HRA 5035
Emter Transport KG
aktuell 13 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Kalletal
Eine vollständige Geschäftsanschrift ist hier derzeit noch nicht verfügbar.
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Kalletal
- Datenstand
- 2024-04-28
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
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4 archivierte Dokumente Dokumente ansehenVeröffentlichungen
Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
Zum ZeitstrahlÖffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Verteilungsverzeichnis 10 IN 92/24 · Emter Transport KG · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 92/24
- Wirksam am
- 02.09.2026
- Registerbezug
- Lemgo, HRA 5035
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 5035 eingetragenen Emter Transport KG, Am Dreschplatz 2, 32689 Kalletal, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Herrn Michael Emter
Geschäftszweig: Durchführung von Transporten aller Art
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 462.708,65 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 83.449,00 EUR zur Verfügung. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
10 IN 92/24
Amtsgericht Detmold, 02.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 10 IN 92/24 · Emter Transport KG · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 92/24
- Wirksam am
- 02.09.2026
- Registerbezug
- Lemgo, HRA 5035
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 5035 eingetragenen Emter Transport KG, Am Dreschplatz 2, 32689 Kalletal, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Herrn Michael Emter
Geschäftszweig: Durchführung von Transporten aller Art
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 27.06.2024 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
A.
Vorbemerkungen:
Auf den am 18.04.2024 bei Gericht eingegangenen Antrag der Schuldnerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 22.04.2024 Rechtsanwalt Martin Schmidt in Detmold zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt.
Nachdem der vorläufige Insolvenzverwalter das in Auftrag gegebene Gutachten erstattet hatte, eröffnete das Insolvenzgereicht auf seine Empfehlung am 27.06.2024 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin.
Geschäftsgegenstand der im Jahr 2011 gegründeten Schuldnerin war die Durchführung von Transporten. Als kleines Speditionsunternehmen war sie im nationalen Nah- und Fernverkehr tätig.
Bereits vor Insolvenzantragsstellung war der Geschäftsbetrieb faktisch zum Erliegen gekommen. Zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung beschäftigte die Schuldnerin 6 Arbeitnehmer.
Nachdem die Verwertungshandlungen abgeschlossen waren, legte der Verwalter dem Gericht die Schlussrechnung vor. Im Schlussbericht beschrieb er seine Tätigkeiten und erläuterte die Buchführung.
Zur Insolvenztabelle haben 26 Gläubiger 33 Forderungen in Höhe von insgesamt 559.444,16 € angemeldet. An der Schlussverteilung nehmen voraussichtlich Insolvenzforderungen im Gesamtvolumen von 462.708,65 € teil.
Mit Schriftsatz vom 21.04.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Das Gericht hat die Verfahrensbeteiligten zu diesem Vergütungsantrag angehört, indem es der Schuldnerin eine Abschrift des Vergütungsantrages übersandte und die Insolvenzgläubiger über die Stellung des Vergütungsantrages durch öffentliche Bekanntmachung nach § 9 InsO informierte.
Da dieses Insolvenzverfahren auf einen Antrag vom 18.04.2024 eingeleitet worden ist, sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters nach den Regelungen der InsVV in der Fassung dieses Tages zu bestimmen.
B.
Berechnungsmasse
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Der Berechnungswert gemäß § 1 InsVV ergibt sich nach Auswertung der Insolvenzbuchhaltung vom 10.04.2026 aus der Summe von folgenden Positionen:
Technische Anlagen und Maschinen 476,00 €
Betriebs- und Geschäftsausstattung 927,01 €
Fuhrpark 158.714,50 €
Vorräte 255,85 €
Sonstige Einnahmen 2.470,38 €
Steuererstattungen 4.751,95 €
Guthaben bei Kreditinstituten 9.093,04 €
Übernahme Guthaben auf dem Sonderkonto zum Stichtag der Insolvenzeröffnung 23.939,26 €
Masserückfluss aus Vorsteuer der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters 1.698,71 €
Summe der Einnahmen: 202.326,70 €
An absonderungsberechtigte Gläubiger wurden insgesamt 11.102,95 € ausgezahlt.
Die Berechnungsgrundlage für die Verwaltervergütung ermäßigt sich somit auf 191.223,75 €.
C.
Regelvergütung
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach ... € (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 26 Gläubigern auf ... €.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
D.
