HRB 126162

Euroboden GmbH

Amtsgericht München · Bayern

aktuell 31 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Grünwald

Eine vollständige Geschäftsanschrift ist hier derzeit noch nicht verfügbar.

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Grünwald
Datenstand
2024-03-13
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2024-03-13

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

CD lokal vorhanden

Chronologischer Auszug

Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

Abrufstand 2024-03-13 Chronologischen Auszug ansehen
DK lokal vorhanden

Dokumentenansicht

Archivierte Satzungen, Anmeldungen und weitere Dokumente aus dem Registerordner.

4 archivierte Dokumente Dokumente ansehen
VÖ lokal vorhanden

Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl

Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. Euro Boden GmbH Garmisch-Partenkirchen
  2. Euro Boden GmbH München
  3. Euroboden GmbH München

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

31
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 1509 IN 2357/23 · Euroboden GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1509 IN 2357/23
Wirksam am
10.08.2026
Registerbezug
München, HRB 126162
1509 IN 2357/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euroboden GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Höglmaier Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 126162
- Schuldnerin -

H.
- Anleihegläubiger, Antragsteller und Beschwerdeführer

Beschluss:

-
1. Der Antrag des Anleihegläubigers, Herr H, gerichtet auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung gemäß § 78 InsO betreffend die Euroboden-Anleihe 2020/2025 wird nach vorheriger Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 und Zurückverweisung gemäß Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2025 (Az. IX ZB 10/24) als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten der Entscheidung über den Antrag gemäß § 78 InsO, einschließlich derer der Beschwerdeinstanz vor dem Landgericht München I (Az. 14 T 661/24).

Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof (Az. IX ZB 10/24) zu 3/4;
Die Antragsgegnerin (O) trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof (Az. IX ZB 10/24) zu 1/4.
3. Der Streitwert wird auf Euro 10.000,-- festgesetzt.

-
Gründe:
-
I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 wurde der Antrag des Anleihegläubigers, Herr H, gerichtet auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 27.11.2023 gemäß § 78 InsO zurückgewiesen.
Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Antragstellers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 29.01.2024 nicht abgeholfen und dem Landgericht München I zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 23.02.2024 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Das Landgericht München I hat die Rechtsbeschwerde aufgrund grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Antragsteller legte gegen die Entscheidung des Landgerichts München I Rechtsbeschwerde ein.
Der Bundesgerichtshof hat gemäß Beschluss vom 16.10.2025 den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 lediglich auf die nicht ausreichende Prüfung des Insolvenzgerichts im Hinblick auf den Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen des Beschlusses aber auch wegen einer Gefährdung der von dem Beschluss erfassten Rechte der Anleihegläubiger aufgehoben.
Eine ungerechtfertigte Gefährdung der Rechte der Anleihegläubiger könne sich aus einer fehlenden Eignung des gemeinsamen Vertreters ergeben. Dies komme insbesondere dann in Betracht, wenn der gemeinsame Vertreter keine Gewähr dafür biete, dass er sein Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausübt und nicht etwa im Eigeninteresse. Der gemeinsame Vertreter habe die Vermögensinteressen der Anleihegläubiger zu wahren und müsse hierzu geeignet sein. Die Eignung einer juristischen Person folge nicht allein daraus, dass diese sachkundig ist. Die Person müsse (auch) Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Sachkunde im Sinne der Anleihegläubiger einsetzt.
Der Antragsteller hat die Eignung der O für das Amt der gemeinsamen Vertreterin in verschiedener Hinsicht in Abrede gestellt. Er hat geltend gemacht, dass die O keine Gewähr dafür biete, dass diese ihr Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausüben werde. Hierzu hat der Antragsteller Beispiele ungeeigneter Amtsführung in der Vergangenheit benannt und auf eine entsprechende Presseberichterstattung verwiesen.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.10.2025 weiter ausgeführt, dass die Begründung des Amtsgerichts München zur Eignung des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger nicht ausreichend sei. Die Feststellung, dass die erhobenen Vorwürfe im vorliegenden Verfahren ohne eine rechtskräftige Verurteilung aufgrund etwaiger Straftaten nicht berücksichtigungsfähig seien, genüge den rechtlichen Anforderungen nicht. Zum einen lasse die Entscheidung nicht erkennen, dass es sich der bei der im Verfahren entsprechend § 78 InsO geltenden Amtsermittlung bewusst war. Zum anderen bedarf es keiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des gemeinsamen Vertreters oder der hinter ihm stehenden Person, um einen Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger auf eine ungerechtfertigte Gefährdung von deren Rechte zu stützen.
II.
Bezüglich des bisherigen Sachverhalts wird vollumfänglich auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 (Blatt 143/149 d. A.) und vom 29.01.2024 (Blatt 621/624 d. A.), des Landgerichts München I vom 23.02.2024 (Az. 14 T 661/24, Blatt 627 d. A.) sowie des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2025 (Az. IX ZB 10/24, Blatt 776 d. A.) Bezug genommen.
Ergänzt wird dieser Sachverhalt um die Vorträge der Beteiligten nach Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit durch den Bundesgerichtshof sowie der Amtsermittlungstätigkeit des Insolvenzgerichts:
Zunächst wurden von Amts wegen die Ermittlung hinsichtlich des Quotenverteilungsverfahrens durch das Insolvenzgericht getätigt.
In der Niederschrift zur Anleihegläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG vom 27.11.2023 wurde der Entwurf des Bestellungsbeschlusses, der die Wahl des gemeinsamen Vertreters betrifft, verlesen (Seite 3 des Protokolls vom 27.11.2023, Blatt 119 d. A., Anlage 1 Blatt 118/121 d. A.). Gleichzeitig wurde der Entwurf des Bestellungsbeschlusses als Anlage (Anlage 1) zur Niederschrift genommen (Anlage 1 Blatt 118/121 d. A.) und in Kopie den Anleihegläubigern am Einlass übergeben. Den erschienenen Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, Fragen hierzu zu stellen. In dem vorgestellten, protokollierten Bestellungsbeschluss ist auf Seite 1, letzter Absatz unten/Seite 2 oben folgendes protokolliert: Nach Einbehalt der Vergütung ist der gemeinsame Vertreter verpflichtet - sofern keine rechtlichen Gründe dagegen stehen - die Auszahlung an die Anleihegläubiger über das Clearstream vorzunehmen.
Im Wege der Amtsermittlung wurde dem Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht aufgegeben, zu diesem in der Niederschrift vom 27.11.2023 protokollierten Punkt Stellung zu nehmen und eine detaillierte Beschreibung der Vorgehensweise hinsichtlich der Quotenausschüttung vorzulegen. Dies geschah auch im Hinblick darauf, dass der Antragsteller eine Quotenausschüttung durch die O über das Clearstream in Abrede gestellt hat sowie hinsichtlich der Klärung eventueller Zweifel beziehungsweise Bedenken.
Mit Schreiben vom 13.05.2026 (Blatt 797/798 d. A.) legt der Insolvenzverwalter eine klarstellende Bestätigung der O vom 11.05.2026 (Blatt 798 d. A.) zu Vergütung und Quotenverteilung vor, auf welche vollinhaltlich Bezug genommen wird.
In dieser Bestätigung wurden Ausführungen zu der Vergütung getroffen sowie die Verfahrensweise hinsichtlich der Quotenverteilung beschrieben.
Die auf die Anleihegläubiger entfallende Quote wird gemäß dieser Erklärung - nach Abzug der Kosten und Auslagen des gemeinsamen Vertreters sowie der Kosten der Zahlstelle - nicht durch den Insolvenzverwalter unmittelbar an den gemeinsamen Vertreter zur weiteren Verteilung ausgeschüttet. Stattdessen leistet der Insolvenzverwalter die bereinigte Quote über die beauftragte Zahlstelle direkt an die Clearstream Europe AG. Die Clearstream Europe AG nimmt sodann die Verteilung der Beträge in die Depots der einzelnen Anleihegläubiger vor. Der Insolvenzverwalter behält die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters vor der Weiterleitung der Quote an die Zahlstelle ein und leitet die Vergütung und Auslagen an den gemeinsamen Vertreter weiter. Die anschließende Auszahlung an die Anleihegläubiger erfolgt ausschließlich über den Insolvenzverwalter an die Zahlstelle, die ihrerseits an Clearstream weiterleitet.
Diese Bestätigung von O vom 11.05.2026 wurde an den Antragsteller weitergeleitet, verbunden mit der gerichtlichen Anfrage, ob aufgrund der seitens der O abgegebenen Bestätigung zu Vergütung und Quotenausschüttung an dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung (§ 78 InsO) weiterhin festgehalten wird (auch im Hinblick auf eine evtl. bestehende Kostentragungspflicht bei einer Entscheidung durch das Gericht).
Herr H teilte mit Schreiben vom 19.06.2026 (Blatt 807/809 d. A.) mit, dass dieser weiterhin seinen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses zur Bestellung der O als gemeinsamen Vertreterin der Anleihegläubiger weiterverfolge. Die Bestätigung der O vom 11.05.2026 erscheine in erster Linie die Frage einer angemessenen Vergütung zu betreffen, wobei den Erwägungen des Bundesgerichtshofs Rechnung getragen werden soll, wonach eine Vergütung anhand des RVG nicht in Betracht kommt. Fraglich sei hierbei, ob es sich um eine nachträgliche Änderung handle, die nicht maßgeblich wäre, weil es allein auf die objektive Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung ankommt.
Auch verweist der Antragsteller abschließend auf die mangelnde Geeignetheit der O, insbesondere im Hinblick auf die strafrechtlichen Entwicklungen und Urteile sowie die weiteren juristischen Verwicklungen in anderen Verfahren.
Dem Insolvenzverwalter wurde mit gerichtlichem Schreiben abschließend die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 03.07.2026 (Blatt 811/813 d. A.) betonte der Insolvenzverwalter noch einmal, dass schon in der Niederschrift zur Anleihegläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG vom 27.11.2023 folgendes protokolliert wurde: Nach Einbehalt der Vergütung ist der gemeinsame Vertreter verpflichtet, - sofern keine rechtlichen Gründe dagegen stehen -, die Auszahlung an die Anleihegläubiger über Clearstream vorzunehmen. Der Insolvenzverwalter erklärte, er werde eine Quotenverteilung an die Anleihegläubiger zudem ausschließlich dann vornehmen, wenn diese über Clearstream organisiert ist. Damit stehe fest, dass die Anleihegläubiger zumindest bei der Verteilung der Quote keine Verletzung ihrer Rechte zu befürchten haben und hatten.
Für andere Pflichtverstöße im Rahmen der Verfahrensabwicklung, die zu einer Schädigung der Anleihegläubiger führen könnten, lägen weder jetzt noch lagen aus der Erfahrung des Insolvenzverwalters aus anderen in seiner Kanzlei geführten Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Anhaltspunkte hierfür vor.
Generell gelte, dass ein gemeinsamer Vertreter im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens ohnehin weniger Spielraum habe als im vorinsolvenzrechtlichen Umfeld, in dem die von Seiten des Beschwerdeführers in Bezug genommenen strafrechtlichen relevanten Handlungen stattgefunden haben.
III.
Der Antrag des Herrn H auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung gemäß § 78 InsO ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Es wird zunächst festgestellt, dass der Bundesgerichtshof die Angelegenheit lediglich hinsichtlich der erneuten Prüfung, ob sich ein Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger daraus ergibt, dass die O für das Amt des gemeinsamen Vertreters ungeeignet ist und zurückverwiesen hat. Dabei sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch die weiteren, gegen die Eignung der O vorgebrachten Umstände (insbesondere irreführende Werbung eines mit der O verbundenen Unternehmens und ungeeignetes Verfahren zur Weiterleitung von Quotenzahlungen) zu berücksichtigen.
Die übrigen mit der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vorgebrachten Aufhebungsgründe wurden durch den Bundesgerichtshof nicht gerügt und halten Bestand.
Dies vorausgeschickt, werden in dieser Entscheidung lediglich auf die gemäß dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2025 aufgeworfenen Prüfungspunkte eingegangen. Maßstab ist hierbei allein die objektive Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung. Nachträgliche Änderungen bleiben hierbei unberücksichtigt.
Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger, dass die O für das Amt des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger ungeeignet ist:
Der Antragsteller hat die Eignung der O für das Amt der gemeinsamen Vertreterin in verschiedener Hinsicht in Abrede gestellt. Er hat geltend gemacht, dass die O keine Gewähr dafür biete, dass diese ihr Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausüben werde. Hierzu hat er Beispiele ungeeigneter Amtsführung in der Vergangenheit benannt und auf eine entsprechende Presseberichterstattung verwiesen.
Im Wege der im Verfahren entsprechend § 78 InsO geltenden Amtsermittlungspflicht sind unabhängig von einer zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung am 27.11.2023 nicht vorhandenen rechtskräftigen Verurteilung des gemeinsamen Vertreters oder der hinter ihm stehenden Personen auch ausnahmsweise beim Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die Verletzung von wichtigen Pflichten eines gemeinsamen Vertreters seitens des Gerichts Ermittlungen anzustellen, wenn der Verdacht im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung nicht ausgeräumt und nur auf diese Weise die Gefahr größerer Schäden für die Anleihegläubiger abgewendet werden kann (siehe BGH, Beschluss vom 08.12.2005, Az. IX ZB 308/04, ZIP 2006, 247 Rnr. 11; BGH, Beschluss vom 17.03.2011, Az. IX ZB 192/10, ZIP 2011, 671 Rnr. 12).
Die seitens der Antragsteller in Bezug genommenen strafrechtlich relevanten Handlungen der O-Unternehmen haben zumeist im vorinsolvenzrechtlichen Umfeld stattgefunden (siehe hierzu auch die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten der O in dem Schriftsatz vom 24.01.2024, Blatt 611 Rückseite/612 d. A.).
In den bei dem Amtsgericht München anhängigen weiteren Verfahren, in denen die O ebenfalls zum gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger bestellt worden ist, kam es im Wege vorheriger Amtsermittlung (Ende 2023) zu keinerlei Erkenntnissen, dass es zu Pflichtverstößen durch die gemeinsame Vertreterin im Rahmen der Verfahrensabwicklung gekommen ist. Diese Erkenntnisse lagen dem Gericht bereits am 27.11.2023 vor. Auch wurden solche Pflichtverstöße von keiner beteiligten Person in diesen Insolvenzverfahren gerügt.
Eine ungeeignete Amtsführung in der Vergangenheit durch die O als gemeinsame Vertreterin der Anleihegläubiger konnte nicht ermittelt werden.
Aussagen zu irreführender Werbung eines mit der O verbundenen Unternehmens:
Hierbei dürfte es sich um die Ausführungen des Herrn H in seiner Beschwerdebegründung, eingegangen am 04.12.2023, 2. auf Seite 10 (Punkt 5k) (Blatt 136 Rückseite d. A.) sowie des Herrn D in dessen Beschwerdebegründung vom 12.01.2024, Punkt A.1 (Blatt 170 Rückseite d. A., unten zweitletzter Absatz) und A.4b (Blatt 174 d. A.) handeln.
Hierbei wurde ausgeführt, dass die Muttergesellschaft des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger vorher Vollmachten mit einer angeblichen kostenlosen Interessenvertretung der Gläubiger sammelt. Ein Muster einer entsprechenden Vollmacht samt Mail über die Informationen wurde durch Herrn Dittmer als Anlage 3 zu seinem Schriftsatz vom 12.01.2024 vorgelegt.
Aus der in der Anlage 3 zum Schriftsatz vom 12.01.2024 vorgelegten Mail geht hervor, dass sich bereits mehrere Hundert Gläubiger mit einem Nominal von über 30 % des ausstehenden Anleihevolumens an die O gewandt und um Unterstützung gebeten haben sollen. Daher werde die O in beiden Anleihen als gemeinsame Vertreterin kandidieren. O werde interessierte Anleihegläubiger auf Versammlungen kostenfrei vertreten. Für diese Vertretung könnten die Anleihegläubiger O eine Vollmacht erteilen.
Eine Ermittlung des Insolvenzgerichts hinsichtlich einzelner Beweggründe jedes Anleihegläubigers, der der O GmbH (vertreten durch Frau Rechtsanwältin Sch von der Kanzlei) Vollmacht zur Vertretung unter anderem in der Gläubigerversammlung vom 27.11.2023 erteilt hat, ist im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung nicht möglich. Auch hat der jeweilige Antragsteller keinerlei Ausführungen dazu getätigt beziehungsweise Beweis dafür angeboten, dass die Vollmachtgeber aufgrund dieser durch die O GmbH getätigten Benachrichtigung die entsprechende Vollmacht unterzeichnet hat.
Es kann daher seitens des Gerichts davon ausgegangen werden, dass jeder einzelne Vollmachtgeber sich seiner Entscheidung und dessen Auswirkungen bewusst war.
Ungeeignetes Verfahren zur Weiterleitung von Quotenzahlungen:
Bereits in der Niederschrift zur Anleihegläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG vom 27.11.2023 wurde gemäß der Anlage zum Protokoll (Seite 1 unten/Seite 2 oben) festgehalten, dass nach Einbehalt der Vergütung der gemeinsame Vertreter verpflichtet ist, - sofern keine rechtlichen Gründe dagegen stehen -, die Auszahlung an die Anleihegläubiger über Clearstream vorzunehmen (siehe Anlage 1 Blatt 118/121 d. A.).
Diese Aussage wurde durch den Antragsteller in Abrede gestellt.
Im Wege der Amtsermittlung und zur Klarstellung der bereits am 27.11.2023 abgegebenen Verpflichtung der O zur Auszahlung der Quoten an die Anleihegläubiger über Clearstream wurde über den Insolvenzverwalter die Bestätigung der O vom 11.05.2026 eingeholt. Demgemäß hat die Quotenverteilung an die Anleihegläubiger im nachfolgend beschriebenen Verfahren zu erfolgen:
Die auf die Anleihegläubiger entfallende Quote wird - nach Abzug der Kosten und Auslagen des gemeinsamen Vertreters sowie der Kosten der Zahlstelle - nicht durch den Insolvenzverwalter unmittelbar an den gemeinsamen Vertreter zur weiteren Verteilung ausgeschüttet. Stattdessen leistet der Insolvenzverwalter die bereinigte Quote über die beauftragte Zahlstelle direkt an die Clearstream Europe AG. Die Clearstream Europe AG nimmt sodann die Verteilung der Beträge in die Depots der einzelnen Anleihegläubiger vor.
Der Insolvenzverwalter behält die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters vor der Weiterleitung der Quote an die Zahlstelle ein und leitet die Vergütung und Auslagen an den gemeinsamen Vertreter weiter. Die anschließende Auszahlung an die Anleihegläubiger erfolgt ausschließlich über den Insolvenzverwalter an die Zahlstelle, die ihrerseits an Clearstream weiterleitet.
Die Bestätigung der O vom 11.05.2026 stellt lediglich eine Klarstellung zu der bereits am 27.11.2023 abgegebenen Verpflichtung dar und bestand somit bereits im Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung.
Damit steht aus Sicht des Insolvenzgerichts fest, dass die Anleihegläubiger bei der Verteilung der Quote keine Verletzung ihrer Rechte zu befürchten haben und hatten.

IV.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO.
-

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

-
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

-

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 20.07.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 1509 IN 2357/23 · Euroboden GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1509 IN 2357/23
Wirksam am
10.08.2026
Registerbezug
München, HRB 126162
1509 IN 2357/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euroboden GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Höglmaier Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 126162
- Schuldnerin -

H.
- Anleihegläubiger, Antragsteller und Beschwerdeführer

Beschluss:

-
1. Der Antrag des Anleihegläubigers, Herr H, gerichtet auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung gemäß § 78 InsO betreffend die Euroboden-Anleihe 2019/2024 wird nach vorheriger Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 und Zurückverweisung gemäß Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2025 (Az. IX ZB 14/24) als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten der Entscheidung über den Antrag gemäß § 78 InsO, einschließlich derer der Beschwerdeinstanz vor dem Landgericht München I (Az. 14 T 1353/24).

Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof (Az. IX ZB 14/24) zu 3/4;
Die Antragsgegnerin (O) trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof (Az. IX ZB 14/24) zu 1/4.
3. Der Streitwert wird auf Euro 10.000,-- festgesetzt.

