HRB 31367
Energiebau Ramstein GmbH
aktuell 12 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Am Neuen Markt 2, 66877 Ramstein-MiesenbachGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Ramstein-Miesenbach
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 05.05.2020
- Datenstand
- 2025-10-29
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Hans Kennel
Hütschenhausen
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- Energiebau Ramstein GmbH Pirmasens
Gegenstand des Unternehmens
Planung, Entwicklung, Projektierung und Veräußerung von Immobilienprojekten und intelligenten Energielösungen (ohne Ausführung von Gewerken), insbesondere Quartierslösungen mit Energiespeichern.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Schlusstermin 1 IN 72/19 · Energiebau Ramstein GmbH · Insolvenzgericht Zweibrücken
- Insolvenzgericht
- Zweibrücken
- Aktenzeichen
- 1 IN 72/19
- Wirksam am
- 22.09.2026
- Registerbezug
- Zweibrücken, HRB 31367
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 20.11.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Anträge der Gläubiger auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO, ggf. Anträge zur Beauftragung des Treuhänders, die Erfüllung der Obliegenheiten der Schuldnerin zu überwachen (§ 292 Abs. 2 InsO)
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Zweibrücken, 21.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 1 IN 72/19 · Energiebau Ramstein GmbH · Insolvenzgericht Zweibrücken
- Insolvenzgericht
- Zweibrücken
- Aktenzeichen
- 1 IN 72/19
- Wirksam am
- 22.09.2026
- Registerbezug
- Zweibrücken, HRB 31367
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 210 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 21.08.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 1.234.281,73 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Es wird ein Zuschlag in Höhe von 210% gemäß § 3 InsVV geltend gemacht.
1. Es wird aufgrund der extrem erschwerten Immobilienverwertung ein Zuschlag in Höhe von 100,00% geltend gemacht.
2. Es wird aufgrund der erschwerten Ermittlung von Haftungstatbeständen ein Zuschlag in Höhe von 30% geltend gemacht.
3. Es wird aufgrund der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten ein Zuschlag in Höhe von 30% geltend gemacht.
4. Es wird aufgrund der Konzernverflechtungen bzw. Betriebsverflechtung ein Zuschlag in Höhe von 20% geltend gemacht.
5. Es wird aufgrund der unvollständigen Buchhaltung ein Zuschlag in Höhe von 25% geltend gemacht.
6. Es wird aufgrund von Rechtsfragen bzw. schwieriges Crowdfunding ein Zuschlag in Höhe von 30% geltend gemacht.
7. Es wird ein Abschlag aufgrund der Entlastung durch die Tätigkeit als vorläufiger Verwalter in Höhe von 10% vorgenommen.
8. Es wird ein Abschlag aufgrund des Einsatzes von Dientsleistern in Höhe von 15% vorgenommen.
Damit wird vom Insolvenzverwalter eine Zuschlag in Höhe von insgesamt 210% geltend gemacht.
Die geltend gemachten Zuschlagstatbestände werden einzeln im folgenden überprüft:
Verwertet der Insolvenzverwalter das unbewegliche Vermögen im Wege freihändiger Verwertung, können schwierige Verhandlungen eine Erhöhung der Vergütung rechtfertigen (Vgl.: Frege/Keller/Riedel, Handbuch Insolvenzrecht. 9. Auflage 2022. Rd. Nr. 35.). Der Insolvenzverwalter hat in seinem Schlußbericht ausgeführt, dass sich die Verwertung der sich in der Insolvenzmasse beindlichen Immobilien als sehr aufwändig und schwierig gestaltet hat. Es wurden zwei Grundstücke der Gemarkung Hütchenhausen, drei Grundstücke der Gemarkung Waldmohr, ein Grundstück der Gemarkung Altenglan und ein Grundstück der Gemarkung Homburg verwertet. Mit der Verwertung waren aufwändige Verhandlungen mit den Kaufinteressenten verbunden.
Die Prüfung gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen und Geltendmachung gesellschaftsrechtlicher Haftungsansprüche kann ein Zuschlagstatbestand sein, wenn die Tätigkeit des Insolvenzverwalters die Tätigkeit in einem sogenannten Normalverfahren erheblich übersteigt (Vgl.: Frege/Keller/Riedel, Handbuch Insolvenzrecht. 9. Auflage 2022. Rd. Nr. 39.). Darunter fiel die Befasssung mit Haftungsansprüchen gegenüber von zwei Gesellschaftern. Dies gestaltete sich laut den Ausführungen des Schlußberichts jedoch als sehr schwierig. Einer der Gesellschafter ist abgetaucht, eine Durchsetzung der Haftungsansprüche konnte trotz mehrfacher Versuche nicht mehr erfolgen. Die Haftungsansprüche gegenüber dem anderen Gesellschafter wurde zwar geltend gemacht, aber diese waren nicht mehr einbringbar, da der Gesellschafter selbst in Privatinsolvenz war. Die Informationsbeschaffung war deshalb erschwert.