Externe Dienstleister; Verträge nach § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV
Der Insolvenzverwalter hat ausweislich der Schlussrechnung im eröffneten Verfahren in folgenden Bereichen Aufgaben delegiert und dafür folgende Beträge aus der Masse gezahlt.
Delegierte Tätigkeiten Nettobetrag
Bruttobetrag
Lohnbuchführung 517,50 €
615,83 €
Verwertung bewegliches Anlage- und
Umlaufvermögen
4.880,79 €
5.808,14 €
Jahresabschlüsse und betriebliche Steuererklärungen
10.587,45 €
12.599,07 €
Der Insolvenzverwalter hat die [...] mit der Lohnbuchführung für die Monate April und Mai 2024 beauftragt.
Die Schuldnerin hatte bereits vorinsolvenzlich die vorgenannte Dienstleisterin mit der Lohnbuchführung beauftragt. Folglich konnte der Insolvenzverwalter diese Aufgabe als Sonderaufgabe delegieren (vgl. Schmidt/Wischemeyer/Wolgast, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung InsVV, §§ 4, 5 InsVV Rn. 25; Haarmeyer/Lissner, Die Prüfung von Vergütungsanträgen im Insolvenzverfahren 2. Aufl. 2024, Kap. 5 Rn. 99; BGH, Beschluss vom 22.07.2004, Az. IX ZB 161/03).
Darüber hinaus erstellte die [...] Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für die Jahre 2022 und 2023 und prüfte Steuerbescheide.
Da nicht lediglich einfache steuerliche Tätigkeiten zu erbringen waren, handelt es sich um Sonderaufgaben.
Schließlich wurde die [...] mit der Verwertung des vorhandenen beweglichen Anlagevermögens und des Umlaufvermögens der Schuldnerin mandatiert.
Grundsätzlich gehört die Verwertung des schuldnerischen Vermögens zu den Kernaufgaben des Insolvenzverwalters. Allerdings bestanden durch die Inanspruchnahme eines professionellen Verwerters, der über ein überlegenes Fachwissen, eine Vertrautheit mit dem Markt und über bessere Geschäftsbeziehungen bzw. einen spezialisierten Mitarbeiterstab verfügt, bessere Verwertungsaussichten.
Die Einschaltung eines Auktionators stellt daher eine Sonderaufgabe im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV dar (vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2007 - IX ZB 234/06 -
Zimmer, InsVV Kommentar 2017, § 4 Rn. 41).
Weitere Delegationen zulasten der Masse sind nicht erfolgt.
Demnach ist hier eine Korrektur der Vergütung aufgrund zulasten der Insolvenzmasse delegierter Regelaufgaben des Insolvenzverwalters nicht angezeigt.
Allerdings ist von dem Insolvenzgericht in der Folge zu prüfen, ob die mit der Delegation verbundene Entlastung des Insolvenzverwalter auch von Kernaufgaben einen Abschlag von der Verwaltervergütung rechtfertigt. Dabei wird auch darauf Rücksicht genommen werden müssen, dass der Insolvenzverwalter durch die Einschaltung des Verwerters nicht nur entlastet worden ist, sondern - über die erhöhte Berechnungsgrundlage seiner Vergütung - auch von dessen Verwertungserfolg profitiert hat (BGH, Beschluss vom 11.10.2007- IX ZB 234/06 juris Rn. 12).
E.
Zu- und Abschläge
Durch §§ 63 Abs. 1 S. 3 InsO, 3 InsVV wird vorgegeben, dass bei der Vergütungsfestsetzung dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichungen vom Regelsatz in Gestalt von Zu- und Abschlägen Rechnung getragen werden soll.
I.
Zuschläge
Der Insolvenzverwalter beansprucht eine Erhöhung der Regelvergütung gemäß § 3 Abs. 1 InsVV für seine Bemühungen im Zusammenhang der Geltendmachung von Haftungsansprüchen für Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin gemäß §§ 126 HGB, 93 InsO gegen den persönlich haftenden Gesellschafter.
Ein Zuschlag nach § 3 InsVV honoriert nicht jede zusätzliche Einzelhandlung. Er setzt voraus, dass der konkrete Tätigkeitsaufwand oder die Schwierigkeit des Verfahrens erheblich über dem bei vergleichbaren Normalverfahren Üblichen liegt.