-
Gründe:
-
I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 wurde der Antrag des Anleihegläubigers, Herr H, gerichtet auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 27.11.2023 gemäß § 78 InsO zurückgewiesen.
Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Antragstellers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 29.01.2024 nicht abgeholfen und dem Landgericht München I zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 23.02.2024 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Das Landgericht München I hat die Rechtsbeschwerde aufgrund grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Antragsteller legte gegen die Entscheidung des Landgerichts München I Rechtsbeschwerde ein.
Der Bundesgerichtshof hat gemäß Beschluss vom 16.10.2025 den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 lediglich auf die nicht ausreichende Prüfung des Insolvenzgerichts im Hinblick auf den Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen des Beschlusses aber auch wegen einer Gefährdung der von dem Beschluss erfassten Rechte der Anleihegläubiger aufgehoben.
Eine ungerechtfertigte Gefährdung der Rechte der Anleihegläubiger könne sich aus einer fehlenden Eignung des gemeinsamen Vertreters ergeben. Dies komme insbesondere dann in Betracht, wenn der gemeinsame Vertreter keine Gewähr dafür biete, dass er sein Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausübt und nicht etwa im Eigeninteresse. Der gemeinsame Vertreter habe die Vermögensinteressen der Anleihegläubiger zu wahren und müsse hierzu geeignet sein. Die Eignung einer juristischen Person folge nicht allein daraus, dass diese sachkundig ist. Die Person müsse (auch) Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Sachkunde im Sinne der Anleihegläubiger einsetzt.
Der Antragsteller hat die Eignung der O für das Amt der gemeinsamen Vertreterin in verschiedener Hinsicht in Abrede gestellt. Er hat geltend gemacht, dass die O keine Gewähr dafür biete, dass diese ihr Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausüben werde. Hierzu hat der Antragsteller Beispiele ungeeigneter Amtsführung in der Vergangenheit benannt und auf eine entsprechende Presseberichterstattung verwiesen.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.10.2025 weiter ausgeführt, dass die Begründung des Amtsgerichts München zur Eignung des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger nicht ausreichend sei. Die Feststellung, dass die erhobenen Vorwürfe im vorliegenden Verfahren ohne eine rechtskräftige Verurteilung aufgrund etwaiger Straftaten nicht berücksichtigungsfähig seien, genüge den rechtlichen Anforderungen nicht. Zum einen lasse die Entscheidung nicht erkennen, dass es sich der bei der im Verfahren entsprechend § 78 InsO geltenden Amtsermittlung bewusst war. Zum anderen bedarf es keiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des gemeinsamen Vertreters oder der hinter ihm stehenden Person, um einen Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger auf eine ungerechtfertigte Gefährdung von deren Rechte zu stützen.
II.
Bezüglich des bisherigen Sachverhalts wird vollumfänglich auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 (Blatt 143/149 d. A.) und vom 29.01.2024 (Blatt 621/624 d. A.), des Landgerichts München I vom 23.02.2024 (Az. 14 T 1353/24, Blatt 628 d. A.) sowie des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2025 (Az. IX ZB 14/24, Blatt 774 d. A.) Bezug genommen.
Ergänzt wird dieser Sachverhalt um die Vorträge der Beteiligten nach Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit durch den Bundesgerichtshof sowie der Amtsermittlungstätigkeit des Insolvenzgerichts:
Zunächst wurden von Amts wegen die Ermittlung hinsichtlich des Quotenverteilungsverfahrens durch das Insolvenzgericht getätigt.
In der Niederschrift zur Anleihegläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG vom 27.11.2023 wurde der Entwurf des Bestellungsbeschlusses, der die Wahl des gemeinsamen Vertreters betrifft, verlesen (Seite 3 des Protokolls vom 27.11.2023, Blatt 113 d. A., Anlage 1 Blatt 118/121 d. A.). Gleichzeitig wurde der Entwurf des Bestellungsbeschlusses als Anlage (Anlage 1) zur Niederschrift genommen (Anlage 1 Blatt 118/121 d. A.) und in Kopie den Anleihegläubigern am Einlass übergeben. Den erschienenen Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, Fragen hierzu zu stellen. In dem vorgestellten, protokollierten Bestellungsbeschluss ist auf Seite 1, letzter Absatz unten/Seite 2 oben folgendes protokolliert: Nach Einbehalt der Vergütung ist der gemeinsame Vertreter verpflichtet - sofern keine rechtlichen Gründe dagegen stehen - die Auszahlung an die Anleihegläubiger über das Clearstream vorzunehmen.
Im Wege der Amtsermittlung wurde dem Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht aufgegeben, zu diesem in der Niederschrift vom 27.11.2023 protokollierten Punkt Stellung zu nehmen und eine detaillierte Beschreibung der Vorgehensweise hinsichtlich der Quotenausschüttung vorzulegen. Dies geschah auch im Hinblick darauf, dass der Antragsteller eine Quotenausschüttung durch die O über das Clearstream in Abrede gestellt hat sowie hinsichtlich der Klärung eventueller Zweifel beziehungsweise Bedenken.
Mit Schreiben vom 13.05.2026 (Blatt 797/798 d. A.) legt der Insolvenzverwalter eine klarstellende Bestätigung der O vom 11.05.2026 (Blatt 798 d. A.) zu Vergütung und Quotenverteilung vor, auf welche vollinhaltlich Bezug genommen wird.
In dieser Bestätigung wurden Ausführungen zu der Vergütung getroffen sowie die Verfahrensweise hinsichtlich der Quotenverteilung beschrieben.
Die auf die Anleihegläubiger entfallende Quote wird gemäß dieser Erklärung - nach Abzug der Kosten und Auslagen des gemeinsamen Vertreters sowie der Kosten der Zahlstelle - nicht durch den Insolvenzverwalter unmittelbar an den gemeinsamen Vertreter zur weiteren Verteilung ausgeschüttet. Stattdessen leistet der Insolvenzverwalter die bereinigte Quote über die beauftragte Zahlstelle direkt an die Clearstream Europe AG. Die Clearstream Europe AG nimmt sodann die Verteilung der Beträge in die Depots der einzelnen Anleihegläubiger vor. Der Insolvenzverwalter behält die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters vor der Weiterleitung der Quote an die Zahlstelle ein und leitet die Vergütung und Auslagen an den gemeinsamen Vertreter weiter. Die anschließende Auszahlung an die Anleihegläubiger erfolgt ausschließlich über den Insolvenzverwalter an die Zahlstelle, die ihrerseits an Clearstream weiterleitet.
Diese Bestätigung von O vom 11.05.2026 wurde an den Antragsteller weitergeleitet, verbunden mit der gerichtlichen Anfrage, ob aufgrund der seitens der O abgegebenen Bestätigung zu Vergütung und Quotenausschüttung an dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung (§ 78 InsO) weiterhin festgehalten wird (auch im Hinblick auf eine evtl. bestehende Kostentragungspflicht bei einer Entscheidung durch das Gericht).
Herr H teilte mit Schreiben vom 19.06.2026 (Blatt 807/809 d. A.) mit, dass dieser weiterhin seinen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses zur Bestellung der O als gemeinsamen Vertreterin der Anleihegläubiger weiterverfolge. Die Bestätigung der O vom 11.05.2026 erscheine in erster Linie die Frage einer angemessenen Vergütung zu betreffen, wobei den Erwägungen des Bundesgerichtshofs Rechnung getragen werden soll, wonach eine Vergütung anhand des RVG nicht in Betracht kommt. Fraglich sei hierbei, ob es sich um eine nachträgliche Änderung handle, die nicht maßgeblich wäre, weil es allein auf die objektive Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung ankommt.
Auch verweist der Antragsteller abschließend auf die mangelnde Geeignetheit der O, insbesondere im Hinblick auf die strafrechtlichen Entwicklungen und Urteile sowie die weiteren juristischen Verwicklungen in anderen Verfahren.
Dem Insolvenzverwalter wurde mit gerichtlichem Schreiben abschließend die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 03.07.2026 (Blatt 811/813 d. A.) betonte der Insolvenzverwalter noch einmal, dass schon in der Niederschrift zur Anleihegläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG vom 27.11.2023 folgendes protokolliert wurde: Nach Einbehalt der Vergütung ist der gemeinsame Vertreter verpflichtet, - sofern keine rechtlichen Gründe dagegen stehen -, die Auszahlung an die Anleihegläubiger über Clearstream vorzunehmen. Der Insolvenzverwalter erklärte, er werde eine Quotenverteilung an die Anleihegläubiger zudem ausschließlich dann vornehmen, wenn diese über Clearstream organisiert ist. Damit stehe fest, dass die Anleihegläubiger zumindest bei der Verteilung der Quote keine Verletzung ihrer Rechte zu befürchten haben und hatten.
Für andere Pflichtverstöße im Rahmen der Verfahrensabwicklung, die zu einer Schädigung der Anleihegläubiger führen könnten, lägen weder jetzt noch lagen aus der Erfahrung des Insolvenzverwalters aus anderen in seiner Kanzlei geführten Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Anhaltspunkte hierfür vor.
Generell gelte, dass ein gemeinsamer Vertreter im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens ohnehin weniger Spielraum habe als im vorinsolvenzrechtlichen Umfeld, in dem die von Seiten des Beschwerdeführers in Bezug genommenen strafrechtlichen relevanten Handlungen stattgefunden haben.
III.
Der Antrag des Herrn H auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung gemäß § 78 InsO ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Es wird zunächst festgestellt, dass der Bundesgerichtshof die Angelegenheit lediglich hinsichtlich der erneuten Prüfung, ob sich ein Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger daraus ergibt, dass die O für das Amt des gemeinsamen Vertreters ungeeignet ist und zurückverwiesen hat. Dabei sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch die weiteren, gegen die Eignung der O vorgebrachten Umstände (insbesondere irreführende Werbung eines mit der O verbundenen Unternehmens und ungeeignetes Verfahren zur Weiterleitung von Quotenzahlungen) zu berücksichtigen.
Die übrigen mit der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vorgebrachten Aufhebungsgründe wurden durch den Bundesgerichtshof nicht gerügt und halten Bestand.
Dies vorausgeschickt, werden in dieser Entscheidung lediglich auf die gemäß dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2025 aufgeworfenen Prüfungspunkte eingegangen. Maßstab ist hierbei allein die objektive Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung. Nachträgliche Änderungen bleiben hierbei unberücksichtigt.
Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger, dass die O für das Amt des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger ungeeignet ist:
Der Antragsteller hat die Eignung der O für das Amt der gemeinsamen Vertreterin in verschiedener Hinsicht in Abrede gestellt. Er hat geltend gemacht, dass die O keine Gewähr dafür biete, dass diese ihr Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausüben werde. Hierzu hat er Beispiele ungeeigneter Amtsführung in der Vergangenheit benannt und auf eine entsprechende Presseberichterstattung verwiesen.
Im Wege der im Verfahren entsprechend § 78 InsO geltenden Amtsermittlungspflicht sind unabhängig von einer zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung am 27.11.2023 nicht vorhandenen rechtskräftigen Verurteilung des gemeinsamen Vertreters oder der hinter ihm stehenden Personen auch ausnahmsweise beim Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die Verletzung von wichtigen Pflichten eines gemeinsamen Vertreters seitens des Gerichts Ermittlungen anzustellen, wenn der Verdacht im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung nicht ausgeräumt und nur auf diese Weise die Gefahr größerer Schäden für die Anleihegläubiger abgewendet werden kann (siehe BGH, Beschluss vom 08.12.2005, Az. IX ZB 308/04, ZIP 2006, 247 Rnr. 11; BGH, Beschluss vom 17.03.2011, Az. IX ZB 192/10, ZIP 2011, 671 Rnr. 12).
Die seitens der Antragsteller in Bezug genommenen strafrechtlich relevanten Handlungen der O-Unternehmen haben zumeist im vorinsolvenzrechtlichen Umfeld stattgefunden (siehe hierzu auch die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten der O in dem Schriftsatz vom 24.01.2024, Blatt 611 Rückseite/612 d. A.).
In den bei dem Amtsgericht München anhängigen weiteren Verfahren, in denen die O ebenfalls zum gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger bestellt worden ist, kam es im Wege vorheriger Amtsermittlung (Ende 2023) zu keinerlei Erkenntnissen, dass es zu Pflichtverstößen durch die gemeinsame Vertreterin im Rahmen der Verfahrensabwicklung gekommen ist. Diese Erkenntnisse lagen dem Gericht bereits am 27.11.2023 vor. Auch wurden solche Pflichtverstöße von keiner beteiligten Person in diesen Insolvenzverfahren gerügt.
Eine ungeeignete Amtsführung in der Vergangenheit durch die O als gemeinsame Vertreterin der Anleihegläubiger konnte nicht ermittelt werden.
Aussagen zu irreführender Werbung eines mit der O verbundenen Unternehmens:
Hierbei dürfte es sich um die Ausführungen des Herrn H in seiner Beschwerdebegründung, eingegangen am 04.12.2023, 2. auf Seite 10 (Punkt 5k) (Blatt 136 Rückseite d. A.) sowie des Herrn D in dessen Beschwerdebegründung vom 12.01.2024, Punkt A.1 (Blatt 170 Rückseite d. A., unten zweitletzter Absatz) und A.4b (Blatt 174 d. A.) handeln.
Hierbei wurde ausgeführt, dass die Muttergesellschaft des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger vorher Vollmachten mit einer angeblichen kostenlosen Interessenvertretung der Gläubiger sammelt. Ein Muster einer entsprechenden Vollmacht samt Mail über die Informationen wurde durch Herrn Dittmer als Anlage 3 zu seinem Schriftsatz vom 12.01.2024 vorgelegt.
Aus der in der Anlage 3 zum Schriftsatz vom 12.01.2024 vorgelegten Mail geht hervor, dass sich bereits mehrere Hundert Gläubiger mit einem Nominal von über 30 % des ausstehenden Anleihevolumens an die O gewandt und um Unterstützung gebeten haben sollen. Daher werde die O in beiden Anleihen als gemeinsame Vertreterin kandidieren. O werde interessierte Anleihegläubiger auf Versammlungen kostenfrei vertreten. Für diese Vertretung könnten die Anleihegläubiger O eine Vollmacht erteilen.
Eine Ermittlung des Insolvenzgerichts hinsichtlich einzelner Beweggründe jedes Anleihegläubigers, der der O GmbH (vertreten durch Frau Rechtsanwältin Sch von der Kanzlei) Vollmacht zur Vertretung unter anderem in der Gläubigerversammlung vom 27.11.2023 erteilt hat, ist im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung nicht möglich. Auch hat der jeweilige Antragsteller keinerlei Ausführungen dazu getätigt beziehungsweise Beweis dafür angeboten, dass die Vollmachtgeber aufgrund dieser durch die O GmbH getätigten Benachrichtigung die entsprechende Vollmacht unterzeichnet hat.
Es kann daher seitens des Gerichts davon ausgegangen werden, dass jeder einzelne Vollmachtgeber sich seiner Entscheidung und dessen Auswirkungen bewusst war.
Ungeeignetes Verfahren zur Weiterleitung von Quotenzahlungen:
Bereits in der Niederschrift zur Anleihegläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG vom 27.11.2023 wurde gemäß der Anlage zum Protokoll (Seite 1 unten/Seite 2 oben) festgehalten, dass nach Einbehalt der Vergütung der gemeinsame Vertreter verpflichtet ist, - sofern keine rechtlichen Gründe dagegen stehen -, die Auszahlung an die Anleihegläubiger über Clearstream vorzunehmen (siehe Anlage 1 Blatt 118/121 d. A.).
Diese Aussage wurde durch den Antragsteller in Abrede gestellt.
Im Wege der Amtsermittlung und zur Klarstellung der bereits am 27.11.2023 abgegebenen Verpflichtung der O zur Auszahlung der Quoten an die Anleihegläubiger über Clearstream wurde über den Insolvenzverwalter die Bestätigung der O vom 11.05.2026 eingeholt. Demgemäß hat die Quotenverteilung an die Anleihegläubiger im nachfolgend beschriebenen Verfahren zu erfolgen:
Die auf die Anleihegläubiger entfallende Quote wird - nach Abzug der Kosten und Auslagen des gemeinsamen Vertreters sowie der Kosten der Zahlstelle - nicht durch den Insolvenzverwalter unmittelbar an den gemeinsamen Vertreter zur weiteren Verteilung ausgeschüttet. Stattdessen leistet der Insolvenzverwalter die bereinigte Quote über die beauftragte Zahlstelle direkt an die Clearstream Europe AG. Die Clearstream Europe AG nimmt sodann die Verteilung der Beträge in die Depots der einzelnen Anleihegläubiger vor.
Der Insolvenzverwalter behält die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters vor der Weiterleitung der Quote an die Zahlstelle ein und leitet die Vergütung und Auslagen an den gemeinsamen Vertreter weiter. Die anschließende Auszahlung an die Anleihegläubiger erfolgt ausschließlich über den Insolvenzverwalter an die Zahlstelle, die ihrerseits an Clearstream weiterleitet.
Die Bestätigung der O vom 11.05.2026 stellt lediglich eine Klarstellung zu der bereits am 27.11.2023 abgegebenen Verpflichtung dar und bestand somit bereits im Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung.
Damit steht aus Sicht des Insolvenzgerichts fest, dass die Anleihegläubiger bei der Verteilung der Quote keine Verletzung ihrer Rechte zu befürchten haben und hatten.

IV.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO.
-

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

-
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 20.07.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 1509 IN 2357/23 · Euroboden GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1509 IN 2357/23
Wirksam am
10.08.2026
Registerbezug
München, HRB 126162
1509 IN 2357/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euroboden GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Höglmaier Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 126162
- Schuldnerin -

D.
- Anleihegläubiger, Antragsteller und Beschwerdeführer -

Beschluss:

-
1. Der Antrag des Anleihegläubigers, Herr D, gerichtet auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung gemäß § 78 InsO betreffend die Euroboden-Anleihe 2019/2024 wird nach vorheriger Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 und Zurückverweisung gemäß Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2025 (Az. IX ZB 11/24) als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten der Entscheidung über den Antrag gemäß § 78 InsO, einschließlich derer der Beschwerdeinstanz vor dem Landgericht München I (Az. 14 T 1354/24).

Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof (Az. IX ZB 11/24) zu 3/4;
die Antragsgegnerin (O) trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof (Az. IX ZB 11/24) zu 1/4.
3. Der Streitwert wird auf Euro 10.000,-- festgesetzt.

