HRB 2377

ESKA Schneider GmbH

Amtsgericht Bayreuth · Bayern

aktuell 7 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Kulmbach

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Registerdaten

Sitz
Kulmbach
Datenstand
2024-12-04
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-12-04

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

7
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung IN 151/19 · ESKA Schneider GmbH · Insolvenzgericht Bayreuth
Insolvenzgericht
Bayreuth
Aktenzeichen
IN 151/19
Wirksam am
11.12.2025
Registerbezug
Bayreuth, HRB 2377
IN 151/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

ESKA Schneider GmbH, Lehenthal 3-7, 95326 Kulmbach, vertreten durch die Geschäftsführer Schneider Matthias und Schneider Michael
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 2377
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Graf Ulrich, Rathenaustraße 7, 95444 Bayreuth, Gz.: 1017/19 Dr.G./ri

1. Die Prüfung der bis 02.12.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 73-78 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 12.01.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
3. Kosten der nachträglichen Forderungsprüfung trägt der jeweilige Gläubiger für die nachträglich angemeldete Forderung.

Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 02.12.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung IN 151/19 · ESKA Schneider GmbH · Insolvenzgericht Bayreuth
Insolvenzgericht
Bayreuth
Aktenzeichen
IN 151/19
Wirksam am
21.07.2020
Registerbezug
Bayreuth, HRB 2377
IN 151/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

ESKA Schneider GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Schneider Matthias und
Schneider Michael, Lehenthal 3-7, 95326 Kulmbach
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 2377
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Graf Ulrich, Rathenaustraße 7, 95444 Bayreuth, Gz.: 1017/19
Dr.G./ri

Beschluss:

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird festgesetzt auf xxx €.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält auf seinen Antrag eine Vergütung gemäß
§§ 21,63 InsO und 11 InsVV, die einem angemessenen Bruchteil der Vergütung
eines Insolvenzverwalters entspricht. Als Bemessungsgrundlage gilt die
Vermögensmasse, auf die sich seine Tätigkeit erstreckt hat.
Dauer und Umfang der Tätigkeit sind zu berücksichtigen.
Wegen der Berechnungsgrundlagen wird auf den Vergütungsantrag vom 02.07.2020
Bezug genommen. Das im Insolvenzeröffnungsverfahren verwaltete Vermögen bezog
sich auf insgesamt 342.136,08 €. Hieraus ist die Regelvergütung zu entnehmen.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter stehen dann Zuschläge nach § 11 Abs. 3 InsVV
zu, wenn die Tätigkeiten über die Tätigkeiten hinausgehen, die von der
Regelvergütung umfasst sind. Wegen der Einzelheiten der beschriebenen
Tätigkeiten wird auf den Vergütungsantrag vom 02.07.2020/16.7.2020 Bezug
genommen.
Das Gericht erachtet insgesamt einen Zuschlag von 130 % im Rahmen der
Gesamtschau für ausreichend aber auch notwendig.
Nach § 11 III InsVV erhält der vorläufige Insolvenzverwalter Zuschläge, wenn
diese in der Regelvergütung nicht berücksichtigt sind.
Die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes, die Übernahme von Arbeitgeberfunktion
und die Tätigkeit des Arbeitsplatzerhaltes erachtet das Gericht mit einem
Zuschlag von insgesamt 20 % für ausreichend.
Für die Tätigkeiten des Forderungseinzugs sowie der unzureichenden
Finanzbuchhaltung erachtet das Gericht einen Rahmen von bis zu 20 % für
angemessen, für die Vorbereitung der übertragenden Sanierung erscheint ein
Zuschlag von 10 % ausreichend aber auch angemessen.
Die Tätigkeit im Rahmen der Betriebsfortführung, namentlich die Fortführung,
die Durchführung der Einzelermächtigungen und die Regelungen hinsichtlich des
Auslandsbezugs erachtet das Gericht mit einem Zuschlag von bis zu 50 % für
ausreichend.
Im Rahmen der Gesamtschau hat nunmehr das Gericht zu prüfen, ob unter
Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das ganze bezogenen
Angemessenheitsbetrachtung der Gesamtzuschlag insgesamt angemessen ist.
Insbesondere ist es nicht erforderlich, für sämtliche Tätigkeiten des
Insolvenzverwalters gesonderte Zulschläge festzusetzen, vergleiche hierzu BGH
vom 12.09.2019, IX ZB 65 / 18.somit ergibt sich insgesamt für die Tätigkeit des
vorläufigen Insolvenzverwalters ein Zuschlag von 130 % als ausreichend aber
auch angemessen, hieraus errechnet sich die Vergütung in Höhe von xxx €.
Auslagen in Höhe von xxx € sind gemäß § 8 InsVV zu berücksichtigen. Die
Mehrwertsteuer ist mit 19 % auf xxx € festzusetzen..

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 20.07.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung IN 151/19 · ESKA Schneider GmbH · Insolvenzgericht Bayreuth
Insolvenzgericht
Bayreuth
Aktenzeichen
IN 151/19
Wirksam am
17.09.2019
Registerbezug
Bayreuth, HRB 2377
IN 151/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

ESKA Schneider GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Schneider Matthias und
Schneider Michael, Lehenthal 3-7, 95326 Kulmbach
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 2377
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Graf Ulrich, Rathenaustraße 7, 95444 Bayreuth, Gz.: 1017/19
Dr.G./ri

hat der Insolvenzverwalter am 16.09.2019 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit
vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.

Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 17.09.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 2377 HRB 2377: ESKA Schneider GmbH, Kulmbach, Lehenthal 3-7, 95326 Kulmbach. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 29.08.2019 (Az. IN 151/19) das Insolvenzverfahren …
HRB 2377: ESKA Schneider GmbH, Kulmbach, Lehenthal 3-7, 95326 Kulmbach. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 29.08.2019 (Az. IN 151/19) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach § 65 GmbHG.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung IN 151/19 · ESKA Schneider GmbH · Insolvenzgericht Bayreuth
Insolvenzgericht
Bayreuth
Aktenzeichen
IN 151/19
Wirksam am
29.08.2019
Registerbezug
Bayreuth, HRB 2377
IN 151/19

In dem Verfahren über den Antrag d.

ESKA Schneider GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Schneider Matthias und
Schneider Michael, Lehenthal 3-7, 95326 Kulmbach
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 2377
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Graf Ulrich, Rathenaustraße 7, 95444 Bayreuth, Gz.: 1017/19
Dr.G./ri
Geschäftszweig: Die Herstellung, der Handel und der Vertrieb von
Musterkollektionen und Werbemitteln aller Art sowie die Herstellung und
Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen aller Art
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 29.08.2019 um 08.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Peter Roeger
An der Feuerwache 5, 95445 Bayreuth
Telefon: +49(921)7877806
Telefax: +49(921)78778077
Email: roeger@pluta.net
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 30.09.2019 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung
über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens,
Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans,
Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten insbesondere zu folgenden besonderen Tagesordnungspunkten

§ 149 InsO Bestimmung einer Hinterlegungsstelle
§ 157 InsO Stilllegung / vorläufige Fortführung des Unternehmens der
Schuldnerin
Der Insolvenzverwalter wird gem. § 160 InsO ermächtigt,
- das Unternehmen,
- einen Betrieb,
- das Warenlager im Ganzen,
- einen unbeweglichen Gegenstand aus freier Hand,
- die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen,
- das Recht auf den Bezug wiederkehrender Leistungen
zu veräußern.
Der Insolvenzverwalter wird gem. § 160 InsO ermächtigt, Rechtsstreite mit
erheblichem Streitwert anhängig zu machen oder aufzunehmen, die Aufnahme eines
solchen Rechtsstreits abzulehnen oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines
solchen Rechtsstreits einen Vergleich zu schließen.
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, den Betrieb gem. § 162 InsO an
besonders Interessierte zu veräußern.
wird anberaumt auf
Montag, 18.11.2019, 09:00 Uhr,
Sitzungssaal E.520, EG, Justizgebäude III, Friedrichstr. 18, 95444 Bayreuth,
Amtsgericht Bayreuth

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Montag, 18.11.2019, 09:00 Uhr,
Sitzungssaal E.520, EG, Justizgebäude III, Friedrichstr. 18, 95444 Bayreuth,
Amtsgericht Bayreuth

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Gemäß § 149 Abs. 1 S. 2 InsO wird angeordnet, dass Wertpapiere und
Kostbarkeiten bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB zu
hinterlegen sind, ferner, dass vorhandenes Geld auf einem Insolvenzkonto dort
anzulegen ist.
9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 12.07.2019 beim Insolvenzgericht Bayreuth eingegangen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 29.08.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Sicherungsmaßnahme IN 151/19 · ESKA Schneider GmbH · Insolvenzgericht Bayreuth
Insolvenzgericht
Bayreuth
Aktenzeichen
IN 151/19
Wirksam am
15.07.2019
Registerbezug
Bayreuth, HRB 2377
Az.: IN 151/19

In dem Verfahren über den Antrag d.

ESKA Schneider GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Schneider Matthias und
Schneider Michael, Lehenthal 3-7, 95326 Kulmbach
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 2377
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Graf Ulrich, Rathenaustraße 7, 95444 Bayreuth, Gz.: 1017/19
Dr.G./ri
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 15.07.2019 um 8.00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, §
21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Peter Roeger, An
der Feuerwache 5, 95445 Bayreuth, Telefon: +49(921)7877806, Telefax: +49(921)
78778077, Email: roeger@pluta.net.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen. Der
vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige
Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder
entgegenzunehmen. Dazu wird er ermächtigt, auf den Namen des Schuldners oder
auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter für die
zukünftige Masse neue Konten zu eröffnen und über die Konten des Schuldners zu
verfügen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird dazu ermächtigt, für die
Kontoführung Verbindlichkeiten zu begründen, die nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 15.07.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 2377 HRB 2377: ESKA Schneider GmbH, Kulmbach, Lehenthal 3-7, 95326 Kulmbach. Personendaten ergänzt, nun: Geschäftsführer: Schneider, Michael, Kulmbach, *XX.XX.XXXX; Schneider, Matthias, Kulmbach, *XX.XX.XXXX, jew…
HRB 2377: ESKA Schneider GmbH, Kulmbach, Lehenthal 3-7, 95326 Kulmbach. Personendaten ergänzt, nun: Geschäftsführer: Schneider, Michael, Kulmbach, *XX.XX.XXXX; Schneider, Matthias, Kulmbach, *XX.XX.XXXX, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.