Die Abwicklung von Aus- und Absonderunsrechten stellt einen Grund für eine Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 Buschtabe a) InsVV dar, wenn die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten den Verwalter in erheblichem Maße beschäftigt hat und dieser Mehraufwand mit der erhöhte Vergütung nicht angemessen entlohnt wird (Vgl.: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung. 5. Auflage 2025. Rd. Nr. 20.). Die Erfassung und die Verwertung der Aus- und Absonderungsrechte war erheblich erschwert. Gemäß den Angaben im Schlußbericht war es schwierig, die tatsächliche Valuteriung der Grundschulden festzustellen. Dadurch kam es zu einem erheblichen Arbeitsaufwand und Zeitaufwand wegen der Abwicklung von Aus- und Absonderungsrechten.
Die konzernrechtliche Verflechtungen stellen auch einen Grund für einen Zuschlag dar, wenn aufgrund der Prüfung von Konzernstrukturen ein erheblicher Mehraufwand angefallen ist (Vgl.: LG Passau, Beschluss vom 17.12.2009 - 2 T 167/09.). Die Energiebau Pirmasens GmbH war eine 100%-ige Tochtergeselslchaft der hiesigen Insolvenzvschuldnerin. Es war zu prüfen, wie die Geschäftsanteile verwertet werden konnten und was die Werte der Gesellschaft darstellen. Es konnte als Wert ein Grundstück festgestellt werden. Es kam in der Folge zu einer Rückabwicklung eines Kaufvertrages dieses Grundstücks mit der Stadt Pirmasens und zu einer Liquidierung der Tochtergesellschaft. Da dies sich als sehr zeitaufwändig gestaltete, wurde ein Zschlag geltend gemacht.
Eine unvollständige oder mangelhafte Finanzbuchhaltung rechtfertigen einen Zuschlag, wenn nicht nur geringe Mängel bestehen, gleiches gilt bei mangelhafter bzw. nicht aktueller Lohnbuchführung (Vgl.: Vgl.: Fridgen/Geiwitz/Göpfert: BeckOK. Insolvenzrecht. § 3 InsVV. 37. Edition. Rd. Nr. 38.). Die Buchhaltung musste zu Beginn der Verfahrens sehr arbeitsaufwändig und zeitaufwändige aufgearbeitet werden, um die Höhe der Darlehen, ausstehende Forderungen bzw. Kaufverträge, usw. festzustellen.
Eine bestimmte Branchenbesonderheit kann auch als Zuschlagsfaktor angesehen werden, wenn der Insolvenzverwalter mehr als in vergelichbaren Verfahren beansprucht wird (Vgl.: Riedel: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung
5. Auflage 2025. Rd. Nr. 48.). Der Insolvenzverwalter hat ausgeführt, dass die Schuldnerin ihre Bauprojekte über Darlehen im Rahmen von Crowdfunding finanziert hat. Die rechtliche Einordnung und Prüfung dieser Darlehen gestaltete sich als schwierig, sodass ein Zuschlag geltend gemacht wird.
Wenn im Verfahren ein vorläufiger Verwalter tätig war, rechtsfertigt dies regelmäßig einen Abschlag vom Regelsatz (Vgl.: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung. Riedel. § 3 InsVV. 5. Auflage 2025. Rd. Nr. 50.).
Wenn der Insolvenzverwalter auf Kosten der Masse einzelne Aufgabe auf Dritte überträgt und damit eine Auslagerung von Aufgaben stattfindet, kommt ein Vergütungsabschlag in Betracht (Vgl.: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung. Riedel. § 3 InsVV. 5. Auflage 2025. Rd. Nr. 67.).
Das Gericht erachtet die Höhe der Zuschläge für angemessen.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 170,40 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die erfolgten Zustellungen sind je Zustellung EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Zweibrücken, 21.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Verteilungsverzeichnis 1 IN 72/19 · Energiebau Ramstein GmbH · Insolvenzgericht Zweibrücken
- Insolvenzgericht
- Zweibrücken
- Aktenzeichen
- 1 IN 72/19
- Wirksam am
- 22.09.2026
- Registerbezug
- Zweibrücken, HRB 31367
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Zweibrücken zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Paul Wieschemann, Flickerstal 2, 67657 Kaiserslautern, Tel.: 0631/341950, Fax: 0631/470269 hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Energiebau Ramstein GmbH, Am Neuen Markt 2, 66877 Ramstein-Miesenbach AZ.: 1 IN 72/19 ZW soll mit Genehmigung des Amtsgerichts die Schlussverteilung nach § 196 InsO vorgenommen und gemäß § 188 S. 3 InsO veröffentlicht werden.
Der verfügbare Massebestand beläuft sich nach Abzug aller Masseschulden und Massekosten auf 633.770,34 €
Bei der Verteilung sind zu berücksichtigen: Forderungen gemäß § 38 InsO mit 1.582.047,13 €
die mit 633.770,34 €
bedient werden sollen, was einer Quote von 40,06 %
entspricht.
