HRA 2183

Ernst Beppler KG

Amtsgericht Gießen · Hessen

aktuell 10 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Langgöns

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Registerdaten

Sitz
Langgöns
Datenstand
2024-07-29
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-07-29

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

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  1. mode und Sport beppler im centrum GmbH & Co. KG Langgöns
  2. mode und sport beppler im centrum KG Langgöns

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

10
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 6 IN 61/20 · Ernst Beppler KG · Insolvenzgericht Gießen
Insolvenzgericht
Gießen
Aktenzeichen
6 IN 61/20
Wirksam am
18.12.2024
Registerbezug
Gießen, HRA 2183
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 61/20 :

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Ernst Beppler KG, Moorgasse 1-5, 35428 Langgöns (AG Gießen , HRA 2183),

wird der Beschluss vom 09.12.2024 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Es werden gemäß § 174 Abs. 3 InsO die Gläubiger nachrangiger Insolvenzforderungen aufgefordert, die nachrangigen Insolvenzforderungen im Sinne des § 39 InsO bis zum
17.01.2025
schriftlich bei dem Insolvenzverwalter unter Angabe des Betrages und des Grundes der Forderung und unter Beifügung der urkundlichen Nachweise anzumelden. In der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
Die Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts niedergelegt. Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 31.01.2025 bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen.

Amtsgericht Gießen, 17.12.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 6 IN 61/20 · Ernst Beppler KG · Insolvenzgericht Gießen
Insolvenzgericht
Gießen
Aktenzeichen
6 IN 61/20
Wirksam am
16.12.2024
Registerbezug
Gießen, HRA 2183
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 61/20 :

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Ernst Beppler KG, Moorgasse 1-5, 35428 Langgöns (AG Gießen , HRA 2183),

werden gemäß § 174 Abs. 3 InsO die Gläubiger nachrangiger Insolvenzforderungen aufgefordert, die nachrangigen Insolvenzforderungen im Sinne des § 39 InsO bis zum
27.12.2024
schriftlich bei dem Insolvenzverwalter unter Angabe des Betrages und des Grundes der Forderung und unter Beifügung der urkundlichen Nachweise anzumelden. In der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
Die Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts niedergelegt. Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 09.01.2025 bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen.

Amtsgericht Gießen, 09.12.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 6 IN 61/20 · Ernst Beppler KG · Insolvenzgericht Gießen
Insolvenzgericht
Gießen
Aktenzeichen
6 IN 61/20
Wirksam am
11.11.2024
Registerbezug
Gießen, HRA 2183
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 61/20 :

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Ernst Beppler KG, Moorgasse 1-5, 35428 Langgöns (AG Gießen , HRA 2183),

wird für die bis zum 06.11.2024 nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt. Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 06.12.2024 bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen.

Amtsgericht Gießen, 06.11.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 6 IN 61/20 · Ernst Beppler KG · Insolvenzgericht Gießen
Insolvenzgericht
Gießen
Aktenzeichen
6 IN 61/20
Wirksam am
02.10.2023
Registerbezug
Gießen, HRA 2183
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 61/20 :

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Ernst Beppler KG, Moorgasse 1-5, 35428 Langgöns (AG Gießen , HRA 2183),
vertreten durch:
Ernst Albert Beppler, Moorgasse 1, 35428 Langgöns, (persönlich haftender Gesellschafter),

wird die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt auf:

xxx

Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Holger Käs, Braugasse 7, 35390 Gießen, Tel.: 0641/93243-38, Fax: 0641/932-4350 wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 01.09.2023.

G r ü n d e:

Der vorläufige Verwalter hat am 01.09.2023 die Festsetzung einer Vergütung und Auslagen in Höhe von insgesamt xxx EUR (brutto) beantragt.
Daraufhin erging am 22.09.2023 einen Zwischenverfügung. Mit Schreiben vom korrigierte der vorläufige Verwalter seinen Antrag, so das nun eine antragsgemäße Festsetzung erfolgt.
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 15.05.2020 angeordnet und hat bis zum 01.08.2020 angedauert.
Dem vorläufigen Verwalter steht daher eine Vergütung zu.
Da das Insolvenzverfahren vor dem 01.01.2021 beantragt worden ist, sind die bis zum 31.12.2020 geltenden Vorschriften der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung anzuwenden, § 19 Abs. 5 InsVV.

