HRB 207641
ESG Leer GmbH
aktuell 5 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Große Roßbergstraße 24, 26789 LeerGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
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Registerdaten
- Sitz
- Leer
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 10.04.2025
- Datenstand
- 2025-09-26
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Andreas Weber
Bremerhaven
mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Geschäftsanschrift
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HRB 207912 · Amtsgericht Aurich
Handelsregister
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Abrufstand 2025-09-26 Registerinformationen ansehenGegenstand des Unternehmens
Das Betreiben von Seniorenheimen, Pflegeheimen, die Erbringung von Dienstleistungen im Pflegebereich "betreutes Wohnen", Tagespflege.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 8 IN 83/25 · ESG Leer GmbH · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
- Insolvenzgericht
- Leer (Ostfriesland)
- Aktenzeichen
- 8 IN 83/25
- Wirksam am
- 11.12.2025
- Registerbezug
- Aurich, HRB 207641
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 50 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 17.10.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 264.344,27 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
19
II.
Der Insolvenzverwalter beantragt insgesamt Zuschläge in Höhe von 160 %. Auf die einzelnen Zuschlagstatbestände wird im Folgenden näher eingegangen. Zur Begründung des Insolvenzverwalters wird auf dessen Antrag verwiesen (Bl. 352-372 d. A.).
Zunächst werden 10 % für die fehlende Buchhaltung und die nicht vorhandenen Geschäftsführung beantragt. Dies ist grundsätzlich möglich (Graeber/Graeber, InsVV, 3. Auflage 2019, § 11 Rn. 138). Die Höhe von 10 % entspricht dem Üblichen. Aus dem Gutachten ist ersichtlich, dass die Voraussetzungen gegeben sind. Daher bestehen gegen eine Festsetzung keine Bedenken.
Weiter werden 50 % für die Unternehmensfortführung beantragt. Auch dies ist möglich, da die Unternehmensfortführung nicht Teil der Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters ist (BGH, Beschluss vom 10.10.2013, IX ZB 38/11). Hinsichtlich der Höhe besteht eine breite Spanne, abhängig von der Größe des Unternehmens. In seinem Gutachten klassifiziert der vorläufige Insolvenzverwalter das Unternehmem als kleine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 HGB (Bl. 79 d. A.). Hier ist nach Ansicht von Graeber (Graeber/Graeber, InsVV, 3. Auflage 2019, § 11 Rn. 102) ein Zuschlag in Höhe von 15 % angemessen, wenn das Unternehmen bis zu drei Monate fortgeführt wird. Dieser Ansicht folgt das Gericht und setzt einen Zuschlag von 15 % fest. Die Fortführung dauerte knapp zwei Monate.
Für arbeits- und sozialrechtliche Fragen und die Insolvenzgeldvorfinanzierung werden jeweils 25 % Zuschläge beantragt, also insgesamt 50 %. Nach hiesiger Auffassung handelt es sich um einen zusammenhängenden Sachverhalt. Daher werden die zwei Zuschlagstatbestände zusammengefasst.
Es ist möglich, für die genannten Tatbestände Zuschläge festzusetzen (u. a. LG Braunschweig, Beschluss vom 29.01.2001, 8 T 947/00, Graeber/Graeber, InsVV, 3. Auflage 2019, § 11 Rn. 96). Vorliegend wurden 64 Arbeitnehmer beschäftigt. Damit ist die Schwelle zum Normalfall von 10 bis 20 Arbeitsverhältnissen eindeutig überschritten. Ein Zuschlag ist folglich gerechtfertigt. Ein Zuschlag von 50 % erscheint in der Summe jedoch sehr hoch. Das Gericht hält einen Zuschlag in Höhe von 30 % für angemessen. Hierin ist berücksichtigt, dass der vorläufige Insolvenzverwalter einen Dienstleister genutzt hat, um die Insolvenzgeldvorfinanzierung zu bearbeiten. Dies dürfte für eine Entlastung des vorläufigen Insolvenzverwalters gesorgt haben.
Abschließend wird ein Zuschlag in Höhe von 50 % für eine Nachfolgelösung beantragt. Für Sanierungsbemühungen ist die Gewährung eines Zuschlags möglich (BGH, Beschluss vom 12.01.2006, IX ZB 127/04). Es wird vom Insolvenzverwalter dargelegt, welche Tätigkeiten er unternommen hat. Zudem ist er zuversichtlich, dass es zeitnah zu einer Nachfolgelösung kommt. Daher ist der Zuschlag zu gewähren. Hinsichtlich der Höhe erscheinen 50 % wieder sehr hoch angesetzt. In der Regel liegen die Zuschlagssätze um die 20 % (Graeber/Graeber, InsVV, 3. Auflage 2019, § 11 Rn. 134). Nach Auffassung des Gerichts sind die Bemühungen mit 20 % angemessen abgegolten. Hierin ist berücksichtigt, dass der vorläufige Insolvenzverwalter auch hier einen Dienstleister zur Unterstützung genutzt hat.
Insgesamt kommt das Gericht zu einem Zuschlag von 75 %. Im Rahmen einer Gesamtschau erscheint dieser Zuschlag jedoch für eine vorläufige Insolvenzverwaltung, die keine zwei Monate gedauert hat, zu hoch. Daher wird der Zuschlag auf 50 % festgesetzt. Dies berücksichtigt, dass die vorläufige Insolvenzverwaltung nicht dem Normalfall entsprach. Gleichzeitig steht die Vergütung nicht in einem MIssverhältnis zur Dauer der Tätigkeit.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Leer, 25.11.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 8 IN 83/25 · ESG Leer GmbH · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
- Insolvenzgericht
- Leer (Ostfriesland)
- Aktenzeichen
- 8 IN 83/25
- Wirksam am
- 04.11.2025
- Registerbezug
- Aurich, HRB 207641
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Leer, 03.11.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 83/25 · ESG Leer GmbH · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
- Insolvenzgericht
- Leer (Ostfriesland)
- Aktenzeichen
- 8 IN 83/25
- Wirksam am
- 13.10.2025
- Registerbezug
- Aurich, HRB 207641
Amtsgericht Leer, 09.10.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 8 IN 83/25 · ESG Leer GmbH · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
- Insolvenzgericht
- Leer (Ostfriesland)
- Aktenzeichen
- 8 IN 83/25
- Wirksam am
- 02.10.2025
- Registerbezug
- Aurich, HRB 207641
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Christian Kaufmann, c/o PLUTA Rechtsanwalts GmbH, An der Reeperbahn 2, 28217 Bremen, Tel.: 0421/835008-0, Fax: 0421/835008-49, E-Mail: bremen@pluta.net, Internet: www.pluta.net.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) und nachrangige Forderungen nach § 39 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 30.10.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 20.11.2025, 11:00 Uhr, Saal 101, Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Leer, 02.10.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 83/25 · ESG Leer GmbH · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
- Insolvenzgericht
- Leer (Ostfriesland)
- Aktenzeichen
- 8 IN 83/25
- Wirksam am
- 28.07.2025
- Registerbezug
- Aurich, HRB 207641
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Leer, 24.07.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.