Nach § 93 InsO ist der Insolvenzverwalter befugt und verpflichtet, Haftungsansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen den persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) geltend zu machen. Die Gläubiger bleiben Inhaber der Ansprüche, jedoch hat der Verwalter für die Dauer des Insolvenzverfahrens die Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis und grundsätzlich für generierte Einnahmen zugunsten der Gläubiger eine Sondermasse zu bilden (BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 37. Edition, § 93 InsO Rn. 36).
Der Insolvenzverwalter kann mit dem persönlich haftenden Gesellschafter einen Vergleich schließen, in dem ein Teil der Forderung erlassen wird, wenn der Vergleich nicht offensichtlich insolvenzzweckwidrig ist und der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger dient (BGH, NZG 2016, 430 Rn. 22).
[...]
Der Insolvenzverwalter beansprucht für die Geltendmachung der Haftungsforderungen nach § 93 InsO einen Zuschlag von 20 % auf die Regelvergütung.
Wie der Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit im Rahmen des § 93 InsO zu vergüten ist, ist umstritten. Einigkeit besteht in der Literatur und Rechtsprechung jedoch darüber, dass der Verwalter für die sich mit der Generierung von Sondermassen verbindenden besonderen Tätigkeiten auch angemessen gesondert zu vergüten ist (Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Aufl. 2024, § 1 InsVV Rn. 289).
§ 93 InsO bündelt während des Insolvenzverfahrens die Geltendmachung der persönlichen Haftung eines Gesellschafters für Gesellschaftsverbindlichkeiten beim Insolvenzverwalter. Der Verwalter handelt insoweit treuhänderisch für die Gesellschaftsgläubiger. Die Prüfung und sachgerechte Verfolgung solcher Ansprüche gehört damit zu den gesetzlichen Aufgaben des Insolvenzverwalters.
Das LG Detmold hat mit Beschluss vom 21.04.2021 - 3 T 195/20 -
eine gesonderte Vergütung im Zusammenhang mit der Realisierung und Verwaltung einer Sondermasse nach § 93 InsO befürwortet. Die Vergütung wäre der Sondermasse zu entnehmen. Der Ansatz knüpft daran an, dass tatsächlich Haftungsbeträge eingezogen und für die von § 93 InsO erfassten Gesellschaftsgläubiger gesondert verwaltet werden.
Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Eine eigenständige vergütungsrechtliche Berechnungsgrundlage hat sich nicht ergeben. Zwar sind die Regelungen der Mindestvergütungen auch im Rahmen der Generierung von Sondermassen anzuwenden. Mangels realisierter Sondermasse würde aber der Verwalter mit seinen Vergütungsanspruch vollständig ausfallen (Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Aufl. 2024, § 1 InsVV Rn. 293; Zimmer, InsVV,2. Aufl. 2021, § 1 Rn. 208).
Des Weiteren wäre vorliegend selbst bei einem entsprechenden Massezufluss eine Sondermasse nicht zwingend zu bilden gewesen. Denn der einzige Komplementär haftet allen Gesellschaftsgläubigern in voller Höhe. Eine Notwendigkeit zur Bildung von Sondermassen wäre nur gegeben, wenn bei einer Mehrheit von Komplementären nicht alle Gesellschafter gegenüber allen Gesellschaftsgläubigern gem. § 126 HGB haften (bspw. bei ausgeschiedenen Gesellschaftern, die für nach ihrem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten überhaupt nicht und für vorher begründete Verbindlichkeiten nur noch eine begrenzte Zeit). Eine begrenzte Vermögensmasse, die bestimmten Gläubigern haftungsrechtlich allein zugewiesen ist, hätte sich auch bei einem Massezufluss nicht ergeben.
Dass der Vergleich nicht zustande kam, bedeutet nicht, dass die zuvor erforderliche Tätigkeit vergütungsrechtlich vollständig unbeachtlich wäre. Maßgeblich ist nicht allein der wirtschaftliche Erfolg, sondern der tatsächlich erforderliche Umfang und die Schwierigkeit der Geschäftsführung (BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 43. Edition, § 1 InsVV Rn. 44).
