HRA 5555

EYEMAXX Lifestyle Development 5 GmbH & Co. KG

Amtsgericht Aschaffenburg · Bayern

aktuell 8 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Weichertstraße 5, 63741 Aschaffenburg

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Aschaffenburg
Rechtsform
Kommanditgesellschaft (KG)
Letzte Eintragung
10.05.2022
Datenstand
2025-09-30
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Kommanditist(in)

Annika Hämmerle

Wien

Kommanditist(in)

Annika Hämmerle GmbH

Wien

Kommanditist(in)

EYEMAXX Lifestyle Development 4 GmbH & Co. KG

Aschaffenburg

Persönlich haftende(r) Gesellschafter(in)

Lifestyle Development GmbH, Aschaffenburg

Allgemeine Vertretungsregelung
  • Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln.
  • Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.

Geschäftsanschrift

Weitere Unternehmen an dieser Anschrift

Angezeigt werden ausschließlich exakt übereinstimmende, aktuell eingetragene Geschäftsanschriften. Eine gemeinsame Anschrift bedeutet nicht automatisch eine wirtschaftliche oder gesellschaftsrechtliche Verbindung.

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2025-09-30

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

CD lokal vorhanden

Chronologischer Auszug

Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

Abrufstand 2024-04-28 Chronologischen Auszug ansehen
DK lokal vorhanden

Dokumentenansicht

Archivierte Satzungen, Anmeldungen und weitere Dokumente aus dem Registerordner.

7 archivierte Dokumente Dokumente ansehen
VÖ lokal vorhanden

Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl
SI lokal vorhanden

Registerinformationen

Übersicht zu Firma, Vertretung, Beteiligten und Eintragungen.

Abrufstand 2025-09-30 Registerinformationen ansehen

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

8
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 651 IN 31/22 · Eyemaxx Lifestyle Development 5 GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Aschaffenburg
Insolvenzgericht
Aschaffenburg
Aktenzeichen
651 IN 31/22
Wirksam am
22.09.2026
Registerbezug
Aschaffenburg, HRA 5555
651 IN 31/22

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Eyemaxx Lifestyle Development 5 GmbH & Co. KG, Weichertstraße 5, 63741 Aschaffenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Ing. Rusam Kurt
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRA 5555
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sonderinsolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Nicolai Fischer, Berliner Straße 44, 60311 Frankfurt, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sonderinsolvenzverwalters vom 13.08.2026.Bei der Festsetzung der Vergütung war von einer dem Aufgabenbereich der Sonderinsolvenzverwaltung unterliegenden Bemessungsgrundlage in Höhe von 478.401,04 EUR auszugehen. Auf die ausführliche Begründung in dem Vergütungsantrag sowie die Stellungnahme des Insolvenzverwalters vom 04.09.2026 wird Bezug genommen.Dem Sonderinsolvenzverwalter war die beantragte, nach Nr. 2300 VV RVG gedeckelte Vergütung in Höhe von 8.629,60 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Die dem Sonderinsolvenzverwalter entstandenen für Auslagen waren gemäß § 8 Abs. 3 InsVV pauschal in Höhe von 250,00 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 21.09.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 651 IN 31/22 · Eyemaxx Lifestyle Development 5 GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Aschaffenburg
Insolvenzgericht
Aschaffenburg
Aktenzeichen
651 IN 31/22
Wirksam am
05.08.2026
Registerbezug
Aschaffenburg, HRA 5555
651 IN 31/22

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Eyemaxx Lifestyle Development 5 GmbH & Co. KG, Weichertstraße 5, 63741 Aschaffenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Ing. Rusam Kurt
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRA 5555
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart

1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Nicolai Fischer
Berliner Straße 44, 60311 Frankfurt
Telefon: 069 663729-500
Telefax: 069 663729-555
Email: n.fischer@grub-brugger.de

2. Sein Aufgabengebiet umfasst die
Zweckmäßigkeitsprüfung und Genehmigung des Beitritts zu einer Poolvereinbarung (als Anlage beigefügt) zur gemeinsamen Geltendmachung von Haftungsansprüchen der Schuldnerin und anderer Gesellschaften der Eyemaxx-Unternehmensgruppe..
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 05.08.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 651 IN 31/22 · Eyemaxx Lifestyle Development 5 GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Aschaffenburg
Insolvenzgericht
Aschaffenburg
Aktenzeichen
651 IN 31/22
Wirksam am
07.12.2023
Registerbezug
Aschaffenburg, HRA 5555
651 IN 31/22

