HRB 10174

eno energy GmbH

Amtsgericht Rostock · Mecklenburg-Vorpommern

aktuell 44 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Rerik

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Registerdaten

Sitz
Rerik
Datenstand
2024-12-24
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2024-12-24

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

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Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. e.n.o energy GmbH Kröpelin
  2. e.n.o energy management GmbH Kröpelin
  3. e.n.o energy management GmbH Rerik
  4. e.n.o energy GmbH Rerik
  5. e.n.o. energy GmbH Rerik

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

mindestens 44
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 62 IN 567/25 · eno energy GmbH · Insolvenzgericht Rostock
Insolvenzgericht
Rostock
Aktenzeichen
62 IN 567/25
Wirksam am
08.05.2026
Registerbezug
Rostock, HRB 10174
62 IN 567/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

eno energy GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Karsten Porm, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Ostseebad Rerik
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 10174
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BRL Boege Rohde Luebbehuesen, Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg
Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg
- Insolvenzverwalter -

OstseeSparkasse Rostock, Am Vögenteich 23, 18057 Rostock
- Mitglied des Gläubigerausschusses -

Beschluss:

Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses OstseeSparkasse Rostock wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 08.04.2026.Die Antragsunterlagen können durch die Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Der Antragsteller wurde mit Beschluss vom 06.10.2025 und 01.12.2025 gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1a, 22a Abs. 1 InsO als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestellt.
Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1a i.V.m. § 73 InsO haben die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihrer Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Die Regelungen in § 17 InsVV geben einen Vergütungsrahmen vor, in dem der Arbeitsaufwand eines Normalverfahrens abgedeckt werden soll.
Gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV beträgt die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der nach § 56a und § 270b Absatz 3 der Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben einmalig 500,00 Euro.
Für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bis zur Einsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters war dem Mitglied des Gläubigerausschusses eine einmalige Vergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Gemäß § 17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 InsVV beträgt die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation der beantragte Stundensatz von BETRAG € angemessen ist.
Für 15 h 50 min war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Insolvenzverwalter wurde zu dem Antrag gehört und hat mit Schreiben vom 30.04.2026 keine Einwände gegen die antragsgemäße Beschlussfassung erhoben. Der Antragsteller wurde mit Beschluss vom 06.10.2025 und 01.12.2025 gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1a, 22a Abs. 1 InsO als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestellt.
Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1a i.V.m. § 73 InsO haben die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihrer Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Die Regelungen in § 17 InsVV geben einen Vergütungsrahmen vor, in dem der Arbeitsaufwand eines Normalverfahrens abgedeckt werden soll.
Gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV beträgt die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der nach § 56a und § 270b Absatz 3 der Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben einmalig 500,00 Euro.
Für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bis zur Einsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters war dem Mitglied des Gläubigerausschusses eine einmalige Vergütung in Höhe von 500,00 EUR festzusetzen.
Gemäß § 17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 InsVV beträgt die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation der beantragte Stundensatz von BETRAG € angemessen ist.
Für 15 h 50 min war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Insolvenzverwalter wurde zu dem Antrag gehört und hat mit Schreiben vom 30.04.2026 keine Einwände gegen die antragsgemäße Beschlussfassung erhoben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 06.05.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 62 IN 567/25 · eno energy GmbH · Insolvenzgericht Rostock
Insolvenzgericht
Rostock
Aktenzeichen
62 IN 567/25
Wirksam am
19.03.2026
Registerbezug
Rostock, HRB 10174
62 IN 567/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

eno energy GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Karsten Porm, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Ostseebad Rerik
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 10174
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BRL Boege Rohde Luebbehuesen, Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg
Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg
- Insolvenzverwalter -

Ostsächsische Sparkasse Dresden, Güntzplatz 5, 01307 Dresden,
- Mitglieds des Gläubigerausschusses -

Beschluss:

Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Ostsächsische Sparkasse Dresden wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 26.02.2026.
Die Antragsunterlagen können durch die Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Der Antragsteller wurde mit Beschluss vom 06.10.2025 und 01.12.2025 gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1a, 22a Abs. 1 InsO als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestellt.
Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1a i.V.m. § 73 InsO haben die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihrer Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Die Regelungen in § 17 InsVV geben einen Vergütungsrahmen vor, in dem der Arbeitsaufwand eines Normalverfahrens abgedeckt werden soll.
Gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV beträgt die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der nach § 56a und § 270b Absatz 3 der Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben einmalig 500,00 Euro.
Für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bis zur Einsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters war dem Mitglied des Gläubigerausschusses eine einmalige Vergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Gemäß § 17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 InsVV beträgt die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation der beantragte Stundensatz von BETRAG € angemessen ist.
Für 13,67 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Insolvenzverwalter wurde zu dem Antrag gehört und hat mit Schreiben vom 17.03.2026 keine Einwände gegen die antragsgemäße Beschlussfassung erhoben.Die Antragsunterlagen können durch die Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Der Antragsteller wurde mit Beschluss vom 06.10.2025 und 01.12.2025 gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1a, 22a Abs. 1 InsO als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestellt.
Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1a i.V.m. § 73 InsO haben die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihrer Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Die Regelungen in § 17 InsVV geben einen Vergütungsrahmen vor, in dem der Arbeitsaufwand eines Normalverfahrens abgedeckt werden soll.
Gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV beträgt die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der nach § 56a und § 270b Absatz 3 der Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben einmalig 500,00 Euro.
Für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bis zur Einsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters war dem Mitglied des Gläubigerausschusses eine einmalige Vergütung in Höhe von 500,00 EUR festzusetzen.
Gemäß § 17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 InsVV beträgt die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation der beantragte Stundensatz von 300,00 € angemessen ist.
Für 13,67 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Insolvenzverwalter wurde zu dem Antrag gehört und hat mit Schreiben vom 17.03.2026 keine Einwände gegen die antragsgemäße Beschlussfassung erhoben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 19.03.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 62 IN 567/25 · eno energy GmbH · Insolvenzgericht Rostock
Insolvenzgericht
Rostock
Aktenzeichen
62 IN 567/25
Wirksam am
19.12.2025
Registerbezug
Rostock, HRB 10174
62 IN 567/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

eno energy GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Karsten Porm, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Ostseebad Rerik
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 10174
Schuldnerin
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BRL Boege Rohde Luebbehuesen, Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg

Terminsbestimmung:
Für die 4,75 % Unternehmensanleihe 2018/2026 bestehend aus bis zu 15.000 Schuldverschreibungen der eno energy GmbH Ostseebad Rerik, ISIN DE000A2NB981 - WKN A2NB98 -, zu einem Nominalwert in Höhe von € 1,32 Mio. und einer Laufzeit bis zum 20.07.2027
wird gem. § 19 Abs. 2 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) in der Fassung vom 23. Juni 2017 (im folgenden SchVG) Termin zur Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger bestimmt auf
Mittwoch, 11.02.2026, 10:00 Uhr
Sitzungssaal 227, 2. OG, Zochstraße 13, 18057 Rostock