Inhaber dieser Forderungen sind 19 Gläubiger. Das Schlussverzeichnis, das diese Gläubiger und damit die zu berücksichtigenden Forderungen ausweist, ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Zweibrücken zur Einsichtnahme aller Beteiligten niedergelegt.
Kaiserslautern, im August 2026
Der Insolvenzverwalter
Paul Wieschemann
Rechtsanwalt
Amtsgericht Zweibrücken, 21.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1 IN 72/19 · Energiebau Ramstein GmbH · Insolvenzgericht Zweibrücken
- Insolvenzgericht
- Zweibrücken
- Aktenzeichen
- 1 IN 72/19
- Wirksam am
- 22.07.2026
- Registerbezug
- Zweibrücken, HRB 31367
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Mittwoch, 26.08.2026, 10:00 Uhr, Raum 205.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
- Die Tagesordnungspunkte sind folgende: Auskunft über aktueller Stand des Verfahrens, die noch offenen Maßnahmen, Gründe der weiteren Verzögerung, voraussichtlicher Zeitplan bis zur Schlussrechnung und Schlussverteilung.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Zweibrücken, 22.07.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 1 IN 72/19 · Energiebau Ramstein GmbH · Insolvenzgericht Zweibrücken
- Insolvenzgericht
- Zweibrücken
- Aktenzeichen
- 1 IN 72/19
- Wirksam am
- 19.02.2025
- Registerbezug
- Zweibrücken, HRB 31367
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 100 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 11.02.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV (a.F.) ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Der Insolvenzverwalter hat einen Zuschlag in Höhe von 100% beantragt. Der Insolvenzverwalter gibt folgende Gründe für die Höhe des Zuschlages an:
- Das fehlerhafte bzw. das fehlende Rechnungswesen (Zuschlag 25%)
- Die schwierigen Beteiligungsverhältnisse (Zuschlag in Höhe von 15%)
- der obstruierende Gesellschafter und vormaliger Geschäftsführer (Zuschlag in Höhe von 10%)
- Erhöhter Aufwand in Immobilienangelegenheiten (Zuschlag in Höhe von 50%).
Die Zuschlagstatbestände führen zu einer erheblichen Mehrbelastung, sodass die Zuschläge für angemessen erachtet werden. Eine aufwändiger Buchführung aufgrund der Aufarbeitung der Buchführung des Insolvenzschuldners, ein aufwändiges Rechnungswesen, obstruktives Schuldnerverhalten, die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten und die Verwaltung von Immobilien durch den Insolvenzverwalter begründen die Zuschlagstatbestände gemäß § 3 InsVV (Vgl.: Fridgen/Geiwitz/Göpfert: BeckOK: Insolvenzrecht . 37. Edition. Stand: 01.11.2024. Rd. Nr. 38.).
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Zweibrücken, 18.02.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 31367 HRB 31367: Energiebau Ramstein GmbH, Ramstein-Miesenbach, Am Neuen Markt 2, 66877 Ramstein-Miesenbach. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Forderungsprüfung 1 IN 72/19 · Energiebau Ramstein GmbH · Insolvenzgericht Zweibrücken
- Insolvenzgericht
- Zweibrücken
- Aktenzeichen
- 1 IN 72/19
- Wirksam am
- 27.04.2020
- Registerbezug
- Zweibrücken, HRB 31367
66877 Ramstein-Miesenbach (AG Zweibrücken, HRB 31367), vertr. d.: Hans Kennel,
Hauptstr. 2c, 66882 Hütschenhausen, (Geschäftsführer), ist am 27.04.2020 um
08:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Paul Wieschemann, Flickerstal 2, 67657
Kaiserslautern, Tel.: 0631/341950, Fax: 0631/470269.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter
Beachtung des § 174 InsO bis zum 25.06.2020 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 23.07.2020.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
Ø Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
Ø Anträge über:
· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
· besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,
· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
· eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (25.06.2020)
und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich
geprüft werden (23.07.2020), liegt, in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
Ø Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§ 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung
nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen
Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche
erhoben werden.
Ø Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht
benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind
folgende:
Ø Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind,
werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der
Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahmen.
Ø Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat
nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen
und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des
Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5
Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden
soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Zweibrücken,
Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Zweibrücken, 27.04.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1 IN 72/19 · Energiebau Ramstein GmbH · Insolvenzgericht Zweibrücken
- Insolvenzgericht
- Zweibrücken
- Aktenzeichen
- 1 IN 72/19
- Wirksam am
- 04.11.2019
- Registerbezug
- Zweibrücken, HRB 31367
Ramstein GmbH, Am Neuen Markt 2, 66877 Ramstein-Miesenbach (AG Zweibrücken, HRB
31367), vertr. d.: Hans Kennel, Hauptstr. 2c, 66882 Hütschenhausen,
(Geschäftsführer), ist am 31.10.2019 um 12:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des
Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der
Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters
wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Paul Wieschemann,
Flickerstal 2, 67657 Kaiserslautern, Tel.: 0631/341950, Fax: 0631/470269
bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Zweibrücken,
Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Zweibrücken, 31.10.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
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