Der von dem Antragsteller geschilderte Tätigkeitskomplex geht über eine bloße Anspruchsanmeldung oder ein einzelnes Aufforderungsschreiben hinaus. Er musste das Angebot des persönlich haftenden Gesellschafters wirtschaftlich und rechtlich bewerten, einen Vergleichstext ausarbeiten, die Beteiligung der Gläubigerversammlung vorbereiten, die Anberaumung eines Termins beantragen und sich mit der dort zu treffenden Entscheidung befassen.
Dieser objektiv abgrenzbare Zusatzaufwand ist dem Grunde nach geeignet, einen Zuschlag nach § 3 InsVV zu rechtfertigen.
Die Befassung der Gläubigerversammlung spricht dafür, dass die Tätigkeit nicht auf eine rein informelle Korrespondenz beschränkt blieb. Der Verwalter hat einen konkreten Vergleich vorbereitet und ein förmliches Verfahrensstadium zur Entscheidungsfindung der Gläubiger eingeleitet. Dies ist bei der Bewertung des tatsächlichen Mehraufwands für einen Zuschlag nach § 3 InsVV zu berücksichtigen.
Der tatsächlich entstandene, überdurchschnittliche Mehraufwand aus der Verfolgung der Gesellschafterhaftung wird mit einem Zuschlag von 10 % berücksichtigt.
Die Regelvergütung erhöht sich damit um ... €. Mangels unterschiedlicher Gläubigergruppen und mangels einer Sondermasse werden die Insolvenzgläubiger mit den vergütungsrechtlichen Mehrkosten gleichermaßen belastet.
II.
Abschläge
1.
Arbeitsersparnis durch vorläufige Insolvenzverwaltung
Der Antragsteller war bereits im Eröffnungsverfahren als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und mit der Sicherung des Vermögens der Schuldnerin betraut. Die Vorarbeiten im Bereich der Erfassung der Vermögensgegenstände und ihre Sicherung haben die nachfolgenden Tätigkeiten im eröffneten Verfahren in erheblichem Umfang erleichtert. Insofern ist die Kürzung der Regelvergütung i.H.v. 5 % geboten (BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 38/11). Die Kürzung führt zu einer Minderung der Vergütung von ... €.
2.
Beschäftigung von Dritten oder Hilfskräften
Die auf Kosten der Insolvenzmasse abgeschlossenen Dienst- und Werkverträge wurden bereits oben dargestellt.
Damit wird dem Insolvenzgericht die Überprüfung ermöglicht, ob und in welchem Umfang diese Dienst- und Werkverträge Auswirkungen auf die Aufgaben und Belastung des Insolvenzverwalters hatten.
Im vorliegenden Insolvenzverfahren wurde zulasten der Masse ein Dienstleister mit der Verwertung der beweglichen Anlagegüter und des Umlaufvermögens beauftragt. Die Bearbeitung dieser Aufgabe erforderte eine besondere Sachkunde, die ein Insolvenzverwalter typischerweise nicht hat. Auch der Umfang der zu verwertenden Gegenstände rechtfertigte die Beauftragung des Dienstleisters und diente damit dem Interesse der Gläubiger an einer effizienten Insolvenzverwaltung. Auch wenn aus diesen Gründen die externe Erledigung dieser Aufgabe wegen der außergewöhnlichen Umstände als Sonderaufgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV einzuordnen ist, hat sich der Insolvenzverwalter auch eine Regelaufgabe erspart.
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Beauftragung des externen Dienstleisters im Interesse der Masse gelegen hätte. Ein Insolvenzverwalter, der von der Verwertungsaufgabe nach § 159 InsO entlastet ist, hat sich diese Entlastung entgegenhalten zu lassen, da sowohl die Insolvenzordnung als auch die Umschreibung eines durchschnittlichen Insolvenzverfahrens von einer Verwertung durch den Insolvenzverwalter ausgehen. Diese Entlastung ist unabhängig für die Folgen für die Insolvenzmasse in jedem Fall im Rahmen der Vergütungsbemessung zu berücksichtigen (Graeber, Graeber, ZInsO 2013, 1284). Die Verringerung des von dem Verwalter zu leistenden Aufwands führt daher zu einer Kürzung der Regelvergütung.
Das Verwertungsunternehmen hat zulasten der Masse netto 4.880,79 € abgerechnet. Eine pauschale Gleichsetzung der Entlastung des Insolvenzverwalters mit dem Betrag der Masseverbindlichkeiten des Dienstleisters soll aber unterbleiben. Denn die Auswahl des Dienstleisters, die Verantwortung für die Auswahl und die angemessene Beaufsichtigung verbleiben in jedem Fall beim Insolvenzverwalter.