Ermittlung der verwalteten Masse, § 63 Abs. 3 InsO, § 11 Abs. 1 InsVV:
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Masse in Höhe von EUR 224.975,90 ausgegangen.
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist in § 63 Abs. 3 InsO und in § 11 InsVV geregelt.
Nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV ist als Berechnungsgrundlage das Vermögen anzunehmen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während der vorläufigen Verwaltung erstreckt. Maßgebender Zeitpunkt der Wertermittlung ist nach § 63 Abs. 3 S. 3 InsO regelmäßig der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung.
Gegenstände, die der vorläufige Insolvenzverwalter lediglich aufgrund von Besitzüberlassungsverträgen wie Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen in Besitz hat, werden nicht berücksichtigt, § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV.
Findet während dem vorläufigen Insolvenzverfahren eine Betriebsfortführung statt, sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage in analoger Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2b InsVV die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Es dürfen folglich nur die Betriebsüberschüsse berücksichtigt werden, sh. BGH, Beschluss vom 26.04.2007, ZinsO 2007, Seite 766.
Bei der Bewertung der verwalteten Masse sind die allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze, wie zum Beispiel gemäß §§ 252 HGB anzuwenden.
Dieser Wert ergibt sich aus dem Antrag vom 01.09.2023. Diesbezüglich wird auf die Akte Bezug genommen.
Vermögenswerte aus Anfechtungen nach § 130 ff. InsO können nicht angesetzt werden, siehe Beschlüsse des BGH vom 29.04.2004, ZinsO 2004, Seite 672 und vom 18.12.2008, ZinsO 2009, Seite 495.

Regelsatz nach § 10, 2 InsVV:
Gemäß § 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für den endgültigen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR xxx.
Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:
40 % von 25.000,- EUR
xxx EUR
25% von 25.000,- EUR
xxx EUR
7% von 200.000,- EUR
xxx EUR
SUMME:
xxx EUR

Bruchteil, § 11 InsVV:
Der vorläufige Verwalter erhält nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO in der Regel 25 % der Vergütung nach § 2 InsVV.

Erhöhungen / Herabsetzungen des Bruchteils nach § 11 InsVV:
Nach § 11 Abs. 3 InsVV ist Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Der Regelsatz von 25 % kann daher im Einzelfall erhöht oder gemindert werden.
Folgende Erhöhungen wurden beantragt

1) 14,40% Erhöhung für die Betriebsfortführung im vorläufigen Insolvenzverfahren.
Grundsätzlich ist ein Zuschlag bei Betriebsfortführung während des Eröffnungsverfahrens zu gewähren, auch wenn es sich um einen "schwachen" Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt, wie vorliegend der Fall, handelt (vgl. BGH vom 09.10.2008, ZInsO 2008, 1265). Beantragt wurde ein Zuschlag i.H.v. 0,80, der auf Grund der vorgenommenen Betriebsfortführung durchaus angemessen ist, jedoch ist es durch die Betriebsfortführung zu einer entsprechenden Massemehrung gekommen, so dass eine Vergleichsrechnung zu erfolgen hat.
Zu vergleichen ist die Regelvergütung ohne die durch die Fortführung entstandene Massemehrung, aber mit einem Zuschlag i.H.v. 0,80, mit der Vergütung ohne Zuschlag, aber mit Berücksichtigung der sich aus der Betriebsfortführung ergebenden Massemehrung, welche durch die Erhöhung der Masse auch die Vergütung erhöht. Wenn die sich aus der Massemehrung ergebende Erhöhung der Vergütung niedriger ist als der Betrag, der über den Zuschlag ohne Massemehrung verdient wäre muss ein Zuschlag gewährt werden, der die Differenz zwischen den Beträgen ausgleicht (vgl. BGH vom 07.10.2010, ZInsO 2010, 2409). Vorliegend ist eine solche Vergleichsberechnung erfolgt.
Aus der verwalteten Masse inkl. der Massemehrung aus der Betriebsfortführung ergibt sich eine Regelvergütung i.H.v. xxx EUR. Bei der Vergleichsrechnung ohne die Massemehrung aus der Betriebsfortführung ergibt sich eine Regelvergütung i.H.v. xxx EUR (25% aus xxx EUR). Die Differenz beträgt folglich xxx EUR.
Die Staffelvergütung in Höhe von xxx EUR nebst einem Zuschlag von 80% ergibt xxx EUR. Abzgl. der o.g. xxx EUR ergibt dies einen maximal Zuschlag von xxx EUR. Dies entspricht 14,40 % die festzusetzen waren.