-
Gründe:
-
I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 wurde der Antrag des Anleihegläubigers, Herr D, gerichtet auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 27.11.2023 gemäß § 78 InsO zurückgewiesen.
Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Antragstellers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 29.01.2024 nicht abgeholfen und dem Landgericht München I zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 23.02.2024 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Das Landgericht München I hat die Rechtsbeschwerde aufgrund grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Antragsteller legte gegen die Entscheidung des Landgerichts München I Rechtsbeschwerde ein.
Der Bundesgerichtshof hat gemäß Beschluss vom 16.10.2025 den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 lediglich auf die nicht ausreichende Prüfung des Insolvenzgerichts im Hinblick auf den Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen des Beschlusses aber auch wegen einer Gefährdung der von dem Beschluss erfassten Rechte der Anleihegläubiger aufgehoben.
Eine ungerechtfertigte Gefährdung der Rechte der Anleihegläubiger könne sich aus einer fehlenden Eignung des gemeinsamen Vertreters ergeben. Dies komme insbesondere dann in Betracht, wenn der gemeinsame Vertreter keine Gewähr dafür biete, dass er sein Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausübt und nicht etwa im Eigeninteresse. Der gemeinsame Vertreter habe die Vermögensinteressen der Anleihegläubiger zu wahren und müsse hierzu geeignet sein. Die Eignung einer juristischen Person folge nicht allein daraus, dass diese sachkundig ist. Die Person müsse (auch) Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Sachkunde im Sinne der Anleihegläubiger einsetzt.
Der Antragsteller hat die Eignung der O für das Amt der gemeinsamen Vertreterin in verschiedener Hinsicht in Abrede gestellt. Er hat geltend gemacht, dass die O keine Gewähr dafür biete, dass diese ihr Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausüben werde. Hierzu hat der Antragsteller Beispiele ungeeigneter Amtsführung in der Vergangenheit benannt und auf eine entsprechende Presseberichterstattung verwiesen.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.10.2025 weiter ausgeführt, dass die Begründung des Amtsgerichts München zur Eignung des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger nicht ausreichend sei. Die Feststellung, dass die erhobenen Vorwürfe im vorliegenden Verfahren ohne eine rechtskräftige Verurteilung aufgrund etwaiger Straftaten nicht berücksichtigungsfähig seien, genüge den rechtlichen Anforderungen nicht. Zum einen lasse die Entscheidung nicht erkennen, dass es sich der bei der im Verfahren entsprechend § 78 InsO geltenden Amtsermittlung bewusst war. Zum anderen bedarf es keiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des gemeinsamen Vertreters oder der hinter ihm stehenden Person, um einen Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger auf eine ungerechtfertigte Gefährdung von deren Rechte zu stützen.
II.
Bezüglich des bisherigen Sachverhalts wird vollumfänglich auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 (Blatt 143/149 d. A.) und vom 29.01.2024 (Blatt 621/624 d. A.), des Landgerichts München I vom 23.02.2024 (Az. 14 T 1354/24, Blatt 629 d. A.) sowie des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2025 (Az. IX ZB 11/24, Blatt 775 d. A.) Bezug genommen.
Ergänzt wird dieser Sachverhalt um die Vorträge der Beteiligten nach Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit durch den Bundesgerichtshof sowie der Amtsermittlungstätigkeit des Insolvenzgerichts:
Zunächst wurden von Amts wegen die Ermittlung hinsichtlich des Quotenverteilungsverfahrens durch das Insolvenzgericht getätigt.
In der Niederschrift zur Anleihegläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG vom 27.11.2023 wurde der Entwurf des Bestellungsbeschlusses, der die Wahl des gemeinsamen Vertreters betrifft, verlesen (Seite 3 des Protokolls vom 27.11.2023, Blatt 113 d. A., Anlage 1 Blatt 118/121 d. A.). Gleichzeitig wurde der Entwurf des Bestellungsbeschlusses als Anlage (Anlage 1) zur Niederschrift genommen (Anlage 1 Blatt 118/121 d. A.) und in Kopie den Anleihegläubigern am Einlass übergeben. Den erschienenen Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, Fragen hierzu zu stellen. In dem vorgestellten, protokollierten Bestellungsbeschluss ist auf Seite 1, letzter Absatz unten/Seite 2 oben folgendes protokolliert: Nach Einbehalt der Vergütung ist der gemeinsame Vertreter verpflichtet - sofern keine rechtlichen Gründe dagegen stehen - die Auszahlung an die Anleihegläubiger über das Clearstream vorzunehmen.
Im Wege der Amtsermittlung wurde dem Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht aufgegeben, zu diesem in der Niederschrift vom 27.11.2023 protokollierten Punkt Stellung zu nehmen und eine detaillierte Beschreibung der Vorgehensweise hinsichtlich der Quotenausschüttung vorzulegen. Dies geschah auch im Hinblick darauf, dass der Antragsteller eine Quotenausschüttung durch die O über das Clearstream in Abrede gestellt hat sowie hinsichtlich der Klärung eventueller Zweifel beziehungsweise Bedenken.
Mit Schreiben vom 13.05.2026 (Blatt 797/798 d. A.) legt der Insolvenzverwalter eine klarstellende Bestätigung der O vom 11.05.2026 (Blatt 798 d. A.) zu Vergütung und Quotenverteilung vor, auf welche vollinhaltlich Bezug genommen wird.
In dieser Bestätigung wurden Ausführungen zu der Vergütung getroffen sowie die Verfahrensweise hinsichtlich der Quotenverteilung beschrieben.
Die auf die Anleihegläubiger entfallende Quote wird gemäß dieser Erklärung - nach Abzug der Kosten und Auslagen des gemeinsamen Vertreters sowie der Kosten der Zahlstelle - nicht durch den Insolvenzverwalter unmittelbar an den gemeinsamen Vertreter zur weiteren Verteilung ausgeschüttet. Stattdessen leistet der Insolvenzverwalter die bereinigte Quote über die beauftragte Zahlstelle direkt an die Clearstream Europe AG. Die Clearstream Europe AG nimmt sodann die Verteilung der Beträge in die Depots der einzelnen Anleihegläubiger vor. Der Insolvenzverwalter behält die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters vor der Weiterleitung der Quote an die Zahlstelle ein und leitet die Vergütung und Auslagen an den gemeinsamen Vertreter weiter. Die anschließende Auszahlung an die Anleihegläubiger erfolgt ausschließlich über den Insolvenzverwalter an die Zahlstelle, die ihrerseits an Clearstream weiterleitet.
Diese Bestätigung von O vom 11.05.2026 wurde an den Antragsteller weitergeleitet, verbunden mit der gerichtlichen Anfrage, ob aufgrund der seitens der O abgegebenen Bestätigung zu Vergütung und Quotenausschüttung an dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung (§ 78 InsO) weiterhin festgehalten wird (auch im Hinblick auf eine evtl. bestehende Kostentragungspflicht bei einer Entscheidung durch das Gericht).
Herr D teilte mit Schreiben vom 18.06.2026 (Blatt 802 d. A. mit Anlagen) mit, dass er seine Beschwerde weiter verfolge. Hierbei stützt er sein Interesse an der Weiterverfolgung auf die Ungeeignetheit der O sowie die mittlerweile rechtskräftige Verurteilung.
Auch sei die hinsichtlich der sogenannten Bestätigung der O auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung am 27.11.2023 abzustellen. Im Termin habe der damalige leitende Mitarbeiter auf Nachfrage erklärt, dass man die Quote unter Umgehung von Zahlstelle/Clearstream ausschütten wolle. Somit sei die aktuelle Bestätigung untauglich, um im Nachhinein eine Rechtmäßigkeit des Beschlusses zu konstruieren.
Zudem sei festzuhalten, dass in der O-Gruppe immer noch Gelder aus nicht abgerufenen Quotenzahlungen zurückbehalten werden, die den Anleihegläubigern in anderen Fällen zustehen.
Dem Insolvenzverwalter wurde mit gerichtlichem Schreiben abschließend die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 03.07.2026 (Blatt 811/813 d. A.) betonte der Insolvenzverwalter noch einmal, dass schon in der Niederschrift zur Anleihegläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG vom 27.11.2023 folgendes protokolliert wurde: Nach Einbehalt der Vergütung ist der gemeinsame Vertreter verpflichtet, - sofern keine rechtlichen Gründe dagegen stehen -, die Auszahlung an die Anleihegläubiger über Clearstream vorzunehmen. Der Insolvenzverwalter erklärte, er werde eine Quotenverteilung an die Anleihegläubiger zudem ausschließlich dann vornehmen, wenn diese über Clearstream organisiert ist. Damit stehe fest, dass die Anleihegläubiger zumindest bei der Verteilung der Quote keine Verletzung ihrer Rechte zu befürchten haben und hatten.
Für andere Pflichtverstöße im Rahmen der Verfahrensabwicklung, die zu einer Schädigung der Anleihegläubiger führen könnten, lägen weder jetzt noch lagen aus der Erfahrung des Insolvenzverwalters aus anderen in seiner Kanzlei geführten Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Anhaltspunkte hierfür vor.
Generell gelte, dass ein gemeinsamer Vertreter im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens ohnehin weniger Spielraum habe als im vorinsolvenzrechtlichen Umfeld, in dem die von Seiten des Beschwerdeführers in Bezug genommenen strafrechtlichen relevanten Handlungen stattgefunden haben.
III.
Der Antrag des Herrn D auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung gemäß § 78 InsO ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Es wird zunächst festgestellt, dass der Bundesgerichtshof die Angelegenheit lediglich hinsichtlich der erneuten Prüfung, ob sich ein Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger daraus ergibt, dass die O für das Amt des gemeinsamen Vertreters ungeeignet ist und zurückverwiesen hat. Dabei sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch die weiteren, gegen die Eignung der O vorgebrachten Umstände (insbesondere irreführende Werbung eines mit der O verbundenen Unternehmens und ungeeignetes Verfahren zur Weiterleitung von Quotenzahlungen) zu berücksichtigen.
Die übrigen mit der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vorgebrachten Aufhebungsgründe wurden durch den Bundesgerichtshof nicht gerügt und halten Bestand.
Dies vorausgeschickt, werden in dieser Entscheidung lediglich auf die gemäß dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2025 aufgeworfenen Prüfungspunkte eingegangen. Maßstab ist hierbei allein die objektive Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung. Nachträgliche Änderungen bleiben hierbei unberücksichtigt.
Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger, dass die O für das Amt des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger ungeeignet ist:
Der Antragsteller hat die Eignung der O für das Amt der gemeinsamen Vertreterin in verschiedener Hinsicht in Abrede gestellt. Er hat geltend gemacht, dass die O keine Gewähr dafür biete, dass diese ihr Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausüben werde. Hierzu hat er Beispiele ungeeigneter Amtsführung in der Vergangenheit benannt und auf eine entsprechende Presseberichterstattung verwiesen.
Im Wege der im Verfahren entsprechend § 78 InsO geltenden Amtsermittlungspflicht sind unabhängig von einer zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung am 27.11.2023 nicht vorhandenen rechtskräftigen Verurteilung des gemeinsamen Vertreters oder der hinter ihm stehenden Personen auch ausnahmsweise beim Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die Verletzung von wichtigen Pflichten eines gemeinsamen Vertreters seitens des Gerichts Ermittlungen anzustellen, wenn der Verdacht im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung nicht ausgeräumt und nur auf diese Weise die Gefahr größerer Schäden für die Anleihegläubiger abgewendet werden kann (siehe BGH, Beschluss vom 08.12.2005, Az. IX ZB 308/04, ZIP 2006, 247 Rnr. 11; BGH, Beschluss vom 17.03.2011, Az. IX ZB 192/10, ZIP 2011, 671 Rnr. 12).
Die seitens der Antragsteller in Bezug genommenen strafrechtlich relevanten Handlungen der O-Unternehmen haben zumeist im vorinsolvenzrechtlichen Umfeld stattgefunden (siehe hierzu auch die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten der O in dem Schriftsatz vom 24.01.2024, Blatt 611 Rückseite/612 d. A.).
In den bei dem Amtsgericht München anhängigen weiteren Verfahren, in denen die O ebenfalls zum gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger bestellt worden ist, kam es im Wege vorheriger Amtsermittlung (Ende 2023) zu keinerlei Erkenntnissen, dass es zu Pflichtverstößen durch die gemeinsame Vertreterin im Rahmen der Verfahrensabwicklung gekommen ist. Diese Erkenntnisse lagen dem Gericht bereits am 27.11.2023 vor. Auch wurden solche Pflichtverstöße von keiner beteiligten Person in diesen Insolvenzverfahren gerügt.
Eine ungeeignete Amtsführung in der Vergangenheit durch die O als gemeinsame Vertreterin der Anleihegläubiger konnte nicht ermittelt werden.
Aussagen zu irreführender Werbung eines mit der O verbundenen Unternehmens:
Hierbei dürfte es sich um die Ausführungen des Herrn H in seiner Beschwerdebegründung, eingegangen am 04.12.2023, 2. auf Seite 10 (Punkt 5k) (Blatt 136 Rückseite d. A.) sowie des Herrn D in dessen Beschwerdebegründung vom 12.01.2024, Punkt A.1 (Blatt 170 Rückseite d. A., unten zweitletzter Absatz) und A.4b (Blatt 174 d. A.) handeln.
Hierbei wurde ausgeführt, dass die Muttergesellschaft des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger vorher Vollmachten mit einer angeblichen kostenlosen Interessenvertretung der Gläubiger sammelt. Ein Muster einer entsprechenden Vollmacht samt Mail über die Informationen wurde durch Herrn D als Anlage 3 zu seinem Schriftsatz vom 12.01.2024 vorgelegt.
Aus der in der Anlage 3 zum Schriftsatz vom 12.01.2024 vorgelegten Mail geht hervor, dass sich bereits mehrere Hundert Gläubiger mit einem Nominal von über 30 % des ausstehenden Anleihevolumens an die O gewandt und um Unterstützung gebeten haben sollen. Daher werde die O in beiden Anleihen als gemeinsame Vertreterin kandidieren. O werde interessierte Anleihegläubiger auf Versammlungen kostenfrei vertreten. Für diese Vertretung könnten die Anleihegläubiger O eine Vollmacht erteilen.
Eine Ermittlung des Insolvenzgerichts hinsichtlich einzelner Beweggründe jedes Anleihegläubigers, der der O GmbH (vertreten durch Frau Rechtsanwältin Sch von der Kanzlei) Vollmacht zur Vertretung unter anderem in der Gläubigerversammlung vom 27.11.2023 erteilt hat, ist im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung nicht möglich. Auch hat der jeweilige Antragsteller keinerlei Ausführungen dazu getätigt beziehungsweise Beweis dafür angeboten, dass die Vollmachtgeber aufgrund dieser durch die O GmbH getätigten Benachrichtigung die entsprechende Vollmacht unterzeichnet hat.
Es kann daher seitens des Gerichts davon ausgegangen werden, dass jeder einzelne Vollmachtgeber sich seiner Entscheidung und dessen Auswirkungen bewusst war.
Ungeeignetes Verfahren zur Weiterleitung von Quotenzahlungen:
Bereits in der Niederschrift zur Anleihegläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG vom 27.11.2023 wurde gemäß der Anlage zum Protokoll (Seite 1 unten/Seite 2 oben) festgehalten, dass nach Einbehalt der Vergütung der gemeinsame Vertreter verpflichtet ist, - sofern keine rechtlichen Gründe dagegen stehen -, die Auszahlung an die Anleihegläubiger über Clearstream vorzunehmen (siehe Anlage 1 Blatt 118/121 d. A.).
Diese Aussage wurde durch den Antragsteller in Abrede gestellt.
Im Wege der Amtsermittlung und zur Klarstellung der bereits am 27.11.2023 abgegebenen Verpflichtung der O zur Auszahlung der Quoten an die Anleihegläubiger über Clearstream wurde über den Insolvenzverwalter die Bestätigung der O vom 11.05.2026 eingeholt. Demgemäß hat die Quotenverteilung an die Anleihegläubiger im nachfolgend beschriebenen Verfahren zu erfolgen:
Die auf die Anleihegläubiger entfallende Quote wird - nach Abzug der Kosten und Auslagen des gemeinsamen Vertreters sowie der Kosten der Zahlstelle - nicht durch den Insolvenzverwalter unmittelbar an den gemeinsamen Vertreter zur weiteren Verteilung ausgeschüttet. Stattdessen leistet der Insolvenzverwalter die bereinigte Quote über die beauftragte Zahlstelle direkt an die Clearstream Europe AG. Die Clearstream Europe AG nimmt sodann die Verteilung der Beträge in die Depots der einzelnen Anleihegläubiger vor.
Der Insolvenzverwalter behält die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters vor der Weiterleitung der Quote an die Zahlstelle ein und leitet die Vergütung und Auslagen an den gemeinsamen Vertreter weiter. Die anschließende Auszahlung an die Anleihegläubiger erfolgt ausschließlich über den Insolvenzverwalter an die Zahlstelle, die ihrerseits an Clearstream weiterleitet.
Die Bestätigung O vom 11.05.2026 stellt lediglich eine Klarstellung zu der bereits am 27.11.2023 abgegebenen Verpflichtung dar und bestand somit bereits im Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung.
Damit steht aus Sicht des Insolvenzgerichts fest, dass die Anleihegläubiger bei der Verteilung der Quote keine Verletzung ihrer Rechte zu befürchten haben und hatten.

IV.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO.
-

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

-
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

-

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 20.07.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 1509 IN 2357/23 · Euroboden GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1509 IN 2357/23
Wirksam am
10.08.2026
Registerbezug
München, HRB 126162
1509 IN 2357/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euroboden GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Höglmaier Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 126162
- Schuldnerin -

D.
- Anleihegläubiger, Antragsteller und Beschwerdeführer -

Beschluss:

-
1. Der Antrag des Anleihegläubigers, Herr D, gerichtet auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung gemäß § 78 InsO betreffend die Euroboden-Anleihe 2020/2025 wird nach vorheriger Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 und Zurückverweisung gemäß Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2025 (Az. IX ZB 10/24) als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten der Entscheidung über den Antrag gemäß § 78 InsO, einschließlich derer der Beschwerdeinstanz vor dem Landgericht München I (Az. 14 T 660/24).

Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof (Az. IX ZB 10/24) zu 3/4;
die Antragsgegnerin (O) trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof (Az. IX ZB 10/24) zu 1/4.
3. Der Streitwert wird auf Euro 10.000,-- festgesetzt.

-
Gründe:
-
I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 wurde der Antrag des Anleihegläubigers, Herr D, gerichtet auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 27.11.2023 gemäß § 78 InsO zurückgewiesen.
Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Antragstellers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 29.01.2024 nicht abgeholfen und dem Landgericht München I zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 23.02.2024 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Das Landgericht München I hat die Rechtsbeschwerde aufgrund grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Antragsteller legte gegen die Entscheidung des Landgerichts München I Rechtsbeschwerde ein.
Der Bundesgerichtshof hat gemäß Beschluss vom 16.10.2025 den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 lediglich auf die nicht ausreichende Prüfung des Insolvenzgerichts im Hinblick auf den Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen des Beschlusses aber auch wegen einer Gefährdung der von dem Beschluss erfassten Rechte der Anleihegläubiger aufgehoben.
Eine ungerechtfertigte Gefährdung der Rechte der Anleihegläubiger könne sich aus einer fehlenden Eignung des gemeinsamen Vertreters ergeben. Dies komme insbesondere dann in Betracht, wenn der gemeinsame Vertreter keine Gewähr dafür biete, dass er sein Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausübt und nicht etwa im Eigeninteresse. Der gemeinsame Vertreter habe die Vermögensinteressen der Anleihegläubiger zu wahren und müsse hierzu geeignet sein. Die Eignung einer juristischen Person folge nicht allein daraus, dass diese sachkundig ist. Die Person müsse (auch) Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Sachkunde im Sinne der Anleihegläubiger einsetzt.
Der Antragsteller hat die Eignung der O für das Amt der gemeinsamen Vertreterin in verschiedener Hinsicht in Abrede gestellt. Er hat geltend gemacht, dass die O keine Gewähr dafür biete, dass diese ihr Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausüben werde. Hierzu hat der Antragsteller Beispiele ungeeigneter Amtsführung in der Vergangenheit benannt und auf eine entsprechende Presseberichterstattung verwiesen.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.10.2025 weiter ausgeführt, dass die Begründung des Amtsgerichts München zur Eignung des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger nicht ausreichend sei. Die Feststellung, dass die erhobenen Vorwürfe im vorliegenden Verfahren ohne eine rechtskräftige Verurteilung aufgrund etwaiger Straftaten nicht berücksichtigungsfähig seien, genüge den rechtlichen Anforderungen nicht. Zum einen lasse die Entscheidung nicht erkennen, dass es sich der bei der im Verfahren entsprechend § 78 InsO geltenden Amtsermittlung bewusst war. Zum anderen bedarf es keiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des gemeinsamen Vertreters oder der hinter ihm stehenden Person, um einen Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger auf eine ungerechtfertigte Gefährdung von deren Rechte zu stützen.
II.
Bezüglich des bisherigen Sachverhalts wird vollumfänglich auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 (Blatt 143/149 d. A.) und vom 29.01.2024 (Blatt 621/624 d. A.), des Landgerichts München I vom 23.02.2024 (Az. 14 T 660/24, Blatt 626 d. A.) sowie des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2025 (Az. IX ZB 10/24, Blatt 776 d. A.) Bezug genommen.
Ergänzt wird dieser Sachverhalt um die Vorträge der Beteiligten nach Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit durch den Bundesgerichtshof sowie der Amtsermittlungstätigkeit des Insolvenzgerichts:
Zunächst wurden von Amts wegen die Ermittlung hinsichtlich des Quotenverteilungsverfahrens durch das Insolvenzgericht getätigt.
In der Niederschrift zur Anleihegläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG vom 27.11.2023 wurde der Entwurf des Bestellungsbeschlusses, der die Wahl des gemeinsamen Vertreters betrifft, verlesen (Seite 3 des Protokolls vom 27.11.2023, Blatt 119 d. A., Anlage 1 Blatt 118/121 d. A.). Gleichzeitig wurde der Entwurf des Bestellungsbeschlusses als Anlage (Anlage 1) zur Niederschrift genommen (Anlage 1 Blatt 118/121 d. A.) und in Kopie den Anleihegläubigern am Einlass übergeben. Den erschienenen Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, Fragen hierzu zu stellen. In dem vorgestellten, protokollierten Bestellungsbeschluss ist auf Seite 1, letzter Absatz unten/Seite 2 oben folgendes protokolliert: Nach Einbehalt der Vergütung ist der gemeinsame Vertreter verpflichtet - sofern keine rechtlichen Gründe dagegen stehen - die Auszahlung an die Anleihegläubiger über das Clearstream vorzunehmen.
Im Wege der Amtsermittlung wurde dem Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht aufgegeben, zu diesem in der Niederschrift vom 27.11.2023 protokollierten Punkt Stellung zu nehmen und eine detaillierte Beschreibung der Vorgehensweise hinsichtlich der Quotenausschüttung vorzulegen. Dies geschah auch im Hinblick darauf, dass der Antragsteller eine Quotenausschüttung durch die O über das Clearstream in Abrede gestellt hat sowie hinsichtlich der Klärung eventueller Zweifel beziehungsweise Bedenken.
Mit Schreiben vom 13.05.2026 (Blatt 797/798 d. A.) legt der Insolvenzverwalter eine klarstellende Bestätigung der O vom 11.05.2026 (Blatt 798 d. A.) zu Vergütung und Quotenverteilung vor, auf welche vollinhaltlich Bezug genommen wird.
In dieser Bestätigung wurden Ausführungen zu der Vergütung getroffen sowie die Verfahrensweise hinsichtlich der Quotenverteilung beschrieben.
Die auf die Anleihegläubiger entfallende Quote wird gemäß dieser Erklärung - nach Abzug der Kosten und Auslagen des gemeinsamen Vertreters sowie der Kosten der Zahlstelle - nicht durch den Insolvenzverwalter unmittelbar an den gemeinsamen Vertreter zur weiteren Verteilung ausgeschüttet. Stattdessen leistet der Insolvenzverwalter die bereinigte Quote über die beauftragte Zahlstelle direkt an die Clearstream Europe AG. Die Clearstream Europe AG nimmt sodann die Verteilung der Beträge in die Depots der einzelnen Anleihegläubiger vor. Der Insolvenzverwalter behält die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters vor der Weiterleitung der Quote an die Zahlstelle ein und leitet die Vergütung und Auslagen an den gemeinsamen Vertreter weiter. Die anschließende Auszahlung an die Anleihegläubiger erfolgt ausschließlich über den Insolvenzverwalter an die Zahlstelle, die ihrerseits an Clearstream weiterleitet.
Diese Bestätigung von O vom 11.05.2026 wurde an den Antragsteller weitergeleitet, verbunden mit der gerichtlichen Anfrage, ob aufgrund der seitens der O abgegebenen Bestätigung zu Vergütung und Quotenausschüttung an dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung (§ 78 InsO) weiterhin festgehalten wird (auch im Hinblick auf eine evtl. bestehende Kostentragungspflicht bei einer Entscheidung durch das Gericht).
Herr D teilte mit Schreiben vom 18.06.2026 (Blatt 802 d. A. mit Anlagen) mit, dass er seine Beschwerde weiter verfolge. Hierbei stützt er sein Interesse an der Weiterverfolgung auf die Ungeeignetheit der O sowie die mittlerweile rechtskräftige Verurteilung.
Auch sei die hinsichtlich der sogenannten Bestätigung der O auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung am 27.11.2023 abzustellen. Im Termin habe der damalige leitende Mitarbeiter auf Nachfrage erklärt, dass man die Quote unter Umgehung von Zahlstelle/Clearstream ausschütten wolle. Somit sei die aktuelle Bestätigung untauglich, um im Nachhinein eine Rechtmäßigkeit des Beschlusses zu konstruieren.
Zudem sei festzuhalten, dass in der O-Gruppe immer noch Gelder aus nicht abgerufenen Quotenzahlungen zurückbehalten werden, die den Anleihegläubigern in anderen Fällen zustehen.
Dem Insolvenzverwalter wurde mit gerichtlichem Schreiben abschließend die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 03.07.2026 (Blatt 811/813 d. A.) betonte der Insolvenzverwalter noch einmal, dass schon in der Niederschrift zur Anleihegläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG vom 27.11.2023 folgendes protokolliert wurde: Nach Einbehalt der Vergütung ist der gemeinsame Vertreter verpflichtet, - sofern keine rechtlichen Gründe dagegen stehen -, die Auszahlung an die Anleihegläubiger über Clearstream vorzunehmen. Der Insolvenzverwalter erklärte, er werde eine Quotenverteilung an die Anleihegläubiger zudem ausschließlich dann vornehmen, wenn diese über Clearstream organisiert ist. Damit stehe fest, dass die Anleihegläubiger zumindest bei der Verteilung der Quote keine Verletzung ihrer Rechte zu befürchten haben und hatten.
Für andere Pflichtverstöße im Rahmen der Verfahrensabwicklung, die zu einer Schädigung der Anleihegläubiger führen könnten, lägen weder jetzt noch lagen aus der Erfahrung des Insolvenzverwalters aus anderen in seiner Kanzlei geführten Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Anhaltspunkte hierfür vor.
Generell gelte, dass ein gemeinsamer Vertreter im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens ohnehin weniger Spielraum habe als im vorinsolvenzrechtlichen Umfeld, in dem die von Seiten des Beschwerdeführers in Bezug genommenen strafrechtlichen relevanten Handlungen stattgefunden haben.
III.
Der Antrag des Herrn D auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung gemäß § 78 InsO ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Es wird zunächst festgestellt, dass der Bundesgerichtshof die Angelegenheit lediglich hinsichtlich der erneuten Prüfung, ob sich ein Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger daraus ergibt, dass die O für das Amt des gemeinsamen Vertreters ungeeignet ist und zurückverwiesen hat. Dabei sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch die weiteren, gegen die Eignung der O vorgebrachten Umstände (insbesondere irreführende Werbung eines mit der O verbundenen Unternehmens und ungeeignetes Verfahren zur Weiterleitung von Quotenzahlungen) zu berücksichtigen.
Die übrigen mit der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vorgebrachten Aufhebungsgründe wurden durch den Bundesgerichtshof nicht gerügt und halten Bestand.
Dies vorausgeschickt, werden in dieser Entscheidung lediglich auf die gemäß dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2025 aufgeworfenen Prüfungspunkte eingegangen. Maßstab ist hierbei allein die objektive Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung. Nachträgliche Änderungen bleiben hierbei unberücksichtigt.
Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger, dass die O für das Amt des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger ungeeignet ist:
Der Antragsteller hat die Eignung der O für das Amt der gemeinsamen Vertreterin in verschiedener Hinsicht in Abrede gestellt. Er hat geltend gemacht, dass die O keine Gewähr dafür biete, dass diese ihr Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausüben werde. Hierzu hat er Beispiele ungeeigneter Amtsführung in der Vergangenheit benannt und auf eine entsprechende Presseberichterstattung verwiesen.
Im Wege der im Verfahren entsprechend § 78 InsO geltenden Amtsermittlungspflicht sind unabhängig von einer zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung am 27.11.2023 nicht vorhandenen rechtskräftigen Verurteilung des gemeinsamen Vertreters oder der hinter ihm stehenden Personen auch ausnahmsweise beim Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die Verletzung von wichtigen Pflichten eines gemeinsamen Vertreters seitens des Gerichts Ermittlungen anzustellen, wenn der Verdacht im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung nicht ausgeräumt und nur auf diese Weise die Gefahr größerer Schäden für die Anleihegläubiger abgewendet werden kann (siehe BGH, Beschluss vom 08.12.2005, Az. IX ZB 308/04, ZIP 2006, 247 Rnr. 11; BGH, Beschluss vom 17.03.2011, Az. IX ZB 192/10, ZIP 2011, 671 Rnr. 12).
Die seitens der Antragsteller in Bezug genommenen strafrechtlich relevanten Handlungen der O-Unternehmen haben zumeist im vorinsolvenzrechtlichen Umfeld stattgefunden (siehe hierzu auch die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten der O in dem Schriftsatz vom 24.01.2024, Blatt 611 Rückseite/612 d. A.).
In den bei dem Amtsgericht München anhängigen weiteren Verfahren, in denen die O ebenfalls zum gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger bestellt worden ist, kam es im Wege vorheriger Amtsermittlung (Ende 2023) zu keinerlei Erkenntnissen, dass es zu Pflichtverstößen durch die gemeinsame Vertreterin im Rahmen der Verfahrensabwicklung gekommen ist. Diese Erkenntnisse lagen dem Gericht bereits am 27.11.2023 vor. Auch wurden solche Pflichtverstöße von keiner beteiligten Person in diesen Insolvenzverfahren gerügt.
Eine ungeeignete Amtsführung in der Vergangenheit durch die O als gemeinsame Vertreterin der Anleihegläubiger konnte nicht ermittelt werden.
Aussagen zu irreführender Werbung eines mit der O verbundenen Unternehmens:
Hierbei dürfte es sich um die Ausführungen des Herrn H in seiner Beschwerdebegründung, eingegangen am 04.12.2023, 2. auf Seite 10 (Punkt 5k) (Blatt 136 Rückseite d. A.) sowie des Herrn D in dessen Beschwerdebegründung vom 12.01.2024, Punkt A.1 (Blatt 170 Rückseite d. A., unten zweitletzter Absatz) und A.4b (Blatt 174 d. A.) handeln.
Hierbei wurde ausgeführt, dass die Muttergesellschaft des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger vorher Vollmachten mit einer angeblichen kostenlosen Interessenvertretung der Gläubiger sammelt. Ein Muster einer entsprechenden Vollmacht samt Mail über die Informationen wurde durch Herrn D als Anlage 3 zu seinem Schriftsatz vom 12.01.2024 vorgelegt.
Aus der in der Anlage 3 zum Schriftsatz vom 12.01.2024 vorgelegten Mail geht hervor, dass sich bereits mehrere Hundert Gläubiger mit einem Nominal von über 30 % des ausstehenden Anleihevolumens an die O gewandt und um Unterstützung gebeten haben sollen. Daher werde die O in beiden Anleihen als gemeinsame Vertreterin kandidieren. O werde interessierte Anleihegläubiger auf Versammlungen kostenfrei vertreten. Für diese Vertretung könnten die Anleihegläubiger O eine Vollmacht erteilen.
Eine Ermittlung des Insolvenzgerichts hinsichtlich einzelner Beweggründe jedes Anleihegläubigers, der der O GmbH (vertreten durch Frau Rechtsanwältin Sch von der Kanzlei) Vollmacht zur Vertretung unter anderem in der Gläubigerversammlung vom 27.11.2023 erteilt hat, ist im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung nicht möglich. Auch hat der jeweilige Antragsteller keinerlei Ausführungen dazu getätigt beziehungsweise Beweis dafür angeboten, dass die Vollmachtgeber aufgrund dieser durch die O GmbH getätigten Benachrichtigung die entsprechende Vollmacht unterzeichnet hat.
Es kann daher seitens des Gerichts davon ausgegangen werden, dass jeder einzelne Vollmachtgeber sich seiner Entscheidung und dessen Auswirkungen bewusst war.
Ungeeignetes Verfahren zur Weiterleitung von Quotenzahlungen:
Bereits in der Niederschrift zur Anleihegläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG vom 27.11.2023 wurde gemäß der Anlage zum Protokoll (Seite 1 unten/Seite 2 oben) festgehalten, dass nach Einbehalt der Vergütung der gemeinsame Vertreter verpflichtet ist, - sofern keine rechtlichen Gründe dagegen stehen -, die Auszahlung an die Anleihegläubiger über Clearstream vorzunehmen (siehe Anlage 1 Blatt 118/121 d. A.).
Diese Aussage wurde durch den Antragsteller in Abrede gestellt.
Im Wege der Amtsermittlung und zur Klarstellung der bereits am 27.11.2023 abgegebenen Verpflichtung der O zur Auszahlung der Quoten an die Anleihegläubiger über Clearstream wurde über den Insolvenzverwalter die Bestätigung der O vom 11.05.2026 eingeholt. Demgemäß hat die Quotenverteilung an die Anleihegläubiger im nachfolgend beschriebenen Verfahren zu erfolgen:
Die auf die Anleihegläubiger entfallende Quote wird - nach Abzug der Kosten und Auslagen des gemeinsamen Vertreters sowie der Kosten der Zahlstelle - nicht durch den Insolvenzverwalter unmittelbar an den gemeinsamen Vertreter zur weiteren Verteilung ausgeschüttet. Stattdessen leistet der Insolvenzverwalter die bereinigte Quote über die beauftragte Zahlstelle direkt an die Clearstream Europe AG. Die Clearstream Europe AG nimmt sodann die Verteilung der Beträge in die Depots der einzelnen Anleihegläubiger vor.
Der Insolvenzverwalter behält die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters vor der Weiterleitung der Quote an die Zahlstelle ein und leitet die Vergütung und Auslagen an den gemeinsamen Vertreter weiter. Die anschließende Auszahlung an die Anleihegläubiger erfolgt ausschließlich über den Insolvenzverwalter an die Zahlstelle, die ihrerseits an Clearstream weiterleitet.
Die Bestätigung O vom 11.05.2026 stellt lediglich eine Klarstellung zu der bereits am 27.11.2023 abgegebenen Verpflichtung dar und bestand somit bereits im Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung.
Damit steht aus Sicht des Insolvenzgerichts fest, dass die Anleihegläubiger bei der Verteilung der Quote keine Verletzung ihrer Rechte zu befürchten haben und hatten.