Ein Abschlag von 10 % ist sachgerecht. Die Regelvergütung verkürzt sich damit um ... €.
Weitere Anhaltspunkte für den Ansatz von Vergütungsabschlägen bietet das Verfahren nicht.
F.
Angemessene Vergütung/Gesamtvergütungssatz
Im Rahmen einer Gesamtschau ist dem Insolvenzverwalter ein Gesamtvergütungssatz von 95 % zuzubilligen.
Dieser Vergütungssatz erscheint insbesondere aufgrund der umfassenden Drittdelegation der Verwertung des Anlage- und Umlaufvermögens insgesamt angemessen und gerechtfertigt.
G.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Nach seiner Wahl kann der Verwalter bestimmen, ob er seine Auslagen für das Verfahren im Wege des Einzelnachweises oder unter Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 8 Abs. 3 InsVV geltend machen will.
Anstelle eines Einzelnachweises hat der Verwalter vorliegend pauschal abgerechnet.
Danach erhält der Verwalter gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 InsVV als Auslagenpauschale für das erste Jahr 15 % der Regelvergütung, danach 10 %, und zwar für jedes (angefangene) Jahr. Bezugsgröße für die Berechnung der Auslagenpauschale ist die Regelvergütung im Sinne von § 2 InsVV. Infolgedessen sind Zu- und Abschläge bei der Berechnung der Auslagenpauschale nicht zu berücksichtigen.
Die Auslagenpauschale ist auf eine absolute Höhe von 350 € je angefangenen Monat der Tätigkeit begrenzt. Zusätzlich darf die Pauschale gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 InsVV 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen.
Unter Berücksichtigung der Grenzen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV ergibt sich eine Auslagenpauschale von ... €.
Außerdem sind dem Verwalter die Kosten für die im Auftrag des Insolvenzgerichts durchgeführten Zustellungen zu erstatten.
Für insgesamt 104 berücksichtigungsfähige Zustellungen ergeben sich Zustellungskosten i.H.v. ... €.
H.
Umsatzsteuer
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen (§ 7 InsVV).
I.
Zusammenfassung der Vergütung und Auslagen
Die Gesamtvergütung beträgt danach:
[...]
J.
Noch zu erwartende Einnahmen
Der Insolvenzverwalter hat grundsätzlich einen Vergütungsanspruch in Bezug auf jegliche Berechnungsmasse, die er bis zur Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens generiert.
Zu den noch zu erwartenden Einnahmen gehört u.a. der Vorsteuerabzug der Masse aus der Rechnung des Insolvenzverwalters über seine Vergütung (BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - IX ZB 183/04 -, BGH, Beschluss vom 05.07.2007 - IX ZB 305/04).
Die Berechnungsgrundlage erhöht sich somit um ... € auf 198.938,46 €.
Die Gesamtvergütung beträgt danach:
[...]
Anmerkung:
Maßgeblich ist nur die erste Einzelrechenoperation (BGH, Beschluss vom 26.02.2015 - IX ZB 9/13).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.
10 IN 92/24
Amtsgericht Detmold, 01.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Schlusstermin 10 IN 92/24 · Emter Transport KG · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 92/24
- Wirksam am
- 02.09.2026
- Registerbezug
- Lemgo, HRA 5035
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 5035 eingetragenen Emter Transport KG, Am Dreschplatz 2, 32689 Kalletal, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Herrn Michael Emter
Geschäftszweig: Durchführung von Transporten alller Art
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
20.10.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 92/24
Amtsgericht Detmold, 01.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 10 IN 92/24 · Emter Transport KG · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 92/24
- Wirksam am
- 05.06.2026
- Registerbezug
- Lemgo, HRA 5035
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 5035 eingetragenen Emter Transport KG, Am Dreschplatz 2, 32689 Kalletal, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Herrn Michael Emter
Geschäftszweig: Durchführung von Transporten aller Art
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 02.07.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 92/24
Amtsgericht Detmold, 05.06.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 10 IN 92/24 · Emter Transport KG · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 92/24
- Wirksam am
- 04.05.2026
- Registerbezug
- Lemgo, HRA 5035
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 5035 eingetragenen Emter Transport KG, Am Dreschplatz 2, 32689 Kalletal, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Herrn Michael Emter
Geschäftszweig: Durchführung von Transporten aller Art
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt.