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Eyemaxx Lifestyle Development 5 GmbH & Co. KG, Weichertstraße 5, 63741 Aschaffenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Ing. Rusam Kurt
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRA 5555
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Andreas Kleinschmidt, Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 27.11.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 21.518.194,52 EUR auszugehen. Hierbei waren der Firmenwert aufgrund der vorangeschrittenen Projektplanung sowie der Grundbesitz jeweils gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV trotz der daran lastenden Absonderungsrechte zu berücksichtigen, da die beiden Vermögenswerte zentraler Aspekt des vorläufigen Insolvenzverfahrens sind und eine erhebliche Befassung daher notwendig wurde. Dies hat der vorläufige Insolvenzverwalter in seinem Antrag auch entsprechend dargelegt.Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 128.412,57 EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt in der Gesamtschau eine Erhöhung des Regelsatzes um 70 %. Dabei wurden folgende Zuschlagstatbestände geltend gemacht:
a) Verwertungsvorbereitung und -vereinbarung Grundbesitz,b) Verwaltung Grundbesitz,c) Verhandlungen Massedarlehen sowied) Konzernverflechtung & unzugängliches Belegwesen.
Zu diesen Zuschlagstatbeständen kann generell festgestellt werden, dass die hiermit verbundenen Tätigkeiten den Aufwand eines (vorläufigen) Insolvenzverfahrens von durchschnittlicher Größenordnung und Komplexität alleine aufgrund der Vielzahl an mit der Schuldnerin verflochtenen Gesellschaften erheblich übersteigt. Hinsichtlich der Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters wird auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 27.11.2023 vollumfänglich Bezug genommen.
Die Geltendmachung der Zuschlagstatbestände zur Sicherstellung einer angemessenen Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 63 Abs. 1 & 3 InsO ist daher dem Grunde nach nicht zu beanstanden.

Bezüglich der Höhe der Zuschlagssätze sei unter Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 10.06.2021 - IX ZB 27/20 vorangestellt, dass eine Würdigung der einzelnen Zuschlagstatbestände nicht notwendig ist. Entscheidend ist, im Wege einer Gesamtschau die maßgeblichen Umstände des (vorläufigen) Insolvenzverfahrens in ihrer Gesamtheit zu würdigen.
Der pauschal vorgenommene Abschlag von 20 % deckt vorliegend thematische Überschneidungen zwischen den einzelnen Zuschlagstatbeständen, welche regelmäßig zu Zuschlagsminderungen führen, in ausreichender Weise ab, sodass eine weitere Kürzung durch das Insolvenzgericht nicht erfolgt.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 70 % gerechtfertigt, angesichts der - vom vorläufigen Insolvenzverwalter in seinem Antrag insoweit auch berücksichtigten - sehr hohen Insolvenzmasse, welche der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterlag und die Berechnungsgrundlage entsprechend erhöht, aus Sicht des Insolvenzgerichts aber aus ausreichend, um eine angemessene Vergütung für das vorliegende Verfahren sicherzustellen.ngen zwischen den
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 07.12.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRA 5555 HRA 5555: EYEMAXX Lifestyle Development 5 GmbH & Co. KG, Aschaffenburg, Weichertstraße 5, 63741 Aschaffenburg. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 09.05.…
HRA 5555: EYEMAXX Lifestyle Development 5 GmbH & Co. KG, Aschaffenburg, Weichertstraße 5, 63741 Aschaffenburg. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 09.05.2022 (Az. 651 IN 31/22) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach §§ 161 Abs. 2, 143 HGB.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 651 IN 31/22 · Eyemaxx Lifestyle Development 5 GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Aschaffenburg
Insolvenzgericht
Aschaffenburg
Aktenzeichen
651 IN 31/22
Wirksam am
09.05.2022
Registerbezug
Aschaffenburg, HRA 5555
651 IN 31/22

In dem Verfahren über den Antrag d.

