755: Eyemaxx Real Estate AG, Aschaffenburg, Weichertstraße 5, 63741 Aschaffenburg. Die Hauptversammlung vom 26.07.2021 hat die Schaffung eines Genehmigten Kapitals und die Änderung des § 4 (Genehmigtes…
HRB 11755 HRB 11755: Eyemaxx Real Estate AG, Aschaffenburg, Weichertstraße 5, 63741 Aschaffenburg. Beim Amtsgericht Aschaffenburg -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 …
HRB 11755 HRB 11755: Eyemaxx Real Estate AG, Aschaffenburg, Weichertstraße 5, 63741 Aschaffenburg. Auf Grund der von der Hauptversammlung vom 20.10.2020 erteilten Ermächtigung ist die Erhöhung des Grundkapitals um 1.2…
HRB 11755 HRB 11755: Eyemaxx Real Estate AG, Aschaffenburg, Weichertstraße 5, 63741 Aschaffenburg. Beim Amtsgericht Aschaffenburg -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 …
HRB 11755 HRB 11755: Eyemaxx Real Estate AG, Aschaffenburg, Weichertstraße 5, 63741 Aschaffenburg. Beim Amtsgericht Aschaffenburg -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 …
HRB 11755 HRB 11755: Eyemaxx Real Estate AG, Aschaffenburg, Weichertstraße 5, 63741 Aschaffenburg. Die Hauptversammlung vom 20.10.2020 hat die Schaffung eines Genehmigten Kapitals und die Änderung der §§ 4, 10, 16 und…
HRB 11755 HRB 11755: Eyemaxx Real Estate AG, Aschaffenburg, Weichertstraße 5, 63741 Aschaffenburg. Auf Grund der von der Hauptversammlung vom 27.06.2018 erteilten Ermächtigung ist die Erhöhung des Grundkapitals um 880…
HRB 11755 HRB 11755: Eyemaxx Real Estate AG, Aschaffenburg, Weichertstraße 5, 63741 Aschaffenburg. Auf Grund des am 28.11.2016 beschlossenen Bedingten Kapitals (2016/I) wurden 4.263 Bezugsaktien ausgegeben. Der Aufsic…
HRB 11755 HRB 11755: Eyemaxx Real Estate AG, Aschaffenburg, Auhofstraße 25, 63741 Aschaffenburg. Berichtigt: Geschäftsanschrift: Weichertstraße 5, 63741 Aschaffenburg.
HRB 11755 HRB 11755: EYEMAXX Real Estate AG, Aschaffenburg, Weichertstraße 5, 63741 Aschaffenburg. Die Hauptversammlung vom 03.06.2019 hat die Änderung des § 1 (Firma) der Satzung beschlossen. Neue Firma: Eyemaxx Real…
HRB 11755 HRB 11755: EYEMAXX Real Estate AG, Aschaffenburg, Weichertstraße 5, 63741 Aschaffenburg. Auf Grund des am 28.11.2016 beschlossenen Bedingten Kapitals (2016/I) wurden 26.427 Bezugsaktien ausgegeben. Der Aufsi…
HRB 11755 HRB 11755: EYEMAXX Real Estate AG, Aschaffenburg, Weichertstraße 5, 63741 Aschaffenburg. Die Hauptversammlung vom 27.06.2018 hat die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017/I sowie die Schaffung eines neuen …
HRB 11755 HRB 11755: EYEMAXX Real Estate AG, Aschaffenburg, Weichertstraße 5, 63741 Aschaffenburg. Auf Grund des am 28.11.2016 beschlossenen Bedingten Kapitals (2016/I) wurden 142.855 Bezugsaktien ausgegeben. Der Aufs…
HRB 11755 HRB 11755: EYEMAXX Real Estate AG, Aschaffenburg, Weichertstraße 5, 63741 Aschaffenburg. Beim Amtsgericht Aschaffenburg -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 …
HRB 11755 HRB 11755: EYEMAXX Real Estate AG, Aschaffenburg, Auhofstr. 25, 63741 Aschaffenburg. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Weichertstraße 5, 63741 Aschaffenburg.
HRB 11755 HRB 11755: EYEMAXX Real Estate AG, Aschaffenburg, Auhofstr. 25, 63741 Aschaffenburg. Die Hauptversammlung vom 28.11.2017 hat die Erhöhung des Grundkapitals um 470.637,00 EUR, die Aufhebung des Genehmigten Ka…
HRB 11755 HRB 11755: EYEMAXX Real Estate AG, Aschaffenburg, Auhofstr. 25, 63741 Aschaffenburg. Auf Grund der in der Hauptversammlung vom 28.06.2016 erteilten Ermächtigung ist die Erhöhung des Grundkapitals um 470.637,…
HRB 11755 HRB 11755: EYEMAXX Real Estate AG, Aschaffenburg, Auhofstr. 25, 63741 Aschaffenburg. Auf Grund der von der Hauptversammlung vom 28.06.2016 erteilten Ermächtigung ist die Erhöhung des Grundkapitals um 416.666…
HRB 11755 HRB 11755: EYEMAXX Real Estate AG, Aschaffenburg, Auhofstr. 25, 63741 Aschaffenburg. Beim Amtsgericht Aschaffenburg -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.
HRB 11755 HRB 11755: EYEMAXX Real Estate AG, Aschaffenburg, Auhofstr. 25, 63741 Aschaffenburg. Die Hauptversammlung vom 28.11.2016 hat die Schaffung eines Bedingten Kapitals, die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2014/…
HRB 11755 HRB 11755: EYEMAXX Real Estate AG, Aschaffenburg, Auhofstr. 25, 63741 Aschaffenburg.
HRB 11755 HRB 11755: EYEMAXX Real Estate AG, Aschaffenburg, Auhofstr. 25, 63741 Aschaffenburg. Vertretungsbefugnis und Personendaten geändert, nun: Vorstand: Dr. Müller, Michael, Leopoldsdorf bei Wien / Österreich, *X…
HRB 11755 HRB 11755: EYEMAXX Real Estate AG, Aschaffenburg, Auhofstr. 25, 63741 Aschaffenburg. Beim Amtsgericht Aschaffenburg -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.
Angezeigt wird eine begrenzte Auswahl der neuesten sicher zugeordneten Bekanntmachungen.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.