Der vollständige Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.
Den Insolvenzgläubigern wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung gegeben.
10 IN 92/24
Amtsgericht Detmold, 30.04.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 10 IN 92/24 · Emter Transport KG · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 92/24
- Wirksam am
- 16.02.2026
- Registerbezug
- Lemgo, HRA 5035
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 5035 eingetragenen Emter Transport KG, Am Dreschplatz 2, 32689 Kalletal, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Herrn Michael Emter
Geschäftszweig: Durchführung von Transporten aller Art
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestr. 11 a, 32760 Detmold, wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 18.04.2024 bis zum 26.06.2024 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
A.
Vorbemerkungen:
Auf den am 18.04.2024 bei Gericht eingegangenen Antrag der Schuldnerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 22.04.2024 Rechtsanwalt Martin Schmidt in Detmold zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt.
Nachdem der vorläufige Insolvenzverwalter das vom Insolvenzgericht in Auftrag gegebene Gutachten erstattet hatte, wurde auf seine Empfehlung am 27.06.2024 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.
Die im Jahr 2011 gegründete Schuldnerin hatte die Durchführung von Transporten zum Geschäftsgegenstand. Als kleines Speditionsunternehmen war sie im nationalen Nah- und Fernverkehr tätig.
Bereits vor Insolvenzantragsstellung war der Geschäftsbetrieb faktisch zum Erliegen gekommen. Zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung beschäftigte die Schuldnerin 6 Arbeitnehmer. Die Beschäftigungsverhältnisse waren bereits mit Wirkung zum 15.05.2024 bzw. 31.05.2024 gekündigt.
Mit Schriftsatz vom 03.02.2026 beantragte der Insolvenzverwalter unter Vorlage der Schlussrechnung für die Zeit des Eröffnungsverfahrens und einer Zwischenrechnung für das eröffnete Insolvenzverfahren bis zum 12.01.2026 die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen als vorläufiger Insolvenzverwalter.
Da dieses Insolvenzverfahren aufgrund eines Antrages vom 18.04.2024 eingeleitet wurde, sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters nach den Regelungen der InsVV in der Fassung dieses Tages zu bestimmen.
B.
Berechnungsmasse
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist gem. § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO und § 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV werden Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, in die Berechnungsgrundlage einbezogen, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben jedoch gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages im Besitz hat.
Aufgrund der Schlussrechnung für das Eröffnungsverfahren und unter Berücksichtigung der Verwertungsergebnisse des eröffneten Insolvenzverfahrens setzte sich das Vermögen des Schuldners aus folgenden Positionen zusammen:
Technische Anlagen und Maschinen 476,00 €
Betriebs- und Geschäftsausstattung 927,01 €
Fuhrpark 147.611,55 €
Vorräte 255,85 €
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 33.409,91 €
Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaftsbank einschl. Dividende 150,00 €
Berechnungsgrundlage für die Vergütung vorläufiger Insolvenzverwalter 182.830,32 €
C.
Regelvergütung gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i.V.m. § 2 Abs. 1 InsVV
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 % der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 63 Abs. 3 S. 2 InsO).
Der auf der Grundlage der Berechnungsmasse von 182.830,32 € berechnete Regelsatz der Vergütung für einen Insolvenzverwalter beträgt demnach ... €.
Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % i.H.v. ... € zu.
D.
Externe Dienstleister; Verträge nach § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV
Zulasten des Vermögens der Schuldnerin wurden Dienstleister nicht in Anspruch genommen.
E.
Zu- und Abschläge
Nach § 11 Abs. 3 InsVV sind Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Über § 10 InsVV ist auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters § 3 Abs. 1 und 2 InsVV entsprechend anwendbar.
Der Antragsteller macht keine Erhöhungstatbestände geltend.
Des Weiteren ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für vorzunehmende Abschläge, beispielsweise eine deutliche Unterschreitung der Dauer von 4-6 Wochen, fehlende Mitarbeiter, keine verwaltende oder sichernde Tätigkeit, die vorzeitige Beendigung ohne Eröffnung durch Antragsrücknahme (vgl. BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, 47 Edition, Stand 01.10.2024, § 11 InsVV Rn. 16).
F.