A. Tagesordnung
Erörterung und Beschlussfassung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren für alle Gläubiger der o.g. Unternehmensanleihe.
Erläuterung: Die Gläubiger der Unternehmensanleihe können durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen, der allein berechtigt und verpflichtet ist, die Rechte der Gläubiger der Unternehmensanleihe im Insolvenzverfahren geltend zu machen.
Ist ein solcher Vertreter noch nicht bestellt worden, hat das Insolvenzgericht zu diesem Zweck eine Gläubigerversammlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes (gemeint ist das Schuldverschreibungsgesetz - SchVG) einzuberufen.
Zum gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger kann jede geschäftsfähige natürliche Person oder eine juristische Person bestellt werden, die für das Amt geeignet ist und die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt hat.
Ein Beschlussvorschlag, bestimmte Personen zum besonderen Vertreter zu wählen, ist anders als bei außergerichtlichen Versammlungen der Schuldverschreibungsgläubiger nicht möglich, da sich dies aus Gründen der Neutralität des Gerichts verbietet.
Etwaige Prätendenten, die zur Übernahme der Vertreterstellung bereit sind, werden im Rahmen der Versammlungen vorgestellt.
B. Teilnahmeberechtigung, Stimmrecht, Nachweise
1. Die Gläubigerversammlung gemäß § 19 Abs. 2 SchVG ist nicht öffentlich, §§ 74 ff. lnsO.
2. Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes ist jeder Inhaber der o.g. Unternehmensanleihe berechtigt. Entscheidend ist die Inhaberschaft am Tag der Gläubigerversammlung.
3. An der Abstimmung nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennbetrags der von ihm gehaltenen Unternehmensanleihe teil.
4. Die Gläubiger müssen ihr Teilnahme- und Stimmrecht bei Einlass zur Gläubigerversammlung nachweisen.
Als Nachweis genügt ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des depotführenden Instituts oder des Clearingsystems über die Inhaberschaft des Gläubigers an der o.g. Unternehmensanleihe. Der Nachweis sollte den vollen Namen des Inhabers der Anleihe und einen Nennbetrag in Euro ausweisen.
Ist der besondere Nachweis nicht auf den Tag der Gläubigerversammlung ausgestellt, so kann der Nachweis auf den Tag der Gläubigerversammlung durch einen Sperrvermerk des depotführenden Instituts, wonach die vom Gläubiger gehaltene Anleihe bis zum Ende der Gläubigerversammlung beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden, geführt werden. Dieser Nachweis ist am Tag der Anleihegläubigerversammlung im Original vorzulegen.
5. Die Teilnahme an der Gläubigerversammlung setzt ferner den Nachweis der Identität des Teilnehmers in geeigneter Weise (z.B. durch Vorlage eines gültigen Ausweispapiers) voraus.
6. Sofern Gläubiger keine natürlichen Personen sind, sondern als juristische Person oder Personengesellschaft (z.B. als Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) existieren, müssen deren Vertreter in der Gläubigerversammlung ihre Vertretungsbefugnis durch Vorlage eines aktuellen Auszugs (nicht älter als 14 Tage) von einer registerführenden Stelle (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) nachweisen. Nicht deutschsprachige Dokumente sind in deutscher Übersetzung beizubringen.
7. Jeder Anleihegläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten nach Maßgabe des § 79 ZPO vertreten lassen. Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht und Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Bei Einlass zur Gläubigerversammlung ist die Vollmacht nachzuweisen.
C. Beschlussfähigkeit und Bindungswirkung der Beschlussfassung
Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Anleihegläubiger anwesend oder vertreten ist. Beschlüsse, die mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, sind für alle Gläubiger bindend, auch wenn sie an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt oder gegen den Beschlussvorschlag gestimmt haben.
D. Anmeldung zur Gläubigerversammlung
Die Berechtigung zur Teilnahme der Gläubiger an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts hängt nicht von der vorherigen Anmeldung ab.
Zur Erleichterung und Beschleunigung der Prüfung des Teilnahme- und Stimmrechts werden die Anleihegläubiger aber gleichwohl gebeten, sich zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und Ausübung ihres Stimmrechts beim Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg, Telefon: 040 226677, Telefax: 040 22667888, Email: hamburg@brinkmann-partner.de bis spätestens zum 06.02.2026 durch Übersendung der o.g. Unterlagen anzumelden.
E. Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters:
Der Anspruch eines im Insolvenzverfahren über der Vermögen des Emittenten bestellten gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern auf Vergütung ist keine Masseverbindlichkeit; dieser zählt weder zu den Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 InsO noch zu den sonstigen Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 InsO, die gemäß § 53 InsO vorrangig aus der Insolvenzmasse zu berichtigen wären (BGH, Beschluss vom 12.01.2017, AZ: IX ZR 87/16).
Bekanntmachung:
Diese Einberufung wird gemäß § 12 SchVG im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist auf der Internetseite unter www.insolvenzbekanntmachungen.de abrufbar.

Bitte berücksichtigen Sie, dass Sie im Gerichtsgebäude mit Einlass- und Sicherheitskontrollen rechnen müssen, die einige Zeit in Anspruch nehmen können. Um die rechtzeitige Anwesenheit zum Termin zu gewährleisten, berücksichtigen Sie bitte mögliche Wartezeiten. Bitte bringen Sie nur das unbedingt erforderliche Gepäck mit. Das Mitführen von Waffen, waffenähnlichen oder anderen gefährlichen Gegenständen sowie Betäubungsmitteln im Gerichtsgebäude ist grundsätzlich untersagt. Gültige amtliche Lichtbildausweise sind zur Prüfung der Personenidentität mitzuführen und auf Anforderung vorzulegen.

Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 19.12.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 62 IN 567/25 · eno energy GmbH · Insolvenzgericht Rostock
Insolvenzgericht
Rostock
Aktenzeichen
62 IN 567/25
Wirksam am
04.12.2025
Registerbezug
Rostock, HRB 10174
62 IN 567/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

eno energy GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Karsten Porm, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Ostseebad Rerik
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 10174
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BRL Boege Rohde Luebbehuesen, Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg

hat der Insolvenzverwalter am 01.12.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.

Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 03.12.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 62 IN 567/25 · eno energy GmbH · Insolvenzgericht Rostock
Insolvenzgericht
Rostock
Aktenzeichen
62 IN 567/25
Wirksam am
01.12.2025
Registerbezug
Rostock, HRB 10174
62 IN 567/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

eno energy GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Porm, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Ostseebad Rerik
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 10174
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BRL Boege Rohde Luebbehuesen, Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg

1. Das am 06.10.2025 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.12.2025 um 07.30 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen
Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg
Telefon: 040 226677
Telefax: 040 22667888
Email: hamburg@brinkmann-partner.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 12.01.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.

Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 27.01.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 25.02.2026, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 227, 2. OG, Zochstraße 13, Amtsgericht Rostock

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 25.02.2026, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 227, 2. OG, Zochstraße 13, Amtsgericht Rostock

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 01.12.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 62 IN 567/25 · eno energy GmbH · Insolvenzgericht Rostock
Insolvenzgericht
Rostock
Aktenzeichen
62 IN 567/25
Wirksam am
17.11.2025
Registerbezug
Rostock, HRB 10174
62 IN 567/25

In dem Verfahren über den Antrag

eno energy GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Porm, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Ostseebad Rerik
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 10174
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BRL Boege Rohde Luebbehuesen, Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 17.11.2025 um 10:40 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter Dr. Christoph Morgen über.
2. Im Übrigen gelten die mit Beschluss vom 07.10.2025 angeordneten vorläufigen Maßnahmen und sonstigen Anordnungen fort.
3. Dieser Beschluss hat die in § 240 ZPO bezeichneten Wirkungen (Unterbrechung von gerichtlich anhängigen Zivilrechtstreitigkeiten).
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 17.11.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 62 IN 567/25 · eno energy GmbH · Insolvenzgericht Rostock
Insolvenzgericht
Rostock
Aktenzeichen
62 IN 567/25
Wirksam am
08.10.2025
Registerbezug
Rostock, HRB 10174
62 IN 567/25

In dem Verfahren über den Antrag d.

eno energy GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Porm, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Ostseebad Rerik
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 10174
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BRL Boege Rohde Luebbehuesen, Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg

Berichtigungsbeschluss

Der Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 07.10.2025 wird
im Tenor wie folgt berichtigt:
statt Christoph.Morgen@t-online.de" heißt es: hamburg@brinkmann-partner.de

Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 08.10.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Sicherungsmaßnahme 62 IN 567/25 · eno energy GmbH · Insolvenzgericht Rostock
Insolvenzgericht
Rostock
Aktenzeichen
62 IN 567/25
Wirksam am
07.10.2025
Registerbezug
Rostock, HRB 10174
62 IN 567/25

In dem Verfahren über den Antrag

eno energy GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Porm, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Ostseebad Rerik
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 10174
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BRL Boege Rohde Luebbehuesen, Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen
Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg
Telefon: 040 226677, Fax: 040 22667888
Christoph.Morgen@t-online.de

bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 07.10.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 10174 HRB 10174: eno energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik. Prokura geändert bei: Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abz…
HRB 10174: eno energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik. Prokura geändert bei: Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: Gottschalk, Gudrun, Dresden, *XX.XX.XXXX; Wünsch, Jacqueline, Neubukow, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 10174 HRB 10174: eno energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik. Die Gesellschafterversammlung vom 31.01.2022 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 5 (Vertretung, Geschäftsführung) beschlos…
HRB 10174: eno energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik. Die Gesellschafterversammlung vom 31.01.2022 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 5 (Vertretung, Geschäftsführung) beschlossen. Allgemeine Vertretungsregelung geändert, nun: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Nicht mehr Geschäftsführer: Bockholt, Stefan, Kühlungsborn, *XX.XX.XXXX. Prokura erloschen: Kabourek, Michael, Hamburg, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 10174 HRB 10174: eno energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik. Prokura geändert bei: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Kabourek, Michael, Hamburg, *XX.…
HRB 10174: eno energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik. Prokura geändert bei: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Kabourek, Michael, Hamburg, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 10174 HRB 10174: eno energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik. Prokura erloschen: Miesenburg, Jan, Bad Doberan, *XX.XX.XXXX.
HRB 10174: eno energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik. Prokura erloschen: Miesenburg, Jan, Bad Doberan, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 10174 HRB 10174: eno energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abz…
HRB 10174: eno energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Kabourek, Michael, Hamburg, *XX.XX.XXXX; Miesenburg, Jan, Bad Doberan, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 10174 HRB 10174: eno energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik. Nicht mehr Geschäftsführer: Schulz, Christian Oliver, Hamburg, *XX.XX.XXXX.
HRB 10174: eno energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik. Nicht mehr Geschäftsführer: Schulz, Christian Oliver, Hamburg, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 10174 HRB 10174: eno energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik. Die Gesellschafterversammlung vom 19.06.2019 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 5 (Vertretung, Geschäftsführung) beschlos…
HRB 10174: eno energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik. Die Gesellschafterversammlung vom 19.06.2019 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 5 (Vertretung, Geschäftsführung) beschlossen. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind zwei Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Sind mehr als zwei Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch drei Geschäftsführer oder durch zwei Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Veränderungen
HRB 10174 HRB 10174: eno energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik. Bestellt als Geschäftsführer: Bockholt, Stefan, Kühlungsborn, *XX.XX.XXXX; Schulz, Christian Oliver, Hamburg, *XX.XX.XXXX, jeweils mit d…
HRB 10174: eno energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik. Bestellt als Geschäftsführer: Bockholt, Stefan, Kühlungsborn, *XX.XX.XXXX; Schulz, Christian Oliver, Hamburg, *XX.XX.XXXX, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Prokura erloschen: Bockholt, Stefan, Kühlungsborn, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 10174 HRB 10174: eno energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik. Die Gesellschafterversammlung vom 07.05.2018 hat das ersatzlose Streichen von § 7a (Beirat) des Gesellschaftsvertrages beschlossen.
HRB 10174: eno energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik. Die Gesellschafterversammlung vom 07.05.2018 hat das ersatzlose Streichen von § 7a (Beirat) des Gesellschaftsvertrages beschlossen.
Veränderungen
HRB 10174 HRB 10174: eno energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik. Personenbezogene Daten geändert und Prokura erloschen: Jantzen, Robert, Kühlungsborn, *XX.XX.XXXX.
HRB 10174: eno energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik. Personenbezogene Daten geändert und Prokura erloschen: Jantzen, Robert, Kühlungsborn, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 10174 HRB 10174: eno energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik. Die Gesellschafterversammlung vom 14.06.2016 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 7a (Beirat) beschlossen.
HRB 10174: eno energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik. Die Gesellschafterversammlung vom 14.06.2016 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 7a (Beirat) beschlossen.
Veränderungen
HRB 10174 HRB 10174: eno energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik. Die Gesellschafterversammlung vom 11.05.2016 hat Erweiterung des Gesellschaftsvertrages um § 7a (Beirat), Ziff..3 des § 11 (Gewinnbeteil…
HRB 10174: eno energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik. Die Gesellschafterversammlung vom 11.05.2016 hat Erweiterung des Gesellschaftsvertrages um § 7a (Beirat), Ziff..3 des § 11 (Gewinnbeteiligung und -verwendung) sowie Ziff.4 des § 13 (Erbfolge) beschlossen.
Veränderungen