2) 35% Erhöhung für Sanierungsbemühungen im vorläufigen Insolvenzverfahren.
Maßgeblich für die Gewährung von Zuschlägen ist die im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden "Regel- "Aufgaben gestiegene Arbeitsaufwand (vgl. BGH vom 12.09.2019, IX ZB 65/18). Sanierungsbemühungen gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters und können somit einen Zuschlag rechtfertigen (vgl. BGH vom 11.03.2010, BeckRS 2010, 7267). Vorliegend hat der Insolvenzverwalter mehrere Gespräche mit Interessenten geführt, die durchaus auch aussichtsreich waren, jedoch letztendlich nicht zu einem Erfolg geführt haben. Es handelt sich bei der Erhöhung der Vergütung auf Grund Sanierungsbemühungen jedoch nicht um eine Erfolgsvergütung, so dass ein Zuschlag in angemessener Höhe dennoch gewährt werden kann (vgl. BGH ZInsO 2007, 439). Die Höhe des Zuschlags orientiert sich am tatsächlichen Aufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters. Vorliegend hat dieser die Tätigkeit selbst durchgeführt und mehrere Gespräche mit dem Interessenten geführt, so dass ein Zuschlag i.H.v. 35% angemessen.

3) 75% Erhöhung für die Bearbeitung von Aus-/Absonderungsrechte:
Auch die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten kann einen Zuschlag rechtfertigen, wenn sie einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausmachen § 3 Abs. 1 a) InsVV. Vorliegend wurde das unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Material der KATAG AG durch den vorläufigen Insolvenzverwalter veräußert. Mit dem Zentralregulierer konnte dann insofern eine Abmachung vereinbart werden, dass sicher 50% des Erlöses der Masse verbleiben. Hierbei mussten mehrere Gespräche geführt werden und sämtliche Aus- und Absonderungsanträge geprüft werden, was einen erheblichen Aufwand bedeutete, so dass ein Zuschlag von 75% angemessen aber auch ausreichend erscheint.

In der Gesamtschau des Verfahrens ist ein Gesamtzuschlag von 100% festzusetzen, der den erhöhten Aufwand angemessen abdeckt.

Es werden somit 25 % der Vergütung für den endgültigen Verwalter zuzüglich einer Erhöhung von 100 % angesetzt. Dem vorläufigen Verwalter steht demnach eine Vergütung in Höhe des Bruchteils von 125% der nach § 2 InsVV ermittelten Regelvergütung zu.
125% aus EUR xxx ergeben xxx EUR.

Auslagen, §§ 10, 8 InsVV
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je begonnenen Monat beträgt.
Die Pauschale wurde auf den Maximalbetrag von xxx EUR für 3 angefangene Monate festgesetzt.

Umsatzsteuer, §§ 10, 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV sind auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen. Da der zu vergütende Zeitraum zwischen dem 01.07.2020 und 31.12.2020 endet, ist der in diesem Zeitraum maßgebliche Steuersatz in Höhe von 16% festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.

Amtsgericht Gießen, 27.09.2023.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRA 2183 HRA 2183: Ernst Beppler KG, Langgöns, Moorgasse 1, 35428 Langgöns. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
HRA 2183: Ernst Beppler KG, Langgöns, Moorgasse 1, 35428 Langgöns. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 6 IN 61/20 · Ernst Beppler KG · Insolvenzgericht Gießen
Insolvenzgericht
Gießen
Aktenzeichen
6 IN 61/20
Wirksam am
03.08.2020
Registerbezug
Gießen, HRA 2183
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 61/20:

Über das Vermögen der

Ernst Beppler KG, Moorgasse 1-5, 35428 Langgöns (AG Gießen , HRA 2183), vertr.
d.: Ernst Albert Beppler, Moorgasse 1, 35428 Langgöns, (persönlich haftender
Gesellschafter),

ist am 01.08.2020 um 17:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Holger Käs, Braugasse 7, 35390 Gießen,
Tel.: 0641/93243-38, Fax: 0641/932-4350 .

Insolvenzforderungen sind bis zum 11.09.2020 unter Beachtung des § 174 InsO bei
dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind
gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der
Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28 InsO).

Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Berichts- und Prüfungstermin am
Freitag, 25.09.2020, 09:00 Uhr, Saal 200, 2. OG, Gebäude A, Gutfleischstraße 1,
35390 Gießen, in dem die angemeldeten Forderungen geprüft werden sowie zur
eventuellen Beschlussfassung über:

- Wirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters über die Freigabe der
schuldnerischen selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO)

- Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)

- Umfang der Zwischenrechnungslegung des Insolvenzverwalters (§ 66 Abs. 3
InsO)

- Wahl bzw. Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

- Gewährung von Unterhalt aus der Masse (§§ 100, 101 InsO)

- Bestimmung zur Hinterlegung oder Anlegung der Insolvenzmasse (§ 149 InsO)

- Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebes sowie Beauftragung
des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (§ 157 InsO)

- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO);
insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der
Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die
Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert

- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung
unter Wert (§§ 162, 163 InsO)

- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO)

Ist die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig, gilt die Zustimmung
hinsichtlich der Beschlussfassung nach § 160 InsO als erteilt.

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungen werden innerhalb der gesetzlichen
Fristen des § 175 Abs. 1 S. 2 InsO auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.

Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt,
§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO.

Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Gießen, den 03.08.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 6 IN 61/20 · Ernst Beppler KG · Insolvenzgericht Gießen
Insolvenzgericht
Gießen
Aktenzeichen
6 IN 61/20
Wirksam am
01.07.2020
Registerbezug
Gießen, HRA 2183
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 61/20:

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Ernst Beppler KG, Moorgasse 1-5, 35428 Langgöns (AG Gießen , HRA 2183),

vertreten durch:

Ernst Albert Beppler, Moorgasse 1, 35428 Langgöns, (persönlich haftender
Gesellschafter),

6 IN 61/20: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Ernst
Beppler KG, Moorgasse 1-5, 35428 Langgöns (AG Gießen , HRA 2183), vertr. d.:
Ernst Albert Beppler, Moorgasse 1, 35428 Langgöns, (persönlich haftender
Gesellschafter), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am
15.05.2020 um 12:35 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die
Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse
erteilt worden. Der Beschluss ist für die Beteiligten auf der Geschäftsstelle
des Amtsgerichts Gießen einsehbar.

Amtsgericht Gießen, 29.06.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 6 IN 61/20 · Ernst Beppler KG · Insolvenzgericht Gießen
Insolvenzgericht
Gießen
Aktenzeichen
6 IN 61/20
Wirksam am
15.05.2020
Registerbezug
Gießen, HRA 2183
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 61/20:

In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der

Ernst Beppler KG, Moorgasse 1-5, 35428 Langgöns (AG Gießen, HRA 2183),

vertreten durch:

Ernst Albert Beppler, Moorgasse 1, 35428 Langgöns, (persönlich haftender
Gesellschafter),

ist am 15.05.2020 um 12.35 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der
Antragstellerin angeordnet worden.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Holger Käs, Braugasse 7,
35390 Gießen, Tel.: 0641/93243-38, Fax: 0641/932-4350 bestellt worden.

Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam. Der Antragstellerin wurde verboten, ohne
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Forderungen einzuziehen, sie
abzutreten oder auf andere Weise darüber zu verfügen oder Anlage-, Umlauf- oder
sonstiges Eigentum zu veräußern, verpfänden oder in sonstiger Weise zu
belasten. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt
weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung
bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters (Zustimmungsvorbehalt).

Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige
Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegen zu
nehmen Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter
Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wurden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO
untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt -
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.

Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen,
Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Gießen, 15.05.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRA 2183 HRA 2183: mode und sport beppler im centrum KG, Langgöns, Moorgasse 1, 35428 Langgöns. Firma geändert, nun: Neue Firma: Ernst Beppler KG.
HRA 2183: mode und sport beppler im centrum KG, Langgöns, Moorgasse 1, 35428 Langgöns. Firma geändert, nun: Neue Firma: Ernst Beppler KG.
Veränderungen
HRA 2183 HRA 2183:mode und sport beppler im centrum GmbH & Co. KG, Langgöns, Moorgasse 1, 35428 Langgöns.Neue Firma: mode und sport beppler im centrum KG. Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter bestellt, ver…
HRA 2183:mode und sport beppler im centrum GmbH & Co. KG, Langgöns, Moorgasse 1, 35428 Langgöns.Neue Firma: mode und sport beppler im centrum KG. Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter bestellt, vertritt er die Gesellschaft alleine. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter bestellt, vertritt jeder von ihnen die Gesellschaft gemeinsam mit einem weiteren persönlich haftenden Gesellschafter oder gemeinsam mit einem Prokuristen. Ausgeschieden als persönlich haftende Gesellschafterin: mode und sport beppler im centrum Verwaltungs-GmbH, Langgöns (Amtsgericht Gießen HRB 2549). Eingetreten als persönlich haftender Gesellschafter: Beppler, Ernst, Langgöns, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.