IV.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO.
-

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

-
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

-

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 20.07.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 1509 IN 2357/23 · Euroboden GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1509 IN 2357/23
Wirksam am
21.07.2026
Registerbezug
München, HRB 126162
1509 IN 2357/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euroboden GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Höglmaier Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 126162
- Schuldnerin -

Hellmich Rainer Martin, Zur Krakau 49, 42489 Wülfrath
- Anleihegläubiger, Antragsteller und Beschwerdeführer -

Beschluss:

1. Der Antrag des Anleihegläubigers, Herr Rainer Martin Hellmich, gerichtet auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung gemäß § 78 InsO betreffend die Euroboden-Anleihe 2020/2025 wird nach vorheriger Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 und Zurückverweisung gemäß Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2025 (Az. IX ZB 10/24) als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten der Entscheidung über den Antrag gemäß § 78 InsO, einschließlich derer der Beschwerdeinstanz vor dem Landgericht München I (Az. 661/24).

Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof (AZ. IX ZB 10/24) zu 3/4;
die Antragsgegnerin (One Square Advisory Service S.à.r.l.) trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof (Az. IX ZB 10/24) zu 1/4.
3. Der Streitwert wird auf Euro 10.000,-- festgesetzt.

Gründe:

I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 wurde der Antrag des Anleihegläubigers, Herr Rainer Martin Hellmich, gerichtet auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 27.11.2023 gemäß § 78 InsO zurückgewiesen.
Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Antragstellers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 29.01.2024 nicht abgeholfen und dem Landgericht München I zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 23.02.2024 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Das Landgericht München I hat die Rechtsbeschwerde aufgrund grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Antragsteller legte gegen die Entscheidung des Landgerichts München I Rechtsbeschwerde ein.
Der Bundesgerichtshof hat gemäß Beschluss vom 16.10.2025 den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 lediglich auf die nicht ausreichende Prüfung des Insolvenzgerichts im Hinblick auf den Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen des Beschlusses aber auch wegen einer Gefährdung der von dem Beschluss erfassten Rechte der Anleihegläubiger aufgehoben.
Eine ungerechtfertigte Gefährdung der Rechte der Anleihegläubiger könne sich aus einer fehlenden Eignung des gemeinsamen Vertreters ergeben. Dies komme insbesondere dann in Betracht, wenn der gemeinsame Vertreter keine Gewähr dafür biete, dass er sein Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausübt und nicht etwa im Eigeninteresse. Der gemeinsame Vertreter habe die Vermögensinteressen der Anleihegläubiger zu wahren und müsse hierzu geeignet sein. Die Eignung einer juristischen Person folge nicht allein daraus, dass diese sachkundig ist. Die Person müsse (auch) Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Sachkunde im Sinne der Anleihegläubiger einsetzt.
Der Antragsteller hat die Eignung der One Square Advisory Service S.à.r.l. für das Amt der gemeinsamen Vertreterin in verschiedener Hinsicht in Abrede gestellt. Er hat geltend gemacht, dass die One Square Advisory Service S.à.r.l. keine Gewähr dafür biete, dass diese ihr Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausüben werde. Hierzu hat der Antragsteller Beispiele ungeeigneter Amtsführung in der Vergangenheit benannt und auf eine entsprechende Presseberichterstattung verwiesen.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.10.2025 weiter ausgeführt, dass die Begründung des Amtsgerichts München zur Eignung des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger nicht ausreichend sei. Die Feststellung, dass die erhobenen Vorwürfe im vorliegenden Verfahren ohne eine rechtskräftige Verurteilung aufgrund etwaiger Straftaten nicht berücksichtigungsfähig seien, genüge den rechtlichen Anforderungen nicht. Zum einen lasse die Entscheidung nicht erkennen, dass es sich der bei der im Verfahren entsprechend § 78 InsO geltenden Amtsermittlung bewusst war. Zum anderen bedarf es keiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des gemeinsamen Vertreters oder der hinter ihm stehenden Person, um einen Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger auf eine ungerechtfertigte Gefährdung von deren Rechte zu stützen.
II.
Bezüglich des bisherigen Sachverhalts wird vollumfänglich auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 (Blatt 150/156 d. A.) und vom 29.01.2024 (Blatt 621/624 d. A.), des Landgerichts München I vom 23.02.2024 (Az. 14 T 661/24, Blatt 627 d. A.) sowie des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2025 (Az. IX ZB 10/24, Blatt 776 d. A.) Bezug genommen.
Ergänzt wird dieser Sachverhalt um die Vorträge der Beteiligten nach Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit durch den Bundesgerichtshof sowie der Amtsermittlungstätigkeit des Insolvenzgerichts:
Zunächst wurden von Amts wegen die Ermittlung hinsichtlich des Quotenverteilungsverfahrens durch das Insolvenzgericht getätigt.
In der Niederschrift zur Anleihegläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG vom 27.11.2023 wurde der Entwurf des Bestellungsbeschlusses, der die Wahl des gemeinsamen Vertreters betrifft, verlesen (Seite 3 des Protokolls vom 27.11.2023, Blatt 119 d. A., Anlage 1 Blatt 118/121 d. A.). Gleichzeitig wurde der Entwurf des Bestellungsbeschlusses als Anlage (Anlage 1) zur Niederschrift genommen (Anlage 1 Blatt 118/121 d. A.) und in Kopie den Anleihegläubigern am Einlass übergeben. Den erschienenen Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, Fragen hierzu zu stellen. In dem vorgestellten, protokollierten Bestellungsbeschluss ist auf Seite 1, letzter Absatz unten/Seite 2 oben folgendes protokolliert: „Nach Einbehalt der Vergütung ist der gemeinsame Vertreter verpflichtet - sofern keine rechtlichen Gründe dagegen stehen - die Auszahlung an die Anleihegläubiger über das Clearstream vorzunehmen.“
Im Wege der Amtsermittlung wurde dem Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht aufgegeben, zu diesem in der Niederschrift vom 27.11.2023 protokollierten Punkt Stellung zu nehmen und eine detaillierte Beschreibung der Vorgehensweise hinsichtlich der Quotenausschüttung vorzulegen. Dies geschah auch im Hinblick darauf, dass der Antragsteller eine Quotenausschüttung durch die One Square Advisory Service S.à.r.l. über das Clearstream in Abrede gestellt hat sowie hinsichtlich der Klärung eventueller Zweifel beziehungsweise Bedenken.
Mit Schreiben vom 13.05.2026 (Blatt 797/798 d. A.) legt der Insolvenzverwalter eine klarstellende Bestätigung der One Square Advisory Service S.à.r.l. vom 11.05.2026 (Blatt 798 d. A.) zu Vergütung und Quotenverteilung vor, auf welche vollinhaltlich Bezug genommen wird.
In dieser Bestätigung wurden Ausführungen zu der Vergütung getroffen sowie die Verfahrensweise hinsichtlich der Quotenverteilung beschrieben.
Die auf die Anleihegläubiger entfallende Quote wird gemäß dieser Erklärung - nach Abzug der Kosten und Auslagen des gemeinsamen Vertreters sowie der Kosten der Zahlstelle - nicht durch den Insolvenzverwalter unmittelbar an den gemeinsamen Vertreter zur weiteren Verteilung ausgeschüttet. Stattdessen leistet der Insolvenzverwalter die bereinigte Quote über die beauftragte Zahlstelle direkt an die Clearstream Europe AG. Die Clearstream Europe AG nimmt sodann die Verteilung der Beträge in die Depots der einzelnen Anleihegläubiger vor. Der Insolvenzverwalter behält die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters vor der Weiterleitung der Quote an die Zahlstelle ein und leitet die Vergütung und Auslagen an den gemeinsamen Vertreter weiter. Die anschließende Auszahlung an die Anleihegläubiger erfolgt ausschließlich über den Insolvenzverwalter an die Zahlstelle, die ihrerseits an Clearstream weiterleitet.
Diese Bestätigung von One Square Advisory Service S.à.r.l. vom 11.05.2026 wurde an den Antragsteller weitergeleitet, verbunden mit der gerichtlichen Anfrage, ob aufgrund der seitens der One Square Advisory Service S.à.r.l. abgegebenen Bestätigung zu Vergütung und Quotenausschüttung an dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung (§ 78 InsO) weiterhin festgehalten wird (auch im Hinblick auf eine evtl. bestehende Kostentragungspflicht bei einer Entscheidung durch das Gericht).
Herr Hellmich teilte mit Schreiben vom 19.06.2026 (Blatt 807/809 d. A.) mit, dass dieser weiterhin seinen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses zur Bestellung der One Square Advisory Service S.à.r.l. als gemeinsamen Vertreterin der Anleihegläubiger weiterverfolge. Die Bestätigung der One Square Advisory Service S.à.r.l. vom 11.05.2026 erscheine in erster Linie die Frage einer angemessenen Vergütung zu betreffen, wobei den Erwägungen des Bundesgerichtshofs Rechnung getragen werden soll, wonach eine Vergütung anhand des RVG nicht in Betracht kommt. Fraglich sei hierbei, ob es sich um eine nachträgliche Änderung handle, die nicht maßgeblich wäre, weil es allein auf die objektive Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung ankommt.
Auch verweist der Antragsteller abschließend auf die mangelnde Geeignetheit der One Square Advisory Service S.à.r.l., insbesondere im Hinblick auf die strafrechtlichen Entwicklungen und Urteile sowie die weiteren juristischen Verwicklungen in anderen Verfahren.
Dem Insolvenzverwalter wurde mit gerichtlichem Schreiben abschließend die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 03.07.2026 (Blatt 811/813 d. A.) betonte der Insolvenzverwalter noch einmal, dass schon in der Niederschrift zur Anleihegläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG vom 27.11.2023 folgendes protokolliert wurde: „Nach Einbehalt der Vergütung ist der gemeinsame Vertreter verpflichtet, - sofern keine rechtlichen Gründe dagegen stehen -, die Auszahlung an die Anleihegläubiger über Clearstream vorzunehmen.“ Der Insolvenzverwalter erklärte, er werde eine Quotenverteilung an die Anleihegläubiger zudem ausschließlich dann vornehmen, wenn diese über Clearstream organisiert ist. Damit stehe fest, dass die Anleihegläubiger zumindest bei der Verteilung der Quote keine Verletzung ihrer Rechte zu befürchten haben und hatten.
Für andere Pflichtverstöße im Rahmen der Verfahrensabwicklung, die zu einer Schädigung der Anleihegläubiger führen könnten, lägen weder jetzt noch lagen aus der Erfahrung des Insolvenzverwalters aus anderen in seiner Kanzlei geführten Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Anhaltspunkte hierfür vor.
Generell gelte, dass ein gemeinsamer Vertreter im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens ohnehin weniger Spielraum habe als im vorinsolvenzrechtlichen Umfeld, in dem die von Seiten des Beschwerdeführers in Bezug genommenen strafrechtlichen relevanten Handlungen stattgefunden haben.
III.
Der Antrag des Herrn Rainer Martin Hellmich auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung gemäß § 78 InsO ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Es wird zunächst festgestellt, dass der Bundesgerichtshof die Angelegenheit lediglich hinsichtlich der erneuten Prüfung, ob sich ein Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger daraus ergibt, dass die One Square Advisory Service S.à.r.l. für das Amt des gemeinsamen Vertreters ungeeignet ist und zurückverwiesen hat. Dabei sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch die weiteren, gegen die Eignung der One Square Advisory Service S.à.r.l. vorgebrachten Umstände (insbesondere irreführende Werbung eines mit der One Square verbundenen Unternehmens und ungeeignetes Verfahren zur Weiterleitung von Quotenzahlungen) zu berücksichtigen.
Die übrigen mit der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vorgebrachten Aufhebungsgründe wurden durch den Bundesgerichtshof nicht gerügt und halten Bestand.
Dies vorausgeschickt, werden in dieser Entscheidung lediglich auf die gemäß dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2025 aufgeworfenen Prüfungspunkte eingegangen. Maßstab ist hierbei allein die objektive Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung. Nachträgliche Änderungen bleiben hierbei unberücksichtigt.
Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger, dass die One Square Advisory Service S.à.r.l. für das Amt des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger ungeeignet ist:
Der Antragsteller hat die Eignung der One Square Advisory Service S.à.r.l. für das Amt der gemeinsamen Vertreterin in verschiedener Hinsicht in Abrede gestellt. Er hat geltend gemacht, dass die One Square Advisory Service S.à.r.l. keine Gewähr dafür biete, dass diese ihr Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausüben werde. Hierzu hat er Beispiele ungeeigneter Amtsführung in der Vergangenheit benannt und auf eine entsprechende Presseberichterstattung verwiesen.
Im Wege der im Verfahren entsprechend § 78 InsO geltenden Amtsermittlungspflicht sind unabhängig von einer zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung am 27.11.2023 nicht vorhandenen rechtskräftigen Verurteilung des gemeinsamen Vertreters oder der hinter ihm stehenden Personen auch ausnahmsweise beim Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die Verletzung von wichtigen Pflichten eines gemeinsamen Vertreters seitens des Gerichts Ermittlungen anzustellen, wenn der Verdacht im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung nicht ausgeräumt und nur auf diese Weise die Gefahr größerer Schäden für die Anleihegläubiger abgewendet werden kann (siehe BGH, Beschluss vom 08.12.2005, Az. IX ZB 308/04, ZIP 2006, 247 Rnr. 11; BGH, Beschluss vom 17.03.2011, Az. IX ZB 192/10, ZIP 2011, 671 Rnr. 12).
Die seitens der Antragsteller in Bezug genommenen strafrechtlich relevanten Handlungen der One Square-Unternehmen haben zumeist im vorinsolvenzrechtlichen Umfeld stattgefunden (siehe hierzu auch die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten der One Square Advisory Service S.à.r.l. in dem Schriftsatz vom 24.01.2024, Blatt 611 Rückseite/612 d. A.).
In den bei dem Amtsgericht München anhängigen weiteren Verfahren, in denen die One Square ebenfalls zum gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger bestellt worden ist, kam es im Wege vorheriger Amtsermittlung (Ende 2023) zu keinerlei Erkenntnissen, dass es zu Pflichtverstößen durch die gemeinsame Vertreterin im Rahmen der Verfahrensabwicklung gekommen ist. Diese Erkenntnisse lagen dem Gericht bereits am 27.11.2023 vor. Auch wurden solche Pflichtverstöße von keiner beteiligten Person in diesen Insolvenzverfahren gerügt.
Eine ungeeignete Amtsführung in der Vergangenheit durch die One Square als gemeinsame Vertreterin der Anleihegläubiger konnte nicht ermittelt werden.
Aussagen zu irreführender Werbung eines mit der One Square verbundenen Unternehmens:
Hierbei dürfte es sich um die Ausführungen des Herrn Hellmich in seiner Beschwerdebegründung, eingegangen am 04.12.2023, 2. auf Seite 10 (Punkt 5k) (Blatt 136 Rückseite d. A.) sowie des Herrn Dittmer in dessen Beschwerdebegründung vom 12.01.2024, Punkt A.1 (Blatt 170 Rückseite d. A., unten zweitletzter Absatz) und A.4b (Blatt 174 d. A.) handeln.
Hierbei wurde ausgeführt, dass die Muttergesellschaft des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger vorher Vollmachten mit einer angeblichen kostenlosen Interessenvertretung der Gläubiger sammelt. Ein Muster einer entsprechenden Vollmacht samt Mail über die Informationen wurde durch Herrn Dittmer als Anlage 3 zu seinem Schriftsatz vom 12.01.2024 vorgelegt.
Aus der in der Anlage 3 zum Schriftsatz vom 12.01.2024 vorgelegten Mail geht hervor, dass sich bereits mehrere Hundert Gläubiger mit einem Nominal von über 30 % des ausstehenden Anleihevolumens an die One Square gewandt und um Unterstützung gebeten haben sollen. Daher werde die One Square in beiden Anleihen als gemeinsame Vertreterin kandidieren. One Square werde interessierte Anleihegläubiger auf Versammlungen kostenfrei vertreten. Für diese Vertretung könnten die Anleihegläubiger One Square eine Vollmacht erteilen.
Eine Ermittlung des Insolvenzgerichts hinsichtlich einzelner Beweggründe jedes Anleihegläubigers, der der One Square Advisors GmbH (vertreten durch Frau Rechtsanwältin Miriam Schäfer von der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek) Vollmacht zur Vertretung unter anderem in der Gläubigerversammlung vom 27.11.2023 erteilt hat, ist im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung nicht möglich. Auch hat der jeweilige Antragsteller keinerlei Ausführungen dazu getätigt beziehungsweise Beweis dafür angeboten, dass die Vollmachtgeber aufgrund dieser durch die One Square Advisors GmbH getätigten Benachrichtigung die entsprechende Vollmacht unterzeichnet hat.
Es kann daher seitens des Gerichts davon ausgegangen werden, dass jeder einzelne Vollmachtgeber sich seiner Entscheidung und dessen Auswirkungen bewusst war.
Ungeeignetes Verfahren zur Weiterleitung von Quotenzahlungen:
Bereits in der Niederschrift zur Anleihegläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG vom 27.11.2023 wurde gemäß der Anlage zum Protokoll (Seite 1 unten/Seite 2 oben) festgehalten, dass nach Einbehalt der Vergütung der gemeinsame Vertreter verpflichtet ist, - sofern keine rechtlichen Gründe dagegen stehen -, die Auszahlung an die Anleihegläubiger über Clearstream vorzunehmen (siehe Anlage 1 Blatt 118/121 d. A.).
Diese Aussage wurde durch den Antragsteller in Abrede gestellt.
Im Wege der Amtsermittlung und zur Klarstellung der bereits am 27.11.2023 abgegebenen Verpflichtung der One Square Advisory Service S.à.r.l. zur Auszahlung der Quoten an die Anleihegläubiger über Clearstream wurde über den Insolvenzverwalter die Bestätigung der One Square Advisory Service S.à.r.l. vom 11.05.2026 eingeholt. Demgemäß hat die Quotenverteilung an die Anleihegläubiger im nachfolgend beschriebenen Verfahren zu erfolgen:
„Die auf die Anleihegläubiger entfallende Quote wird - nach Abzug der Kosten und Auslagen des gemeinsamen Vertreters sowie der Kosten der Zahlstelle - nicht durch den Insolvenzverwalter unmittelbar an den gemeinsamen Vertreter zur weiteren Verteilung ausgeschüttet. Stattdessen leistet der Insolvenzverwalter die bereinigte Quote über die beauftragte Zahlstelle direkt an die Clearstream Europe AG. Die Clearstream Europe AG nimmt sodann die Verteilung der Beträge in die Depots der einzelnen Anleihegläubiger vor.
Der Insolvenzverwalter behält die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters vor der Weiterleitung der Quote an die Zahlstelle ein und leitet die Vergütung und Auslagen an den gemeinsamen Vertreter weiter. Die anschließende Auszahlung an die Anleihegläubiger erfolgt ausschließlich über den Insolvenzverwalter an die Zahlstelle, die ihrerseits an Clearstream weiterleitet.“
Die Bestätigung der One Square Advisory Service S.à.r.l. vom 11.05.2026 stellt lediglich eine Klarstellung zu der bereits am 27.11.2023 abgegebenen Verpflichtung dar und bestand somit bereits im Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung.
Damit steht aus Sicht des Insolvenzgerichts fest, dass die Anleihegläubiger bei der Verteilung der Quote keine Verletzung ihrer Rechte zu befürchten haben und hatten.

