HRB 3122 früher Amtsgericht Ahaus

Elsbernd Bauunternehmen GmbH

Amtsgericht Coesfeld · Nordrhein-Westfalen

aktuell 4 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Heek

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Registerdaten

Sitz
Heek
Datenstand
2024-04-04
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-04-04

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

4
Insolvenzbekanntmachung
Schlusstermin 78 IN 100/11 · Elsbernd Bauunternehmen GmbH · Insolvenzgericht Münster (Westfalen)
Insolvenzgericht
Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
78 IN 100/11
Wirksam am
14.10.2026
Registerbezug
Coesfeld, HRB 3122
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 100/11

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 3122 eingetragenen Elsbernd Bauunternehmen GmbH, Bült 52, 48619 Heek, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Heinrich Johannes Elsbernd, Osterberg 5, 48455 Bad Bentheim

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Frank Kreuznacht, Sperlichstr. 10, 48151 Münster

werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:

weitere Vergütung x EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von x EUR x EUR
Endbetrag x EUR

Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse als weitere Vergütung entnommen werden.

Gründe:

Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 30.12.2011 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens x EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).

Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse x EUR.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 03.09.2026 verwiesen.

Das Gericht hat dieses Schreiben als Antrag auf Festsetzung einer weiteren Vergütung ausgelegt. Wie aus dem Schreiben ersichtlich, dauert die Verteilung der zu verteilenden Masse an. Schlusstermin war bereits am 28.12.2022. Offenbar zieht sich die Verteilung auch in die Länge, da Vorsteuererstattungsbeträge aus den Vergütungen zu realisieren waren. Auch sind die Bankverbindungen der Gläubiger zu aktualisieren und Rechtsnachfolger zu ermitteln gewesen.
Wie sich beispielsweise aus dem Bericht vom 22.10.2024 ergibt, sind auch eine Vielzahl von Quotenrückläufern zu berücksichtigen gewesen.

Dies hat zu einem erheblichen weiteren Aufwand geführt, der durch die nunmehr festzusetzende weitere Vergütung abgegolten werden soll. Der vereinnahmte Betrag entstammt im Übrigen auch einer Quotenzahlung nach Verzicht der Gläubigerin.
Aus Sicht des Gerichts ist die Angemessenheit der Vergütung insgesamt gegeben.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 100/11

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 3122 eingetragenen Elsbernd Bauunternehmen GmbH, Bült 52, 48619 Heek, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Heinrich Johannes Elsbernd, Osterberg 5, 48455 Bad Bentheim

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Frank Kreuznacht, Sperlichstr. 10, 48151 Münster

werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:

weitere Vergütung X EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von X EUR X EUR
Endbetrag X EUR

Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse als weitere Vergütung entnommen werden.

Gründe:

Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 30.12.2011 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens X EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).

Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 2.927.246,06 EUR.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 03.09.2026 verwiesen.

Das Gericht hat dieses Schreiben als Antrag auf Festsetzung einer weiteren Vergütung ausgelegt. Wie aus dem Schreiben ersichtlich, dauert die Verteilung der zu verteilenden Masse an. Schlusstermin war bereits am 28.12.2022. Offenbar zieht sich die Verteilung auch in die Länge, da Vorsteuererstattungsbeträge aus den Vergütungen zu realisieren waren. Auch sind die Bankverbindungen der Gläubiger zu aktualisieren und Rechtsnachfolger zu ermitteln gewesen.
Wie sich beispielsweise aus dem Bericht vom 22.10.2024 ergibt, sind auch eine Vielzahl von Quotenrückläufern zu berücksichtigen gewesen.

Dies hat zu einem erheblichen weiteren Aufwand geführt, der durch die nunmehr festzusetzende weitere Vergütung abgegolten werden soll. Der vereinnahmte Betrag entstammt im Übrigen auch einer Quotenzahlung nach Verzicht der Gläubigerin.
Aus Sicht des Gerichts ist die Angemessenheit der Vergütung insgesamt gegeben.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B eingesehen werden.

78 IN 100/11
Amtsgericht Münster, 12.10.2026

78 IN 100/11
Amtsgericht Münster, 12.10.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 78 IN 100/11 · Elsbernd Bauunternehmen GmbH · Insolvenzgericht Münster
Insolvenzgericht
Münster
Aktenzeichen
78 IN 100/11
Wirksam am
30.11.-0001
Registerbezug
Coesfeld, HRB 3122

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 78 IN 100/11 · Elsbernd Bauunternehmen GmbH · Insolvenzgericht Münster
Insolvenzgericht
Münster
Aktenzeichen
78 IN 100/11
Wirksam am
30.11.-0001
Registerbezug
Coesfeld, HRB 3122

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 3122 Elsbernd Bauunternehmen GmbH, Heek, Bült 52, 48619 Heek. Durch Beschluss des Amtsgerichts Münster (78 IN 100/11) vom 30.12.2011 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Ges…
Elsbernd Bauunternehmen GmbH, Heek, Bült 52, 48619 Heek. Durch Beschluss des Amtsgerichts Münster (78 IN 100/11) vom 30.12.2011 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.

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