Gesamtwürdigung/Gesamtvergütungssatz
Es verbleibt bei der Regelvergütung.
Für den festgestellten Arbeitsaufwand des Antragstellers im Eröffnungsverfahren ist damit die festgesetzte Vergütung angemessen und ausreichend.
G.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Nach seiner Wahl kann der (vorläufige) Insolvenzverwalter bestimmen, ob er seine Auslagen für das Verfahren im Wege des Einzelnachweises oder unter Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 8 Abs. 3 InsVV geltend machen will. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Anstelle eines Einzelnachweises hat der Antragsteller pauschal abgerechnet.
Die Auslagenpauschale beträgt ...€.
H.
Umsatzsteuer/Vorsteuererstattung
Der vorläufigen Insolvenzverwalter hat entsprechend § 7 InsVV einen Anspruch auf volle Erstattung der Umsatzsteuer.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.
10 IN 92/24
Amtsgericht Detmold, 16.02.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 10 IN 92/24 · Emter Transport KG · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 92/24
- Wirksam am
- 07.11.2025
- Registerbezug
- Lemgo, HRA 5035
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 5035 eingetragenen Emter Transport KG, Am Dreschplatz 2, 32689 Kalletal, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Herrn Michael Emter
Geschäftszweig: Durchführung von Transporten aller Art
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
I.
wird gem. § 5 Abs. 2 InsO angeordnet, dass der nachfolgende anberaumte Termin im mündlichen Verfahren stattfindet.
II.
wird Termin für eine Gläubigerversammlungzur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§§ 160, 161 InsO), hier: Beabsichtigte Vergleichsvereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und dem persönlich haftenden Gesellschafter der Schuldnerin, wonach zur Abgeltung der Ansprüche aus der persönlichen Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten von dem Komplementär eine Vergleichssumme von 6.000,00 € gezahlt wird, bestimmt auf
Mittwoch, 26.11.2025, 10:15 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Detmold, Gerichtsstraße 6, 32756 Detmold, Erdgeschoss, Sitzungssaal 12 (Nebengebäude).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 92/24
Amtsgericht Detmold, 06.11.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 10 IN 92/24 · Emter Transport KG · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 92/24
- Wirksam am
- 07.04.2025
- Registerbezug
- Lemgo, HRA 5035
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 5035 eingetragenen Emter Transport KG, Am Dreschplatz 2, 32689 Kalletal, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Herrn Michael Emter
Geschäftszweig: Durchführung von Transporten aller Art
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 20.05.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 92/24
Amtsgericht Detmold, 04.04.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 10 IN 92/24 · Emter Transport KG · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 92/24
- Wirksam am
- 14.11.2024
- Registerbezug
- Lemgo, HRA 5035
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 5035 eingetragenen Emter Transport KG, Am Dreschplatz 2, 32689 Kalletal, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Herrn Michael Emter
Geschäftszweig: Durchführung von Transporten aller Art
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 10.12.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205 niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 92/24
Amtsgericht Detmold, 13.11.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 10 IN 92/24 · Emter Transport KG · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 92/24
- Wirksam am
- 02.07.2024
- Registerbezug
- Lemgo, HRA 5035
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 5035 eingetragenen Emter Transport KG, Am Dreschplatz 2, 32689 Kalletal, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Herrn Michael Emter
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 27.06.2024, um 16:06 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 18.04.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 14.08.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 12.09.2024.
Dieser Termin entspricht zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab dem 23.08.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
10 IN 92/24
Detmold, 27.06.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 10 IN 92/24 · Emter Transport KG · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 92/24
- Wirksam am
- 22.04.2024
- Registerbezug
- Lemgo, HRA 5035
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 5035 eingetragenen Emter Transport KG, Am Dreschplatz 2, 32689 Kalletal, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Herrn Michael Emter
ist am 22.04.2024, um 12:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
10 IN 92/24
Amtsgericht Detmold, 18.04.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 5035 HRA 5035: Emter Transport KG, Kalletal, Am Dreschplatz 2, 32689 Kalletal. Einzelprokura mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abzuschließen mit der Ermächtigung…
HRA 5035 Emter Transport KG, Kalletal, Am Dreschplatz 2, 32689 Kalletal. (Gegenstand: Die Durchführung von Transporten aller Art.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Am Dreschplatz 2, 32689 Kalletal. Jeder p…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.