IV.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 20.07.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 1509 IN 2357/23 · Euroboden GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1509 IN 2357/23
Wirksam am
21.07.2026
Registerbezug
München, HRB 126162
1509 IN 2357/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euroboden GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Höglmaier Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 126162
- Schuldnerin -

Hellmich Rainer Martin, Zur Krakau 49, 42489 Wülfrath
- Anleihegläubiger, Antragsteller und Beschwerdeführer

Beschluss:

1. Der Antrag des Anleihegläubigers, Herr Rainer Martin Hellmich, gerichtet auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung gemäß § 78 InsO betreffend die Euroboden-Anleihe 2019/2024 wird nach vorheriger Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 und Zurückverweisung gemäß Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2025 (Az. IX ZB 14/24) als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten der Entscheidung über den Antrag gemäß § 78 InsO, einschließlich derer der Beschwerdeinstanz vor dem Landgericht München I (Az. 14 T 1353/24).

Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof (Az. IX ZB 14/24) zu 3/4;
Die Antragsgegnerin (One Square Advisory Service S.à.r.l.) trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof (Az. IX ZB 14/24) zu 1/4.
3. Der Streitwert wird auf Euro 10.000,-- festgesetzt.

Gründe:

I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 wurde der Antrag des Anleihegläubigers, Herr Rainer Martin Hellmich, gerichtet auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 27.11.2023 gemäß § 78 InsO zurückgewiesen.
Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Antragstellers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 29.01.2024 nicht abgeholfen und dem Landgericht München I zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 23.02.2024 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Das Landgericht München I hat die Rechtsbeschwerde aufgrund grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Antragsteller legte gegen die Entscheidung des Landgerichts München I Rechtsbeschwerde ein.
Der Bundesgerichtshof hat gemäß Beschluss vom 16.10.2025 den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 lediglich auf die nicht ausreichende Prüfung des Insolvenzgerichts im Hinblick auf den Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen des Beschlusses aber auch wegen einer Gefährdung der von dem Beschluss erfassten Rechte der Anleihegläubiger aufgehoben.
Eine ungerechtfertigte Gefährdung der Rechte der Anleihegläubiger könne sich aus einer fehlenden Eignung des gemeinsamen Vertreters ergeben. Dies komme insbesondere dann in Betracht, wenn der gemeinsame Vertreter keine Gewähr dafür biete, dass er sein Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausübt und nicht etwa im Eigeninteresse. Der gemeinsame Vertreter habe die Vermögensinteressen der Anleihegläubiger zu wahren und müsse hierzu geeignet sein. Die Eignung einer juristischen Person folge nicht allein daraus, dass diese sachkundig ist. Die Person müsse (auch) Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Sachkunde im Sinne der Anleihegläubiger einsetzt.
Der Antragsteller hat die Eignung der One Square Advisory Service S.à.r.l. für das Amt der gemeinsamen Vertreterin in verschiedener Hinsicht in Abrede gestellt. Er hat geltend gemacht, dass die One Square Advisory Service S.à.r.l. keine Gewähr dafür biete, dass diese ihr Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausüben werde. Hierzu hat der Antragsteller Beispiele ungeeigneter Amtsführung in der Vergangenheit benannt und auf eine entsprechende Presseberichterstattung verwiesen.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.10.2025 weiter ausgeführt, dass die Begründung des Amtsgerichts München zur Eignung des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger nicht ausreichend sei. Die Feststellung, dass die erhobenen Vorwürfe im vorliegenden Verfahren ohne eine rechtskräftige Verurteilung aufgrund etwaiger Straftaten nicht berücksichtigungsfähig seien, genüge den rechtlichen Anforderungen nicht. Zum einen lasse die Entscheidung nicht erkennen, dass es sich der bei der im Verfahren entsprechend § 78 InsO geltenden Amtsermittlung bewusst war. Zum anderen bedarf es keiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des gemeinsamen Vertreters oder der hinter ihm stehenden Person, um einen Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger auf eine ungerechtfertigte Gefährdung von deren Rechte zu stützen.
II.
Bezüglich des bisherigen Sachverhalts wird vollumfänglich auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 (Blatt 143/149 d. A.) und vom 29.01.2024 (Blatt 621/624 d. A.), des Landgerichts München I vom 23.02.2024 (Az. 14 T 1353/24, Blatt 628 d. A.) sowie des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2025 (Az. IX ZB 14/24, Blatt 774 d. A.) Bezug genommen.
Ergänzt wird dieser Sachverhalt um die Vorträge der Beteiligten nach Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit durch den Bundesgerichtshof sowie der Amtsermittlungstätigkeit des Insolvenzgerichts:
Zunächst wurden von Amts wegen die Ermittlung hinsichtlich des Quotenverteilungsverfahrens durch das Insolvenzgericht getätigt.
In der Niederschrift zur Anleihegläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG vom 27.11.2023 wurde der Entwurf des Bestellungsbeschlusses, der die Wahl des gemeinsamen Vertreters betrifft, verlesen (Seite 3 des Protokolls vom 27.11.2023, Blatt 113 d. A., Anlage 1 Blatt 118/121 d. A.). Gleichzeitig wurde der Entwurf des Bestellungsbeschlusses als Anlage (Anlage 1) zur Niederschrift genommen (Anlage 1 Blatt 118/121 d. A.) und in Kopie den Anleihegläubigern am Einlass übergeben. Den erschienenen Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, Fragen hierzu zu stellen. In dem vorgestellten, protokollierten Bestellungsbeschluss ist auf Seite 1, letzter Absatz unten/Seite 2 oben folgendes protokolliert: „Nach Einbehalt der Vergütung ist der gemeinsame Vertreter verpflichtet - sofern keine rechtlichen Gründe dagegen stehen - die Auszahlung an die Anleihegläubiger über das Clearstream vorzunehmen.“
Im Wege der Amtsermittlung wurde dem Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht aufgegeben, zu diesem in der Niederschrift vom 27.11.2023 protokollierten Punkt Stellung zu nehmen und eine detaillierte Beschreibung der Vorgehensweise hinsichtlich der Quotenausschüttung vorzulegen. Dies geschah auch im Hinblick darauf, dass der Antragsteller eine Quotenausschüttung durch die One Square Advisory Service S.à.r.l. über das Clearstream in Abrede gestellt hat sowie hinsichtlich der Klärung eventueller Zweifel beziehungsweise Bedenken.
Mit Schreiben vom 13.05.2026 (Blatt 797/798 d. A.) legt der Insolvenzverwalter eine klarstellende Bestätigung der One Square Advisory Service S.à.r.l. vom 11.05.2026 (Blatt 798 d. A.) zu Vergütung und Quotenverteilung vor, auf welche vollinhaltlich Bezug genommen wird.
In dieser Bestätigung wurden Ausführungen zu der Vergütung getroffen sowie die Verfahrensweise hinsichtlich der Quotenverteilung beschrieben.
Die auf die Anleihegläubiger entfallende Quote wird gemäß dieser Erklärung - nach Abzug der Kosten und Auslagen des gemeinsamen Vertreters sowie der Kosten der Zahlstelle - nicht durch den Insolvenzverwalter unmittelbar an den gemeinsamen Vertreter zur weiteren Verteilung ausgeschüttet. Stattdessen leistet der Insolvenzverwalter die bereinigte Quote über die beauftragte Zahlstelle direkt an die Clearstream Europe AG. Die Clearstream Europe AG nimmt sodann die Verteilung der Beträge in die Depots der einzelnen Anleihegläubiger vor. Der Insolvenzverwalter behält die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters vor der Weiterleitung der Quote an die Zahlstelle ein und leitet die Vergütung und Auslagen an den gemeinsamen Vertreter weiter. Die anschließende Auszahlung an die Anleihegläubiger erfolgt ausschließlich über den Insolvenzverwalter an die Zahlstelle, die ihrerseits an Clearstream weiterleitet.
Diese Bestätigung von One Square Advisory Service S.à.r.l. vom 11.05.2026 wurde an den Antragsteller weitergeleitet, verbunden mit der gerichtlichen Anfrage, ob aufgrund der seitens der One Square Advisory Service S.à.r.l. abgegebenen Bestätigung zu Vergütung und Quotenausschüttung an dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung (§ 78 InsO) weiterhin festgehalten wird (auch im Hinblick auf eine evtl. bestehende Kostentragungspflicht bei einer Entscheidung durch das Gericht).
Herr Hellmich teilte mit Schreiben vom 19.06.2026 (Blatt 807/809 d. A.) mit, dass dieser weiterhin seinen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses zur Bestellung der One Square Advisory Service S.à.r.l. als gemeinsamen Vertreterin der Anleihegläubiger weiterverfolge. Die Bestätigung der One Square Advisory Service S.à.r.l. vom 11.05.2026 erscheine in erster Linie die Frage einer angemessenen Vergütung zu betreffen, wobei den Erwägungen des Bundesgerichtshofs Rechnung getragen werden soll, wonach eine Vergütung anhand des RVG nicht in Betracht kommt. Fraglich sei hierbei, ob es sich um eine nachträgliche Änderung handle, die nicht maßgeblich wäre, weil es allein auf die objektive Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung ankommt.
Auch verweist der Antragsteller abschließend auf die mangelnde Geeignetheit der One Square Advisory Service S.à.r.l., insbesondere im Hinblick auf die strafrechtlichen Entwicklungen und Urteile sowie die weiteren juristischen Verwicklungen in anderen Verfahren.
Dem Insolvenzverwalter wurde mit gerichtlichem Schreiben abschließend die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 03.07.2026 (Blatt 811/813 d. A.) betonte der Insolvenzverwalter noch einmal, dass schon in der Niederschrift zur Anleihegläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG vom 27.11.2023 folgendes protokolliert wurde: „Nach Einbehalt der Vergütung ist der gemeinsame Vertreter verpflichtet, - sofern keine rechtlichen Gründe dagegen stehen -, die Auszahlung an die Anleihegläubiger über Clearstream vorzunehmen.“ Der Insolvenzverwalter erklärte, er werde eine Quotenverteilung an die Anleihegläubiger zudem ausschließlich dann vornehmen, wenn diese über Clearstream organisiert ist. Damit stehe fest, dass die Anleihegläubiger zumindest bei der Verteilung der Quote keine Verletzung ihrer Rechte zu befürchten haben und hatten.
Für andere Pflichtverstöße im Rahmen der Verfahrensabwicklung, die zu einer Schädigung der Anleihegläubiger führen könnten, lägen weder jetzt noch lagen aus der Erfahrung des Insolvenzverwalters aus anderen in seiner Kanzlei geführten Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Anhaltspunkte hierfür vor.
Generell gelte, dass ein gemeinsamer Vertreter im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens ohnehin weniger Spielraum habe als im vorinsolvenzrechtlichen Umfeld, in dem die von Seiten des Beschwerdeführers in Bezug genommenen strafrechtlichen relevanten Handlungen stattgefunden haben.
III.
Der Antrag des Herrn Rainer Martin Hellmich auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung gemäß § 78 InsO ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Es wird zunächst festgestellt, dass der Bundesgerichtshof die Angelegenheit lediglich hinsichtlich der erneuten Prüfung, ob sich ein Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger daraus ergibt, dass die One Square Advisory Service S.à.r.l. für das Amt des gemeinsamen Vertreters ungeeignet ist und zurückverwiesen hat. Dabei sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch die weiteren, gegen die Eignung der One Square Advisory Service S.à.r.l. vorgebrachten Umstände (insbesondere irreführende Werbung eines mit der One Square verbundenen Unternehmens und ungeeignetes Verfahren zur Weiterleitung von Quotenzahlungen) zu berücksichtigen.
Die übrigen mit der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vorgebrachten Aufhebungsgründe wurden durch den Bundesgerichtshof nicht gerügt und halten Bestand.
Dies vorausgeschickt, werden in dieser Entscheidung lediglich auf die gemäß dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2025 aufgeworfenen Prüfungspunkte eingegangen. Maßstab ist hierbei allein die objektive Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung. Nachträgliche Änderungen bleiben hierbei unberücksichtigt.
Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger, dass die One Square Advisory Service S.à.r.l. für das Amt des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger ungeeignet ist:
Der Antragsteller hat die Eignung der One Square Advisory Service S.à.r.l. für das Amt der gemeinsamen Vertreterin in verschiedener Hinsicht in Abrede gestellt. Er hat geltend gemacht, dass die One Square Advisory Service S.à.r.l. keine Gewähr dafür biete, dass diese ihr Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausüben werde. Hierzu hat er Beispiele ungeeigneter Amtsführung in der Vergangenheit benannt und auf eine entsprechende Presseberichterstattung verwiesen.
Im Wege der im Verfahren entsprechend § 78 InsO geltenden Amtsermittlungspflicht sind unabhängig von einer zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung am 27.11.2023 nicht vorhandenen rechtskräftigen Verurteilung des gemeinsamen Vertreters oder der hinter ihm stehenden Personen auch ausnahmsweise beim Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die Verletzung von wichtigen Pflichten eines gemeinsamen Vertreters seitens des Gerichts Ermittlungen anzustellen, wenn der Verdacht im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung nicht ausgeräumt und nur auf diese Weise die Gefahr größerer Schäden für die Anleihegläubiger abgewendet werden kann (siehe BGH, Beschluss vom 08.12.2005, Az. IX ZB 308/04, ZIP 2006, 247 Rnr. 11; BGH, Beschluss vom 17.03.2011, Az. IX ZB 192/10, ZIP 2011, 671 Rnr. 12).
Die seitens der Antragsteller in Bezug genommenen strafrechtlich relevanten Handlungen der One Square-Unternehmen haben zumeist im vorinsolvenzrechtlichen Umfeld stattgefunden (siehe hierzu auch die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten der One Square Advisory Service S.à.r.l. in dem Schriftsatz vom 24.01.2024, Blatt 611 Rückseite/612 d. A.).
In den bei dem Amtsgericht München anhängigen weiteren Verfahren, in denen die One Square ebenfalls zum gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger bestellt worden ist, kam es im Wege vorheriger Amtsermittlung (Ende 2023) zu keinerlei Erkenntnissen, dass es zu Pflichtverstößen durch die gemeinsame Vertreterin im Rahmen der Verfahrensabwicklung gekommen ist. Diese Erkenntnisse lagen dem Gericht bereits am 27.11.2023 vor. Auch wurden solche Pflichtverstöße von keiner beteiligten Person in diesen Insolvenzverfahren gerügt.
Eine ungeeignete Amtsführung in der Vergangenheit durch die One Square als gemeinsame Vertreterin der Anleihegläubiger konnte nicht ermittelt werden.
Aussagen zu irreführender Werbung eines mit der One Square verbundenen Unternehmens:
Hierbei dürfte es sich um die Ausführungen des Herrn Hellmich in seiner Beschwerdebegründung, eingegangen am 04.12.2023, 2. auf Seite 10 (Punkt 5k) (Blatt 136 Rückseite d. A.) sowie des Herrn Dittmer in dessen Beschwerdebegründung vom 12.01.2024, Punkt A.1 (Blatt 170 Rückseite d. A., unten zweitletzter Absatz) und A.4b (Blatt 174 d. A.) handeln.
Hierbei wurde ausgeführt, dass die Muttergesellschaft des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger vorher Vollmachten mit einer angeblichen kostenlosen Interessenvertretung der Gläubiger sammelt. Ein Muster einer entsprechenden Vollmacht samt Mail über die Informationen wurde durch Herrn Dittmer als Anlage 3 zu seinem Schriftsatz vom 12.01.2024 vorgelegt.
Aus der in der Anlage 3 zum Schriftsatz vom 12.01.2024 vorgelegten Mail geht hervor, dass sich bereits mehrere Hundert Gläubiger mit einem Nominal von über 30 % des ausstehenden Anleihevolumens an die One Square gewandt und um Unterstützung gebeten haben sollen. Daher werde die One Square in beiden Anleihen als gemeinsame Vertreterin kandidieren. One Square werde interessierte Anleihegläubiger auf Versammlungen kostenfrei vertreten. Für diese Vertretung könnten die Anleihegläubiger One Square eine Vollmacht erteilen.
Eine Ermittlung des Insolvenzgerichts hinsichtlich einzelner Beweggründe jedes Anleihegläubigers, der der One Square Advisors GmbH (vertreten durch Frau Rechtsanwältin Miriam Schäfer von der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek) Vollmacht zur Vertretung unter anderem in der Gläubigerversammlung vom 27.11.2023 erteilt hat, ist im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung nicht möglich. Auch hat der jeweilige Antragsteller keinerlei Ausführungen dazu getätigt beziehungsweise Beweis dafür angeboten, dass die Vollmachtgeber aufgrund dieser durch die One Square Advisors GmbH getätigten Benachrichtigung die entsprechende Vollmacht unterzeichnet hat.
Es kann daher seitens des Gerichts davon ausgegangen werden, dass jeder einzelne Vollmachtgeber sich seiner Entscheidung und dessen Auswirkungen bewusst war.
Ungeeignetes Verfahren zur Weiterleitung von Quotenzahlungen:
Bereits in der Niederschrift zur Anleihegläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG vom 27.11.2023 wurde gemäß der Anlage zum Protokoll (Seite 1 unten/Seite 2 oben) festgehalten, dass nach Einbehalt der Vergütung der gemeinsame Vertreter verpflichtet ist, - sofern keine rechtlichen Gründe dagegen stehen -, die Auszahlung an die Anleihegläubiger über Clearstream vorzunehmen (siehe Anlage 1 Blatt 118/121 d. A.).
Diese Aussage wurde durch den Antragsteller in Abrede gestellt.
Im Wege der Amtsermittlung und zur Klarstellung der bereits am 27.11.2023 abgegebenen Verpflichtung der One Square Advisory Service S.à.r.l. zur Auszahlung der Quoten an die Anleihegläubiger über Clearstream wurde über den Insolvenzverwalter die Bestätigung der One Square Advisory Service S.à.r.l. vom 11.05.2026 eingeholt. Demgemäß hat die Quotenverteilung an die Anleihegläubiger im nachfolgend beschriebenen Verfahren zu erfolgen:
„Die auf die Anleihegläubiger entfallende Quote wird - nach Abzug der Kosten und Auslagen des gemeinsamen Vertreters sowie der Kosten der Zahlstelle - nicht durch den Insolvenzverwalter unmittelbar an den gemeinsamen Vertreter zur weiteren Verteilung ausgeschüttet. Stattdessen leistet der Insolvenzverwalter die bereinigte Quote über die beauftragte Zahlstelle direkt an die Clearstream Europe AG. Die Clearstream Europe AG nimmt sodann die Verteilung der Beträge in die Depots der einzelnen Anleihegläubiger vor.
Der Insolvenzverwalter behält die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters vor der Weiterleitung der Quote an die Zahlstelle ein und leitet die Vergütung und Auslagen an den gemeinsamen Vertreter weiter. Die anschließende Auszahlung an die Anleihegläubiger erfolgt ausschließlich über den Insolvenzverwalter an die Zahlstelle, die ihrerseits an Clearstream weiterleitet.“
Die Bestätigung der One Square Advisory Service S.à.r.l. vom 11.05.2026 stellt lediglich eine Klarstellung zu der bereits am 27.11.2023 abgegebenen Verpflichtung dar und bestand somit bereits im Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung.
Damit steht aus Sicht des Insolvenzgerichts fest, dass die Anleihegläubiger bei der Verteilung der Quote keine Verletzung ihrer Rechte zu befürchten haben und hatten.

IV.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 20.07.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 1509 IN 2357/23 · Euroboden GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1509 IN 2357/23
Wirksam am
21.07.2026
Registerbezug
München, HRB 126162
1509 IN 2357/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euroboden GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Höglmaier Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 126162
- Schuldnerin -
Dittmer Thomas, Königsberger Straße 2, 27404 Zeven
- Anleihegläubiger, Antragsteller und Beschwerdeführer -

Beschluss:

1. Der Antrag des Anleihegläubigers, Herr Thomas Dittmer, gerichtet auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung gemäß § 78 InsO betreffend die Euroboden-Anleihe 2020/2025 wird nach vorheriger Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 und Zurückverweisung gemäß Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2025 (Az. IX ZB 10/24) als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten der Entscheidung über den Antrag gemäß § 78 InsO, einschließlich derer der Beschwerdeinstanz vor dem Landgericht München I (Az. 14 T 660/24).

Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof (Az. IX ZB 10/24) zu 3/4;
die Antragsgegnerin (One Square Advisory Service S.à.r.l.) trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof (Az. IX ZB 10/24) zu 1/4.
3. Der Streitwert wird auf Euro 10.000,-- festgesetzt.

Gründe:

I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 wurde der Antrag des Anleihegläubigers, Herr Thomas Dittmer, gerichtet auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 27.11.2023 gemäß § 78 InsO zurückgewiesen.
Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Antragstellers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 29.01.2024 nicht abgeholfen und dem Landgericht München I zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 23.02.2024 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Das Landgericht München I hat die Rechtsbeschwerde aufgrund grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Antragsteller legte gegen die Entscheidung des Landgerichts München I Rechtsbeschwerde ein.
Der Bundesgerichtshof hat gemäß Beschluss vom 16.10.2025 den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 lediglich auf die nicht ausreichende Prüfung des Insolvenzgerichts im Hinblick auf den Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen des Beschlusses aber auch wegen einer Gefährdung der von dem Beschluss erfassten Rechte der Anleihegläubiger aufgehoben.
Eine ungerechtfertigte Gefährdung der Rechte der Anleihegläubiger könne sich aus einer fehlenden Eignung des gemeinsamen Vertreters ergeben. Dies komme insbesondere dann in Betracht, wenn der gemeinsame Vertreter keine Gewähr dafür biete, dass er sein Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausübt und nicht etwa im Eigeninteresse. Der gemeinsame Vertreter habe die Vermögensinteressen der Anleihegläubiger zu wahren und müsse hierzu geeignet sein. Die Eignung einer juristischen Person folge nicht allein daraus, dass diese sachkundig ist. Die Person müsse (auch) Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Sachkunde im Sinne der Anleihegläubiger einsetzt.
Der Antragsteller hat die Eignung der One Square Advisory Service S.à.r.l. für das Amt der gemeinsamen Vertreterin in verschiedener Hinsicht in Abrede gestellt. Er hat geltend gemacht, dass die One Square Advisory Service S.à.r.l. keine Gewähr dafür biete, dass diese ihr Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausüben werde. Hierzu hat der Antragsteller Beispiele ungeeigneter Amtsführung in der Vergangenheit benannt und auf eine entsprechende Presseberichterstattung verwiesen.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.10.2025 weiter ausgeführt, dass die Begründung des Amtsgerichts München zur Eignung des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger nicht ausreichend sei. Die Feststellung, dass die erhobenen Vorwürfe im vorliegenden Verfahren ohne eine rechtskräftige Verurteilung aufgrund etwaiger Straftaten nicht berücksichtigungsfähig seien, genüge den rechtlichen Anforderungen nicht. Zum einen lasse die Entscheidung nicht erkennen, dass es sich der bei der im Verfahren entsprechend § 78 InsO geltenden Amtsermittlung bewusst war. Zum anderen bedarf es keiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des gemeinsamen Vertreters oder der hinter ihm stehenden Person, um einen Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger auf eine ungerechtfertigte Gefährdung von deren Rechte zu stützen.
II.
Bezüglich des bisherigen Sachverhalts wird vollumfänglich auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 (Blatt 150/156 d. A.) und vom 29.01.2024 (Blatt 621/624 d. A.), des Landgerichts München I vom 23.02.2024 (Az. 14 T 660/24, Blatt 626 d. A.) sowie des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2025 (Az. IX ZB 10/24, Blatt 776 d. A.) Bezug genommen.
Ergänzt wird dieser Sachverhalt um die Vorträge der Beteiligten nach Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit durch den Bundesgerichtshof sowie der Amtsermittlungstätigkeit des Insolvenzgerichts:
Zunächst wurden von Amts wegen die Ermittlung hinsichtlich des Quotenverteilungsverfahrens durch das Insolvenzgericht getätigt.
In der Niederschrift zur Anleihegläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG vom 27.11.2023 wurde der Entwurf des Bestellungsbeschlusses, der die Wahl des gemeinsamen Vertreters betrifft, verlesen (Seite 3 des Protokolls vom 27.11.2023, Blatt 119 d. A., Anlage 1 Blatt 118/121 d. A.). Gleichzeitig wurde der Entwurf des Bestellungsbeschlusses als Anlage (Anlage 1) zur Niederschrift genommen (Anlage 1 Blatt 118/121 d. A.) und in Kopie den Anleihegläubigern am Einlass übergeben. Den erschienenen Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, Fragen hierzu zu stellen. In dem vorgestellten, protokollierten Bestellungsbeschluss ist auf Seite 1, letzter Absatz unten/Seite 2 oben folgendes protokolliert: „Nach Einbehalt der Vergütung ist der gemeinsame Vertreter verpflichtet - sofern keine rechtlichen Gründe dagegen stehen - die Auszahlung an die Anleihegläubiger über das Clearstream vorzunehmen.“
Im Wege der Amtsermittlung wurde dem Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht aufgegeben, zu diesem in der Niederschrift vom 27.11.2023 protokollierten Punkt Stellung zu nehmen und eine detaillierte Beschreibung der Vorgehensweise hinsichtlich der Quotenausschüttung vorzulegen. Dies geschah auch im Hinblick darauf, dass der Antragsteller eine Quotenausschüttung durch die One Square Advisory Service S.à.r.l. über das Clearstream in Abrede gestellt hat sowie hinsichtlich der Klärung eventueller Zweifel beziehungsweise Bedenken.
Mit Schreiben vom 13.05.2026 (Blatt 797/798 d. A.) legt der Insolvenzverwalter eine klarstellende Bestätigung der One Square Advisory Service S.à.r.l. vom 11.05.2026 (Blatt 798 d. A.) zu Vergütung und Quotenverteilung vor, auf welche vollinhaltlich Bezug genommen wird.
In dieser Bestätigung wurden Ausführungen zu der Vergütung getroffen sowie die Verfahrensweise hinsichtlich der Quotenverteilung beschrieben.
Die auf die Anleihegläubiger entfallende Quote wird gemäß dieser Erklärung - nach Abzug der Kosten und Auslagen des gemeinsamen Vertreters sowie der Kosten der Zahlstelle - nicht durch den Insolvenzverwalter unmittelbar an den gemeinsamen Vertreter zur weiteren Verteilung ausgeschüttet. Stattdessen leistet der Insolvenzverwalter die bereinigte Quote über die beauftragte Zahlstelle direkt an die Clearstream Europe AG. Die Clearstream Europe AG nimmt sodann die Verteilung der Beträge in die Depots der einzelnen Anleihegläubiger vor. Der Insolvenzverwalter behält die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters vor der Weiterleitung der Quote an die Zahlstelle ein und leitet die Vergütung und Auslagen an den gemeinsamen Vertreter weiter. Die anschließende Auszahlung an die Anleihegläubiger erfolgt ausschließlich über den Insolvenzverwalter an die Zahlstelle, die ihrerseits an Clearstream weiterleitet.
Diese Bestätigung von One Square Advisory Service S.à.r.l. vom 11.05.2026 wurde an den Antragsteller weitergeleitet, verbunden mit der gerichtlichen Anfrage, ob aufgrund der seitens der One Square Advisory Service S.à.r.l. abgegebenen Bestätigung zu Vergütung und Quotenausschüttung an dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung (§ 78 InsO) weiterhin festgehalten wird (auch im Hinblick auf eine evtl. bestehende Kostentragungspflicht bei einer Entscheidung durch das Gericht).
Herr Dittmer teilte mit Schreiben vom 18.06.2026 (Blatt 802 d. A. mit Anlagen) mit, dass er seine Beschwerde weiter verfolge. Hierbei stützt er sein Interesse an der Weiterverfolgung auf die Ungeeignetheit der One Square Advisory Service S.à.r.l. sowie die mittlerweile rechtskräftige Verurteilung.
Auch sei die hinsichtlich der sogenannten Bestätigung der One Square Advisory Service S.à.r.l. auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung am 27.11.2023 abzustellen. Im Termin habe der damalige leitende Mitarbeiter auf Nachfrage erklärt, dass man die Quote unter Umgehung von Zahlstelle/Clearstream ausschütten wolle. Somit sei die aktuelle „Bestätigung“ untauglich, um im Nachhinein eine Rechtmäßigkeit des Beschlusses zu konstruieren.
Zudem sei festzuhalten, dass in der One Square-Gruppe immer noch Gelder aus nicht abgerufenen Quotenzahlungen zurückbehalten werden, die den Anleihegläubigern in anderen Fällen zustehen.
Dem Insolvenzverwalter wurde mit gerichtlichem Schreiben abschließend die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 03.07.2026 (Blatt 811/813 d. A.) betonte der Insolvenzverwalter noch einmal, dass schon in der Niederschrift zur Anleihegläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG vom 27.11.2023 folgendes protokolliert wurde: „Nach Einbehalt der Vergütung ist der gemeinsame Vertreter verpflichtet, - sofern keine rechtlichen Gründe dagegen stehen -, die Auszahlung an die Anleihegläubiger über Clearstream vorzunehmen.“ Der Insolvenzverwalter erklärte, er werde eine Quotenverteilung an die Anleihegläubiger zudem ausschließlich dann vornehmen, wenn diese über Clearstream organisiert ist. Damit stehe fest, dass die Anleihegläubiger zumindest bei der Verteilung der Quote keine Verletzung ihrer Rechte zu befürchten haben und hatten.
Für andere Pflichtverstöße im Rahmen der Verfahrensabwicklung, die zu einer Schädigung der Anleihegläubiger führen könnten, lägen weder jetzt noch lagen aus der Erfahrung des Insolvenzverwalters aus anderen in seiner Kanzlei geführten Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Anhaltspunkte hierfür vor.
Generell gelte, dass ein gemeinsamer Vertreter im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens ohnehin weniger Spielraum habe als im vorinsolvenzrechtlichen Umfeld, in dem die von Seiten des Beschwerdeführers in Bezug genommenen strafrechtlichen relevanten Handlungen stattgefunden haben.
III.
Der Antrag des Herrn Thomas Dittmer auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung gemäß § 78 InsO ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Es wird zunächst festgestellt, dass der Bundesgerichtshof die Angelegenheit lediglich hinsichtlich der erneuten Prüfung, ob sich ein Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger daraus ergibt, dass die One Square Advisory Service S.à.r.l. für das Amt des gemeinsamen Vertreters ungeeignet ist und zurückverwiesen hat. Dabei sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch die weiteren, gegen die Eignung der One Square Advisory Service S.à.r.l. vorgebrachten Umstände (insbesondere irreführende Werbung eines mit der One Square verbundenen Unternehmens und ungeeignetes Verfahren zur Weiterleitung von Quotenzahlungen) zu berücksichtigen.
Die übrigen mit der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vorgebrachten Aufhebungsgründe wurden durch den Bundesgerichtshof nicht gerügt und halten Bestand.
Dies vorausgeschickt, werden in dieser Entscheidung lediglich auf die gemäß dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2025 aufgeworfenen Prüfungspunkte eingegangen. Maßstab ist hierbei allein die objektive Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung. Nachträgliche Änderungen bleiben hierbei unberücksichtigt.
Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger, dass die One Square Advisory Service S.à.r.l. für das Amt des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger ungeeignet ist:
Der Antragsteller hat die Eignung der One Square Advisory Service S.à.r.l. für das Amt der gemeinsamen Vertreterin in verschiedener Hinsicht in Abrede gestellt. Er hat geltend gemacht, dass die One Square Advisory Service S.à.r.l. keine Gewähr dafür biete, dass diese ihr Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausüben werde. Hierzu hat er Beispiele ungeeigneter Amtsführung in der Vergangenheit benannt und auf eine entsprechende Presseberichterstattung verwiesen.
Im Wege der im Verfahren entsprechend § 78 InsO geltenden Amtsermittlungspflicht sind unabhängig von einer zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung am 27.11.2023 nicht vorhandenen rechtskräftigen Verurteilung des gemeinsamen Vertreters oder der hinter ihm stehenden Personen auch ausnahmsweise beim Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die Verletzung von wichtigen Pflichten eines gemeinsamen Vertreters seitens des Gerichts Ermittlungen anzustellen, wenn der Verdacht im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung nicht ausgeräumt und nur auf diese Weise die Gefahr größerer Schäden für die Anleihegläubiger abgewendet werden kann (siehe BGH, Beschluss vom 08.12.2005, Az. IX ZB 308/04, ZIP 2006, 247 Rnr. 11; BGH, Beschluss vom 17.03.2011, Az. IX ZB 192/10, ZIP 2011, 671 Rnr. 12).
Die seitens der Antragsteller in Bezug genommenen strafrechtlich relevanten Handlungen der One Square-Unternehmen haben zumeist im vorinsolvenzrechtlichen Umfeld stattgefunden (siehe hierzu auch die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten der One Square Advisory Service S.à.r.l. in dem Schriftsatz vom 24.01.2024, Blatt 611 Rückseite/612 d. A.).
In den bei dem Amtsgericht München anhängigen weiteren Verfahren, in denen die One Square ebenfalls zum gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger bestellt worden ist, kam es im Wege vorheriger Amtsermittlung (Ende 2023) zu keinerlei Erkenntnissen, dass es zu Pflichtverstößen durch die gemeinsame Vertreterin im Rahmen der Verfahrensabwicklung gekommen ist. Diese Erkenntnisse lagen dem Gericht bereits am 27.11.2023 vor. Auch wurden solche Pflichtverstöße von keiner beteiligten Person in diesen Insolvenzverfahren gerügt.
Eine ungeeignete Amtsführung in der Vergangenheit durch die One Square als gemeinsame Vertreterin der Anleihegläubiger konnte nicht ermittelt werden.
Aussagen zu irreführender Werbung eines mit der One Square verbundenen Unternehmens:
Hierbei dürfte es sich um die Ausführungen des Herrn Hellmich in seiner Beschwerdebegründung, eingegangen am 04.12.2023, 2. auf Seite 10 (Punkt 5k) (Blatt 136 Rückseite d. A.) sowie des Herrn Dittmer in dessen Beschwerdebegründung vom 12.01.2024, Punkt A.1 (Blatt 170 Rückseite d. A., unten zweitletzter Absatz) und A.4b (Blatt 174 d. A.) handeln.
Hierbei wurde ausgeführt, dass die Muttergesellschaft des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger vorher Vollmachten mit einer angeblichen kostenlosen Interessenvertretung der Gläubiger sammelt. Ein Muster einer entsprechenden Vollmacht samt Mail über die Informationen wurde durch Herrn Dittmer als Anlage 3 zu seinem Schriftsatz vom 12.01.2024 vorgelegt.
Aus der in der Anlage 3 zum Schriftsatz vom 12.01.2024 vorgelegten Mail geht hervor, dass sich bereits mehrere Hundert Gläubiger mit einem Nominal von über 30 % des ausstehenden Anleihevolumens an die One Square gewandt und um Unterstützung gebeten haben sollen. Daher werde die One Square in beiden Anleihen als gemeinsame Vertreterin kandidieren. One Square werde interessierte Anleihegläubiger auf Versammlungen kostenfrei vertreten. Für diese Vertretung könnten die Anleihegläubiger One Square eine Vollmacht erteilen.
Eine Ermittlung des Insolvenzgerichts hinsichtlich einzelner Beweggründe jedes Anleihegläubigers, der der One Square Advisors GmbH (vertreten durch Frau Rechtsanwältin Miriam Schäfer von der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek) Vollmacht zur Vertretung unter anderem in der Gläubigerversammlung vom 27.11.2023 erteilt hat, ist im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung nicht möglich. Auch hat der jeweilige Antragsteller keinerlei Ausführungen dazu getätigt beziehungsweise Beweis dafür angeboten, dass die Vollmachtgeber aufgrund dieser durch die One Square Advisors GmbH getätigten Benachrichtigung die entsprechende Vollmacht unterzeichnet hat.
Es kann daher seitens des Gerichts davon ausgegangen werden, dass jeder einzelne Vollmachtgeber sich seiner Entscheidung und dessen Auswirkungen bewusst war.
Ungeeignetes Verfahren zur Weiterleitung von Quotenzahlungen:
Bereits in der Niederschrift zur Anleihegläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG vom 27.11.2023 wurde gemäß der Anlage zum Protokoll (Seite 1 unten/Seite 2 oben) festgehalten, dass nach Einbehalt der Vergütung der gemeinsame Vertreter verpflichtet ist, - sofern keine rechtlichen Gründe dagegen stehen -, die Auszahlung an die Anleihegläubiger über Clearstream vorzunehmen (siehe Anlage 1 Blatt 118/121 d. A.).
Diese Aussage wurde durch den Antragsteller in Abrede gestellt.
Im Wege der Amtsermittlung und zur Klarstellung der bereits am 27.11.2023 abgegebenen Verpflichtung der One Square Advisory Service S.à.r.l. zur Auszahlung der Quoten an die Anleihegläubiger über Clearstream wurde über den Insolvenzverwalter die Bestätigung der One Square Advisory Service S.à.r.l. vom 11.05.2026 eingeholt. Demgemäß hat die Quotenverteilung an die Anleihegläubiger im nachfolgend beschriebenen Verfahren zu erfolgen:
„Die auf die Anleihegläubiger entfallende Quote wird - nach Abzug der Kosten und Auslagen des gemeinsamen Vertreters sowie der Kosten der Zahlstelle - nicht durch den Insolvenzverwalter unmittelbar an den gemeinsamen Vertreter zur weiteren Verteilung ausgeschüttet. Stattdessen leistet der Insolvenzverwalter die bereinigte Quote über die beauftragte Zahlstelle direkt an die Clearstream Europe AG. Die Clearstream Europe AG nimmt sodann die Verteilung der Beträge in die Depots der einzelnen Anleihegläubiger vor.
Der Insolvenzverwalter behält die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters vor der Weiterleitung der Quote an die Zahlstelle ein und leitet die Vergütung und Auslagen an den gemeinsamen Vertreter weiter. Die anschließende Auszahlung an die Anleihegläubiger erfolgt ausschließlich über den Insolvenzverwalter an die Zahlstelle, die ihrerseits an Clearstream weiterleitet.“
Die Bestätigung der One Square Advisory Service S.à.r.l. vom 11.05.2026 stellt lediglich eine Klarstellung zu der bereits am 27.11.2023 abgegebenen Verpflichtung dar und bestand somit bereits im Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung.
Damit steht aus Sicht des Insolvenzgerichts fest, dass die Anleihegläubiger bei der Verteilung der Quote keine Verletzung ihrer Rechte zu befürchten haben und hatten.

IV.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 20.07.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 1509 IN 2357/23 · Euroboden GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1509 IN 2357/23
Wirksam am
21.07.2026
Registerbezug
München, HRB 126162
1509 IN 2357/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euroboden GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Höglmaier Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 126162
- Schuldnerin -

Dittmer Thomas, Königsberger Straße 2, 27404 Zeven
- Anleihegläubiger, Antragsteller und Beschwerdeführer -

Beschluss:

1. Der Antrag des Anleihegläubigers, Herr Thomas Dittmer, gerichtet auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung gemäß § 78 InsO betreffend die Euroboden-Anleihe 2019/2024 wird nach vorheriger Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 und Zurückverweisung gemäß Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2025 (Az. IX ZB 11/24) als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten der Entscheidung über den Antrag gemäß § 78 InsO, einschließlich derer der Beschwerdeinstanz vor dem Landgericht München I (Az. 14 T 1354/24).

Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof (Az. IX ZB 11/24) zu 3/4;
die Antragsgegnerin (One Square Advisory Service S.à.r.l.) trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof (Az. IX ZB 11/24) zu 1/4.
3. Der Streitwert wird auf Euro 10.000,-- festgesetzt.

