HRA 207785
Energiesun GmbH & Co. KG
aktuell 7 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Osnabrück
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Registerdaten
- Sitz
- Osnabrück
- Datenstand
- 2024-12-24
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
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Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
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- Energiesun GmbH & Co. KG Alfhausen
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 60 IN 6/24 · Energiesun GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Osnabrück
- Insolvenzgericht
- Osnabrück
- Aktenzeichen
- 60 IN 6/24
- Wirksam am
- 05.02.2025
- Registerbezug
- Osnabrück, HRA 207785
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 120 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 25.10.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 654.270,28 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt insgesamt einen Zuschlag in Höhe von 150 %. Im Einzelnen wie folgt:
1. Prüfung der Fortführungsaussichten (25 %)
2. Unvollständige Buchhaltung (25 %)
3. hohe Gläubigerzahl/Kundenzahl (60 %)
4. Sanierungsbemühungen (20 %)
5. Prüfung von Vertragsverhältnissen, Ermittlung diverser Ansprüche (20 %)
Diesen Gesamtzuschlag reduziert er nach einer Gesamtschau auf 145 %.
Für die vom Gericht zu treffende Beurteilung über die Angemessenheit der geltend gemachten Zuschläge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Begründungen im Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 25.10.2024 zu den einzelnen Erhöhungsgründen ausdrücklich und vollumfänglich Bezug genommen.
Zur Begründung im Einzelnen:
Prüfung der Fortführungsaussichten
Hierzu führt der vorläufige Insolvenzverwalter aus, dass der Geschäftsbetrieb bei Anordnung des vorläufigen Verfahrens nicht eingestellt war, sondern lediglich zum Erliegen kam, weshalb geprüft werden musste, inwieweit eine Fortführung bzw. Wiederaufnahme des Betriebes möglich wäre. Nach Angaben der Geschäftsführung der Schuldnerin bestanden zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung ungefähr 700 offene Aufträge. Es stellte sich heraus, dass ein kostendeckender Abschluss von noch offenen Verträgen nicht möglich war und der Geschäftsbetrieb folglich nicht wiederaufgenommen werden konnte.
Für diese Prüfung musst eine Nachkalkulation der offenen Aufträge gefertigt werden, um die Kostendeckung abschätzen zu können.
Die Begründung dieses Zuschlages ist grundsätzlich nachvollziehbar, ist aber in der Gesamtschau am Ende des Beschlusses genauer zu beleuchten.
Unvollständige Buchhaltung
Diesbezüglich wird seitens des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgeführt, dass die Zahlen der Buchhaltung nicht mit der Realität übereinstimmten und keine sicheren Informationen zu den Projektständen vorlagen, die für die Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebes notwendig waren. Seitens der Schuldnerin konnten folglich keine ausreichenden Unterlagen vorgelegt werden, weshalb sich für den vorläufigen Verwalter ein erheblicher Mehraufwand ergab, um die tatsächlich vorliegenden Tatsachen zu ermitteln.
Für eine unvollständige oder unzureichende Buchhaltung kann einen Zuschlag rechtfertigen, wenn nicht lediglich kleinere Mängel vorliegen (vgl. BGH NZI 2004, 665).
Die vorgebrachten Umstände begründen im vorliegenden Fall einen etwaigen Zuschlag, da vorliegend erhebliche Mängel in der Buchhaltung beseitigt werden mussten.
Hohe Gläubigerzahl/Kundenzahl
Zur Begründung dieses Zuschlages wird vorgetragen, dass insgesamt 700 Kunden mit noch offenen Aufträgen seitens des Verwalters über das vorläufige Insolvenzverfahren informiert wurden. Daraufhin wurde mit ca. 500 Kunden korrespondiert. Im Verlaufe dessen kam es zu mehreren Reklamationen, die weitere Prüfung und Besprechungen nach sich zogen. Insgesamt kam es zu zahlreichen Nachfragen seitens dieser Gläubiger mit denen sich auseinandergesetzt werden musste.
Eine solch hohe Gläubigeranzahl rechtfertigt regelmäßig einen Zuschlag, zumal hier erkennbar ist, dass der vorläufige Verwalter einer zeitintensiven Prüfung ausgesetzt war.