Eyemaxx Lifestyle Development 5 GmbH & Co. KG, Weichertstraße 5, 63741 Aschaffenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Ing. Rusam Kurt, geboren am XX.XX.XXXX, Kremsmünsterer Straße 166, 4030 Linz, Österreich
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRA 5555
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 09.05.2022 um 11.15 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Andreas Kleinschmidt
Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt
Telefon: +49 (0)69299940
Telefax: +49 (0)69299941444
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 13.06.2022 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Dienstag, 21.06.2022, 13:00 Uhr,
Sitzungssaal 62, EG, Erthalstr. 3, Amtsgericht Aschaffenburg

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 21.06.2022, 13:00 Uhr,
Sitzungssaal 62, EG, Erthalstr. 3, Amtsgericht Aschaffenburg

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Ein Gläubigerausschuss wird eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern
|Collect s.à.r.l.
2 Place de Luxembourg, 2562 Luxembourg/Großherzogtum, Luxemburg, vertreten durch den Geschäftsführer Dirk Bergander,

|Jochen Wöllstein
Friedrichstraße 6, 65185 Wiesbaden

|Baugenossenschaft Franken eG
Brettergartenstraße 97 B, 90427 Nürnberg
vertreten durch Verfahrensbevollmächtigter Thomas Klotz

9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 03.02.2022 beim Insolvenzgericht Aschaffenburg eingegangen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 09.05.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 651 IN 31/22 · Eyemaxx Lifestyle Development 5 GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Aschaffenburg
Insolvenzgericht
Aschaffenburg
Aktenzeichen
651 IN 31/22
Wirksam am
10.02.2022
Registerbezug
Aschaffenburg, HRA 5555
613 IN 31/22

In dem Verfahren über den Antrag d.

Eyemaxx Lifestyle Development 5 GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Ing. Rusam Kurt, Weichertstraße 5, 63741 Aschaffenburg
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRA 5555
- Schuldnerin -

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 10.02.2022 um 11:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Andreas Kleinschmidt, Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt, Telefon: +49 (0)69299940, Telefax: +49 (0)69299941444.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 10.02.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRA 5555 HRA 5555: EYEMAXX Lifestyle Development 5 GmbH & Co. KG, Aschaffenburg, Auhofstraße 25, 63741 Aschaffenburg. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Weichertstraße 5, 63741 Aschaffenburg.
HRA 5555: EYEMAXX Lifestyle Development 5 GmbH & Co. KG, Aschaffenburg, Auhofstraße 25, 63741 Aschaffenburg. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Weichertstraße 5, 63741 Aschaffenburg.
Neueintragungen
HRA 5555 HRA 5555:EYEMAXX Lifestyle Development 5 GmbH & Co. KG, Aschaffenburg, Auhofstraße 25, 63741 Aschaffenburg.(die Errichtung und der Betrieb von Immobilien, insbesondere Pflegeheimen oder von Wohnimmobilien, d…
HRA 5555:EYEMAXX Lifestyle Development 5 GmbH & Co. KG, Aschaffenburg, Auhofstraße 25, 63741 Aschaffenburg.(die Errichtung und der Betrieb von Immobilien, insbesondere Pflegeheimen oder von Wohnimmobilien, der Erwerb, Besitz und Verwertung von Liegenschaften, Liegenschatenanteilen sowie grundstücksähnlichen Rechten, die Einbringung und Beratungsleistungen, soweit diese nicht an eine besondere Befugnis gebunden sind, die Vermietung von Immobilien, Wohnungen und Gewerberäumen, verbunden mit der Gewährung anderer als grundlegender, mit der Vermögens, insbesondere die Verwaltung, der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an Gesellschaften. Die Gesellschaft ist befugt, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben, zu pachten, sich an solchen zu beteiligen, deren persönliche Haftung und Vertretung zu übernehmen, Betriebsstätten und Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten sowie alle Geschäfte zu betreiben, die geeignet sind, die Unternehmungen der Gesellschaft zu fördern.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Auhofstraße 25, 63741 Aschaffenburg. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Lifestyle Development GmbH, Aschaffenburg, (Amtsgericht Aschaffenburg HRB 12870).

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.