Gründe:

I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 wurde der Antrag des Anleihegläubigers, Herr Thomas Dittmer, gerichtet auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 27.11.2023 gemäß § 78 InsO zurückgewiesen.
Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Antragstellers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 29.01.2024 nicht abgeholfen und dem Landgericht München I zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 23.02.2024 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Das Landgericht München I hat die Rechtsbeschwerde aufgrund grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Antragsteller legte gegen die Entscheidung des Landgerichts München I Rechtsbeschwerde ein.
Der Bundesgerichtshof hat gemäß Beschluss vom 16.10.2025 den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 lediglich auf die nicht ausreichende Prüfung des Insolvenzgerichts im Hinblick auf den Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen des Beschlusses aber auch wegen einer Gefährdung der von dem Beschluss erfassten Rechte der Anleihegläubiger aufgehoben.
Eine ungerechtfertigte Gefährdung der Rechte der Anleihegläubiger könne sich aus einer fehlenden Eignung des gemeinsamen Vertreters ergeben. Dies komme insbesondere dann in Betracht, wenn der gemeinsame Vertreter keine Gewähr dafür biete, dass er sein Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausübt und nicht etwa im Eigeninteresse. Der gemeinsame Vertreter habe die Vermögensinteressen der Anleihegläubiger zu wahren und müsse hierzu geeignet sein. Die Eignung einer juristischen Person folge nicht allein daraus, dass diese sachkundig ist. Die Person müsse (auch) Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Sachkunde im Sinne der Anleihegläubiger einsetzt.
Der Antragsteller hat die Eignung der One Square Advisory Service S.à.r.l. für das Amt der gemeinsamen Vertreterin in verschiedener Hinsicht in Abrede gestellt. Er hat geltend gemacht, dass die One Square Advisory Service S.à.r.l. keine Gewähr dafür biete, dass diese ihr Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausüben werde. Hierzu hat der Antragsteller Beispiele ungeeigneter Amtsführung in der Vergangenheit benannt und auf eine entsprechende Presseberichterstattung verwiesen.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.10.2025 weiter ausgeführt, dass die Begründung des Amtsgerichts München zur Eignung des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger nicht ausreichend sei. Die Feststellung, dass die erhobenen Vorwürfe im vorliegenden Verfahren ohne eine rechtskräftige Verurteilung aufgrund etwaiger Straftaten nicht berücksichtigungsfähig seien, genüge den rechtlichen Anforderungen nicht. Zum einen lasse die Entscheidung nicht erkennen, dass es sich der bei der im Verfahren entsprechend § 78 InsO geltenden Amtsermittlung bewusst war. Zum anderen bedarf es keiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des gemeinsamen Vertreters oder der hinter ihm stehenden Person, um einen Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger auf eine ungerechtfertigte Gefährdung von deren Rechte zu stützen.
II.
Bezüglich des bisherigen Sachverhalts wird vollumfänglich auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Amtsgerichts München vom 13.12.2023 (Blatt 143/149 d. A.) und vom 29.01.2024 (Blatt 621/624 d. A.), des Landgerichts München I vom 23.02.2024 (Az. 14 T 1354/24, Blatt 629 d. A.) sowie des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2025 (Az. IX ZB 11/24, Blatt 775 d. A.) Bezug genommen.
Ergänzt wird dieser Sachverhalt um die Vorträge der Beteiligten nach Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit durch den Bundesgerichtshof sowie der Amtsermittlungstätigkeit des Insolvenzgerichts:
Zunächst wurden von Amts wegen die Ermittlung hinsichtlich des Quotenverteilungsverfahrens durch das Insolvenzgericht getätigt.
In der Niederschrift zur Anleihegläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG vom 27.11.2023 wurde der Entwurf des Bestellungsbeschlusses, der die Wahl des gemeinsamen Vertreters betrifft, verlesen (Seite 3 des Protokolls vom 27.11.2023, Blatt 113 d. A., Anlage 1 Blatt 118/121 d. A.). Gleichzeitig wurde der Entwurf des Bestellungsbeschlusses als Anlage (Anlage 1) zur Niederschrift genommen (Anlage 1 Blatt 118/121 d. A.) und in Kopie den Anleihegläubigern am Einlass übergeben. Den erschienenen Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, Fragen hierzu zu stellen. In dem vorgestellten, protokollierten Bestellungsbeschluss ist auf Seite 1, letzter Absatz unten/Seite 2 oben folgendes protokolliert: „Nach Einbehalt der Vergütung ist der gemeinsame Vertreter verpflichtet - sofern keine rechtlichen Gründe dagegen stehen - die Auszahlung an die Anleihegläubiger über das Clearstream vorzunehmen.“
Im Wege der Amtsermittlung wurde dem Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht aufgegeben, zu diesem in der Niederschrift vom 27.11.2023 protokollierten Punkt Stellung zu nehmen und eine detaillierte Beschreibung der Vorgehensweise hinsichtlich der Quotenausschüttung vorzulegen. Dies geschah auch im Hinblick darauf, dass der Antragsteller eine Quotenausschüttung durch die One Square Advisory Service S.à.r.l. über das Clearstream in Abrede gestellt hat sowie hinsichtlich der Klärung eventueller Zweifel beziehungsweise Bedenken.
Mit Schreiben vom 13.05.2026 (Blatt 797/798 d. A.) legt der Insolvenzverwalter eine klarstellende Bestätigung der One Square Advisory Service S.à.r.l. vom 11.05.2026 (Blatt 798 d. A.) zu Vergütung und Quotenverteilung vor, auf welche vollinhaltlich Bezug genommen wird.
In dieser Bestätigung wurden Ausführungen zu der Vergütung getroffen sowie die Verfahrensweise hinsichtlich der Quotenverteilung beschrieben.
Die auf die Anleihegläubiger entfallende Quote wird gemäß dieser Erklärung - nach Abzug der Kosten und Auslagen des gemeinsamen Vertreters sowie der Kosten der Zahlstelle - nicht durch den Insolvenzverwalter unmittelbar an den gemeinsamen Vertreter zur weiteren Verteilung ausgeschüttet. Stattdessen leistet der Insolvenzverwalter die bereinigte Quote über die beauftragte Zahlstelle direkt an die Clearstream Europe AG. Die Clearstream Europe AG nimmt sodann die Verteilung der Beträge in die Depots der einzelnen Anleihegläubiger vor. Der Insolvenzverwalter behält die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters vor der Weiterleitung der Quote an die Zahlstelle ein und leitet die Vergütung und Auslagen an den gemeinsamen Vertreter weiter. Die anschließende Auszahlung an die Anleihegläubiger erfolgt ausschließlich über den Insolvenzverwalter an die Zahlstelle, die ihrerseits an Clearstream weiterleitet.
Diese Bestätigung von One Square Advisory Service S.à.r.l. vom 11.05.2026 wurde an den Antragsteller weitergeleitet, verbunden mit der gerichtlichen Anfrage, ob aufgrund der seitens der One Square Advisory Service S.à.r.l. abgegebenen Bestätigung zu Vergütung und Quotenausschüttung an dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung (§ 78 InsO) weiterhin festgehalten wird (auch im Hinblick auf eine evtl. bestehende Kostentragungspflicht bei einer Entscheidung durch das Gericht).
Herr Dittmer teilte mit Schreiben vom 18.06.2026 (Blatt 802 d. A. mit Anlagen) mit, dass er seine Beschwerde weiter verfolge. Hierbei stützt er sein Interesse an der Weiterverfolgung auf die Ungeeignetheit der One Square Advisory Service S.à.r.l. sowie die mittlerweile rechtskräftige Verurteilung.
Auch sei die hinsichtlich der sogenannten Bestätigung der One Square Advisory Service S.à.r.l. auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung am 27.11.2023 abzustellen. Im Termin habe der damalige leitende Mitarbeiter auf Nachfrage erklärt, dass man die Quote unter Umgehung von Zahlstelle/Clearstream ausschütten wolle. Somit sei die aktuelle „Bestätigung“ untauglich, um im Nachhinein eine Rechtmäßigkeit des Beschlusses zu konstruieren.
Zudem sei festzuhalten, dass in der One Square-Gruppe immer noch Gelder aus nicht abgerufenen Quotenzahlungen zurückbehalten werden, die den Anleihegläubigern in anderen Fällen zustehen.
Dem Insolvenzverwalter wurde mit gerichtlichem Schreiben abschließend die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 03.07.2026 (Blatt 811/813 d. A.) betonte der Insolvenzverwalter noch einmal, dass schon in der Niederschrift zur Anleihegläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG vom 27.11.2023 folgendes protokolliert wurde: „Nach Einbehalt der Vergütung ist der gemeinsame Vertreter verpflichtet, - sofern keine rechtlichen Gründe dagegen stehen -, die Auszahlung an die Anleihegläubiger über Clearstream vorzunehmen.“ Der Insolvenzverwalter erklärte, er werde eine Quotenverteilung an die Anleihegläubiger zudem ausschließlich dann vornehmen, wenn diese über Clearstream organisiert ist. Damit stehe fest, dass die Anleihegläubiger zumindest bei der Verteilung der Quote keine Verletzung ihrer Rechte zu befürchten haben und hatten.
Für andere Pflichtverstöße im Rahmen der Verfahrensabwicklung, die zu einer Schädigung der Anleihegläubiger führen könnten, lägen weder jetzt noch lagen aus der Erfahrung des Insolvenzverwalters aus anderen in seiner Kanzlei geführten Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Anhaltspunkte hierfür vor.
Generell gelte, dass ein gemeinsamer Vertreter im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens ohnehin weniger Spielraum habe als im vorinsolvenzrechtlichen Umfeld, in dem die von Seiten des Beschwerdeführers in Bezug genommenen strafrechtlichen relevanten Handlungen stattgefunden haben.
III.
Der Antrag des Herrn Thomas Dittmer auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung gemäß § 78 InsO ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Es wird zunächst festgestellt, dass der Bundesgerichtshof die Angelegenheit lediglich hinsichtlich der erneuten Prüfung, ob sich ein Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger daraus ergibt, dass die One Square Advisory Service S.à.r.l. für das Amt des gemeinsamen Vertreters ungeeignet ist und zurückverwiesen hat. Dabei sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch die weiteren, gegen die Eignung der One Square Advisory Service S.à.r.l. vorgebrachten Umstände (insbesondere irreführende Werbung eines mit der One Square verbundenen Unternehmens und ungeeignetes Verfahren zur Weiterleitung von Quotenzahlungen) zu berücksichtigen.
Die übrigen mit der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vorgebrachten Aufhebungsgründe wurden durch den Bundesgerichtshof nicht gerügt und halten Bestand.
Dies vorausgeschickt, werden in dieser Entscheidung lediglich auf die gemäß dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2025 aufgeworfenen Prüfungspunkte eingegangen. Maßstab ist hierbei allein die objektive Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung. Nachträgliche Änderungen bleiben hierbei unberücksichtigt.
Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger, dass die One Square Advisory Service S.à.r.l. für das Amt des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger ungeeignet ist:
Der Antragsteller hat die Eignung der One Square Advisory Service S.à.r.l. für das Amt der gemeinsamen Vertreterin in verschiedener Hinsicht in Abrede gestellt. Er hat geltend gemacht, dass die One Square Advisory Service S.à.r.l. keine Gewähr dafür biete, dass diese ihr Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausüben werde. Hierzu hat er Beispiele ungeeigneter Amtsführung in der Vergangenheit benannt und auf eine entsprechende Presseberichterstattung verwiesen.
Im Wege der im Verfahren entsprechend § 78 InsO geltenden Amtsermittlungspflicht sind unabhängig von einer zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung am 27.11.2023 nicht vorhandenen rechtskräftigen Verurteilung des gemeinsamen Vertreters oder der hinter ihm stehenden Personen auch ausnahmsweise beim Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die Verletzung von wichtigen Pflichten eines gemeinsamen Vertreters seitens des Gerichts Ermittlungen anzustellen, wenn der Verdacht im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung nicht ausgeräumt und nur auf diese Weise die Gefahr größerer Schäden für die Anleihegläubiger abgewendet werden kann (siehe BGH, Beschluss vom 08.12.2005, Az. IX ZB 308/04, ZIP 2006, 247 Rnr. 11; BGH, Beschluss vom 17.03.2011, Az. IX ZB 192/10, ZIP 2011, 671 Rnr. 12).
Die seitens der Antragsteller in Bezug genommenen strafrechtlich relevanten Handlungen der One Square-Unternehmen haben zumeist im vorinsolvenzrechtlichen Umfeld stattgefunden (siehe hierzu auch die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten der One Square Advisory Service S.à.r.l. in dem Schriftsatz vom 24.01.2024, Blatt 611 Rückseite/612 d. A.).
In den bei dem Amtsgericht München anhängigen weiteren Verfahren, in denen die One Square ebenfalls zum gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger bestellt worden ist, kam es im Wege vorheriger Amtsermittlung (Ende 2023) zu keinerlei Erkenntnissen, dass es zu Pflichtverstößen durch die gemeinsame Vertreterin im Rahmen der Verfahrensabwicklung gekommen ist. Diese Erkenntnisse lagen dem Gericht bereits am 27.11.2023 vor. Auch wurden solche Pflichtverstöße von keiner beteiligten Person in diesen Insolvenzverfahren gerügt.
Eine ungeeignete Amtsführung in der Vergangenheit durch die One Square als gemeinsame Vertreterin der Anleihegläubiger konnte nicht ermittelt werden.
Aussagen zu irreführender Werbung eines mit der One Square verbundenen Unternehmens:
Hierbei dürfte es sich um die Ausführungen des Herrn Hellmich in seiner Beschwerdebegründung, eingegangen am 04.12.2023, 2. auf Seite 10 (Punkt 5k) (Blatt 136 Rückseite d. A.) sowie des Herrn Dittmer in dessen Beschwerdebegründung vom 12.01.2024, Punkt A.1 (Blatt 170 Rückseite d. A., unten zweitletzter Absatz) und A.4b (Blatt 174 d. A.) handeln.
Hierbei wurde ausgeführt, dass die Muttergesellschaft des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger vorher Vollmachten mit einer angeblichen kostenlosen Interessenvertretung der Gläubiger sammelt. Ein Muster einer entsprechenden Vollmacht samt Mail über die Informationen wurde durch Herrn Dittmer als Anlage 3 zu seinem Schriftsatz vom 12.01.2024 vorgelegt.
Aus der in der Anlage 3 zum Schriftsatz vom 12.01.2024 vorgelegten Mail geht hervor, dass sich bereits mehrere Hundert Gläubiger mit einem Nominal von über 30 % des ausstehenden Anleihevolumens an die One Square gewandt und um Unterstützung gebeten haben sollen. Daher werde die One Square in beiden Anleihen als gemeinsame Vertreterin kandidieren. One Square werde interessierte Anleihegläubiger auf Versammlungen kostenfrei vertreten. Für diese Vertretung könnten die Anleihegläubiger One Square eine Vollmacht erteilen.
Eine Ermittlung des Insolvenzgerichts hinsichtlich einzelner Beweggründe jedes Anleihegläubigers, der der One Square Advisors GmbH (vertreten durch Frau Rechtsanwältin Miriam Schäfer von der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek) Vollmacht zur Vertretung unter anderem in der Gläubigerversammlung vom 27.11.2023 erteilt hat, ist im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung nicht möglich. Auch hat der jeweilige Antragsteller keinerlei Ausführungen dazu getätigt beziehungsweise Beweis dafür angeboten, dass die Vollmachtgeber aufgrund dieser durch die One Square Advisors GmbH getätigten Benachrichtigung die entsprechende Vollmacht unterzeichnet hat.
Es kann daher seitens des Gerichts davon ausgegangen werden, dass jeder einzelne Vollmachtgeber sich seiner Entscheidung und dessen Auswirkungen bewusst war.
Ungeeignetes Verfahren zur Weiterleitung von Quotenzahlungen:
Bereits in der Niederschrift zur Anleihegläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG vom 27.11.2023 wurde gemäß der Anlage zum Protokoll (Seite 1 unten/Seite 2 oben) festgehalten, dass nach Einbehalt der Vergütung der gemeinsame Vertreter verpflichtet ist, - sofern keine rechtlichen Gründe dagegen stehen -, die Auszahlung an die Anleihegläubiger über Clearstream vorzunehmen (siehe Anlage 1 Blatt 118/121 d. A.).
Diese Aussage wurde durch den Antragsteller in Abrede gestellt.
Im Wege der Amtsermittlung und zur Klarstellung der bereits am 27.11.2023 abgegebenen Verpflichtung der One Square Advisory Service S.à.r.l. zur Auszahlung der Quoten an die Anleihegläubiger über Clearstream wurde über den Insolvenzverwalter die Bestätigung der One Square Advisory Service S.à.r.l. vom 11.05.2026 eingeholt. Demgemäß hat die Quotenverteilung an die Anleihegläubiger im nachfolgend beschriebenen Verfahren zu erfolgen:
„Die auf die Anleihegläubiger entfallende Quote wird - nach Abzug der Kosten und Auslagen des gemeinsamen Vertreters sowie der Kosten der Zahlstelle - nicht durch den Insolvenzverwalter unmittelbar an den gemeinsamen Vertreter zur weiteren Verteilung ausgeschüttet. Stattdessen leistet der Insolvenzverwalter die bereinigte Quote über die beauftragte Zahlstelle direkt an die Clearstream Europe AG. Die Clearstream Europe AG nimmt sodann die Verteilung der Beträge in die Depots der einzelnen Anleihegläubiger vor.
Der Insolvenzverwalter behält die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters vor der Weiterleitung der Quote an die Zahlstelle ein und leitet die Vergütung und Auslagen an den gemeinsamen Vertreter weiter. Die anschließende Auszahlung an die Anleihegläubiger erfolgt ausschließlich über den Insolvenzverwalter an die Zahlstelle, die ihrerseits an Clearstream weiterleitet.“
Die Bestätigung der One Square Advisory Service S.à.r.l. vom 11.05.2026 stellt lediglich eine Klarstellung zu der bereits am 27.11.2023 abgegebenen Verpflichtung dar und bestand somit bereits im Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubigerversammlung.
Damit steht aus Sicht des Insolvenzgerichts fest, dass die Anleihegläubiger bei der Verteilung der Quote keine Verletzung ihrer Rechte zu befürchten haben und hatten.

IV.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 20.07.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1509 IN 2357/23 · Euroboden GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1509 IN 2357/23
Wirksam am
13.07.2026
Registerbezug
München, HRB 126162
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

1509 IN 2357/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Euroboden GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Höglmaier Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 126162
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses, One Square Advisors GmbH, vertreten durch Herrn Frank Günther, Aiblingerstraße 5, 80639 München, werden für die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren (Zeitraum vom 17.08.2023 bis 29.10.2023) sowie im Vorschusswege für die bisher erbrachte Tätigkeit im eröffneten Verfahren (Zeitraum vom 30.10.2023 bis 04.12.2025) wie folgt festgesetzt:

Vergütung

zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer

Vergütung insgesamt

Auslagen

zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer

Auslagen insgesamt

Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen

Gründe:
Bezüglich der Gründe wird auf den vollständigen Beschluss verwiesen, welcher zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden kann.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 09.07.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1509 IN 2357/23 · Euroboden GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1509 IN 2357/23
Wirksam am
08.10.2025
Registerbezug
München, HRB 126162
1509 IN 2357/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Euroboden GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Höglmaier Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 126162
- Schuldnerin -

Beschluss:

Es wird klargestellt, dass als Mitglied im Gläubigerausschuss nicht Frau Sabine Ulbricht (persönlich), sondern die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit München, Kapuziner Straße 26, 80337 München, bestellt ist.
Diese wird derzeit im Ausschuss vertreten durch Herrn Andreas Tellkamp.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 07.10.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 1509 IN 2357/23 · Euroboden GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1509 IN 2357/23
Wirksam am
05.08.2025
Registerbezug
München, HRB 126162
1509 IN 2357/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Euroboden GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Höglmaier Stefan
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 126162
- Schuldnerin -

Die Vergütung des Herrn Rechtsanwalt Thomas Guldenkirch, Arabellastraße 19 a, 81925 München, für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses im Zeitraum 01.01.2024 bis 21.07.2025 wurde festgesetzt.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag

Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 21.07.2025.
Der Antragsteller ist Mitglied des Gläubigerausschusses und hat als solches gem. § 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der entstandenen Auslagen. Die Vergütung ist gem. § 17 InsVV nach Zeitaufwand des Mitglieds für die Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.
Da die Tätigkeit des Gläubigerausschussmitglieds nach Stundenaufwand honoriert wird und die Vergütung entsprechend § 271 Abs. 1 BGB mit der Erbringung der Tätigkeit fällig wird, ist eine Abrechnung der bisher erbrachten Stunden zu jedem Zeitpunkt als zulässig anzusehen. Obgleich der BGH auch eine Vorschussgewährung für Ausschussmitglieder in analoger Anwendung von § 9 InsVV als zulässig anerkannt hat, ist eine solche vom Grundsatz her verzichtbar. Mit vorliegendem Beschluss werden Tätigkeiten im Zeitraum 01.01.2024 bis 21.07.2025 vergütet.
Der beantragte und angesichts der besonderen Anforderungen im Verfahren sowie der konkreten Qualifikation des Mitglieds angemessene Stundensatz für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Der glaubhaft dargelegte und durch den Insolvenzverwalter bestätigte Zeitaufwand beläuft sich auf 29 Stunden.
Insgesamt kann damit ein Vergütungsbetrag von BETRAG EUR netto festgesetzt werden.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Der Insolvenzverwalter wurde zu dem Antrag angehört.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

oder bei dem

Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München

einzulegen.

Erinnerung:

Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 04.08.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 1509 IN 2357/23 · Euroboden GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1509 IN 2357/23
Wirksam am
03.07.2025
Registerbezug
München, HRB 126162
1509 IN 2357/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Euroboden GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch die Geschäftsführer Höglmaier Stefan und Moll Martin
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 126162
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Rechtsanwalts Markus W. Kienle, Postfach 80 01 13, 65901 Frankfurt, für die Tätigkeit als Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses im Zeitraum vom 14.08.2023 bis 31.05.2025 wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag

Gründe

Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß den Anträgen des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 10.06.2025.
Der Antragsteller wurde mit Beschluss vom 14.08.2023 zum Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses bestellt. Im Berichtstermin vom 11.03.2024 wurde bestimmt, dass der Gläubigerausschuss bestehen und der Antragsteller weiterhin für diesen tätig bleibt.
Ein Mitglied des Gläubigerausschusses hat grundsätzlich gem. § 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der entstandenen Auslagen. Die Vergütung ist gem. § 17 InsVV nach Zeitaufwand des Mitglieds für die Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.
Da die Tätigkeit des Gläubigerausschussmitglieds nach Stundenaufwand honoriert wird und die Vergütung entsprechend § 271 Abs. 1 BGB mit der Erbringung der Tätigkeit fällig wird, ist eine Abrechnung der bisher erbrachten Stunden zu jedem Zeitpunkt als zulässig anzusehen. Obgleich der BGH auch eine Vorschussgewährung für Ausschussmitglieder in analoger Anwendung von § 9 InsVV als zulässig anerkannt hat, ist eine solche vom Grundsatz her verzichtbar. Mit vorliegendem Beschluss werden Tätigkeiten bis einschließlich 31.05.2025 vergütet.
Der beantragte und angesichts der besonderen Anforderungen im Verfahren sowie der konkreten Qualifikation des Mitglieds angemessene Stundensatz für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Der glaubhaft dargelegte und durch den Insolvenzverwalter bestätigte Zeitaufwand beläuft sich im vorläufigen Verfahren auf 39,32 Stunden und im eröffneten Verfahren auf 63,16 Stunden.
Insgesamt kann damit ein Vergütungsbetrag von BETRAG EUR netto festgesetzt werden.
Die in den Anträgen geltend gemachten Auslagen für Fahrtkosten waren ebenfalls belegt und sind antragsgemäß in Höhe von BETRAG EUR netto festzusetzen, § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Der Insolvenzverwalter wurde zu den Anträgen angehört.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

oder bei dem

Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München

einzulegen.

Erinnerung:

Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 27.06.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 1509 IN 2357/23 · Euroboden GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1509 IN 2357/23
Wirksam am
26.01.2024
Registerbezug
München, HRB 126162
1509 IN 2357/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Euroboden GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch die Geschäftsführer Höglmaier Stefan und Moll Martin
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 126162
- Schuldnerin -

Beschluss

Die Vergütung und die Auslagen des Herrn Rechtsanwalt Thomas Guldenkirch, Arabellastraße 19 a, 81925 München, wurden für die im vorläufigen Verfahren sowie im Vorschusswege für die bisher erbrachte Tätigkeit im eröffneten Verfahren festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag

Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses vom 18.01.2024.
Der Antragsteller wurde mit Beschluss vom 14.08.2023 zum Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses bestellt. Im Eröffnungsbeschluss vom 30.10.2023 wurde die weitere Bestellung des Antragstellers als Mitglied des Gläubigerausschusses im eröffneten Insolvenzverfahren bis zur ersten Gläubigerversammlung (§ 67 InsO) beschlossen.
Ein Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses hat grundsätzlich gem. § 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der entstandenen Auslagen. Die Vergütung ist gem. § 17 InsVV nach Zeitaufwand des Mitglieds für die Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Festsetzung erfolgt nach Beendigung der Tätigkeit. Im vorliegenden Fall kommt daher eine endgültige Festsetzung lediglich für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss vor Insolvenzeröffnung in Frage. Der beantragte und angesichts der besonderen Anforderungen im Verfahren sowie der Qualifikation des Gläubigerausschussmitglieds als Fachanwalt als angemessen zu erachtende Stundensatz für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Obwohl die Handhabung bei Gläubigerausschussmitgliedern in der InsVV nicht ausdrücklich geregelt ist, ist den Ausschussmitgliedern ein angemessener Vorschuss auf ihre Vergütung und ihre bereits entstandenen Auslagen zuzubilligen, wobei hinsichtlich der Vorgehensweise - mit Ausnahme des Entnahmerechts - § 9 InsVV entsprechend anwendbar ist (vgl. Keller Vergütung, Rn. 794; BK-InsO/Blersch InsVV, § 18 Rn. 9; Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl. 2014, § 17 Rn. 3; MüKo-InsO/Nowak, 2. Aufl., § 73 Rn. 12, Anh. zu § 65, § 17 InsVV Rn. 12) - Lorenz / Klanke, InsVV -GKG - RVG, 3. Auflage 2017, § 17 InsVV, Rn. 36).
Für insgesamt 28,5 Stunden Tätigkeit (davon 9,25 Stunden im eröffneten Verfahren) kann eine Vergütung gem. § 17 InsVV i.H.v. insgesamt BETRAG EUR (einschließlich Vorschuss) festgesetzt werden. Der beantragte Zeitaufwand wurde dabei jeweils im Antrag glaubhaft dargelegt und durch den Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 24.01.2024 als sachgerecht bestätigt.
Die angesetzte Auslagenpauschale von BETRAG EUR ist mit Büro- und Fahrtkosten begründet.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

oder bei dem

Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München

einzulegen.