Die Klärung dieser offenen Verträge war ausschlaggebend für die Entscheidung über die Fortführung des Unternehmens.
Es ist grundsätzlich nicht stets ab einer Gläubigerzahl von 100 ein Zuschlag zu gewähren. Es kommt insbesondere darauf an, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat (vgl. BGH, NZI 2006, 464 Rn. 42). Die vorgetragenen Tatsachen sprechen für einen erheblichen Mehraufwand und begründen folglich einen entsprechenden Zuschlag.
Sanierungsbemühungen
Seitens des vorläufigen Verwalters wurden Sanierungsoptionen geprüft. Für eine übertragende Sanierung des Geschäftsbetriebes gab es mehrere Interessenten, dessen Interesse im Endeffekt aber nicht erhalten werden konnte.
Auch Sanierungsbemühungen ohne letztendlich Erfolg können regelmäßig zu einem Zuschlag führen. Wird der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen des ihm zustehenden Aufgabenkreises in erheblichem Umfang zur Vorbereitung einer Sanierung tätig, ist der damit verbundene Mehraufwand im Rahmen eines Zuschlags zu vergüten (vgl. BGH BeckRS 2019, 23182).
Prüfung von Vertragsverhältnissen, Ermittlung diverser Ansprüche
Bezüglich dieses Zuschlages wird aufgeführt, dass erhebliche Ermittlungsarbeiten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter durchgeführt werden mussten. Diese umfassen zum einen die Analyse des Zahlungsverhaltens des Unternehmens, sowie die bereits erwähnte Prüfung der Vertragsverhältnisse. Zum anderen wurde ein AGB-Pfandrecht der Sparkasse geprüft, an dem erhebliche Zweifel bestanden.
Außerdem befasste sich der Verwalter mit Rechtsstreiten, Strafanzeigen und Ermittlungsverfahren, die eine eingehende Prüfung erforderten und einen Mehraufwand für die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren darstellen, was folglich einen Zuschlag begründen kann.
Hinsichtlich der Zuschläge waren Absetzungen vorzunehmen.
Mit Beschluss vom 13.02.24 wurde der vorläufige Insolvenzverwalter unter anderem damit beauftragt zu prüfen, welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen. Die Gewährung von Zuschlägen richtet sich nach § 3 InsVV.
Der Zuschlag für die Prüfung der Fortführungsaussichten stellt folglich grundsätzlich eine Regelaufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters dar.
Grundsätzlich können zwar auch andere, als in § 3 Abs. 1 InsVV genannte Umstände, die qualitativ oder quantitativ vom Normalverfahren abweichen, zu einer Erhöhung der Vergütung führen. Ein Zuschlag auf eine Regelaufgabe kann allerdings nur gewährt werden, wenn diese den Verwalter außergewöhnlich belasten (vgl. BGH ZInsO 2007, 1268).
Im vorliegenden Verfahren wird angesichts der vorgebrachten Tatsachen nicht davon ausgegangen, dass es sich um eine überdurchschnittliche und komplexe Prüfung handelte, die einen Zuschlag auf die Regelaufgabe begründen würde.
Soweit aber ein Mehraufwand im Gegensatz zu vergleichbaren Verfahren entstanden ist, wird dieser zudem bereits von den weiter beantragten Zuschlägen umfasst. Gerade die Prüfung der Vertragsverhältnisse wird bei allen beantragten Zuschlagstatbeständen erhöhend berücksichtigt, deren Aufklärung essentiell für die Entscheidung der Fortführung war.
Außerdem ist hinsichtlich aller oben geltend gemachter Zuschläge noch eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, insbesondere, weil sich, wie oben bereits ersichtlich, einige Zuschlagstatbestände überschneiden (vgl. BGH NZI 2016, 796, Rn. 57, beck-online).
Eine solche Gesamtschau wird auch von dem vorläufigen Verwalter in seinem Antrag vorgenommen, bei der auch der Umstand berücksichtigt wurde, dass sich einige Zuschlagstatbestände überschneiden und fachlich eng miteinander verknüpft sind. Aufgrund dessen reduziert der Verwalter den Gesamtzuschlag von 150 % auf 145 %.