HRB 10174 HRB 10174:eno energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik.Einzelprokura: Jantzen, Robert, Rostock, *XX.XX.XXXX.
HRB 10174:eno energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik.Einzelprokura: Jantzen, Robert, Rostock, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 10174 HRB 10174:eno energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik.Zweigniederlassung unter gleicher Firma errichtet in: 01097 Dresden, Geschäftsanschrift: Turnerweg 8, 01097 Dresden.
HRB 10174:eno energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik.Zweigniederlassung unter gleicher Firma errichtet in: 01097 Dresden, Geschäftsanschrift: Turnerweg 8, 01097 Dresden.
Veränderungen
HRB 10174 HRB 10174:eno energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik.Personenbezogene Daten geändert, nun: Geschäftsführer: Porm, Karsten, Kröpelin, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis…
HRB 10174:eno energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik.Personenbezogene Daten geändert, nun: Geschäftsführer: Porm, Karsten, Kröpelin, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Prokura erloschen: Biebel, Lars, Rostock, *XX.XX.XXXX. Prokura jeweils geändert bei: Einzelprokura mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: Bockholt, Stefan, Kühlungsborn, *XX.XX.XXXX; Gottschalk, Gudrun, Halle, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 10174 HRB 10174:e.n.o. energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik.Die Gesellschafterversammlung vom 02.12.2013 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Ziff. 1 (Firma) und mit ihr die Änderu…
HRB 10174:e.n.o. energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik.Die Gesellschafterversammlung vom 02.12.2013 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Ziff. 1 (Firma) und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Firma geändert, nun: Neue Firma: eno energy GmbH.
Veränderungen
HRB 10174 HRB 10174:e.n.o. energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik.Die Gesellschafterversammlung vom 02.12.2013 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Ziff. 1 (Firma) und mit ihr die Änderu…
HRB 10174:e.n.o. energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik.Die Gesellschafterversammlung vom 02.12.2013 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Ziff. 1 (Firma) und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Firma geändert, nun: Neue Firma: eno energy GmbH.
Veränderungen
HRB 10174 e.n.o. energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik. Einzelprokura mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: Wünsch, Jacqueline, Neubukow, *XX.XX.XXXX.
e.n.o. energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik. Einzelprokura mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: Wünsch, Jacqueline, Neubukow, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 10174 e.n.o. energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik. Prokura erloschen: Dehlke, Dieter, Mülheim an der Ruhr, *XX.XX.XXXX.
e.n.o. energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik. Prokura erloschen: Dehlke, Dieter, Mülheim an der Ruhr, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 10174 e.n.o. energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik. Nicht mehr Geschäftsführer: Dehlke, Dieter, Mülheim an der Ruhr, *XX.XX.XXXX. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem ander…
e.n.o. energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik. Nicht mehr Geschäftsführer: Dehlke, Dieter, Mülheim an der Ruhr, *XX.XX.XXXX. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Dehlke, Dieter, Mülheim an der Ruhr, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 10174 e.n.o. energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik. Prokura geändert bei: Einzelprokura: Gottschalk, Gudrun, Halle, *XX.XX.XXXX.
e.n.o. energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik. Prokura geändert bei: Einzelprokura: Gottschalk, Gudrun, Halle, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 10174 e.n.o. energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Biebel, Lars, Rostock, *XX.XX.XXXX; Bockholt, Stefan, Kühlungs…
e.n.o. energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Biebel, Lars, Rostock, *XX.XX.XXXX; Bockholt, Stefan, Kühlungsborn, *XX.XX.XXXX; Gottschalk, Gudrun, Halle, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 10174 e.n.o. energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik. Bestellt als Geschäftsführer: Dehlke, Dieter, Mülheim an der Ruhr, *XX.XX.XXXX.
e.n.o. energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik. Bestellt als Geschäftsführer: Dehlke, Dieter, Mülheim an der Ruhr, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 10174 e.n.o. energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 23.05.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihre…
e.n.o. energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 23.05.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 23.05.2011 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 23.05.2011 mit der e.n.o. energy 2. Vorrats GmbH mit Sitz in Rerik (Amtsgericht Rostock HRB 11077) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Veränderungen
HRB 10174 e.n.o. energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik.Die Gesellschafterversammlung vom 08.11.2010 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 2.0…
e.n.o. energy GmbH, Rerik, Straße am Zeltplatz 7, 18230 Rerik.Die Gesellschafterversammlung vom 08.11.2010 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 2.000.000,00 EUR beschlossen. 3.000.000,00 EUR.

Angezeigt wird eine begrenzte Auswahl der neuesten sicher zugeordneten Bekanntmachungen.

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