Erinnerung:

Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 25.01.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 1509 IN 2357/23 · Euroboden GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1509 IN 2357/23
Wirksam am
29.11.2023
Registerbezug
München, HRB 126162
1509 IN 2357/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Euroboden GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch die Geschäftsführer Höglmaier Stefan und Moll Martin
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 126162
- Schuldnerin -

Beschluss:
Die Gläubigerversammlung gem. § 19 Abs. 2 SchVG hat am 27.11.2023 zur Protokoll beschlossen:
Zum gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger wird die One Square Advisory Services S.a.r.l., Rue de Lausanne, 1201 Genève, Schweiz bestellt.

Der gemeinsame Vertreter hat die Befugnisse, die ihm durch die Anleihebedingungen, das Schuldverschreibungsgesetz oder von den Anleihegläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt werden. Er hat die Weisungen der Anleihegläubiger zu befolgen. Soweit er zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubigern ermächtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger zur Geltendmachung der Rechte nicht befugt, es sei denn die Ermächtigung sieht das ausdrücklich vor.
Der gemeinsame Vertreter wird ausdrücklich ermächtigt, sämtliche Rechte der Anleihegläubiger im Rahmen des Insolvenzverfahren über das Vermögen der Euroboden GmbH auszuüben, insbesondere Anmeldung sämtlicher Forderungen aus der Anleihe, Ausübung des Stimmrechts in Abstimmungen sowie Zustimmung zu oder Ablehnung von vorgeschlagenen Sanierungsplänen oder ähnlichen Regelungen. Soweit die Anleihegläubiger nicht im Einzelfall Weisungen erteilen, wie diese Rechte auszuüben sind, ist der gemeinsame Vertreter zur Ausübung nach eigenem Ermessen in dem Sinne der Interessen der Anleihegläubiger, wie der gemeinsame Vertreter sie in dem Moment mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einschätzt, ermächtigt. Über seine Tätigkeit hat der gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten.
Der gemeinsame Vertreter erhält eine Vergütung in Anlehnung an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit der Maßgabe, dass die Streitwertgrenze des § 22 Abs. 2 RVG nicht zur Anwendung kommt. Die Höhe der angemessenen Vergütung ist jedoch auf maximal 0,85% der gegenständlichen Schuldverschreibung zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer beschränkt (klarstellend: Gegenstandswert ist der Nominalbetrag der ausstehenden Schuldverschreibungen des betroffenen Anleihegläubigers). Daneben erhält der gemeinsame Vertreter Ersatz der ihm entstehenden Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten für eine eventuelle aus Sicht des gemeinsamen Vertreters zur Wahrnehmung seiner Aufgaben sinnvoll gebotene Beauftragung externer Berater, insbesondere Rechtsanwälte sowie der Kosten für einen angemessenen Versicherungsschutz. Der gemeinsame Vertreter ist berechtigt, die ihm nach diesem Absatz zustehende Vergütung und Auslagenerstattungsansprüche aus Beträgen einzubehalten, die von einem etwaigen Insolvenzverwalter oder sonstigen Dritten zum Zwecke der Auszahlung an die Anleihegläubiger an den gemeinsamen Vertreter geleistet werden. Nach Einbehalt der Vergütung ist der gemeinsame Vertreter verpflichtet, - sofern keine rechtlichen Gründe dagegenstehen - die Auszahlung an die Anleihegläubiger über Clearstream vorzunehmen.
Der gemeinsame Vertreter haftet den Anleihegläubigern als Gesamtgläubiger für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben; bei seiner Tätigkeit hat er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der gemeinsame Vertreter bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Den gemeinsamen Vertreter trifft keine Beweislastumkehr analog § 92 Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz. Die Haftung des gemeinsamen Vertreters ist summenmäßig auf EUR 1.000.000,00 (in Worten: eine Million Euro) begrenzt, es sei denn, er hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den gemeinsamen Vertreter entscheiden die Anleihegläubiger durch Mehrheitsbeschluss. Der gemeinsame Vertreter ist verpflichtet, für einen ausreichend Versicherungsschutz durch Abschluss einer angemessenen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung zu sorgen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Kontrolle der Beschlüsse der ersten Gläubigerversammlung hat wegen des allgemeinen Vorrangs des Insolvenzrechts nach § 78 InsO zu erfolgen. Anträge auf Aufhebung wurden im Termin gestellt und zu Protokoll genommen. Die Entscheidung erfolgt im Bürowege.

Der Beschluss ist nicht mit sonstigen Rechtsmitteln anfechtbar.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 27.11.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 1509 IN 2357/23 · Euroboden GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1509 IN 2357/23
Wirksam am
30.10.2023
Registerbezug
München, HRB 126162
1509 IN 2357/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Euroboden GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch die Geschäftsführer Höglmaier Stefan und Moll Martin
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 126162
- Schuldnerin -

Beschluss:
Beschluss

Gemäß § 19 Abs. 2 Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (SchVG) wird eine Gläubigerversammlung für die Inhaber der nachfolgenden von der Schuldnerin begebenen Inhaberschuldverschreibungen (Anleihegläubiger):
betreffend die bis zu
EUR 40.000.000,00
festverzinsliche Schuldverschreibung der Euroboden GmbH
fällig am 01.10.2024
ISIN DE000A2YNXQ5 / WKN A2YNXQ
(insgesamt die Euroboden-Anleihe 2019/2024)
eingeteilt in auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 1.000,00 (jeweils eine Schuldverschreibung und zusammen die Schuldverschreibungen)

einberufen und der Termin bestimmt auf

Montag, den 27.11.2023, um 09:00 Uhr (MESZ), Einlass: 08:30 Uhr
Amtsgericht München, Insolvenzgericht, Saal 202,
Infanteriestraße 5, 80797 München.

Der Termin dient der Erörterung und Beschlussfassung der Anleihegläubiger über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der Schuldverschreibungen der Euroboden GmbH (Euroboden-Anleihe 2019/2024). Die Tagesordnung der Anleihegläubigerversammlung sieht folgende Punkte vor:
Beschlussfassung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der Schuldverschreibungen der Euroboden GmbH (Euroboden-Anleihe 2019/2024), die Vergütung des gemeinsamen Vertreters und dessen Haftung.
Als Kandidat für das Amt des gemeinsamen Vertreters hat sich One Square Advisory Services SarL, Rue de Lausanne 17, CH-1201 Genf, beworben.
Auf die Hinweise zur Teilnahmeberechtigung, insbesondere Punkt II.1.5 der Gründe, wird hingewiesen.

Gründe:

I. Hintergrund der Gläubigerversammlung
Für die Anleihegläubiger wurde bisher kein gemeinsamer Vertreter bestellt. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin ist das Insolvenzgericht nach § 19 Abs. 2 SchVG verpflichtet, eine Gläubigerversammlung zum Zwecke der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters einzuberufen. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass § 19 SchVG auch dann zur Anwendung kommt, wenn die Anleihebedingungen die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nicht vorsehen. Die Anwendung des § 19 Abs. 2 SchVG ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 19 SchVG. Demnach handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine insolvenzrechtliche Regelung.
Als gemeinsamer Vertreter kann jede natürliche und juristische Person gewählt werden, die für das Amt geeignet ist und die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt hat (§ 7 SchVG).
Die Anleihebedingungen sehen die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nicht vor. Nach der Gesetzesbegründung zu § 19 SchVG ist die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters jedoch wünschenswert. Die Anleihegläubiger sind allerdings nicht verpflichtet, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
An der Abstimmung der Gläubiger nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennwerts oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den ausstehenden Schuldverschreibungen der Euroboden GmbH (Euroboden-Anleihe 2019/2024) teil (§ 6 SchVG).
Die Beschlussfähigkeit der Anleihegläubigerversammlung richtet sich nicht nach § 15 SchVG, sondern nach den Vorschriften der Insolvenzordnung, sodass kein Quorum für die Beschlussfähigkeit erforderlich ist. Vielmehr ist ausreichend, dass ein stimmberechtigter Anleihegläubiger anwesend ist. Für die Beschlussfassung genügt nach § 76 Abs. 2 InsO die einfache Stimmmehrheit.

II. Hinweise / Erläuterungen

1. Teilnahmeberechtigung, Stimmrechte, Nachweise

1.1 Die Gläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG ist nicht öffentlich.
1.2 Die Berechtigung zur Teilnahme der Anleihegläubiger an der Gläubigerversammlung zur Ausübung des Stimmrechts hängt nicht von einer vorherigen Anmeldung ab.
1.3 Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, der seine Inhaberschaft an Schuldverschreibungen nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen spätestens bis zum Einlass zur Gläubigerversammlung nachweist.
1.4 An der Abstimmung nimmt jeder Anleihegläubiger nach Maßgabe des von ihm gehaltenen Nennbetrags der im Zeitpunkt der Beschlussfassung ausstehenden Inhaberschuldverschreibungen der Schuldverschreibungen der Euroboden GmbH (Euroboden-Anleihe 2019/2024) teil. Jede Schuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 1.000,00 gewährt eine Stimme.
1.5 Anleihegläubiger müssen ihre Teilnahme- und Stimmrechte bei Einlass zur Gläubigerversammlung nachweisen. Hierzu ist in Textform (§ 126b BGB) ein aktueller Nachweis des depotführenden Instituts über die Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen der Euroboden GmbH (Euroboden-Anleihe 2019/2024) nach Maßgabe der nachstehenden Ziffer II.1.5.1 (Besonderer Nachweis) sowie ein Sperrvermerk nach Ziffer II.1.5.2 (Sperrvermerk) vorzulegen. Alternativ ist die Sammelurkunde im Original vorzulegen.

1.5.1 Besonderer Nachweis
Der erforderliche Besondere Nachweis ist eine Bescheinigung der Depotbank, die (i) den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers bezeichnet und (ii) den gesamten Nennbetrag der Schuldverschreibungen an den Schuldverschreibungen der Euroboden GmbH (Euroboden-Anleihe 2019/2024) angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot dieses Anleihegläubigers gutgeschrieben sind.

1.5.2 Sperrvermerk
Der erforderliche Sperrvermerk des depotführenden Instituts ist ein Vermerk, wonach die vom Anleihegläubiger gehaltenen Schuldverschreibungen den Schuldverschreibungen der Euroboden GmbH (Euroboden-Anleihe 2019/2024) mindestens vom Ausstellungstag des Besonderen Nachweises bis zum Ende der Gläubigerversammlung am 27.11.2023 beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden.

Anleihegläubiger sollten sich wegen der Ausstellung des Besonderen Nachweises und des Sperrvermerks mit ihrer depotführenden Bank in Verbindung setzen.
Anleihegläubiger, die den Besonderen Nachweis und den Sperrvermerk oder die Sammelurkunde im Original nicht spätestens bis zum Einlass zur Gläubigerversammlung in Textform (§ 126b BGB) vorgelegt haben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte des Anleihegläubigers können das Teilnahme- und Stimmrecht in diesen Fällen nicht ausüben.
1.6 Die Teilnahme setzt ferner den Nachweis der Identität des Teilnehmers in geeigneter Weise (z.B. durch Vorlage eines gültigen Ausweispapieres) voraus.
1.7 Vertreter von Anleihegläubigern, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z.B. Limited nach englischem Recht) sind, haben, zusätzlich zum Besonderen Nachweis und zum Sperrvermerk bzw. zum Original der Sammelurkunde, ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Das kann durch Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem einschlägigen Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) geschehen. Nicht deutschsprachige Dokumente sind in deutscher Übersetzung beizubringen.
1.8 Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z. B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z. B. ein Insolvenzschuldner durch den für ihn bestellten Insolvenzverwalter) vertreten werden, muss der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter zusätzlich zum Besonderen Nachweis und zum Sperrvermerk bzw. der Sammelurkunde im Original seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen (z.B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestellungsurkunde).

2. Vertretung durch Bevollmächtigte

2.1 Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten nach Maßgabe des § 79 ZPO vertreten lassen.
2.2 Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform im Sinne von § 126b BGB und sind zu den Gerichtsakten zu reichen.
2.3 Die Vollmachtserteilung ist bei Einlass zur Gläubigerversammlung in Textform nachzuweisen. Auch bei der Teilnahme an der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten ist ferner spätestens bis zum Einlass zur Gläubigerversammlung ein Besonderer Nachweis und der Sperrvermerk des Vollmachtgebers bzw. die Sammelurkunde im Original (s. Ziffer II.1.5.1 und II.1.5.2.) vorzulegen.

3. Beschlussfähigkeit / Rechtsfolge des etwaigen Zustandekommens des Beschlusses

3.1 Die Anleihegläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Anleihegläubiger anwesend oder vertreten ist.
3.2 Ein mit der erforderlichen Mehrheit gefasster Beschluss der Anleihegläubiger ist für alle Anleihegläubiger gleichermaßen verbindlich, auch wenn sie an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt oder gegen den Beschlussvorschlag gestimmt haben.
3.3 Soweit der gemeinsame Vertreter zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger berechtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger grundsätzlich zur selbständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt.
3.4 Über seine Tätigkeit hat der gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten.
3.5 Ein gemeinsamer Vertreter für alle Anleihegläubiger ist gemäß § 19 Absatz 3 SchVG allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen; dabei braucht er die Schuldurkunde nicht vorzulegen. Wenn ein gemeinsamer Vertreter bestellt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger also nicht mehr befugt, individuell ihre Rechte im eröffneten Insolvenzverfahren geltend zu machen.

4. Unterlagen

Vom Tag der Einberufung an bis zum Tage der Gläubigerversammlung stehen den Anleihegläubigern auf der Internetseite der Schuldnerin (www.euroboden.de) folgende Unterlagen zur Verfügung:
diese Einladung zur Gläubigerversammlung mit den darin enthaltenden Bedingungen für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts;
ein Musterformular für den Besonderen Nachweis und den Sperrvermerk;
ein Musterformular zur Erteilung von Vollmachten an Dritte.
Die Verwendung dieser Musterformulare ist nicht zwingend.
Diese Einladung zur Gläubigerversammlung ist zudem im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) sowie unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht.

5. Gläubigerversammlung vor dem Insolvenzgericht / Hinweise

5.1 Die Gläubigerversammlung wird unter Leitung des Insolvenzgerichts in deutscher Sprache abgehalten.
5.2 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es aufgrund der vor Ort durchzuführenden Sicherheitskontrollen zu Verzögerungen kommen kann. Um rechtzeitiges Erscheinen mindestens 20 Minuten vor Versammlungsbeginn wird daher gebeten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 30.10.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1509 IN 2357/23 · Euroboden GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1509 IN 2357/23
Wirksam am
14.08.2023
Registerbezug
München, HRB 126162
1509 IN 2357/23

In dem Verfahren über den Antrag d.

Euroboden GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch die Geschäftsführer Höglmaier Stefan und Moll Martin
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 126162
- Schuldnerin -

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 14.08.2023 um 10:15 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Oliver Schartl, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, Telefondurchwahl: +49(89)54511121, Telefon: +49(89)545110, Telefax: +49(89)54511444, Email: oliver.schartl@mhbk.de.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 14.08.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 126162 HRB 126162: Euroboden GmbH, Grünwald, Landkreis München, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald. Personendaten von Amts wegen berichtigt: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prok…
HRB 126162: Euroboden GmbH, Grünwald, Landkreis München, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald. Personendaten von Amts wegen berichtigt: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: Wengert, Robert, München, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 126162 HRB 126162: Euroboden GmbH, Grünwald, Landkreis München, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald. Prokura erloschen: Kartarius, Klaus, München, *XX.XX.XXXX.
HRB 126162: Euroboden GmbH, Grünwald, Landkreis München, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald. Prokura erloschen: Kartarius, Klaus, München, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 126162 HRB 126162: Euroboden GmbH, Grünwald, Landkreis München, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen mit der Ermächtigung zur Veräußer…
HRB 126162: Euroboden GmbH, Grünwald, Landkreis München, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: Hadjadj, Benjamin, München, *XX.XX.XXXX; Neubauer, Jens, München, *XX.XX.XXXX; Wenger, Robert, München, *XX.XX.XXXX; Dr. Wöhr, Julia, München, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 126162 HRB 126162: Euroboden GmbH, Grünwald, Landkreis München, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald. Vertretungsbefugnis geändert, nun: Geschäftsführer: Moll, Martin, München, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtig…
HRB 126162: Euroboden GmbH, Grünwald, Landkreis München, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald. Vertretungsbefugnis geändert, nun: Geschäftsführer: Moll, Martin, München, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Veränderungen
HRB 126162 HRB 126162: Euroboden GmbH, Grünwald, Landkreis München, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald. Bestellt: Geschäftsführer: Moll, Martin, München, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im N…
HRB 126162: Euroboden GmbH, Grünwald, Landkreis München, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald. Bestellt: Geschäftsführer: Moll, Martin, München, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Veränderungen
HRB 126162 HRB 126162: Euroboden GmbH, Grünwald, Landkreis München, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald. Die Euroboden Berlin GmbH mit dem Sitz in Grünwald (Amtsgericht München HRB 173048) ist auf Grund des Verschmelzun…
HRB 126162: Euroboden GmbH, Grünwald, Landkreis München, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald. Die Euroboden Berlin GmbH mit dem Sitz in Grünwald (Amtsgericht München HRB 173048) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 03.09.2015 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Veränderungen
HRB 126162 HRB 126162: Euroboden GmbH, Grünwald, Landkreis München, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald. Die Euroboden Kraepelinstraße GmbH mit dem Sitz in Grünwald (Amtsgericht München HRB 173200) ist auf Grund des Ver…
HRB 126162: Euroboden GmbH, Grünwald, Landkreis München, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald. Die Euroboden Kraepelinstraße GmbH mit dem Sitz in Grünwald (Amtsgericht München HRB 173200) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 03.09.2015 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Veränderungen
HRB 126162 HRB 126162:Euroboden GmbH, Grünwald, Landkreis München, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald.Die Euroboden Georgenstraße GmbH mit dem Sitz in Grünwald (Amtsgericht München HRB 165401) ist auf Grund des Verschm…
HRB 126162:Euroboden GmbH, Grünwald, Landkreis München, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald.Die Euroboden Georgenstraße GmbH mit dem Sitz in Grünwald (Amtsgericht München HRB 165401) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 11.08.2014 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Veränderungen
HRB 126162 Euroboden GmbH, Grünwald, Landkreis München, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen m…
Euroboden GmbH, Grünwald, Landkreis München, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: Kartarius, Klaus, München, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 126162 Euroboden GmbH, Grünwald, Landkreis München, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald. Prokura erloschen: Dr. Gerlich, Martina, München, *XX.XX.XXXX.
Euroboden GmbH, Grünwald, Landkreis München, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald. Prokura erloschen: Dr. Gerlich, Martina, München, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 126162 Euroboden GmbH, Grünwald, Landkreis München, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald.Die Gesellschafterversammlung vom 02.10.2009 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 1.000,00 EUR und die Änderung des § 4 (Stamm…
Euroboden GmbH, Grünwald, Landkreis München, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald.Die Gesellschafterversammlung vom 02.10.2009 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 1.000,00 EUR und die Änderung des § 4 (Stammkapital) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 102.000,00 EUR.
Veränderungen
HRB 126162 Euroboden GmbH, München, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald.Die Gesellschafterversammlung vom 31.03.2009 hat die Änderung des § 1 (Sitz) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neuer Sitz: Grünwald, Landkrei…
Euroboden GmbH, München, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald.Die Gesellschafterversammlung vom 31.03.2009 hat die Änderung des § 1 (Sitz) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neuer Sitz: Grünwald, Landkreis München. Geschäftsanschrift: Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald. Einzelprokura mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: Dr. Gerlich, Martina, München, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 126162 Euro Boden GmbH, München (Baldestr. 5, 80469 München). Die Gesellschafterversammlung vom 20.03.2008 hat die Änderung des § 1 (Firma) der Satzung beschlossen. Neue Firma: Euroboden GmbH. Einzelprokura mit der…
Euro Boden GmbH, München (Baldestr. 5, 80469 München). Die Gesellschafterversammlung vom 20.03.2008 hat die Änderung des § 1 (Firma) der Satzung beschlossen. Neue Firma: Euroboden GmbH. Einzelprokura mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: Dr. Huber, Martina, München, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 126162 Euro Boden GmbH, München (Baldestraße 5, 80469 München). Die Gesellschafterversammlung vom 26.02.2008 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 1.000,00 EUR und die Änderung der §§ 4 (Stammkapital) und 13 (Bekan…
Euro Boden GmbH, München (Baldestraße 5, 80469 München). Die Gesellschafterversammlung vom 26.02.2008 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 1.000,00 EUR und die Änderung der §§ 4 (Stammkapital) und 13 (Bekanntmachungen) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 101.000,00 EUR.
Veränderungen
HRB 126162 Euro Boden GmbH, Garmisch-Partenkirchen (Baldestraße 5, 80469 München). Die Gesellschafterversammlung vom 25.01.2005 hat die Änderung des § 1 (Sitz) der Satzung beschlossen. Neuer Sitz: München.
Euro Boden GmbH, Garmisch-Partenkirchen (Baldestraße 5, 80469 München). Die Gesellschafterversammlung vom 25.01.2005 hat die Änderung des § 1 (Sitz) der Satzung beschlossen. Neuer Sitz: München.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.