Allerdings wird unter Berücksichtigung aller Umstände des Verfahrens und etwaiger Überschneidungen der Einzelzuschläge der beantragte Gesamtzuschlag dennoch als überhöht erachtet und folglich auf 120 % reduziert. Wie den obigen Begründungen der Einzelzuschläge zu entnehmen ist, überschneiden sich diese in erheblichem Maße. Eine Doppelvergütung durch mehrere Zuschläge, die durch ähnliche oder gleiche Sachverhalte begründet werden, ist zu vermeiden und daher in der Gesamtschau zu berücksichtigen. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, wird vor allem die Prüfung der Vertragsverhältnisse bei den Einzelzuschlägen als Begründung herangezogen, weshalb diese Tatsache ebenfalls zu einer Herabsetzung des Gesamtzuschlages führt.
Die Entscheidung über die Gewährung von Zuschlägen liegt im Ermessen des Gerichts.
Aus vorgenannten Gründen war der darüberhinausgehende Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters zurückzuweisen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Osnabrück, 05.02.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 60 IN 6/24 · Energiesun GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Osnabrück
- Insolvenzgericht
- Osnabrück
- Aktenzeichen
- 60 IN 6/24
- Wirksam am
- 02.01.2025
- Registerbezug
- Osnabrück, HRA 207785
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Osnabrück, 02.01.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 60 IN 6/24 · Energiesun GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Osnabrück
- Insolvenzgericht
- Osnabrück
- Aktenzeichen
- 60 IN 6/24
- Wirksam am
- 02.05.2024
- Registerbezug
- Osnabrück, HRA 207785
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Die Verfügungsbefugnis wird dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an sie geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter ist mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt worden.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 07.06.2024,
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren ist schriftlich (§ 5 Abs. 2 InsO). Auf den Berichtstermin wird verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der:
19.07.2024
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
> Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
> Anträge über:
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
* die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des schuldnerischen Betriebs, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer schuldnerischen Beteiligung an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
> Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
> Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
> Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem oben genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden, liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Schuldner, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die Entscheidung beschwert wird. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei Amtsgericht Osnabrück, 49074 Osnabrück, Kollegienwall 29/31 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Osnabrück, 01.05.2024
Hinweise zum Datenschutz:
https://www.amtsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de ("Wir über uns" "Datenschutz")
Wenn Sie über keinen Internetzugang verfügen, stellen wir Ihnen die Hinweise auch in Papierform zur Verfügung.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 60 IN 6/24 · Energiesun GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Osnabrück
- Insolvenzgericht
- Osnabrück
- Aktenzeichen
- 60 IN 6/24
- Wirksam am
- 23.02.2024
- Registerbezug
- Osnabrück, HRA 207785
Am 22.02.2024 ist folgender Berichtigungsbeschluss ergangen:
"........
Der Anordnungsbeschluss vom 13.02.2024 wird gem. § 4 InsO, § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt:
Die Anschrift des vorläufigen Insolvenzverwalters ist Altenwall 23 in 28195 Bremen statt Obernstrasse 39/43 in 28195 Bremen.
Gründe:
Die Berichtigung erfolgt wegen offensichtlicher Unrichtigkeit auf Hinweis des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Vollmer
Richterin am Amtsgericht
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Insolvenzbekanntmachung 60 IN 6/24 · Energiesun GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Osnabrück
- Insolvenzgericht
- Osnabrück
- Aktenzeichen
- 60 IN 6/24
- Wirksam am
- 13.02.2024
- Registerbezug
- Osnabrück, HRA 207785
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
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Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Osnabrück, 13.02.2024
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HRA 207785 HRA 207785: Energiesun GmbH & Co. KG, Alfhausen, Alfseestraße 100, 49594 Alfhausen. Der Sitz ist nach Osnabrück verlegt. Osnabrück. Neue Geschäftsanschrift: Hettlicher Masch 12 A, 49084 Osnabrück. Ausgeschie…
HRA 207785 HRA 207785: Energiesun GmbH & Co. KG, Alfhausen, Alfseestraße 100, 49594 Alfhausen. (Der Verkauf und Vertrieb von Photovoltaikanlagen und dazugehöriger Materialien.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrif…
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